CORONA-KRISE: Auswirkungen auf die Schule – Eine umfangreiche Zusammenfassung aller Regelungen

Stand: 09. Januar 2022 – Quelle: BLLV Bezirksverband Mittelfranken

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann niemand vorhersagen, ob und wann die Corona-Krise überwunden sein wird. Es kann auch nicht beurteilt werden, welche Einschränkungen uns dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum hinweg beeinträchtigen werden. Man weiß auch nicht, ob sich das Virus nach den aktuellen Lockerungen der allgemeinen Einschränkungen wieder neu ausbreitet.

Derzeit erreichen uns fast täglich neue Bestimmungen und Regelungen. Einige davon sind bereits wieder außer Kraft. Hier wollen wir Sie in einer Zusammenfassung über die wichtigsten Verlautbarungen des Ministeriums informieren.

Hinweis zum Quellenverzeichnis: Zukünftig werden in diesen Zusammenfassungen nicht mehr gültige Regelungen und überholte Quellen gestrichen, aber die Nummerierung beibehalten. Deshalb ergeben sich in der Auflistung Lücken.

  1. Allgemeine Hygieneempfehlungen und Verhaltensregeln – G-Regeln – Krankenhaus-Ampel (Quellen 70, 83, 84, 91, 100, 101, 144, 145)

 

1.1 Änderungen

Jeder wird angehalten, einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene sowie in geschlossenen Räumlichkeiten auf ausreichende Belüftung zu achten.

 

1.2 Regionaler Hotspot-Lockdown (Quelle 136)

 

Bei einem Inzidenzwert von mehr als 1000 gilt Folgendes:

Untersagt bzw. geschlossen sind:

– Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten,

– Betrieb und Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschule und andere Sportstätten (Ausnahme: Berufs- und Leistungssportler),

– Gastronomie (Ausnahme: Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken – der Verzehr vor Ort ist untersagt – sowie der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen),

– Dienstleistungen mit körperlicher Nähe (Ausnahme medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen, Friseur),

– Übernachtungsangebote in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen (Ausnahme: nicht touristische Angebote soweit sie erforderlich sind),

– Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Musik-, Fahrschulen und Erwachsenenbildung in Präsenz (Ausnahme: Prüfungen in Präsenz),

– Hochschulen in Präsenz (Ausnahme: Prüfungen),

– Bibliotheken und Archive,

– Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Schlösser usw.,

– Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Bühnen,

– zoologische und botanische Gärten,

– Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen, insbesondere Freizeitparks, Stadt- und Gästeführungen, Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt, Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Betrieb von Spielhallen, Spielbaken, Wettannahmestellen,

– Beschränkung in Ladengeschäften: je 20 m2 nicht mehr als ein Kunde.

 

 

1.3 G-Regeln

1.3.1 Status geimpft, genesen, getestet

Als geimpft gelten Personen, bei denen vor mehr als 14 Tagen eine zweite Impfung erfolgte. Dieser Status erlischt 9 Monate nach der 2. Impfung (gilt ab dem 1.2.22).

 

Mittlerweile wird nach 3 Monaten eine Auffrischungsimpfung („Booster“) empfohlen. Geboosterte Personen müssen in Bereichen, in denen die 2G plus-Regel gilt, keinen Testnachweis vorlegen. Ausnahme ist der Besuch von Angehörigen in Krankenhäusern sowie in Alten- und Pflegeheimen. Grundsätzlich kann sich jeder ab 12 Jahren boostern lassen.

 

Ungeimpfte Personen, die vom Virus infiziert waren, gelten 6 Monate lang als genesen. Danach wird eine Impfung dringend empfohlen. In Ausnahmefällen und nach Antikörpertests sind auch kürzere Abstände möglich (mindestens jedoch vier Wochen).

 

 

 

1.3.2 3G plus, 2G und 2G plus-Regel

3G- und 3G plus-Regel

Zutritt zu einer Veranstaltung oder Räumlichkeit haben nur geimpfte, genesene oder getestete Personen. Bei der 3G-Regel genügt für die Ungeimpften ein aktueller PoC-Antigentest. Bei der 3G plus-Regel muss bei ungeimpften bzw. nicht genesenen Personen der Testnachweis durch einen PCR-Test erbracht werden.

 

2G-Regel:

Gilt die 2G-Regel, so ist der Zugang zur Veranstaltung bzw. zur Einrichtung nur für Geimpfte und Genesene möglich.

 

Zu geschlossenen Räumen darf der Zugang nur Geimpften und Genesenen in folgenden Fällen gestattet werden:

  • Gastronomie (evtl. Neuregelung – siehe Punkt 1.7), Beherbergungswesen, Hochschulen, Bibliotheken und Archive, außerschulische Bildungsangebote einschließlich berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und Erwachsenenbildung, Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und keine medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen sind.
  • Die 2G-Regel gilt auch für Ladengeschäfte und für Handelsangebote, soweit diese nicht dem täglichen Bedarf dienen. Zum täglichen Bedarf gehören: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfach- und Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Verkauf von Tabakwaren, Brief- und Versandhandel, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel.

 

Davon sind nicht betroffen: Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und 3 Monaten. Für den Handel und zu den oben nicht genannten Dienstleistungs- und Handwerkbetrieben sowie zu Wahllokalen und Eintragungsräumen besteht die 2G-Regel nicht.

 

Abweichend davon können zugelassen werden: Personen im Rahmen von Prüfungen bei Vorlage eines Testnachweises.

 

2G-Regel mit Kapazitätsbeschränkungen

Sportstätten zur eigenen sportlichen Betätigung und zur praktischen Sportausbildung unter freiem Himmel, öffentliche und private Veranstaltungen unter freiem Himmel, zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs, Führungen unter freiem Himmel entsprechend mit der Maßgabe, dass ein zusätzlicher Testnachweis (2G plus) nicht erforderlich ist.

 

Spezielle Kapazitätsbeschränkungen gelten für die Benutzung von Seilbahnen.

 

2G plus-Regel:

Bei der 2G plus-Regelung müssen die geimpften und Genesenen darüber hinaus einen aktuellen Schnelltest vorweisen.  Das gilt außerhalb privater Räumlichkeiten für Sportstätten, praktische Sportausbildung, den Kultusbereich (Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Museen, Messen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen, Gedenkstätten, Schlösser, zoologische und botanische Gärten, Freizeiteinrichtungen (Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Seilbahnen, Ausflugschiffe, Indoorspielplätze, Spielhallen und -banken, touristische Bahn- und Reisebusverkehr).

 

In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien dürfen maximal 25% der Kapazität genutzt werden. Die zulässige Höchstzahl wird auch dadurch bestimmt, dass der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt werden muss.

 

Als Testnachweis gilt:

  • ein PCR-Test oder PoC-PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, oder
  • ein Selbsttest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

 

Getesteten Personen gleichgestellt sind Kinder bis zum 6. Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, noch nicht eingeschulte Kinder. Dasselbe gilt für geimpfte Personen, die eine vor mehr als 14 Tagen Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben.

 

1.4 Maskenpflicht

In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen o.ä. muss eine medizinische Gesichtsmaske (oder FFP2-Maske) getragen werden. Unter freiem Himmel gilt die Maskenpflicht für Veranstaltungen, die der 2G plus-Regelung unterliegen.

 

Die Maske darf zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung abgenommen werden.

 

Die Maskenpflicht gilt nicht innerhalb privater Räumlichkeiten, am festen Sitz- oder Stehplatz, wenn zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes 1,5m Abstand eingehalten werden, für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen, für das Personal, wenn in Kassen- und Thekenbereichen transparente Schutzwände angebracht sind.

 

Von der Maskenpflicht befreit sind: Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Nachweis durch ärztliches Zeugnis im Original. Bei Kindern zwischen dem 6. und dem 16. Geburtstag genügt eine medizinische Gesichtsmaske.

 

 

1.5 Kontaktdatenerfassung

Bei Veranstaltungen ab 1000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten sowie bei Dienstleistungen, bei denen körperliche Nähe unabdingbar ist, in der Gastronomie, im Beherbergungswesen, sind Kontaktdaten zu erfassen.

 

1.6 Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

 

Ungeimpfte dürfen sich im öffentlichen Raum, privaten Räumen oder Grundstücken nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen.

 

Kinder unter 14 Jahren werden nicht dazu gezählt. Dasselbe gilt für geimpfte und genesene Personen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

 

Bei Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, sind maximal 10 Personen erlaubt.

 

1.7 Ergänzende Regelungen in einzelnen Bereichen

 

Arbeitsplatz/Homeoffice:

Bundesweit einheitlich gilt: Den Arbeitsplatz darf nur betreten, wer geimpft, genesen oder aktuell getestet ist. Dafür muss ein Nachweis mit sich geführt, bereitgehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt worden sein. Alle betroffenen Arbeitgeber können den Impfstatus der Beschäftigten erheben.

 

Ungeimpfte bzw. nicht vollständig Geimpfte müssen täglich einen Testnachweis vorlegen.

 

Es gilt die Homeoffice-Pflicht, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Den beschäftigten ist die generelle Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Homeoffice zu eröffnen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, wenn sie nicht ihrerseits Gründe dagegen anführen können (z.B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte, Datenschutz, unzureichende technische Ausstattung).

 

 

Öffentlicher Nah- und Fernverkehr:

Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gilt 3G für Fahr- bzw. Fluggäste und für das Personal.

 

Größere Veranstaltungen:

Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen sind Zuschauer nicht zugelassen (Ausnahme: Personen, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind).

 

Gottesdienste:

Nehmen nur geimpfte, genesene oder getestete Personen teil, so unterliegen Gottesdienste keiner besonderen Personengrenze. Anderenfalls bestimmt die zulässige Höchstgrenze in Gebäuden die Anzahl der Plätze bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen (einschließlich Geimpfte und Genesene) außerhalb des eigenen Hausstandes. Die 2G-Regel wird hier nicht angewandt.

 

 

Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz:

Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. Versammlungen in geschlossenen Räumen, an denen ausschließlich geimpfte, genesene und getestete Personen teilnehmen, können ohne Personenobergrenze abgehalten werden. Anderenfalls bestimmt sich die Obergrenze (einschließlich geimpfter und genesener Personen) an der Anzahl der Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.

 

Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser:

Nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen sich mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche (Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und in teilstationären Pflegeinrichtungen an mindestens drei Tagen) testen lassen. Für Besucher von Patienten oder Bewohnern dieser Einrichtungen gilt die 3G-Regel ohne Rücksicht auf die Inzidenz.

 

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

 

Gastronomie:

In der Ministerpräsidentenkonferenz am 7.1.22 wurde die 2G plus-Regelung beschlossen. Geboosterte sollen nicht von der Testpflicht betroffen sein. Allerdings wurde vom Ministerpräsidenten angekündigt, dass Bayern bei der 2G-Regel bleiben will. Die endgültige Entscheidung liegt noch nicht vor.

 

Gastronomische Angebote dürfen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Betrieb von reinen Schankwirtschaften ist untersagt. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um eine zulässige Veranstaltung handelt. Musikbeschallung und -begleitung ist nur als Hintergrundmusik zulässig. In geschlossenen Räumen muss die Bedienung am Tisch erfolgen. Die Abgabe und der Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig. Erlaubt ist die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmter Speisen und Getränke.

 

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

Grundsätzlich gilt der Mindestabstand von 1,5 m. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde pro 10 m2 der Verkaufsfläche.

 

Jahresmärkte sind untersagt.

 

Schulen:

Oberstes Ziel für die Schulen ist der Präsenzunterricht. Detaillierte Regelungen zum Schulbetrieb werden in den nachfolgenden Ausführungen dargestellt.

 

Kindertagesbetreuung:

Für jedes noch nicht eingeschulte Kind sind pro Betreuungswoche drei Tests anzubieten oder die kostenlose Abholung von zwei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.

 

Mitführen von Masken in Kraftfahrzeugen

Im Verbandskasten von Kraftfahrzeugen ist das Mitführen von zwei FFP-2-Masken vorgeschrieben.

 

Sonstige Einzelregelungen:

Untersagt sind das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sowie der Konsum von Alkohol auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

 

Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

 

 

  1. Auswirkungen auf das Personal (Quelle 14)

 

2.1 Erkrankte Beschäftigte

 

Bei einer Virusinfektion sind Beamte in der Regel dienstunfähig und Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt (Beamte: weiterhin Gewährung der Besoldung – Arbeitnehmer: 6 Wochen Lohnfortzahlung).

 

2.2 Verdachtsfälle – Kontaktpersonen – Rückkehr aus Risikogebieten – Testpflicht

 

Beschäftigte, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere zeigen und in den letzten 14 Tagen vor der Erkrankung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig zu behandeln. Sie müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.

 

Liegen beim Beschäftigten (noch) keine Krankheitssymptome vor, gelten sie bis zur erfolgten Abklärung des Gesundheitsamtes als dienst- bzw. arbeitsfähig.

 

Treten bei Lehrkräften leichte Krankheitssymptome auf, so können sie erst dann in die Schule zurückkehren, wenn mindestens nach 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und keine Erkältungssymptome bei Erwachsenen im häuslichen Umfeld entwickelt wurde (Quelle 60).

 

Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Kein Aufenthalt in diesem Sinne liegt bei einer reinen Durchreise mit kurzem Aufenthalt (z.B. Toilettengang, Tankvorgang, Kaffeepause) vor. Der Ansteckungsverdacht besteht, wenn die Person dort mindestens einen 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person im Abstand von weniger als 75 cm hatte. Dieses Kriterium grenzt deshalb den Aufenthalt von der bloßen Durchreise ab (Quelle 14).

 

Für Rückkehrer aus internationalen Risikogebieten besteht eine Testpflicht oder die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Einreise.

 

 

2.3 Beschäftigte in Quarantäne (Quelle 14, 45)

 

Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt, so müssen Beamte primär Tele- oder Heimarbeit wahrnehmen. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Freistellung vom Dienst. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.  

 

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

 

Die Gesundheitsminister der Bundesländer beschlossen, dass ein Arbeitsausfall wegen einer Quarantäne eines ungeimpften Arbeitnehmers zu einem Wegfall der Lohnfortzahlung führt. Wie der Freistaat Bayern das für seine Beschäftigten – insbesondere Beamten – umsetzt, ist noch nicht bekannt. Davon betroffen sind nicht solche Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.

 

Bisher galt für Kontaktpersonen einer mit Omikron infizierten Person eine strikte Quarantäne, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden konnte. In der Bund-Länder-Konferenz am 7.1.22 wurde beschlossen, dass Geboosterte von der Quarantäne ausgenommen sein sollen. Für alle anderen enden Isolation und Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Die Betroffenen können sich durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnellest „freitesten“. Vulnerable Personen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe kann die Isolation für Beschäftigte nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen durch einen obligatorischen PCR-Test beendet und der Dienst wieder aufgenommen werden, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren. Für Schülerinnen und Schüler kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden. Bayern hat angekündigt, dass es diese Regelungen übernehmen will.

 

2.4 Ernennungen – amtsärztliche Untersuchungen (Quelle 90)

 

Die Aushändigung von Ernennungsurkunden durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde.

 

Mittlerweile macht das Kultusministerium nicht von der Möglichkeit Gebrauch, für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, amtsärztliche Gutachten nach Aktenlage zu beauftragen. Falls Gesundheitsämter im Einzelfall bereits Untersuchungen bei Hausärzten in Auftrag gegeben haben, können diese bei der zuständigen Regierung eingereicht werden. Die Auslagen sind zu erstatten. Weitere Beauftragungen sind zu unterlassen.

 

Stattdessen sollen die Gesundheitsämter im Überlastungsfall die Untersuchung so lange aussetzen, bis der pandemiebedingte Überlastungszustand abgeklungen ist. Soweit diese bis zum angestrebten Beginn des Beamtenverhältnisses nicht durchgeführt werden kann, kann die Einstellung in ein Widerrufs- oder Probebeamtenverhältnis zunächst ohne amtsärztliche Untersuchung erfolgen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.

 

2.5 Reisen ins Ausland – Einreise aus Virus-Varianten-Gebieten

 

Alle aus dem Ausland Einreisenden sind verpflichtet, bei der Einreise über einen

Impf-, Genesenen oder Testnachweis zu verfügen. Es besteht eine strenge Testpflicht für Einreisende aus Virusvariantengebieten. Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Für sie endet eine Quarantäne nach der Einreise aus einem Hochrisikogebiet nach dem 5. Tag automatisch.

 

2.6 Schulpraktika nach LPO I (Quelle 12, 43)

 

Alle Schulpraktika sind während (teilweisem) Distanz- und Wechselunterricht grundsätzlich in der jeweiligen Sonderform vorzusehen. Während vollständigem Präsenzunterricht sollen sie nach den Maßgaben des Infektionsschutzes wieder in Präsenz durchgeführt werden. Über Abweichungen von diesen Zuordnungen entscheidet die Schulleitung bzw. das Schulamt im Benehmen mit dem zuständigen Praktikumsamt.

 

Die Anzahl der Klassen oder Lerngruppen, in denen einzelne Praktikantinnen oder Praktikanten hospitieren und Lehrversuche durchführen, sind im Fall von Präsenzpraktika zu reduzieren.

 

Es gelten folgende Sonderregelungen für die Praktika:

 

  • Orientierungspraktikum: kann im Umfang von einer Woche durch alternative Lernangebote in digitaler Form ersetzt werden
  • Pädagogisch didaktisches Schulpraktikum: kann im Umfang von bis zu 80 Stunden durch alternative Lernangebote in digitaler Form ersetzt werden
  • Studienbegleitendes didaktisches Schulpraktikum: alle Präsenztage können durch alternative möglichst in digitaler Form ersetzt werden – Anzahl der Lehrversuche: Reduzierung der Lehrversuche von 3 auf 2. Einen der beiden Lehrversuche kann die Studentin bzw. der Student im Einvernehmen mit der Praktikumslehrkraft durch ein Gespräch über eine von der Studentin bzw. dem Studenten geplanten Unterrichtsstunde ersetzen.

 

2.7 Steuerfreie Leistungsprämien (Quelle 75, 150) – Achtung!

 

Leistungsprämien bis zu einem Betrag von 1.500 € werden weiterhin steuerfrei gewährt, wenn sie ausschließlich mit der Corona-Krise begründet werden. Die Frist für die Auszahlung wurde erneut verlängert. Sie muss nunmehr bis spätestens bis zum 31.03.2022 erfolgen.

 

Es wird allerdings nicht erneut die Steuerfreiheit einer Prämie gewährt. In Bezug auf die Höchstgrenze werden steuerfreie Prämien aus dem Jahr 2021 angerechnet. Das wäre wohl bei den meisten zunächst eher kein Problem. Doch im Tarifabschluss für den Öffentlichen Dienst wurde eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von 1.300 € beschlossen. Damit bleiben nur noch 200.– € steuerfrei (ca. 15-20% haben eine corona-begründete Prämie erhalten). Da wird es dann sehr viele Kolleginnen und Kollegen treffen. Damit werden wohl die Leistungsträger des Schulsystems bestraft.

 

 

 

2.8 Dienstliche Beurteilungen – digitale Unterrichtsbesuche (Quelle 82)

 

Es ist Pflicht jeder Schulleitung, sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren. Dabei sind die Leistungen auch im Distanzunterricht bei der Bewertung von Unterrichtsplanung und -gestaltung, Unterrichtserfolg und Erzieherischem Wirken regelmäßig einzubeziehen. Präsenz- und Distanzunterricht stellen schulrechtlich gleichwertige Formen des Unterrichts dar. Schulrechtlich ist der Präsenzunterricht – trotz der Gleichstellung des Distanzunterrichts – im Fall seiner Durchführung die Regel. Dementsprechend spielt die Leistung im Präsenzunterricht die zentrale Rolle.

 

Um eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erzielen, bilden der Präsenzunterricht und die daraus beobachteten Leistungen den Ausgangspunkt und das Schwergewicht für die aktuelle dienstliche Beurteilung. Kann aber im Ausnahmefall über einen längeren Zeitraum bei einer Lehrkraft kein Besuch im Präsenzunterricht durchgeführt werden (z.B. wegen Schwangerschaft, gesundheitlicher Risiken, längerer Schulschließung) und können deshalb im Beurteilungszeitraum nicht alle notwendigen Unterrichtsbesuche erfolgen, ist im Einzelfall grundsätzlich eine Zurückstellung der Beurteilung zu prüfen. Nur im Ausnahmefall, wenn bei einer Zurückstellung ein unzumutbarer Nachteil für die Lehrkraft droht, kann ein Unterrichtsbesuch im Präsenzunterricht durch einen „Unterrichtsbesuch“ im Distanzunterricht ersetzt werden.

 

Ein Unterrichtsbesuch im digitalen Distanzunterricht erfolgt ausschließlich in der Form, dass die im betreffenden Kommunikations- und Kollaborationswerkzeug verarbeiteten Daten einer Lehrkraft in deren Gegenwart und über deren Nutzerzugang (mit Wissen und Freigabe der Lehrkraft) von der Schulleitung eingesehen werden.

 

2.9 Coronainfektion als Dienstunfall (Quelle 149) 

 

In seinem Urteil vom 26.10.2021 erkannte das VG Würzburg die Corona-Infektion eines Lehrers als Dienstunfall an. Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall ergibt sich nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht aus Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung sind auch nach den Ausführungen des VG nicht erfüllt. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall ergibt sich jedoch aus Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG. Danach liegt ein Dienstunfall vor, wenn es sich um eine Berufskrankheit handelt, weil die Beamtin bzw. der Beamte bei der Verrichtung ihres bzw. seines Dienstes einer besonderen Gefahr ausgesetzt war.

Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass an der entsprechenden Schule im Dezember 2020 im Lehrerkollegium ein erhöhtes Infektionsgeschehen bestand.

 

Auch das VG Augsburg kommt zum gleichen Urteil am 21.10.2021. Hier wurde ein verbeamteter Polizist infiziert. Er nahm an einem mehrtägigen Sportübungslehrgang teil und war bis zu Beginn der Schulung kerngesund. Alle Teilnehmer waren infiziert. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Berufskrankheit bzw. ein Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG dann vor, wenn die konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt.

 

  1. Auswirkungen auf Schüler und Eltern (Quelle 96)

 

3.1 Rückkehr aus Risikogebieten (siehe auch Punkt 2.2)

 

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr keine Schule oder andere Einrichtung betreten.

 

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

 

Die Mitteilung der Rückkehr aus einem Risikogebiet gilt als zwingender Grund für die Nichtteilnahme am Unterricht. Sofern kein Aufenthalt in einem Risikogebiet vorlag, bleibt die Schulpflicht grundsätzlich unberührt. Etwas anderes gilt bei einer Schließung oder entsprechenden Einschränkung des Schulbetriebes (siehe hierzu Punkt 5).

 

3.2 Risikosituation bei einer Schülerin bzw. einem Schüler (Quelle 96, 108)

 

Bis auf Weiteres können Schülerinnen und Schüler, für die die derzeitige Situation eine individuell empfundene erhöhte Gefährdungslage darstellt, einen Antrag auf Beurlaubung von den Präsenzphasen stellen. Die Entscheidung obliegt der Schulleitung. Entsprechende Beurlaubungen sollten jedoch nur in besonders begründeten Einzelfällen nach eingehender Beratung der Erziehungsberechtigten ausgesprochen werden. Eine Beurlaubung vom Distanzunterricht im Ganzen ist damit nicht verbunden.

 

Im Fall einer gewährten Beurlaubung haben die Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf gesonderten Distanzunterricht, sondern können allenfalls an den Angeboten des Distanzunterrichts der am jeweiligen Tag abwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler teilnehmen.

 

An Tagen, an denen angekündigte schriftliche Leistungsnachweise stattfinden, dürfen die beurlaubten Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen.

 

  1. Auswirkungen auf den laufenden Schulbetrieb (Quellen 70, 83, 84, 91, 97-101)

 

Es gilt als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht, an der Präsenzphase im Wechselunterricht bzw. an der Not- und Mittagsbetreuung die Testpflicht (Kapitel 10). Generell ist aber der durchgehende Präsenzunterricht das oberste Ziel. Die Regelungen zum Wechselunterricht ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 entfallen daher ersatzlos. 

 

4.1 Aufgaben der Schulleitung und des Schulamtes bei Verdachts- und       

      Kontaktfällen (Quelle 9)

 

Folgende Vorgehensweisen bzw. Informationspflichten sind einzuhalten:

 

  • Bei Auftreten von coronaspezifischen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist die Schulleitung zu informieren. Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt die Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Die Betroffenen bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren.
  • Gesundheitsamt: Es bewertet das Risiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen, wie z.B. Ausschluss einzelner Schüler vom Unterricht, Beschäftigungsverbot von an der Schule Tätigen, temporäre Schließung der Schule, Informationsweitergabe.
  • Schulleitung: Umsetzung der Maßnahmen und zeitnahe Information der Schulaufsichtsbehörde – Weiterleitung von gemeldeten Fällen auf dem Dienstweg als Meldung eines besonderen Ereignisses
  • Schulamt: Weitergabe von Informationen der Gesundheitsämter

 

Treten entsprechende Symptome in der Unterrichts-/Betreuungszeit auf, ist das Kind sofort vor Ort in der Schule bis zur Abholung durch die Eltern zu isolieren. Die Eltern müssen auf umgehende ärztliche Abklärung hingewiesen werden (Haus- oder Kinderarzt bzw. kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117). Eine Rückkehr der Schülerin bzw. des Schülers ist erst nach Vorlage einer Bestätigung des Arztes oder Gesundheitsamtes möglich.

 

4.2 Verdachtsfall, Symptome und bestätigter Fall, leichte Erkältungssymptome (Quelle 16, 44, 49, 128, 131)

 

Der häufigste Übertragungsweg von COVID-19 ist das Einatmen von virushaltigen Tröpfchen oder Aerosolen beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Schreien. Deshalb ist der Mindestabstand, aber auch das Tragen einer Maske wichtig.

 

Als weiteres Problem ist die Tatsache zu sehen, dass die Inkubationszeit laut Robert-Koch-Institut im Durchschnitt 5-6 Tage beträgt. Sie kann aber sogar bis zu 14 Tage dauern. Eine effektive Risikominimierung kann daher nur durch Abstand halten, Einhalten der Hygieneregeln, Tragen von (Alltags-)Masken, Lüften, schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen sowie Identifikation und schnelle Quarantäne enger Kontaktpersonen erfolgen. Im Übrigen verhindern das Abstand halten, Hände waschen, Masken tragen und Lüften auch die Übertragung einer Grippe oder anderer Infekte.

 

Treten bei Schülerinnen und Schülern leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) auf, so ist ein Schulbesuch nur möglich, wenn sie unter Aufsicht in der Schule einen von der Schule bereitgestellten Selbsttest mit negativem Ergebnis durchgeführt haben, oder ein negatives Testergebnis (PCR- oder PoC-Antigentest-Schnelltest durch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder eine andere geeignete Stelle) vorgelegt wird. Liegt kein Testergebnis eines Testzentrums bzw. eines Arztes vor, führen die Schülerinnen und Schüler bei Unterrichtsbeginn einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht der Schule durch.

 

Ein Testnachweis ist weiterhin nicht nötig bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern.

 

Kranken Schülerinnen und Schüler mit akuten Krankheitssymptomen (wie Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, fiebrigem Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall) ist der Schulbesuch nicht erlaubt. Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn die Schülerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist. In jedem Fall muss von den Schülerinnen und Schülern vor dem Schulbesuch ein externes Testergebnis vorgelegt werden (PCR-Test beim Arzt oder PoC-Antigen-Schnelltest im lokalen Testzentrum). Ein Antigen-Selbsttest reicht nicht aus. Wird kein negatives Testergebnis vorgelegt, kann die Schule erst wieder betreten werden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler keine Krankheitssymptome mehr aufweist und die Schule ab Auftreten der Krankheitssymptome sieben Tage nicht besucht hat.

 

Treten die o.g. Symptome bei Lehrkräften und bei sonstigen an der Schule tätigen Personen auf, so müssen diese keine externen Testnachweise erbringen. Es genügt die Durchführung eines Selbsttests außerhalb der Schule und die Versicherung, dass der Selbsttest negativ war.

 

Nach dem „Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in Grundschulen und weiterführenden Schulen“ des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und dem KMS vom 13.11.2020 haben kranke Kinder und Jugendliche in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals-, Ohren- oder Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall keinen Zugang zur Schule. Die Verantwortlichen in Schulen sind berechtigt, in diesem Sinne erkrankte Kinder und Jugendliche von ihren Sorgeberechtigten abholen zu lassen, oder wenn vertretbar, Schüler nach Hause zu schicken und einen Arztbesuch anzuregen. Das Kind ist bis zur Abholung der Eltern zu isolieren.

 

Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule nicht betreten, wenn sie

  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
  • einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

 

Tritt ein bestätigter Fall bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so gelten bei einer Exposition von mehr als 30 Minuten alle Angehörigen der Klasse als Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP 1). Für die Lehrkräfte und das weitere Schulpersonal erfolgt eine individuelle Risikoermittlung. Alle Personen der KP 1 müssen sich unverzüglich für mindestens 14 Tage in Quarantäne begeben. Die Möglichkeit einer Quarantäneverkürzung nach 10 Tagen entfällt.

 

Tritt ein bestätigter Fall in Abschlussklassen während der Prüfungsphase auf, so wird die gesamte Klasse (einschließlich Lehrkräfte) prioritär mit einem PCR-Test getestet. Alle Schülerinnen und Schüler dürfen, auch ohne vorliegendes Testergebnis, die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzeptes sowie ausgedehnter Abstandsregelungen (> 2 m) unterbrechen. Ein negatives Testergebnis ist allerdings Voraussetzung. An- und Abreise zur Prüfung sollten so kontaktarm wie möglich erfolgen.

 

Einzelne Schulschließungen werden ebenfalls durch das Gesundheitsamt veranlasst (nicht durch die Schulleitung).

 

Kontaktpersonen von Personen mit COVID-19-Erkrankung werden grundsätzlich vom Arzt bzw. Gesundheitsamt identifiziert. Sollte bekannt sein, dass Schüler aus Familien mit einem COVID-Fall die Schule besuchen, so ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren.

 

Den Eltern ist mitzuteilen, dass bei unklaren Krankheitssymptomen das Kind bzw. der Jugendliche zu Hause bleiben sollten. Der Arzt sollte aufgesucht werden. Kranke Schülerinnen und Schüler mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule kommen. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch ist erst wieder möglich, sofern die Schülerin bzw. der Schüler mindestens 48 Stunden symptomfrei ist (bis auf leichten Schnupfen und gelegentliches Husten).

 

 

  • Dokumentation, Nachverfolgung, Erste Hilfe

 

Es ist eine hinreichende Dokumentation aller in der Schule jeweils anwesenden Personen (sowohl interne als auch externe) zu erstellen. Die Identifizierung und Benachrichtigung aller Personen muss im Coronafall rasch möglich sein.

 

Für Erste-Hilfe-Fälle müssen neben dem üblichen Material geeignete Schutzmasken, Einmalhandschuhe und ggf. eine Beatmungsmaske mit Ventil als Beatmungshilfe vorgehalten werden. Im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Person unter Beachtung des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung zu verzichten.

 

  • Schulfremde Nutzung des Schulgebäudes

 

Hierüber trifft die Entscheidung der Schulaufwandsträger. Es darf zu keiner Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs kommen.

 

4.5 Zutritt für Erziehungsberechtigte oder schulfremden Personen (Quelle 141, 142)

 

Die sog. „3-G-Regel“, wonach nur geimpften, getesteten oder genesenen Personen die Anwesenheit vorbehalten bleibt, gilt auch im Schulbereich. Beim Betreten des Schulgebäudes unterliegen auch Erziehungsberechtigte und sonstige schulfremde Personen der Maskenpflicht.

 

Sofern sich Erziehungsberechtigte oder schulfremde Personen z.B. anlässlich einer Veranstaltung auf dem Schulgelände aufhalten, sind die bekannten Hygienevorgaben zu beachten. Veranstaltungen in Präsenz sollen nur bei dringendem Erfordernis stattfinden. Der Zugang ist zu kontrollieren, eine reine Stichprobenkontrolle genügt nicht. Sollten Personen ihren Status nicht nachweisen, hat die Schulleitung auf Grundlage des Hausrechts die Person aus dem Schulgebäude zu verweisen.

 

Erziehungsberechtigte dürfen beispielsweise jüngere Kinder maximal bis zum Eingang des Schulgeländes, nicht aber bis zum Schulgebäude begleiten. Sie holen sie dort auch evtl. wieder ab.

 

Es soll geprüft werden, ob Angebote und Kontakte der Schule (z.B. Beratung, Elternabende) unbedingt in Präsenz erfolgen müssen und stattdessen digital oder per Telefon umgesetzt werden können. Bei Präsenzveranstaltungen sind die geltenden Hygienevorgaben anzuwenden. Der Teilnehmerkreis sollte auf das absolut notwendige reduziert werden.

 

4.6 Schülerfahrten (Quelle 73, 108, 141, 164)

 

Bis zu den Osterferien sollen geplante und gebuchte mehrtägige Schülerfahrten abgesagt werden. Es wird kein Ersatz für etwaig entstandene Stornokosten durch staatliche Billigkeitsleistungen geleistet. Bei Buchungen nach den Osterferien ist auf günstige Stornierungsbedingungen zu achten.

 

  1. Schulschließung – Einsatz digitaler Medien

 

Eine generelle Schulschließung soll es im Schuljahr 2021/22 nicht mehr geben. Der Unterricht soll grundsätzlich in Präsenz stattfinden. In Ausnahmefällen wird man dennoch auf digitale Medien zurückgreifen müssen.

 

Allen bayerischen Schulen stehen Angebote von mebis (Landesmedienzentrum Bayern) zur Verfügung. Es handelt sich dabei um passgenaue Werkzeuge, die geeignet sind, um mit Schülerinnen und Schülern in einem virtuellen Klassenzimmer in Kontakt zu treten, Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen, Lernaufgaben zu erledigen und auszutauschen und Schülerinnen und Schülern Feedback zu geben.

 

Praxisnahe Unterstützungsangebote werden unter https://www.mebis.bayern.de/ basisinformationen angeboten. Während der Schulschließung dürfen entsprechende Schüler- und Lehrerkonten angelegt werden.

 

Darüber hinaus empfiehlt das Ministerium den Einsatz alternativer digitaler Werkzeuge, wie beispielsweise cloud-gestützte Office-Produkte oder datenschutz-freundliche Messenger-Dienste. Es wird empfohlen, die Produktauswahl in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger zu treffen.  Das Ministerium empfiehlt darüber hinaus die zur Verfügung gestellte Lizenz von MS-Teams. Außerdem verweist das Ministerium auf das Programm „Lernen zuhause“.

 

Die mebis Lernplattform wurde technisch verbessert. Sollte es dennoch zu Wartezeiten bei der Anmeldung kommen, so erscheint ein entsprechender Hinweis auf dem Bildschirm. Man soll das Fenster geöffnet lassen, da man nach Ablauf der Wartezeit automatisch weitergeleitet wird.

 

Die Lehrkräfte stellen Lernmaterial zur Verfügung und stellen einen regelmäßigen Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern und bei Bedarf den Erziehungsberechtigten sicher. Besondere Bedeutung kommt der Rückmeldung zu (z.B. Rückmeldung, Korrektur). Möglichkeiten der Partner- und Gruppenarbeit in digitaler Form oder per Telefon sollen im Rahmen des technisch Machbaren genutzt werden.

 

Als Standard für das Lernen zuhause 3.0 legt das Ministerium Folgendes fest:

 

  • Sicherstellung verlässlicher Strukturen: Bearbeitungszeit der Lernaufgaben: ca. 120 Minuten für Jahrgangsstufen 1-2 und ca. 150 Minuten für die Jahrgangsstufen 3-4. Jedes Kind erhält einen Lernplan (auch diejenigen, die über keine entsprechende technische Ausstattung verfügen) – Verbindliche Abgabefristen – Rückübermittlung der Arbeits- und Überarbeitungsergebnisse – Anlegen eines Lerntagebuchs, in dem jedes Kind seine Lernzeit eintragen kann. Die Schulleitung achtet auf gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte.
  • Regelmäßige und transparente Kommunikation
  • Standards für pädagogisches Handeln
  • Auswahl von Kompetenzerwartungen und Inhalten.

 

Zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ werden digitale Werkzeuge bereitgestellt. Ausführungen über Schritte zur Nutzung von MS Teams und Hinweise zu Videokonferenzsystemen werden gegeben (Quellen 7, 8).

 

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Zugangslinks zu Videokonferenzen, die zu schulischen oder dienstlichen Zwecken angesetzt sind, ausschließlich dem jeweiligen Teilnehmerkreis bekannt gegeben werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Eventuell eingerichtete Zugangslinks im Internet (z.B. auf der Schulhomepage) sind umgehend zu löschen.

 

 

  1. Schulbetrieb (Quellen 79, 80, 87, 96, 100, 101, 129, 130)

 

6.1 Allgemeine Regelungen

 

Derzeit besteht für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen eine generelle Maskenpflicht (auch am Sitzplatz im Klassenzimmer). Im Außenbereich besteht keine Pflicht zum Tragen einer MNB.Für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Schülerinnen und Schüler bis zur 4. Jahrgangsstufe dürfen eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Eltern müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen. Detaillierte Regelungen zur Maskenpflicht finden Sie in Kapitel 8.

 

Partner- und Gruppenarbeit wird auch bei vollem Präsenzunterricht wieder grundsätzlich ermöglicht.

 

 

6.2 Rahmen-Hygieneplan 

 

6.2.1 Schutzmaßnahmen

 

  • Einhaltung der allgemein bekannten Verhaltensregel (siehe Punkt 1)
  • Umsetzen der Abstandsvorgaben im Klassenraum, soweit der Rahmen-Hygieneplan keine Ausnahmen vorsieht (siehe Kapitel 7.1)
  • gute und regelmäßige Durchlüftung
  • regelmäßige Reinigung insbesondere Handkontaktflächen (Lichtschalter etc.)
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Körperkontakt, Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund
  • klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.

 

6.2.2 Raumhygiene, Sanitärbereich, Lüften, Luftreinigungsgeräte (Quelle 95, 96)

 

Die Maßnahmen beziehen sich auf alle Räume (z.B. Sekretariat, Lehrerzimmer):

 

Eine regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflächen (z.B. Türklinken, Treppen- und Handläufe) zu Beginn oder Ende des Schultages ist erforderlich (bei starker Kontamination öfter). Eine routinemäßige Flächendesinfektion wird nicht empfohlen (Ausnahme: z.B. Kontamination mit Körperausscheidungen). Eine angemessene Reinigung ist ausreichend. Keine Reinigung mit Hochdruckreiniger. Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen sollte möglichst vermieden werden. Bei einer Benutzung von Computerräumen sowie bei der Nutzung von Büchern/Tablets in Klassensätzen sollen die Geräte nach jeder Benutzung gereinigt werden.

 

Sanitärräume müssen mit Flüssigseife und Händetrockenmöglichkeit (Einmalhandtücher) ausgestattet sein. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine Hepa-Filterung verfügen.

 

Lüften: Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO­­2 -Konzentration herangezogen werden. Der allgemein akzeptable Wert von 1.000 ppm (Pettenkofer-Zahl) sollte nicht unterschritten werden. Mit der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration in Räumen berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Raumes bestimmen.

 

Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoß- bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mindestens 5 Minuten vorzunehmen. Sofern der CO2-Grenzwert nicht mit CO2-Ampeln oder Messgeräten überprüft wird, ist grundsätzlich alle 20 Minuten eine Stoß- bzw. Querlüftung vorzunehmen. Lüften ist weiterhin eines der wichtigsten Instrumente, um die Aerosolkonzentration in Innenräumen zu verringern.

 

Die Staatsregierung appelliert an die Kommunen, mit Unterstützung durch die staatliche Förderung mobile Luftreinigungsgeräte für Klassen- und Fachräume zu beschaffen. Damit wird die potenzielle Virenlast verringert. Das regelmäßige Lüften wird dadurch jedoch nicht ersetzt. Die Eckpunkte der Förderrichtlinien sind unter dem Link www.km.bayern.de/lueften-schulen veröffentlicht.

 

 

 6.2.3 Schülerbeförderung

 

Es gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung: Maskenpflicht im Schulbus bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln.

 

6.2.4 Fachunterricht (Quelle 70, 141)

 

Sportunterricht kann grundsätzlich stattfinden:

 

  • Sportausübung im Freien ist zu bevorzugen, soweit es die Witterung zulässt. Sie ist im Freien ohne Maske möglich, soweit es der Mindestabstand von 1,5 m grundsätzlich zulässt. Im Innenbereich besteht Maskenpflicht.
  • Es ist auch wieder Schwimmunterricht in Hallenbädern möglich.
  • Auf möglichst großen Abstand ist zu achten. Die Gestaltungsmöglichkeiten einer Sportausübung ohne Körperkontakt und mit möglichst großem Abstand sind zielgerichtet auszuschöpfen.
  • Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote können durchgeführt werden
  • Sportausübung mit Körperkontakt in festen Trainingsgruppen sollte derzeit unterbleiben.
  • Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten, sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten eine Reinigung der Handkontaktflächen nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so muss zu Beginn und am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen.
  • Beschränkung der Übungszeit auf zwei Unterrichtsstunden
  • Bei Klassenwechsel vollständiger Frischluftaustauch in den Pausen
  • Nutzung von WC-Anlagenund Benutzung von Umkleidekabinen erlaubt (Mindestabstand!)
    Haartrocknerbenutzung erlaubt bei Mindestabstand 2,00 m (Griffe der Haartrockner regelmäßig desinfizieren!)

Jetstream-Geräte sollten nicht verwendet werden.

Musik- und Instrumentalunterricht (Quelle 127, 141):

Das Singen eines kurzen Liedes im Klassenverband (z.B. Geburtstagslied in der Grundschule) ist mit Maske möglich. Ansonsten ist das Spielen auf Blasinstrumenten in Gruppen nicht möglich. Unterricht im Blasinstrument und Gesang ist ausschließlich in Form von Einzelunterricht zulässig.

 

Ernährung und Soziales und vergleichbarer Fächer:

Besteck, Geschirr bzw. Kochgeräte sollten nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden. Schülerinnen und Schüler dürfen gemeinsam Speisen zubereiten und diese Speisen unter Einhaltung des Hygieneplans einnehmen.

 

6.2.5 Religions- und Ethikunterricht, klassenübergreifende Lerngruppen (Quelle 96)

Im Schuljahr 2021/22 ist die Bildung von klassenübergreifenden Kursen bzw. Lerngruppen möglich, soweit schulorganisatorische Gründe dies erfordern. Damit sind insbesondere die Voraussetzungen dafür gegeben, dass der konfessionelle Religions- und Ethikunterricht wieder wie gewohnt erteilt und die üblichen Unterrichtsgruppen gebildet werden.

6.2.6 Pause

 

Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich, sofern der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den verschiedenen Klassen- und Kursverbänden eingehalten wird. Ein Schutz- und Hygienekonzept ist auszuarbeiten. Sollte der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, sind bei Pausenverkauf, Essenausgabe und Mensabetrieb feste Gruppen zu bilden.

 

6.2.7 Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern (Quelle 121)

 

Nach § 20 Abs. 3 BaySchO können Schülerinnen und Schüler auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Eine Beurlaubung kann aber nur erfolgen, wenn Schülerinnen und Schüler selbst eine Grunderkrankung haben bzw. Personen mit Grunderkrankungen mit der Schülerin bzw. dem Schüler in einem Haushalt leben und dies mit ärztlichem Attest nachgewiesen wird. Eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht aufgrund individuell empfundener Gefährdungslage ist dagegen nicht mehr möglich.

 

6.3 Ganztagsangebote bzw. Mittagsbetreuung (Quelle 57, 147)

 

Die Vorgaben der Mindestteilnahme werden vorübergehend aufgehoben. Die Teilnahme ist für alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler sowohl in den offenen Ganztagsangeboten als auch in Angeboten der Mittagbetreuung vorübergehend freiwillig. Die Schülerinnen und Schüler, die hierbei bis 15.30 bzw. 16.00 Uhr betreut werden, können das Ganztagsangebot derzeit vorzeitig verlassen, sofern die Hausaufgabenbetreuung und Förderangebote hierdurch nicht gestört werden. Es besteht hierdurch kein Beförderungsanspruch. Im gebundenen Ganztag kann nur dann ein vorzeitiges Verlassen gestattet werden, wenn der vorgesehene Pflicht- und Wahlpflichtunterricht abgeschlossen ist. Eine Anpassung des Stundenplans (durch Verlegung des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts weitgehend auf den Vormittag) ist möglich. Es besteht jedoch auch hier kein Beförderungsanspruch zum Zeitpunkt des vorzeitigen Verlassens.

 

Eine vorübergehende Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl ist förderunschädlich. Sofern sich die dauerhafte Abmeldung auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen auswirkt, ist jedoch grundsätzlich eine Anpassung der staatlichen Förderung vorgesehen.

 

Es gelten auch hier die Regelungen des Rahmenhygieneplans. Offene Ganztagsangebote und Mittagsbetreuungen sollen in festen Gruppen mit zugeordnetem Personal durchgeführt werden. Anwesenheitslisten sind so zu führen, dass die Zusammensetzung des Personals deutlich wird und damit ggf. Infektionsketten nachvollzogen werden können.

 

Kooperationspartner bzw. Träger werden angehalten, auch weitere Räumlichkeiten im Schulgebäude (z.B. Klassenzimmer und Fachräume) zu nutzen, um einer Durchmischung der Gruppen nach Möglichkeit entgegenzuwirken.

 

 

6.4 Leistungserhebung – Vorrücken – Wiederholen

 

6.4.1 Leistungserhebung – Zeugnisse (Quelle 76, 96, 108, 121, 155, 156)  

 

Im Schuljahr 2021/22 sollen Leistungsnachweise wieder grundsätzlich nach den Vorgaben der jeweiligen Schulordnung stattfinden. Auf eine gleichmäßige Verteilung von Leistungsnachweisen in einer Klasse ist zu achten. Eine unangemessene Ballung ist zu vermeiden.

 

Ist eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgenommen und versäumt sie bzw. er unentschuldigt einen angekündigten Leistungsnachweis, so wird nach § 11 Abs. 6 GrSO bzw. § 13 Abs. 6 MSO die Note 6 erteilt.

 

Insbesondere schriftliche Leistungsnachweise können regelmäßig nur in Präsenz abgelegt und zur Vermeidung von Unterschleif hinreichend beaufsichtigt werden. Die Erfüllung der Testobliegenheit ist auch dafür Voraussetzung. Wird ihr nicht nachgekommen, so muss sich der Betroffene bewusst sein, dass Noten, die Voraussetzung für ein Vorrücken oder den Erwerb eines Schulabschlusses sind, nicht erworben werden können. Mündliche Leistungsnachweise (z.B. Referate, Vorstellen von Arbeitsergebnissen oder Unterrichtsbeiträge) oder praktische Leistungsnachweise (z. B. Geometrie-Diktat, Präsentation eines Versuchs in HSU, Portfolio) können von entschuldigten Schülerinnen oder Schülern in Distanz erbracht werden.

 

Verweigern Schülerinnen und Schüler die Vorlage eines Testergebnisses, sind sie nicht aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen. Sie fehlen daher mit den entsprechenden Konsequenzen für angekündigte Leistungsnachweise unentschuldigt. Damit hat das unentschuldigte Fehlen bzw. die Verweigerung der Vorlage eines Testnachweises die Erteilung der Note 6 zur Folge.

 

Schriftliche Leistungsnachweise werden in der 4. Jahrgangsstufe angekündigt (Muss-Bestimmung). In den Jahrgängen 1 bis 3 darf ein Leistungsnachweis angekündigt werden (Kann-Bestimmung). Im KMS vom 22.12.2021 wird noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Ankündigung von Leistungsnachweisen in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 möglich und zulässig ist. Wird ein solcher Leistungsnachweis unentschuldigt versäumt, so ist die Arbeit mit der Note 6 zu bewerten. Mündliche und praktische Leistungsnachweise können hingegen in der Jahrgangsstufe 4 angekündigt werden. In der Mittelschule müssen Leistungsnachweise dann angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen.

 

Fehlt eine Schülerin bzw. ein Schüler für einen längeren Zeitraum entschuldigt im Präsenzunterricht und kann keine belastbare Note im Zeugnis erstellt werden, so liegt es im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, im Einzelfall das Nachholen von angekündigten Leistungsnachweisen anzuordnen oder eine Ersatzprüfung anzuberaumen. Es bleibt auch die Möglichkeit, im Zeugnis die Ziffernnote durch eine Bemerkung zu ersetzen. Das Eintragungsfeld für die Ziffernnote wird mit „—“ ausgewiesen. Im Text erfolgt die Bemerkung: „Im Fach … war die Bildung einer belastbaren Zwischenzeugnisnote nicht möglich.“ Das Zeugnis trifft keine Aussagen zur Anzahl der Fehltage, zum Grund des Fernbleibens oder zum Zeitraum, auf den sich die Leistungsaussagen beziehen. Eine Beurlaubung darf im Zeugnis nicht vermerkt werden. Es genügt festzustellen, dass eine belastbare Zwischenzeugnisnote nicht gebildet werden konnte.

 

In der Grund- und Mittelschule gibt es keine Gewichtung oder verbindliche Anzahl von Leistungsnachweisen.

 

Für das Übertrittszeugnis gilt Entsprechendes. Kann die Eignung für den Übertritt nicht festgestellt werden, weil keine Jahresfortgangsnote gebildet werden konnte oder die Jahresfortgangsnote wegen Nichtteilnahme an angekündigten Leistungsnachweisen die Note 6 ist, besteht die Möglichkeit der Teilnahme am Probeunterricht.

 

Für den Übertritt in die M-Klassen gelten die die allgemeinen Bestimmungen ohne Einschränkung.

 

6.4.2 Abschlussprüfungen (Quelle 121)

 

Die Teilnahme an organisatorisch verselbständigten Prüfungen (insbes. Abschlussprüfungen) ist die Teilnahme auch ohne Beibringung eines Testnachweises möglich. Zwingende Voraussetzung ist, dass diese Prüfungstermine außerhalb des regulären Unterrichtsbetriebs stattfinden und damit in Bezug auf die Prüfungsdurchführung eine organisatorische Verselbstständigung erreicht wird.

 

 

6.4.3 Vorrücken auf Probe – Wiederholen (Quelle 76, 156)

 

Bei allen Schülerinnen und Schülern, für die ein Vorrücken nicht möglich ist, ist zwingend zu prüfen, ob ein Vorrücken auf Probe in Betracht kommt (soweit dies für die Schulart bzw. den Zug rechtlich möglich ist).

 

Dabei wird die im Einzelfall zu Leistungsminderungen führende erhebliche Beeinträchtigung infolge der COVID-19-Pandemie in besonderem Maße gewichtet, auch hinsichtlich der Erwartung, ob die entstandenen Lücken geschlossen werden können, und der Prognose, ob das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. Über das Vorrücken bzw. Vorrücken auf Probe entscheidet die Klassenleitung im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften.

 

Bei Schülern, bei denen das Wiederholen aus pädagogischer Sicht sinnvoller erscheint, soll die Schule die Eltern beraten, ein freiwilliges Wiederholen in Betracht zu ziehen.

 

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig wiederholen (z.B. bei längerer Erkrankung). Die Entscheidung hierüber trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen. Eine coronabedingte Ausnahmesituation stellt alleine keinen Grund für eine freiwillige Wiederholung dar.

 

Die Probezeit dauert bis zum 15.12.2021. Sie kann in besonderen Fällen von der Klassenleitung im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften um bis zu zwei Monate verlängert werden. Schülerinnen und Schüler, denen aufgrund coronabedingter Härten das Vorrücken auf Probe gestattet wurde und die die Probezeit nicht bestehen, werden in die vorige Jahrgangsstufe zurückverwiesen. Sie gelten jedoch nicht als „Wiederholungsschüler“, das Wiederholungsjahr wird zudem nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.

 

Das Vorrücken auf Probe aus der Jahrgangsstufe 4 in die Jahrgangsstufe 5 einer weiterführenden Schule ist nicht möglich.

 

 

 

6.5 Vergleichs- und Orientierungsarbeiten (Quelle 35, 36, 47)

 

Aufgrund des Pandemiegeschehens wurde die verpflichtende Teilnahme an den Orientierungsarbeiten 2 sowie VERA-3 und VERA-8 im Schuljahr 2020/21ausgesetzt. Es war den Schulen freigestellt, freiwillig daran teilzunehmen.

 

Eine zusätzliche Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an allen VERA-8-Testungen wird am Anfang des Schuljahres 2021/2022 in der 9. Jahrgangsstufe angeboten

 

6.6 Konferenzen, Besprechungen, Versammlungen, Fortbildungen (Quelle 96, 141)

 

Es wird empfohlen, dass Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen im Lehrerkollegium möglichst als Videokonferenzen oder allenfalls in räumlich getrennten Kleingruppen stattfinden. Vollversammlungen des gesamten Gremiums sind wieder zulässig. Sofern im Sitzungsraum durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, kann nach Einnahme des festen Sitzplatzes die Maske abgenommen werden.

 

Wahlen (z.B. Eltern- oder Schülervertreter) sind notwendig. Ein Aussetzen oder eine erhebliche Verschiebung sollte die seltene Ausnahme sein.

 

Bei Elternsprechtagen oder -sprechstunden sollten telefonische oder digital gestützte Formate bevorzugt realisiert werden, sofern ein persönlicher Kontakt zwischen Eltern und Lehrkräften nicht unbedingt erforderlich ist.

 

Die Staatliche Lehrerfortbildung auf zentraler Ebene erfolgt primär in digitaler Form. Präsenzveranstaltungen sind nur dann möglich, wenn sie dringend notwendig sind und nicht in ein Online-Format überführt werden können. Auf der Ebene der regionalen und lokalen Lehrerfortbildung finden alle Fortbildungen online statt.

 

 

6.7 Externe Evaluation (Quelle 22)

 

Eine externe Evaluation wurde im gesamten Schuljahr 2020/21 nur auf freiwilliger Basis durchgeführt. Für das Schuljahr 2021/22 liegen noch keine Aussagen des Ministeriums hierüber vor.

 

 

6.8 Weitere Regelungen

 

6.8.1 Wechselunterricht

 

Beim Wechselunterricht werden Klassen oder Lerngruppen in zwei Gruppen eingeteilt, die abwechselnd im Präsenz- und Distanzunterricht beschult werden.

 

Im Wechselunterricht können schriftliche Leistungsnachweise an den Präsenztagen der jeweiligen Präsenzgruppe stattfinden. Sie können auch in voller Klassenstärke abverlangt werden, wenn der Mindestabstand im Prüfungsraum eingehalten werden kann. Bei einem Inzidenzwert von über 100 können keine schriftlichen Leistungsnachweise erfolgen.

 

 

6.8.2 Distanzunterricht – Einsatz von Vertretungs- und „Teamlehrkräften“ (Quelle 26, 30, 37-41, 95, 96, 109)

 

Im Schuljahr 2021/22 findet wie bereits beschrieben dauerhaft und kontinuierlich täglicher Präsenzunterricht statt. Die bisherigen Grenzwerte, ab denen Wechsel- oder Distanzunterricht stattfindet, sind aufgehoben. Dennoch kann es in Ausnahmefällen zu Distanzunterricht (z.B. im Falle von Quarantäneanordnungen) kommen.   Der Rahmenplan für den Distanzunterricht orientiert sich grundsätzlich am Stundenplan für den Präsenzunterricht.

 

Im reinen Distanzunterricht beginnt der Tag durch einen (virtuellen) „Startschuss“) zu einer vorher klar festgelegten Zeit. Je nach Alter der Schüler sind folgende Wege denkbar:

 

  • Freischaltung des Fach- oder Klassenordners
  • „Guten-Morgen-E-Mail“ durch die Lehrkraft
  • „Morgenrunde“ per Videokonferenz
  • Erteilung von Arbeitsaufträgen, anstehende Abgabetermine, Termine Telefon- oder Videokonferenzen.

 

Mit dem (virtuellen) Startschuss erhalten die Schülerinnen und Schüler folgende Informationen:

  • Arbeitsaufträge vom Tage und beteiligte Fächer
  • Anstehende Abgabetermine
  • Termine für mögliche Videokonferenzen
  • Termine für Telefon- oder Videosprechstunden

 

Aufgabe der Lehrkräfte ist es,

  • die Informationen für den jeweiligen Tag termingerecht zur Verfügung zu stellen
  • das Arbeitspensum der Klasse mit den Kollegen abzustimmen.

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zur aktiven Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet – Kontrolle durch die Lehrkraft. Die von der Lehrkraft gestellten Arbeitsaufträge sind verbindlich.

 

An jedem Schultag sollen zumindest zwei synchrone Arbeitsphasen (Videokonferenzen) pro Lerngruppe stattfinden. Es ist für das Gelingen des Distanzunterrichts von großer Bedeutung, dass Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sich bereits im normalen Präsenzunterricht mit dem an ihrer Schule eingesetzten Videokonferenzsystem und anderen Kommunikationswegen vertraut machen und diese, z.B. als Technikcheck, erproben.

 

Erfolgt wiederholt keine Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler zu den gestellten Arbeitsaufträgen, gibt die betreffende Lehrkraft dies an die Klassenleitung bzw. ans Klassenteam weiter. Entzieht sich eine Schülerin/ein Schüler dem Distanzunterricht, greift ein von der Schule ausgearbeitetes Beratungs-, Unterstützungs- bzw. Sanktionssystem. Ist ein Kind verhindert (z.B. wegen Krankheit), so erfolgt unverzüglich eine Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten.

 

Im Wechsel zwischen Distanz- und Präsenzunterricht: verstärkter Einsatz von Lehrkräften, die coronabedingt nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.

 

Mündliche Leistungsnachweise können grundsätzlich auch im Distanzunterricht durchgeführt werden. Sie werden aber bevorzugt im Präsenzunterricht erbracht. Sowohl die im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erarbeiteten Inhalte können auch Teil von Leistungserhebungen sein. Schriftliche Leistungsnachweise werden grundsätzlich im Präsenzunterricht erbracht. Entzieht sich eine Schülerin bzw. ein Schüler gezielt und wiederholt der mündlichen Leistungserhebung im Distanzunterricht, können alternative Formen des Leistungsnachweises eingefordert werden.

 

Die für den Präsenzunterricht geplanten Brückenangebote werden auch im Distanzunterricht fortgesetzt.

 

Beim Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kann die Online-Übertragung des Unterrichts aus dem Klassenzimmer eine Möglichkeit darstellen, um die „Distanzgruppe“ oder auch einzelne Personen in Quarantäne einzubinden.

 

Hier sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten:

  • Lehrkräfte: Eine Tonübertragung ist jederzeit möglich. Die Übertragung des Videobildes erfolgt freiwillig. Die Übertragung eines digitalen Tafelbildes ist jederzeit möglich.
  • Schülerinnen und Schüler: Eine Einwilligung der im Klassenzimmer befindlichen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Die Schulen können für die Einwilligung ein Informationsschreiben des Ministeriums sowie eine Mustereinwilligungserklärung (Quelle 57) verwenden.

 

Wenn die Voraussetzungen des Distanzunterrichts vorliegen, so ist die Lehrkraft verpflichtet, diesen zu erteilen. Die Anwesenheit in der Schule ist nur erforderlich, wenn man zur Notbetreuung eingesetzt ist oder den Distanzunterricht von zu Hause aus aufgrund technischer Bedürfnisse nicht leisten kann. Schülerinnen und Schüler, die sich in Quarantäne befinden oder zur Risikogruppe gehören, haben keinen Rechtsanspruch auf Distanzunterricht in bestimmtem Umfang oder in bestimmter Art (Quelle 56, 58).

 

Verhalten in Videokonferenzen (Quellen 40, 42)  

Mittlerweile beklagen sich Lehrkräfte darüber, dass Eltern bei Videokonferenzen neben dem Kind sitzen und am Distanzunterricht teilnehmen, um dem eigenen Nachwuchs einzusagen. Außerdem tauchen Aufzeichnungen aus Distanzstunden auf.

 

Hierzu ist festzustellen:

Bei sämtlichen Inhalten von Videokonferenzen handelt es sich um vertrauliche Daten. Eine Teilnahme von Eltern oder sonstiger Familienangehöriger an diesen Stunden ist verboten. An Videokonferenzen nehmen nur Lehrkräfte und Schüler der Klasse teil. Es befindet sonst niemand im gleichen Raum und schaut zu oder hört mit, außer es wurde vorher von der Lehrkraft eine Erlaubnis hierzu gegeben. Kinder, die technische Unterstützung durch Erwachsene brauchen, dürfen diese zu diesem Zwecke kurz erhalten.

 

Ein Aufzeichnen, Mitschneiden und Verbreiten des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Verstoß gegen § 201 und § 201a StGB und damit eine Straftat.

 

Während einer Videokonferenz sollte regelmäßig die Teilnehmerliste überprüft und umgehend Personen entfernt werden, die unerlaubt den Gesprächsraum betreten. Im Zweifel ist die Konferenz für alle Teilnehmenden zu schließen.

 

  1. Maskenpflicht (Quelle 91, 96-101, 126, 127, 128, 130-132)

 

7.1 Allgemeines

Es gilt derzeit eine allgemeine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler für alle Jahrgangsstufen während des Unterrichts und bei sonstigen Schulveranstaltungen. Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 dürfen auch statt einer medizinischen Gesichtsmaske eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Masken sind grundsätzlich zur einmaligen Verwendung mit Entsorgung am Ende des Arbeitstags gedacht, d.h. eine Aufbereitung ist im Regelfall nicht möglich.

7.2 Maskenpflicht für das Personal (Quelle 148)

Vom Personal muss auf allen Verkehrswegen in den Dienstgebäuden ein medizinischer MN-Schutz getragen werden. Zu den Verkehrswegen gehört auch das Lehrerzimmer. Zum Essen und Trinken kann dort die Maske abgenommen werden.

In Verwaltungsräumen (z.B. Sekretariat) gilt die Maskenpflicht nicht, falls am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann. Ist das nicht möglich, so sind Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen und ausreichende Lüftungsmöglichkeiten vorzunehmen. Bei der Nutzung von Begegnungsflächen innerhalb des Gebäudes (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge, Gänge oder Sanitärräume) besteht für alle Personen Maskenpflicht. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude und auch im freien Schulgelände.

Auch Lehrkräfte müssen nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes die Maske tragen.

Das Reinigungspersonal hat bei der Reinigung aller Räumlichkeiten Maske zu tragen, es sei denn, niemand sonst befindet sich im zu reinigenden Raum.

7.3 Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler (Quelle 119, 124, 129-132)

Derzeit gilt Folgendes: Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fach- und Förderlehrern besteht auch am Sitzplatz Maskenpflicht für alle.

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

  • Nach der Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
  • während der effizienten Stoßlüftung des Klassenraums
  • während des Sportunterrichts (im Außenbereich – im Innenbereich besteht Maskenpflicht)
  • im Freien (z.B. auf dem Pausenhof) unabhängig von der Inzidenz

Die Aufhebung der Maskenpflicht im Unterricht nach KMS vom 01.10.2021 (Quelle 124) ist in der Zwischenzeit bereits wieder durch die Änderung der Infektionsschutzverordnung vom 05.11.2021 (Quelle 117) aufgehoben.

7.4 Beschaffenheit der Maske (Quelle 70, 94, 96, 99, 154) 

Zur Reduzierung von Aerosolen sollte nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein. Visiere stellen keinen zuverlässigen Schutz dar. Für Lehrkräfte gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. FFP2-Masken ohne Ventil dienen am besten dem Fremd- und Eigenschutz. Allerdings entsprechen Klarsichtmasken aus Kunststoff nicht den Schutzvorschriften, auch wenn sie eng anliegen.

Die Schulen erhalten voraussichtlich am 18.01.2022 ein weiteres Paket mit Masken für den Einsatz in der Schule. Die Verteilung erfolgt über die Kreisverwaltungsbehörden. Es handelt sich um FFP-2-Masken oder solche mit vergleichbarem Standard.

Die Tragezeitempfehlung bzw. -begrenzung von 75 Minuten mit einer darauffolgenden Erholungszeit von mindestens 30 Minuten ist zu beachten. Die Masken sind grundsätzlich zur einmaligen Verwendung mit Entsorgung am Ende des Arbeitstages gedacht.

Die Mitführung einer Ersatzmaske wird angeraten.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist eine Community-Maske (textile Mund-Nasen-Bedeckung) ausreichend. Für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5, für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal bleibt es bei der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“).

7.5 Befreiung von der Maskenpflicht (Quelle 23, 70, 87, 99) 

Das Tragen einer MNB kann Personen erlassen werden, wenn das Tragen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In der Regel ist hierzu ein ärztliches Attest erforderlich. Es muss keine fachlich-medizinische Diagnose mehr enthalten. Es sind aber weiterhin konkrete Angaben darüber erforderlich, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.

Die Anfertigung von Attestkopien zur Aufbewahrung in Schülerakten ist nicht weiter möglich. Noch in der Schülerakte befindliche Attestkopien sind umgehend zu vernichten. Es sollte stattdessen in der Schülerakte festgehalten werden, dass ein Attest ausgestellt wurde, wie lange die Befreiung gültig ist und dass die Schülerin bzw. der Schüler in der Folge von der Maskenpflicht befreit ist.

7.6 Maskenpflicht als Unterrichtsthema

Die Regelungen zum Infektionsschutz und insbesondere zum Tragen einer Maske sind ausführlich auch im Unterricht durch die Lehrkräfte zu behandeln. Geeignete Materialien stehen im Internet zur Verfügung.

7.7 Weigerung (Quelle 23)

Wird einer Verpflichtung zum Tragen einer MNB nicht nachgekommen, soll die Schulleitung die Person des Schulgeländes verweisen. Dies gilt zukünftig für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen (bisher ab 5. Jgst.). Für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen ist bis zum Eintreffen eines Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherzustellen; eine Teilnahme am Unterricht, den schulischen Ganztagesangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht möglich.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind bei einer Weigerung, eine Maske zu tragen, möglich. In der Grundschule ist jedoch zu beachten, dass eine Weigerung wohl eher auf ein Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist hingegen nicht möglich. Darüber hinaus kann eine Weigerung auch als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz geahndet werden.

 

  1. Risikogruppe – Schwangere und stillende Beschäftigte – Einsatz der Lehrkräfte (Quelle 13, 85, 92, 107, 125)

 

8.1 Allgemeines  

 

Die meisten Menschen, die sich mit dem Coronavirus infizieren, erkranken nicht schwer. Wer jedoch zur Risikogruppe gehört und nicht geimpft oder genesen ist, wird mit größerer Wahrscheinlichkeit schwer erkranken. Durch Einhalten der besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen können diese Personen geschützt werden. Eine generelle Befreiung vom Präsenzunterricht gibt es nicht mehr.

 

8.2 Schwangere und stillende Beschäftigte (Quelle 13, 85, 92, 107, 125)

 

Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) wurde ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule bzw. Behörde ausgesprochen. Schwangere, die über einen Tele- bzw. Homeoffice-Arbeitsplatz verfügen, wurden weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet. Dies galt auch für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten von zuhause aus.

 

Mittlerweile ist das betriebliche Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule nicht mehr zeitlich beschränkt. Es gilt im neuen Schuljahr bis auf Weiteres (Quellen 85, 92, 107). Ungefähr bis zum Ende des Kalenderjahres verlängerte der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite.). Die Einsatzregelungen von gefährdeten Personen gelten auch für Schwangere.

 

Das betriebliche Beschäftigungsverbot gilt auch für Schwangere, die sich freiwillig dazu erklären würden, an der Schule Dienst zu leisten (Quelle 85).

 

Derzeit besteht keine Notwendigkeit, auch für stillende Frauen ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen.

 

8.3 Personen mit Vorerkrankung/besonderen Risikofaktoren (Quelle 85)

 

Aufgrund der Impfsituation konnte das Risiko einer schweren Erkrankung reduziert werden. Daher ergibt sich für Personen mit Vorerkrankungen bzw. besonderen Risikofaktoren eine Neubewertung der Situation, so dass auf die bisher vorgelegten Atteste ab Beginn des Schuljahres 2021/22 nicht mehr zurückgegriffen werden kann.

 

Gleichwohl gibt es Fallkonstellationen, in welchen die individuelle besondere Gefahrensituation für die betroffene Lehrkraft weiterhin besteht (z.B. weil aus gesundheitlichen Gründen keine Impfung durchgeführt werden konnte). In diesen Fällen hat eine neue individuelle Risikofaktorenbewertung durch die behandelten Ärzte stattzufinden. Zu bewerten sind u.a. der Schweregrad einer Erkrankung, die Medikation, der Therapieerfolg, mögliche Folgeerkrankungen, die Dauer und der Verlauf der Erkrankung. Die Lehrkraft muss jedoch weder die Art der zugrundeliegenden Erkrankung noch den Impfstatus gegenüber dem Dienstherrn offenbaren. Die weiterhin bestehende Schutzbedürftigkeit ist darzulegen und es sind Vorschläge zu unterbreiten, mit welchen Mitteln dieser im Rahmen eines Einsatzes im Präsenzunterricht Rechnung getragen werden könnte (z.B. Verzicht auf das Betreten des Lehrerzimmers bzw. auf Pausenaufsichten oder auf die Teilnahme von Konferenzen, Fortbildungen etc. in Präsenzform.

 

Wird der besonderen Schutzbedürftigkeit mit besonderen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen, so muss die Ärztin/der Arzt bescheinigen, dass der Einsatz im Präsenzunterricht und in sonstiger Präsenzform nicht vertretbar ist, weil das Risiko im Fall einer Infektion, schwer zu erkennen, weiterhin besteht. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens 3 Monate.

 

Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, für die in einer (fach-)ärztlichen Bewertung festgestellt ist, dass eine besondere individuelle Gefährdung vorliegt, müssen weiterhin keinen Präsenzunterricht erteilen. Sie werden auch nicht in der Notfallbetreuung eingesetzt.

 

8.4 Besonders gefährdete Personen im häuslichen Umfeld

 

In Fällen, in denen im häuslichen Umfeld der staatlichen Beschäftigten Personen leben, die durch eine Infektion einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, besteht aus Sicht des Ministeriums kein Handlungsbedarf seitens des Dienstherrn. Dies obliegt danach der privaten Lebensführung (besondere private Hygiene- und Isolationsstandards).

 

8.5 Einsatz von gefährdeten Personen (Quelle 85)

 

Sofern in Einzelfällen eine (fach-)ärztlich attestierte besondere Gefährdungslage besteht, die trotz besonderer Schutzmaßnahmen einen Einsatz im Präsenzunterricht nicht zulässt, ist die Dienstleistung im Homeoffice oder einem anderen, für die Lehrkraft besser geschützten Raum zu erbringen. Diese Personen können vollumfänglich in die Erledigung aller Aufgaben eingesetzt werden, die ortsunabhängig erbracht werden.

 

Die Schulleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit nicht unterrichtlichen Tätigkeiten betraute Lehrkraft ihre Arbeitszeit erfüllt. Diese Lehrkraft hat die von der Schulleitung zugeteilten Aufgaben im Umfang von 40 Zeitstunden pro Woche bei einer Lehrkraft mit voller Unterrichtsverpflichtung zu erbringen. Bei Lehrkräften in Teilzeit gilt dies für den entsprechenden Teilzeitanteil. Der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt pro Kalenderjahr 30 Tage (Ausnahme: 35 Tage bei Schwerbehinderten).

 

Insbesondere sind für diese Personengruppe folgende Tätigkeiten denkbar:

  • Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Teamlehrkräften
  • Unterstützung des Kollegiums bei der Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts und bei Korrekturarbeiten, Erstellen von Unterrichtsmaterialien, Lernkonzepten
  • Übernahme allgemeiner Verwaltungsarbeiten zur Entlastung von Sekretariat und Schulleitung
  • Distanzunterricht

 

  1. Testpflicht (Quellen 48, 96, 100, 101, 106, 110-114, 126, 127)

 

Gegenwärtig sind die Tests kostenfrei.

 

  • Welche Tests gibt es?

 

PCR-Tests gelten als das zuverlässigste Verfahren. Sie werden von einem Fachpersonal vorgenommen. Die Auswertung erfolgt im Labor. Das Ergebnis liegt nach wenigen Stunden bis Tagen vor.

 

Bei Antigen-Tests (POC-Tests) handelt es sich um Schnelltests. Sie werden durch geschultes Personal vorgenommen. Die Auswertung erfolgt vor Ort innerhalb von 15 bis 30 Minuten. Das Ergebnis ist jedoch nicht so zuverlässig wie die PCR-Tests.

 

Antigen-Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Die Probenentnahme und -auswertung ist einfach. Das Testergebnis liegt nach 15 bis 30 Minuten vor. Es ist aber am wenigsten zuverlässig.

 

In den Grundschulen, der Grundschulstufe an Förderzentren sowie an den weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren mit den Förderschwerpunkten geistige, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen wurde auf das PCR-Pool-Testverfahren („Lollitest“) umgestellt, das insbesondere für jüngere Schülerinnen und Schüler leichter zu handhaben ist. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie in Kapitel 10.3.2.

 

 

  • Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht (Quelle 54, 101, 108, 121, 164, 165)

 

Ab sofort dürfen auch geimpfte und genesene Schülerinnen nur dann am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie einen negativen Testnachweis vorlegen können. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Drittimpfung („Booster“) erhalten haben.

 

Hierfür müssen sie zu Beginn eines Schultages ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- (höchstens 48 Stunden alt) oder POC-Antigentests (höchstens 24 Stunden alt) vorlegen. Anderenfalls müssen sie sich in der Schule unter Aufsicht einem Selbsttest oder PCR-Pool-Testverfahren unterziehen. Die Vorlage eines Selbsttestergebnisses außerhalb der Schule genügt hierzu nicht.

 

In den Jahrgangsstufen 1-4 wird der PCR-Pool-Test zwei Mal pro Woche durchgeführt.

Um eine gleichmäßige Auslastung der Labore zu erreichen, werden die Tests in den einzelnen Klassen entweder montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags getestet. Auf eine gleichmäßige Aufteilung ist zu achten. Die Abholung erfolgt viermal pro Woche.

 

Ab Jahrgangsstufe 5 bleibt es bei den Selbsttests, die bis auf Weiteres drei Mal pro Woche durchgeführt werden.

 

Für Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gilt entsprechendes. Sie können aber einen Selbsttest auch außerhalb der Schule ohne Aufsicht vornehmen, wenn sie versichern, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist. Die für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten beschlossene „3G-Regel am Arbeitsplatz“ (bei roter Ampel) findet für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen keine Anwendung. Es bleibt bei der Möglichkeit eines dreimal pro Woche durchgeführten Selbsttests.

 

Es wird empfohlen, dass das Personal mit leichten Erkältungssymptomen (Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) möglichst täglich einen Selbsttest vornimmt und im gesamten Schulgebäude eine FFP2-Maske trägt.

 

Liegt kein negativer PCR- bzw. POC-Antigen-Schnellest vor und wird die Durchführung eines Selbsttests in der Schule verweigert, dürfen Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen und müssen das Schulgelände verlassen. Bis zum Eintreffen der Erziehungsberechtigten ist die Aufsicht sicherzustellen. Eine Teilnahme an schulischen Ganztagsangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist ebenfalls nicht möglich.

 

Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorweisen können und nicht zur Durchführung eines Selbsttests in der Schule bereit sind oder aufgrund einer individuell beurteilten Gefährdung von der Teilnahme am Präsenzunterricht beurlaubt sind, haben keinen Anspruch mehr auf Distanzunterricht. Distanzunterricht. Die Schulpflicht kann in diesen Fällen nicht mehr durch Wahrnehmung von Distanzangeboten erfüllt werden. Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen, verletzen daher grundsätzlich die Schulpflicht.

 

Zur Sanktionierung einer Schulpflichtverletzung kommen unter berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit die üblichen schulrechtlichen Instrumentarien in Betracht (z.B. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen).

 

Festzuhalten ist, dass kein Testzwang besteht, d.h. die Schülerinnen und Schüler werden nicht zwangsweise (etwa mit Hilfe der Polizei oder des Ordnungsamtes) der Schule zugeführt und auch nicht zwangsweise getestet.

 

Verweigert eine Schülerin bzw. ein Schüler den Test, so hat sie bzw. er das Schulgelände zu verlassen. Weigern sich Schülerinnen und Schüler, das Schulgelände zu verlassen, sollen sie in Ausübung des Hausrechts der Schule verwiesen werden.

 

Ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses ist auch eine Teilnahme an Leistungsnachweisen in der Schule nicht möglich. Über entsprechende Konsequenzen finden Sie in Kapitel 7.4.1 entsprechende Informationen.

 

 

  • Tests in der Schule (Quelle 56, 104)

 

9.3.1 Selbsttests

Nach KMS vom 09.04.2021 ist davon auszugehen, dass die Erziehungsberechtigten mit der Durchführung der Selbsttestung in der Schule einverstanden sind, wenn sie ihre Kinder ohne Testnachweis in die Schule schicken. Sollten sie mit der Selbsttestung in der Schule nicht einverstanden sein, haben sie der Testung ausdrücklich zu widersprechen.

 

Der erste Selbsttest in der Woche sollte unmittelbar nach dem Wochenende stattfinden. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob täglicher Präsenzunterricht oder Wechselunterricht stattfindet.

 

Vor und nach der Testdurchführung ist insbesondere auf die Handhygiene zu achten. Die Tische sind nach der Testdurchführung zu reinigen. Bei vollem Präsenzunterricht (d.h. ohne Mindestabstand) empfiehlt es sich, den Nasenabstrich zeitversetzt in zwei Gruppen durchzuführen, um gleichzeitiges Abnehmen der Maske bei Sitznachbarn zu vermeiden.

 

Die Tests können ohne Unterstützung medizinisch geschulten Personals durchgeführt werden. Sie sollten durch die jeweilige Lehrkraft der ersten Unterrichtsstunde begleitet werden. Die Schulen haben die Möglichkeit, sich an lokale Hilfsorganisationen zu wenden.

 

Wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Selbsttests nicht alleine durchführen können, kann mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten eine schulische Pflegekraft oder auch eine gegebenenfalls vorhandene Schulbegleitung in der Schule bei der Selbsttestung unterstützen.

 

Um unnötige Mehrfachtestungen zu vermeiden, können negative Ergebnisse von Selbsttests auf Wunsch der Betroffenen von der Schule bestätigt werden. Diese Bestätigung eines negativen Selbsttests erfolgt mit dem „Corona-Selbsttest-Ausweis“ (Quelle 74). Dieser Nachweis kann auch im privaten Bereich überall dort verwendet werden, wo die Vorlage eines Testergebnisses erforderlich ist.

 

Auch Lehrkräfte und sonstige an der Schule beschäftigte Personen können eine Bestätigung über einen negativen Selbsttest für private Zwecke nutzen. Eine entsprechende Bescheinigung kann nur nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ ausgestellt werden. Für einen alleine zuhause durchgeführten Selbsttest kann keine Bescheinigung ausgestellt werden.

 

9.3.2 PCR-Pooltestung (Quelle 104, 122, 123, 132- 135, 141, 152, 153)

 

Die Pooltests finden im Grundschulbereich zweimal wöchentlich statt. Hierbei nimmt jedes Kind nacheinander zwei Proben. Darüber hinaus wird am Montagmorgen zu Unterrichtsbeginn ein zusätzliche Selbsttest durchgeführt.

 

Die Schülerinnen und Schüler lutschen für 30 Sekunden an einem Abstrichtupfer wie an einem Lolli. Alle Abstrichtupfer einer Klasse kommen in einen Behälter. Es entsteht die Sammelprobe. Darüber hinaus werden individuelle Rückstellproben erstellt.

 

Die Proben werden von Transportpersonen an allen Testtagen abgeholt und ins zuständige Labor gebracht. Dort wird zunächst die Sammelprobe via PCR-Verfahren ausgewertet.

 

Ist die Sammelprobe positiv, wird sofort über die Rückstellprobe festgestellt, welches Kind aus der Klasse betroffen ist. Die Ergebnisse werden vom Labor digital an die Schule übermittelt. Die Ergebnisse liegen bis 19 Uhr des gleichen Tages für die Sammelproben vor und bis 6 Uhr des nächsten Tages für die Rückstellproben nach einem positiven Poolergebnis vor. Bis die Rückstellprobe ausgewertet ist (in der Regel bis 6 Uhr des Folgetags), unterliegen alle Schülerinnen und Schüler des Pools einer Quarantänepflicht. Schülerinnen und Schüler mit negativer Rückstellprobe dürfen die Schule wieder besuchen.

 

Infizierte Kinder müssen in häusliche Quarantäne genommen werden. Das Gesundheitsamt setzt sich mit den Erziehungsberechtigten des infizierten Kindes in Verbindung und identifiziert gegebenenfalls weitere Kinder, die zunächst in Quarantäne gehen müssen.

 

Den Schulen wird von den Laboren das entsprechende Testmaterial zur Verfügung gestellt. Für die Lagerung wird eine Lagerfläche von etwa 1 m2 benötigt. Die Materialien können zwischen -200 und +400 gelagert werden. Die Belieferung erfolgt im Turnus von 3 bis 4 Wochen.

 

Ein „Pool“ umfasst maximal 25 Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Nehmen mehr als 25 Kinder einer Klasse am Pooltest teil, so wird die betreffende Klasse auf zwei Pools aufgeteilt. Eine Zusammenlegung mit einer anderen Klasse darf nicht erfolgen. Für jahrgangsgemischte Klassen ist ein Pool ausreichend, soweit die Schülerhöchstzahl nicht überschritten wird. Lehrkräfte werden nicht im PCR-Pooltestverfahren mitgetestet.

 

Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesem Verfahren ist freiwillig. Daher wird für die Teilnahme die Einwilligung der Betroffenen an diesem Pooltestverfahren sowie die damit verbundene Datenverarbeitung benötigt.  Es muss eine erziehungsberechtigte Person einwilligen. Die Einwilligung beinhaltet zwingend die Nennung einer E-Mail-Adresse. Eine Mobilfunknummer kann angegeben werden. Die Erziehungsberechtigten müssen der Datenverarbeitung durch die Schule und das Labor zustimmen. Nur wenn beide Zustimmungen vorliegen, ist eine Teilnahme am Pooltest möglich.

 

Ist in Einzelfällen eine elektronische Übermittlung nicht möglich und möchten die Erziehungsberechtigten dennoch eine Teilnahme des Kindes am Pooltestverfahren, so ist nach einem Weg zu suchen, wie das Ergebnis dennoch übermittelt werden kann.

 

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können, ist bei fehlender Einverständnis ein externer Testnachweis erforderlich.

 

Schülerinnen und Schüler, die am Pooltestverfahren teilnehmen, müssen künftig einmal wöchentlich montags einen zusätzlichen Selbsttest durchführen und zwar unabhängig davon, ob an diesem Montag ein Pooltest stattfindet oder nicht.

 

Sollten Poolproben nicht ausgewertet werden können (z.B. durch einen Fremdkörper in der Probe oder ein falsches Probenhandling), kann derzeit nicht auf die Rückstellprobe zurückgegriffen werden. Es erfolgt eine Information durch das Labor über die digitale Schnittstelle Schui. Die betroffenen Klassen machen am nächsten Tag einen Schnelltest in der Schule. Dies gilt auch dann, wenn wegen der winterlichen Verhältnisse die Kurierdienste die Proben nicht rechtzeitig in den Laboren anliefern oder die Schulen nicht anfahren konnten.

 

Sollten Proben einer Klasse nicht zuordenbar sein, werden die Poolproben derzeit nicht ausgewertet. Auch hier ist am Folgetag ein Selbsttest vor Unterrichtsbeginn durchzuführen.

 

Normalerweise erhalten die Eltern in der Regel bis 19 Uhr die Benachrichtigung über die Pooltestergebnisse. Aufgrund der pandemischen Lage kann es zu Verspätungen kommen. Erhalten Erziehungsberechtigte keine Benachrichtigungen über die Testergebnisse, so kann es sein, dass die Nachrichten im Spamordner landen. Finden die Eltern dort keine Nachricht, so sollten sie sich unmittelbar mit der Schule in Verbindung setzen. Die Schule überprüft dann die E-Mail-Adresse und korrigiert sie bei Bedarf.

 

 

  • Umgang mit einem positiven Testergebnis (Quelle 108, 118)

 

Liegt bei einem Pooltest ein positives Testergebnis vor, so werden die Eltern sofort verständigt. Es steht bis 6 Uhr am Tag nach der Testung fest, welches Kind positiv getestet wurde. Die Schule ruft bei einem positiven Einzelergebnis am Morgen bei den Erziehungsberechtigten des betroffenen Kindes an, um sicherzugehen, dass diese ihr Kind nicht in die Schule schicken. Die Lehrkraft, die in der ersten Stunde in dieser Klasse unterrichtet, müssen informiert werden, damit sie das positiv getestete Kind sofort isolieren, falls es dennoch die Schule besucht. Die Erziehungsberechtigten holen in diesem Fall das Kind unverzüglich von der Schule ab.

 

Erhalten Schülerinnen oder Schüler beim Schnelltest ein positives Testergebnis, sollten sie dies der aufsichtsführenden Lehrkraft bzw. der Schulleitung mitteilen.  Der Schulbesuch kann nicht weiter fortgesetzt werden. Die Schulleitung informiert unverzüglich das Gesundheitsamt. Ein Schulbesuch ist erst dann wieder möglich, wenn das Ergebnis eines negativen PCR-Tests vorgelegt wird.

 

Liegt bei einer Person ein positives Testergebnis in einer Klasse vor, so werden grundsätzlich nicht mehr automatisch alle Schülerinnen und Schüler als enge Kontaktpersonen eingestuft und müssen somit auch nicht mehr 14 Tage Quarantäne einhalten. Unverändert muss sich zunächst die positiv getestete Person in Isolation begeben. Für die anderen Personen ordnen die Gesundheitsämter nach entsprechender Prüfung nur noch für jene Personen Quarantäne an, die unmittelbar und ungeschützten (ohne Maske) Kontakt mit der positiv getesteten Person hatten (u.U. der Sitznachbar).

 

Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalles in einer Klasse haben die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich Testnachweise zu erbringen.

 

Im Falle einer Quarantäneanordnung endet die Quarantäne frühestens nach sieben Tagen bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR- oder Antigentest). Bis zum Tag 14 nach dem engen Kontakt mit dem Infizierten sollte nach einem vorzeitigen Quarantäneende ein Selbstmonitoring fortgesetzt werden.

 

Die übrigen Schülerinnen und Schüler, die nicht als enge Kontaktperson eingestuft wurden, dürfen in aller Regel weiterhin zur Schule kommen, unterliegen aber zunächst einem intensivierten Testregime. In diesem Fall werden auch vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen in die Tests einbezogen.

 

Sollte mehr als ein positiver Fall in der Klasse nachgewiesen werden und dieser auf den Kontakt in der Schule zurückzuführen sein, ist die gesamte Klasse in Quarantäne zu setzen.

 

9.5 Intensivierte Testungen nach bestätigtem Infektionsfall (Quelle 126, 127)

 

Bei Vorliegen eines bestätigten Infektionsfalles in einer Klasse gilt für die Dauer einer Woche für diese Klasse, nachdem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat:

  • An Schulen mit Selbsttest: Selbsttest an jedem Tag
  • An Schulen, an denen PCR-Pooltests durchgeführt werden: PCR-Test am Montag zu Unterrichtsbeginn. Findet an diesem Tag kein PCR-Pooltest statt, so wird an diesem Tag ein zusätzlicher Selbsttest durchgeführt. Zusätzlich wird an Tag 5 nach dem letzten Kontakt ein Selbsttest in der Klasse empfohlen, falls an diesem Tag kein PCR-Pooltest stattfindet. Fällt Tag 5 auf ein Wochenende oder einen Ferientag, wird der Test am nächstfolgenden Schultag nachgeholt, ebenfalls nur, sofern dann kein PCR-Pooltest vorgesehen ist.

 

 

9.6 Tests für die Beschäftigen (Quelle 138 – 141) 

Ungeimpfte bzw. nicht vollständig geimpfte Beschäftigte oder solche, die über ihren Genesenenstatus keine Auskunft geben wollen, müssen täglich einen Testnachweis vorlegen.  Selbsttests sind unter Aufsicht durchzuführen. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht nicht mehr aus.Das Mitbringen auf eigene Kosten beschaffter Selbsttests, die dann in der Dienststelle unter Aufsicht durchgeführt werden, ist nicht gestattet.

 

Die zu testenden Personen können dreimal pro Woche unter Aufsicht in der Schule einen kostenfrei zur Verfügung gestellten Selbsttest vornehmen. Die übrigen gesetzlich geforderten Testnachweise müssen extern z.B. aus dem Testzentrum, der Teststation oder Apotheke erbracht werden.

 

Vollständig geimpfte bzw. genesene Personen, die ihren Impf- bzw. Genesenenstatus gegenüber der Schule offenlegen, sind von der Testnachweisepflicht ausgenommen. Es besteht also keine Verpflichtung, den Impf- bzw. Genesenenstatus offenzulegen.

 

 

Soweit Arbeitnehmer/innen keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen, ist das Entgelt entsprechend zu kürzen. Bei Beamtinnen und Beamten kann eine Testverweigerung eine Dienstpflichtverletzung darstellen und damit dienstrechtliche Folgen haben.

 

Die Beschäftigten sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

 

 

9.7 Dokumentation

 

Negatives Testergebnis: Wenn zum Nachweis das negative Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigenschnelltest vorgelegt wird, so ist das Ergebnis in geeigneter Weise von der Schule zu dokumentieren.  Die Aufnahme des Originals oder einer Kopie in die Schülerakte ist nicht erforderlich. Aufbewahrung der Aufschreibungen: höchstens 14 Tage.

 

Positives Testergebnis: Die Schülerin bzw. der Schüler darf bis zum schriftlichen Nachweis eines negativen PCR-Tests die Schule nicht betreten. Das positive Testergebnis ist zu dokumentieren. Aufbewahrung der Aufschreibungen: höchstens 14 Tage.

 

 

  1. Impfung – Genesung

 

Bis eine sog. „Herdenimmunität“ eintritt, wird noch Zeit vergehen. Die Impfung ist aber der einzige, wenn auch ein langer Weg zur dauerhaften Überwindung der Pandemie. Im Folgenden geben wir Antworten auf mehrere Fragen zu diesem Thema:

 

 10.1 Wo und wie wird geimpft?

 

Mittlerweile kann jeder erwachsene Bürger schnell einen Impftermin bekommen. Es ist sogar möglich, sich in mobilen Impfzentren ohne Anmeldung bei diversen Veranstaltungen impfen zu lassen.

 

In der Zwischenzeit gibt es genügend Impfstoff, um den Bedarf abzudecken.

 

10.2 Impfpflicht (Quellen 163, 164)

 

Nach § 20a Abs. 1 IfSG müssen Personen, die in medizinischen oder Pflegeeinrichtungen (z.B. Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeheimen usw.) tätig sind, müssen ab dem 15.3.2022 geimpft oder genesen sein. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Eine Bescheinigung ist bis zu diesem Termin vorzulegen.

 

Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat dies der Arbeitgeber/Dienstherr unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben zunächst weiter beschäftigt. Das Gesundheitsamt spricht aber ein Betretungs-/Tätigkeitsverbot aus. Die Entgeltzahlung wird eingestellt (Ausnahme: Vorlage einer medizinischen Kontraindikation). Bei Beamtinnen und Beamten liegt ein Dienstvergehen vor. Beamtinnen und Beamte auf Probe bzw. auf Widerruf sind mangels körperlicher Eignung zu entlassen.

 

In den Schulen gilt gegenwärtig diese Impfpflicht nicht. Allerdings haben der Bund und Länder am 7.1.2022 erklärt, dass sie eine allgemeine Impflicht für notwendig erachten. Es ist also damit zu rechnen, dass der Bundestag voraussichtlich im Februar über eine allgemeine Verpflichtung zur Impfung entscheidet.

 

10.3 Wie bekommen Erwachsene einen Impftermin?

 

Es gibt drei Wege zur Vereinbarung eines Impftermins:

 

  • Jeder kann sich online unter impfzentren.bayern anmelden. Dort geben Sie Ihre persönlichen Daten an, die zur Priorisierung erforderlich sind. Wichtig ist die Angabe der E-Mail-Adresse und der Handynummer. Mittlerweile können über eine E-Mail-Adresse bis zu fünf Personen angemeldet werden.   Nach der Impfung wird die E-Mail-Adresse zeitnah wieder für weitere Registrierungen freigeschaltet.
  • Sie können sich telefonisch direkt bei Ihrem zuständigen Impfzentrum anmelden.
  • Sie können bundesweit die einheitliche Telefonnummer 116 117 kontaktieren. Die Hotline verbindet Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Impfzentrum. Die Bundes-Hotline ist aktuell von 8:00 bis 22:00 Uhr täglich (auch sonntags) erreichbar.

 

Sie können sich auch direkt an Ihren Hausarzt wenden. Auch dort bekommen Sie in der Regel schnell einen Termin. Mittlerweile ist aber auch eine Impfung ohne vorherige Terminanmeldung möglich.

 

 

10.4 Welche Dokumente benötige ich zur Impfung?

 

  • Terminbestätigung
  • Falls vorhanden: Impfausweis,
  • wichtige Unterlagen zu Ihrer Gesundheit: Herzpass, Diabetikerausweis, Medikamentenliste
  • : Einwilligung des Betreuers

 

10.5 Wer soll nicht geimpft werden?

 

Mittlerweile empfiehlt die StiKo auch für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren die Impfung.

Wer an einer aktuellen Krankheit mit Fieber (38,5oC oder höher) leidet, soll erst nach Genesung geimpft werden. Eine Erkältung oder gering erhöhte Temperatur ist jedoch kein Grund, die Impfung zu verschieben.

 

Bei einer Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil sollte nicht geimpft werden. Gegenwärtig wird nicht empfohlen, während einer Schwangerschaft oder Stillzeit eine Impfung durchzuführen.

 

 

10.6 Wie oft muss geimpft werden?

 

Zurzeit sind die Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer, Moderna, Johnson&Johnson und AstraZeneca zugelassen. Gegenwärtig werden die Betroffenen in erster Linie mit den Impfstoffen der Firmen BioNTech/Pfizer oder Moderna geimpft.

 

Um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, müssen die Impfstoffe zweimal im Abstand von drei bis sechs (BioNTech), vier bis sechs (Moderna) und neun bis zwölf Wochen (AstraZeneca) verabreicht werden. Der Impfstoff von Johnson&Johnson muss gegenwärtig nur einmal verabreicht werden.

 

Gegenwärtig geht man davon aus, dass die Impfstoffe mindestens ein halbes Jahr lang wirken. Bei älteren Personen baut sich ab diesem Zeitpunkt die Immunität ab.

 

Bei der 2. Impfung sollte gegenwärtig der gleiche Impfstoff desselben Herstellers verwendet werden wie bei der 1. Impfung. Eine Ausnahme gilt bei Personen unter 60 Jahren, bei denen bei der 1. Impfung der Stoff von AstraZeneca verwendet wurde. Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird der Impfstoff von AstraZeneca kaum noch verwendet.

 

Mittlerweile ist man dazu übergegangen, frühestens nach drei Monaten eine Impfauffrischung anzubieten (3. Impfung). Damit soll bei älteren Personen sowie Risikopatienten begonnen werden. Eine Priorisierung bzw. Reihenfolge gibt es hierzu jedoch nicht.

 

 

10.7 Wie viel kostet die Impfung?

 

Die Impfung ist für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Die Länder tragen gemeinsam mit der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Betrieb der Impfzentren.

 

10.8 Können Nebenwirkungen auftreten?

 

Bisher sind keine schwerwiegenden Begleiterscheinungen bei den Impfstoffen der Firmen Biontech/Pfizer und Moderna bekannt. Beim Vakzin der Fa. Astra/Zeneca kam es sehr vereinzelt vor allem bei jüngeren Frauen zu Thrombosebildungen. Bei älteren Personen sind diese Nebenwirkungen nicht bekannt. Im Allgemeinen können leichte Autoimmunreaktionen, wie z.B. Erschöpfung, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Frösteln, Muskelschmerzen oder leichtes Fieber auftreten. Der geimpfte Arm kann schmerzen. Das zeigt, dass das Immunsystem aktiv ist. Die Beschwerden sind moderat und halten nur einen oder zwei Tage an.

 

10.9 Wie wirken die Impfstoffe?

 

Bei den Impfstoffen der Firmen BioNTech/Pfizer und Moderna handelt es sich um  mRNA-Impfstoffe. Diese Impfstoffe konfrontieren einige wenige Körperzellen mit Teilen der Erbinformation des Virus, die in der mRNA (Boten-Ribonukleinsäure) gespeichert ist. Diese liefert den Bauplan für einzelne ungefährliche Virusproteine, die als Antigene bezeichnet werden. Die Antigene aktivieren wiederum das Immunsystem. Die mRNA-Impfstoffe können dabei nicht ins menschliche Erbgut eindringen, da sich beim Menschen das Erbgut in Form von DNA (Desoxyribonukleinsäure) im Zellkern befindet.

 

Bei den Impfstoffen der Fa. AstraZeneca und Johnson&Johnson handelt es sich um Vektor-basierte Impfstoffe. Es sind hier für den Menschen harmlose Erreger (Vektoren) enthalten, in die ein Gen eingebaut wurde, das den Bauplan für ein Spikeprotein enthält. Der Körper bildet Antikörper. Der Vorteil dieses Stoffes liegt darin, dass er bei 2 bis 8 Grad transportiert werden kann. Mittlerweile ist der Impfstoff von AstraZeneca auch für die Verabreichung bei Personen über 64 zugelassen. Sein Wirkungsgrad ist ebenfalls sehr hoch.

 

10.10 Hilft der Impfstoff auch gegen Mutationen des Virus?

 

Gegenwärtig gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Impfstoff gegen Veränderungen des Corona-Virus wirkungslos ist.

 

10.11 Erleichterung für geimpfte und genesene Personen 

 

Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen müssen nicht mehr getestet werden. Seit der abschließenden Impfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein, da der Schutz nicht sofort eintritt.

 

Dasselbe gilt für genesene Personen, wenn ein entsprechender Nachweis mittels PCR-Verfahren vorgelegt werden kann, der mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

 

Beim Besuch von Personen, die in Krankenhäusern und Behinderten- oder Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist auch für geimpfte und genesene Personen ein Test erforderlich.

 

10.12 Der digitale Impfnachweis

 

Bei Bedarf steht als Beleg der digitale Impfnachweis Covpass zur Verfügung. Auch mit der Corona- und der Luca-App können Sie Ihre Immunität nachweisen.  Beim digitalen Impfnachweis wird der Impfstatus in einer Smartphone-App dokumentiert. Diese App zeigt einen QR-Code an, der bei Bedarf wiederum von einer separaten Prüf-App ausgelesen werden kann. Durch den Scan des Codes wird eine Abfrage gestartet, durch die die Gültigkeit des QR-Codes verifiziert wird.

 

Neben dem Impfstatus soll der digitale Impfnachweis auch Informationen zu bereits bestandenen Covid-19-Infektionen und etwaigen dort abgelegten Corona-Tests enthalten.

 

 

Quellen:

 

  1. Einsatz digitaler Medien im Fall von längerfristiger Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Corona-Virus (KMS vom 12. März 2020)
  2. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während der Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Coronavirus (KMS vom 30. März 2020))
  3. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach Zuweisung durch das Jugendamt (KMS vom 2. April 2020)
  4. Erläuterungen zum FMS vom 18.03.2020 „Konsolidierungs-FMS“ (FMS vom 01. April 2020
  5. Empfehlungen zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die Öffnung der Schulen (Kriseninterventions- und Bewältigungsteam Bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen – April 2020)
  6. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Freiwilliger Einsatz von Angehörigen einer Risikogruppe (April 2020)
  7. Schritte zur Nutzung von MS Teams (Anlage 1 zum KMS vom 13.05.2020)
  8. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen beim Corona-bedingten „Lernen zuhause“ (Anlage 2 zum KMS vom 13.05.2020)
  9. GMS – Vorgehen bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen bei einer Schülerin bzw. bei einem Schüler (GMS vom 19.05.2020)
  10. Ersatz der Teilnehmerbeiträge in Mittagsbetreuungen (KMS vom 20.05.2020)
  11. Antrag auf Fördermittel für entfallende Teilnehmerbeiträge (Anlage zum KMS vom 20.05.2020)
  12. Hinweise und Standards für die Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen zuhause 3.0 (KMS vom 22.05.2020 Anlage zu Nr. 89)
  13. Coronavirus; Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (KMS vom 24.07.2020)
  14. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie (FMS vom 02.10.2020)
  15. Durchführung von Versammlungen, Gremiensitzungen, Wahlen (KMS vom 22.09.2020)
  16. Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in Grundschulen und weiterführenden Schulen (LGL vom 05.10.2020)
  17. Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnung – hier: Maskenschutzkonzept für Behörden (FMS vom 20.10.2020)
  18. Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronaviraus SARS-CoV-2- Stand 11.11.2020 (Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales)
  19. Gruppenbildung im Religions- und Ethikunterricht unter Corona-Bedingungen im Schuljahr 2020/21; Alternative Formen eines temporär kooperativen Religions- und Ethikunterrichts (KMS vom 05.11.2020)
  20. Stellungnahme der evang-luth. Kirche in Bayern und des kath. Schulkommissariat in Bayern zum temporär kooperativen Religionsunterricht (November 2020)
  21. Temporär kooperativer Religionsunterricht in Zeiten von Corona (Anlage zum KMS 05.11.2020)
  22. Externe Evaluation an bayerischen Schulen; Pandemie-bedingte Anpassungen im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 (KMS vom 13.11.2020)
  23. Maskenpflicht und Schulpflicht – Umgang mit Schulversäumnissen von Schüler*innen ohne Mund-Nasen-Bedeckung (Regierung von Mittelfranken vom 20.11.2020)
  24. Maßnahmen zur Zweitqualifizierung an Grund- und Mittelschulen – hier: Einstellung der Absolventen und neuen Bewerber zum Schulhalbjahr 2021 (KMS vom 18.11.2020)
  25. Beschäftigung von Schulassistenzen an staatlichen und privaten  Förderschulen im Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 27.11.2020)
  26. BLLV ADB-Info: Dienstpflicht -Präsenzpflicht (12/2020)
  27. Information zur Übertragung des Unterrichts aus dem Klassenzimmer (Stand: 10.12.2020)
  28. FAQ zur Durchführung von Distanzunterricht (Stand: 10.12.2020)
  29. Übersicht über die Jahrgangsstufen, in denen vom 16. bis 18. Dezember 2020 verpflichtender Distanzunterricht stattfindet (Anlage zum KMS vom 14.12.2020)
  30. Hinweise zu Schwerpunktsetzungen im LehrplanPLUS Grundschule, Leistungsnachweisen und Übertrittsverfahren (KMS vom 14.12.2020)
  31. Neue Anforderungen an Mund-Nasen-Bedeckungen (KMS vom 10.12.2020)
  32. Regelung zur Nutzung der Lernplattform mebis (Anlage zum KMS vom 07.01.2021)
  33. Hinweise zur Organisation des Wechsel- und Distanzunterrichts (KMS vom 05.01.2021)
  34. Beschaffung von Lehrerdienstgeräten aus dem „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ (KMS vom 11.01.2021)
  35. Durchführung der Vergleichsarbeiten VERA-8 im Schuljahr 2020/2021 – hier: Freiwillige Teilnahme an allen VERA-8-Testungen 2021 (KMS vom 26.01.2021)
  36. Durchführung der Orientierungsarbeiten 2 und VERA-3 im Schuljahr 2020/2021 – Freiwillige Teilnahme (KMS vom 27.01.2021)
  37. Kernmerkmale des Distanzunterrichts (Anlage zum KMS vom 26.01.2021)
  38. Kernmerkmale des Distanzunterrichts (KMS vom 26.01.2021)
  39. Distanzunterricht an Grundschulen – Fallbeispiele und Standards (KMS vom 27.01.2021)
  40. Sicheres Lernen und Kommunizieren im Distanzunterricht (KMS vom 25.01.2021)
  41. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen im Distanzunterricht
  42. Staatliches Schulamt Nürnberg: Information zum Verhalten in Videokonferenzen (Elterninformation – Januar 2021)
  43. Coronavirus; Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (KMS vom 29.01.2021)
  44. Quarantäne von Kontaktpersonen und Quarantäne bei SARS-Co-2-Infektionen im schulischen Umfeld (KMS vom 26.02.2021)
  45. Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen im schulischen Umfeld (GMS vom 25.02.2021)
  46. Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnung – hier: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung; Maskenschutzkonzept für Behörden (FMS vom 15.02.2021)
  47. VERA-8 – hier: Zusätzliche Möglichkeiten der freiwilligen Durchführung am Anfang des Schuljahres 2021/2022 in Jahrgangsstufe 9 (KMS vom 23.02.2021)
  48. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen (KMS vom 16.03.2021)
  49. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen an Schulen – Elterninformation – Stand: 12.03.2021
  50. Elterninformation zur Schuleingangsuntersuchung für das Schuljahr 2021/2022 (KMS vom 02.03.2021)
  51. COVID-19-Schutzmaßnahmen; Angebote der Tagesbetreuung und Mittagsbetreuung (KMS vom 19.04.2021)
  52. Hinweise zur Impfung von Lehrkräften an den weiterführenden und beruflichen Schulen (KMS vom 03.05.2021)
  53. Übertrittsverfahren und Probeunterricht im Schuljahr 2020/2021, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen (KMS 29.04.2021)
  54. COVID-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen; hier: Hinweise zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern ohne negativem Testergebnis (KMS vom 19.04.2021)
  55. COVID-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Informationen zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.04.2021 (KMS vom 13.04.2021)
  56. COVID-19-Schutzmaßnahmen in Bayern; hier: Selbsttests bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (KMS vom 09.04.2021)
  57. Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund- und Mittelschulen im Schuljahr 2021/2022 (KMS vom 22.04.2021)
  58. Förderprogramm Sommerschule 21 – Anlage zum KMS vom 18.05.2021
  59. Förderprogramm Sommerschule Grundschule (KMS vom 18.05.2021)
  60. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Neuregelungen der Vorgaben für den Unterrichtsbetrieb ab 7. Juni 2021 (KMS vom 18.05.2021)
  61. Regelungen zum Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien an allen Schulen in Bayern (Anlage Stand: 18.05.2021)
  62. Hinweise für Grundschulen, Mittelschulen sowie Förderschulen – Personaleinsatz Sommerschulen (Anlage 2 zum KMS vom 18.05.2021)
  63. Vollzugshinweise zum Personaleinsatz – Sommerschule
  64. Förderprogramm Sommerschule – Förderschule (KMS vom 18.05.2021)
  65. Unterrichtsbeispiele Ferienkurse Sommerschule – Mittelschule
  66. Förderprogramm Sommerschule: spezifische Informationen für die Mittelschule (KMS vom 18.05.2021)
  67. Hinweise für Grund-, Mittelschulen sowie Förderschulen – Personaleinsatz
  68. Förderprogramm zum Ausgleich pandemiebedingter Nachteile für Schülerinnen und Schüler
  69. Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung – BaySchO (BayMBl. 2021 Nr. 349)
  70. Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 13. BayIfSMV vom 05. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 384)
  71. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen – Stand: 04.06.2021
  72. Mehrtägige Schülerfahrten nach den Pfingstferien 2021; Fortgeltung der Maßgaben in den Bereichen der Staatlichen Lehrerfortbildung und der Staatlichen Schulberatung (KMS vom 20.05.2021)
  73. Corona-Selbsttest-Ausweis an Schulen in Bayern
  74. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Umsetzung der Maskenpflicht (KMS vom 15.06.2021)
  75. Steuerfreiheit von Leistungsprämien auf Grund der Corona-Krise im öffentlichen Dienst – hier: Verlängerung der Zahlungsfrist (FMS vom 14.06.2021)
  76. Leistungserhebung und Leistungsrückmeldung in der Grundschule; ergänzende Informationen zum Förderprogramm (KMS vom 10.06.2021)
  77. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Beschluss des Ministerrats zu Präsenzunterricht ohne Mindestabstand bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab 21. Juni (KMS vom 07.06.2021)
  78. Hinweise für die Ergänzung von Arbeitsschutzkonzepten (Maskenkonzept für Behörden – Stand: 24.06.2021)
  79. Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen (Stand 05.07.2021)
  80. Rahmenhygieneplan vom 05.07.2021 – Kurzfassung
  81. Hinweise für Grundschulen, Mittelschulen sowie Förderschulen zum Personaleinsatz im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“
  82. Hinweise für eine ausnahmsweise Bewertung von Distanzunterricht im Rahmen dienstlicher Beurteilungen bzw. für die Durchführung digitaler Unterrichtsbesuche (KMS vom 20.05.2021)
  83. Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.06.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 467)
  84. Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22.06.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 419)
  85. Personaleinsatz an staatlichen Schulen (KMS vom 28.07.2021)
  86. Impfangebot für Schülerinnen und Schüler: hier: Erweiterung auf Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren (KMS vom 28.07.2021)
  87. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Anpassung des Rahmenhygieneplans Schulen (KMS vom 06.07.2021)
  88. gemeinsam.Brücken.bauen – Fortsetzung des Förderprogramms zum Ausgleich pandemiebedingter Nachteile für Schülerinnen und Schüler (KMS vom 06.07.2021)
  89. BLLV-Abteilung Dienstrecht und Besoldung – Hans Rottbauer: Regelung zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes gilt auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Bayern (Stand: Juli 2021)
  90. Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Mittelschulen, für Sonderpädagogik und für berufliche Schulen, der Fachlehrkräfte und der Förderlehrkräfte zum Termin September 2021 (KMS vom 10.05.2021)
  91. Außerkrafttreten der „Bundesnotbremse“ mit Ablauf des 30. Juni 2021 – Homeoffice (FMS vom 01.07.2021)
  92. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes; hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 24.06.2021)
  93. Förderung technischer Luftreinigungsgeräte in Schulen (KMS vom 06.07.2021)
  94. Versorgung der Schulen mit Schutzmasken (KMS vom 21.07.2021)
  95. Distanzunterricht in Bayern – aktualisiertes Rahmenkonzept (Stand: 26.07.2021)
  96. Schuljahresende 2020/21 und Ausblick auf das neue Schuljahr (KMS vom 26.07.2021)
  97. Änderung der 13. BayIfSMV vom 14.07.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 497)
  98. Änderung der 13. BayIfSMV vom 27.07.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 516)
  99. Änderung der 13. BayIfSMV vom 20.08.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 584)
  100. Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 01.09.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 615)
  101. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Beschlüsse des bayerischen Ministerrats vom 31. August 2021 (KMS vom 01.09.2021)

102 Impfangebot für Schülerinnen und Schüler; hier: Neue Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO – KMS vom 19.08.2021)

  1. Impfangebot für volljährige Schülerinnen und Schüler; hier: Erweiterung auf weitere Personengruppen (KMS vom 13.07.2021)
  2. PCR-Pooltestungen im Schuljahr 2021/22 – Vorbereitungen (KMS vom 03.09.2021)
  3. Hinweise zum ersten Schultag am 14.09.2021 (KMS vom 03.09.2021)
  4. Einführung Pooltests: Checkliste für Schulen
  5. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 09.09.2021)
  6. Rahmenbedingungen für den Unterrichtsbetrieb im Schuljahr 2021/22 (KMS vom 09.09.2021)
  7. Start in das Schuljahr 2021/22 (KMS vom 09.09.2021)
  8. Einführung der PCR-Pooltestungen – weiterführende Informationen (KMS vom 10.09.2021)
  9. PCR-Pooltests: Ergänzende Hinweise
  10. Informationen zum PCR-Pooltest für Schulen und Lehrkräfte
  11. Einführung der PCR-Pooltests an Ihrer Schule (Elternbrief)
  12. Einwilligungserklärung zur Teilnahme am PCR-Pooltestverfahren
  13. Änderung der 14. BayIfSMV vom 30.09.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 710)
  14. Änderung der 14. BayIfSMV vom 27.10.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 757)
  15. Änderung der 14. BayIfSMV vom 05.11.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 772)
  16. Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne vom 29.10.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 767)
  17. Änderung der 14. BayIfSMV vom 14.10.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 733)
  18. Änderung der 14. BayIfSMV vom 05.10.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 715)
  19. Umsetzung der Schulpflicht u.a. (KMS vom 08.10.2021)
  20. Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22.09.2021
  21. Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22.09.2021 – Kurzfassung
  22. Wegfall der Maskenpflicht im Unterricht ab dem 4. Oktober 2021 u.a. (KMS vom 01.10.2021)
  23. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 09.0ß9.2021)

126.Verlängerung der erweiterten Maskenpflicht; Testungen von Lehrkräften; Veranstaltungen an außerschulischen orten (KMS vom 10.11.2021)

127.Erweiterte Maskenpflicht nach den Allerheiligenferien; zusätzliche Testungen nach bestätigten Infektionsfällen (KMS vom 04.11.2021)

  1. Neufassung des Rahmenhygieneplans Schule; Schulzugang für externe Personen (KMS vom 12.11.2021)
  2. Rahmenhygieneplan Schulen vom 11.11.2021
  3. Rahmenhygieneplan Schulen vom 11.11.2021 – Kurzfassung
  4. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen – Elterninformation vom 11.11.2021
  5. Ergebnisse des heutigen Koalitionsausschusses – neue Regelungen für die Schulen (KMS vom 19.11.2021)
  6. Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung eines Lehrers als Dienstunfall (VG Würzburg – Urteil vom 26.10.2021)
  7. Aktuelle Informationen zu den PCR-Pooltestungen (KMS vom 23.11.2021)
  8. Befundübermittlung der PCR-Pooltestergebnisse an Ihrer Schule – Elternbrief – KMS vom 23.11.2021 – Anlage
  9. Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021
  10. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 03.12.2021
  11. Testung von Beschäftigten – Homeoffice für Beschäftigte (FMS vom 24.11.2021)
  12. Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigen-Selbsttests – Muster
  13. Aktuelle Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen in Bayern (KMS vom 24.11.2021)

141.Musterschreiben an Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen (11/2021)

  1. Aktuelle Information: 3G auf dem gesamten Schulgeländer – Anlage zum KMS vom 24.11.2021
  2. Elterninformation: Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen – Stand: 24.11.2021
  3. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.12.2021
  4. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 10.12.2021
  5. Vollzug der BaySchO – Allgemeinverfügung vom 09.09.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 637)
  6. Durchführung schulischer Ganztagsangebote sowie der Mi8ttagsbetreuungen während des aktuellen Infektionsgeschehens (KMS vom 10.12.021)
  7. Maskenschutzkonzept für Behörden (FMS vom 07.12.2021)
  8. Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung eines Polizisten als Dienstunfall (VG Augsburg – Urteil vom 21.10.2021)
  9. Hans Rottbauer: Corona-Prämie – Steuerfreiheit ADB-Info 12/2021
  10. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln – Bundesarbeitsministerium 12/2021
  11. Aktuelle Informationen zu den PCR-Pooltestungen (KMS vom 20.12.2021)
  12. Handlungsübersicht zum Pooltestverfahren – Stand 29.11.2021
  13. Weitere Versorgung der Schulen mit Schutzmasken (KMS vom 22.12.2021)
  14. Informationen zu Notengebung, Zwischenzeugnis usw. (KMS vom 22.12.2021)
  15. Aktuelle Hinweise zum Schuljahr 2021/2022 – Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 9 wiederholen (KMS vom 22.12.2021)
  16. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.12.2021
  17. Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen: Corona-Leitfaden – Alle Verhaltensregeln auf einen Blick 12/2021
  18. Aktuelle Informationen – Bay. Gesundheitsministerium Mitteilung vom 23.12.20221
  19. Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen: Informationen zur Quarantäne: Wie lange dauert die Quarantäne?
  20. Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen: Informationen zur Quarantäne: Was ist zu beachten? 12/2021
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