Der Personalrat informiert….

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir hoffen, Sie sind gut in das neue Kalenderjahr gestartet mit viel unterrichtlicher Präsenz, möglichst ohne gesundheitliche Einschränkungen und mit der tatsächlichen Aussicht auf die Rückkehr zur ersehnten beruflichen und gesellschaftlichen Normalität „nach Corona“ im Laufe dieses Jahres.

Der Februar ist bekanntermaßen nicht nur der Monat des Rückblicks auf das erste Schulhalbjahr in Form der Zwischenzeugnisse für die Schülerinnen und Schüler, sondern bereits auch der Personalplanungen für den Einsatz der Kolleginnen und Kollegen im nächsten Schuljahr. Tragen Sie dafür Sorge, dass dementsprechende Anträge, etwa zu Teilzeit oder Versetzungen, rechtzeitig beim Schulamt bzw. bei der Regierung vorgelegt werden. Wichtig ist hierbei immer, die aktuellen Antragsformulare zu verwenden, die Sie auch im Downloadbereich des Schulamts und der Regierung von Unterfranken finden.

Achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Im Namen aller Mitglieder des Personalrates

Mit kollegialen Grüßen,

Joachim Dutz                                        Thomas Cimander
Vorsitzender des Personalrats           Vorsitzender des Personalrats
Würzburg Stadt                                    Würzburg Land

 

Mit diesem Infoschreiben möchten wir Sie gerne über einige wichtige und aktuelle Themen zum Dienstrecht und zum Unterrichtsbetrieb informieren:

  • Teilzeit- und Beurlaubungsanträge allgemein
  • Altersteilzeit, Antragsruhestand, Sabbatmodelle
  • Teilzeitanträge und Arbeitszeitkonto im Grundschulbereich
  • Mehrarbeit und Schwerbehinderung
  • Besoldungsanpassung
  • Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten

 

Teilzeit – und Beurlaubungsanträge allgemein

Teilzeit- und Beurlaubungsanträge müssen bis zum 01.03.2022 beim Schulamt in Würzburg eingetroffen sein. Entsprechend wäre es sicher sinnvoll, wenn sie bis spätestens 25. Februar bei der Schulleitung wären, damit sie dann entsprechend sortiert und ins Schulamt gegeben werden können.

Grundsätzlich unterschieden wird bei der Teilzeit die familienpolitische Teilzeit, die arbeitsmarktpolitische Teilzeit (Antragsteilzeit) und die Teilzeit in Elternzeit. Die jeweiligen Voraussetzungen seien hier noch einmal in Kurzform dargestellt:

A) Teilzeit aus familienpolitischen Gründen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG
VORAUSSETZUNG: Tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (muss nicht im
gleichen Haushalt leben); zwingende dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.   UMFANG: mindestens 6 WoStd

B) Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG
VORAUSSETZUNG: keine (dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen)
UMFANG: Wird für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen sowie
Fachlehrkräfte an Förderschulen ab dem Schuljahr 2020/2021 wegen Bewerbermangel bis auf Weiteres nur noch mit einem Mindestmaß von 24 Unterrichtsstunden genehmigt.
Ausgenommen sind Schwerbehinderte und Gleichgestellte sowie Förderlehrkräfte, Heilpädagogische Unterrichtshilfen und Lehrkräfte an Schulen für Kranke.

C) Teilzeit während der Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG
VORAUSSETZUNG: Elternzeit; zwingende dienstl. Belange dürfen nicht entgegenstehen
UMFANG: keine Mindeststundenzahl

Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrer*innen ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet.

Ein*e vollzeitbeschäftigte*r Förderlehrer*in leistet 28 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst. Auf dem Antrag sind aber nur 28 Unterrichtsstunden anzugeben.

Beispiel: Eine Förderlehrerin beantragt eine Teilzeit von 20/28 Wochenstunden (71,428 % von 28). Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und 30 Minuten Verwaltungstätigkeiten (71,428 % von 5, abgerundet auf eine Viertelstunde) zu leisten.

Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter*innen, Schulleiterstellvertreter*innen und Seminarleiter*innen bleiben bestehen. Schulleiter*innen sind aber gemäß § 26 LDO verpflichtet, während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Bitte beachten Sie, dass in der LDO HAUPTunterrichtszeit steht! Eine Arbeitszeitreduzierung von Schulleiter*innen nach Art. 89 BayBG darf 4 Wochenstunden nicht überschreiten.

Die Arbeitszeitreduzierung von Schulleiterstellvertreter*innen (Konrektor*innen) nach Art. 89 BayBG darf 6 Wochenstunden nicht überschreiten (KMS vom 20.04.2007, Az. IV.6-5P7004.6-4.41001).

Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2022 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder in Vollzeit arbeiten möchte, hat die Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit zu beantragen.

Die Regierungen weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.B. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit).

 

Altersteilzeit, Antragsruhestand, Sabbatmodelle

Aufgrund des Lehrermangels sind Sabbatmodelle für Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen momentan ausgesetzt und werden nicht mehr genehmigt.

Weiterhin möglich sind jedoch die Beantragung von Altersteilzeit und Antragsruhestand in eingeschränktem Rahmen. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Modelle seien an dieser Stelle nur die wichtigsten Eckdaten genannt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Vertreter Ihres jeweiligen Berufsverbands und nutzten die Veröffentlichungen auf den entsprechenden Internetseiten.

– Altersteilzeit ist weiterhin für alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis möglich! Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis können keine Altersteilzeit beantragen.
– Sie wird im Blockmodell oder im Teilzeitmodell mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr genehmigt.
– Frühester Beginn der Altersteilzeit (Block- u. Teilzeitmodell) ist für Lehrkräfte das Schuljahr, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, also 60. Geburtstag zwischen02.08. und 01.08. des Folgejahres (Für Schwerbehinderte – GdB mind. 50 – gilt das 58. Lebensjahr)
– Vorher Teilzeitbeschäftigte können wie bisher ebenfalls Altersteilzeit beantragen.
– Eckpunkte: Arbeitszeit 60 % / Besoldung 80 % / Ruhegehaltfähigkeit 60 %
– Achtung: Altersermäßigung wird während der Altersteilzeit nicht mehr gewährt!

– Auch der Antragsruhestand ist weiterhin möglich, jedoch frühestens zum Schuljahresende nach Vollendung des 65. Lebensjahres; für Schwerbehinderte frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Hier müssen jedoch deutliche Versorgungsabschläge beim Ruhegehalt in Kauf genommen werden.

– Beantragung von Altersteilzeit oder Antragsruhestand: mindestens 6 Monate vor dem jeweiligen Beginn bei der zuständigen Regierung (über den Dienstweg).

 

Teilzeitanträge und Arbeitszeitkonto im Grundschulbereich

Im Schuljahr 2022/23 beginnt die dritte Kohorte der Grundschullehrer*innen mit der Ansparphase des Arbeitszeitkontos:

In den Teilzeitanträgen ist die aufgrund des verpflichtenden Arbeitszeitkontos zusätzlich zu erteilende Unterrichtsstunde nicht mit anzugeben (nur auf der Rückseite des Antrags). Auf der Vorderseite ist immer nur das bezahlte Stundenmaß anzugeben.

Beispiel: Eine Lehrkraft beantragt eine Teilzeit mit 24 Wochenstunden. Sie nimmt am Arbeitszeit-konto teil. Es werden die beantragten 24/28 Wochenstunden genehmigt und bezahlt, aber es sind 24 + 1, also 25 Wochenstunden zu arbeiten.

Für die beiden Gruppen, die schon in den vergangenen Schuljahren mit dem Ansparen begannen, gilt oben Genanntes analog.

 

Mehrarbeit und Schwerbehinderung

Besonders in diesen schwierigen Zeiten sollte bei der Einbringung der Arbeitszeit (Unterrichtspflichtzeit) auch immer darauf geachtet werden, dass z. B. das Teilzeitstundenmaß auch Teilzeit bleibt, Anrechnungsstunden auch weiterhin gelten und besonders die Schwerbehinderten und Gleichgestellten Lehrkräfte nicht über ihr Regelstundenmaß hinaus zur Arbeit für die Schule verpflichtet werden.

Siehe: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) § 207 Mehrarbeit:

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. – Dies gilt auch nach § 2 Abs. 3 SGB IX für gleichgestellte Lehrkräfte.

 

Besoldungsanpassung

Wie bereits berichtet, wird das Tarifergebnis der Länder, nach Bestätigung durch den Bayerischen Landtag, 1:1 auf die Beamten übertragen.

So wird es im März eine Einmalzahlung von 1500€ für alle Beschäftigte geben, die am 29.11.2021 (Stichtag) im Dienst waren. (TZ-Kräfte anteilig), Anwärter erhalten 650€.

Zum 01.12.2022 wird dann die Besoldung um 2,8% steigen.

Eventuell kommt es bei der Landtagsentscheidung noch zu geringen Veränderungen.

 

Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten

 Die tatsächliche Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten muss jedes Jahr neu berechnet werden, da sie von den tariflichen Arbeitstagen des jeweiligen Jahres, der teilweisen oder ganzen Ferienfreistellung sowie den Arbeitstagen pro Woche beeinflusst wird.

Dies kann jedes Jahr zu Änderungen führen.

Die Berufsverbände bieten dazu Berechnungshilfen an, die die (teilweise komplizierte) Berechnung erleichtern.

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