Der Personalrat informiert….

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit diesem Infoschreiben möchten wir Sie gerne über einige wichtige und aktuelle Themen zum Dienstrecht und zum Unterrichtsbetrieb informieren:

  • A13 – Umsetzung ab dem 01.01.2024
  • Amtliches Schriftwesen an Grund- und Mittelschulen
  • Neue Orts- und Familienzuschläge
  • Berücksichtigung pflegebedürftiger Angehöriger in der Besoldung
  • Regelmäßige Prüfung der Bezügemitteilung
  • Deutschlandticket – Konsequenzen für die Reisekostenrückerstattung
  • Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung 2023
  • Jobbike Bayern – der neue Weg zum Dienstfahrrad
  • Verkürzte Versorgungsauskunft über das Mitarbeiterportal

Wir wünschen Ihnen ein gutes und möglichst „normales“ Schuljahr 2023/24.

Im Namen aller Mitglieder des Personalrates

Mit kollegialen Grüßen

Joachim Dutz                                        Thomas Cimander
Vorsitzender des Personalrats           Vorsitzender des Personalrats
Würzburg Stadt                                    Würzburg Land

Der lange Weg zu A 13

  1. Der Erfolg: Nach einem jahrzehntelangen Kampf um die Eingangsbesoldung nach A13 für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen stellt sich nun der entsprechende Erfolg ein. Der Gesetzesentwurf liegt mittlerweile vor. Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail (siehe Nr. 3).
  1. Der Fahrplan: Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden alle Lehrkräfte aus A12 und A12+ Zulage nach einem Stufenplan nach A13 übergeführt. Sie erhalten jedes Jahr zum Jahresbeginn zusätzlich zu ihrem Gehalt eine Zulage:
Lehrkräfte A 12 Lehrkräfte A 12 + Zulage
ab 1.1.2024 80 € 40 €
ab 1.1.2025 160 € 80 €
ab 1.1.2026 240 € 120 €
ab 1.1.2027 320 € 160 €
ab 1.1.2028 400 € 200 €

Ab 1.9.2028 erhalten dann alle Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Mittelschulen A13. Zu diesem Zeitpunkt werden Rektorinnen und Rektoren in den Schulleitungen um eine halbe Besoldungsgruppe gesetzlich übergeleitet. Konrektorinnen und Konrektoren mit derzeit kleiner Zulage kommen in A14 und mit großer Zulage in A14 + Zulage. Die in der Tabelle genannten Zulagen sind ruhegehaltsfähig. Sie nehmen an den allgemeinen Bezügeanpassungen teil.

  1. Nachbesserungsbedarf: Dringend erforderlich ist es, dass auch die Gehälter der Seminarleitungen, der Beratungsrektoren und der Schulaufsicht sowie der Fach- und Förderlehrkräfte angepasst werden. Diese Gruppen gingen bereits bei der Gestaltung des Neuen Dienstrechts weitgehend leer aus. Eine Anpassung wäre hier überfällig. Fach- und Förderlehrkräfte haben momentan keine universitäre Ausbildung, ohne die eine Anhebung der Besoldung wohl nicht umsetzbar sein wird. Folglich muss man möglichst umgehend die Ausbildung reformieren. Zusätzlich kommt gegenwärtig bei der Förderlehrerinnen und -lehrern hinzu, dass sie keine volle Lehrbefähigung haben.

Konsequenterweise wäre es angebracht, auch bei den Schulleitungen einen Stufenplan – analog zu den Lehrkräften in A12 und A12 mit Zulage – einzuführen.

Die nächsten Wochen, Monate und Jahre werden also spannend. Jetzt fängt im Grunde genommen erst die Überzeugungsarbeit an. Ministerpräsident Söder versprach, dass es diesbezüglich Gespräche auf Augenhöhe geben werde.

 Amtliches Schriftwesen an Grund- und Mittelschulen

Im Zuge einer seitens des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus angestrebten Entbürokratisierung und Entlastung von Lehrkräften und Schulleitungen wird ab dem Schuljahr 2023/2024 an Grund- und Mittelschulen die Praxis des sog. „Amtlichen Schriftwesens“ bayernweit auf das unverzichtbare Minimum reduziert.

Die Dienstpflichten einer Lehrkraft gem. § 3 LDO umfassen an allen Schularten u. a. die gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffs und der schriftlichen Leistungserhebungen. Dies ist insbesondere für den Fall eines (kurzfristigen) Wechsels etwa aufgrund von Krankheit einer Lehrkraft unverzichtbar. Die Notwendigkeit der Dokumentation von Schülerleistungen dient darüber hinaus der Nachweisbarkeit und damit letztlich auch dem Schutz der Lehrkräfte.

Eine pauschale und allgemeine Pflicht zur Vorlage dieser Unterlagen bei der Schulleitung und/oder der Schulaufsicht ergibt sich aus den Bestimmungen der LDO indes nicht. Eine Vorlage schriftlich ausgearbeiteter Jahres-, Wochen- und/oder Sequenzplanungen oder der Dokumentation des Unterrichtsgeschehens („Amtliches Schriftwesen“) soll daher künftig nur noch anlassbezogen und im begründeten Einzelfall bei Verdacht auf Nicht-Erfüllung einer sorgfältigen Vorbereitung und Dokumentation des Unterrichtsgeschehens erfolgen. Auch die regelmäßig durchzuführenden Unterrichtsbesuche durch die Schulleitung bzw. die Schulaufsicht stellen keinen Anlass für eine routinemäßige Vorlage der genannten Unterlagen dar. Das gilt auch für Schülerbeobachtungen.

Den obigen Ausführungen entsprechend, ist die regelmäßige Vorlage von Dokumenten des sog. „Amtlichen Schriftwesens“ auch keine Voraussetzung dafür, dass bestimmte Prädikate bei der dienstlichen Beurteilung verliehen werden dürfen.

Abweichend von der für Lehrkräfte dargestellten Regelung bleibt das „Amtliche Schriftwesen“ als sinnvoller und notwendiger Teil der Vorbereitung auf die Tätigkeit als Lehrkraft (vgl. § 24 ZALGM) weiter im bisherigen Umfang Teil der Ausbildung im Studienseminar und ist eine der Grundlagen zur Erstellung der Seminarnote. Dokumentationspflichten, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (bspw. Schülerbogen, Schülerakt, Klassenliste …) sind vom vorliegenden KMS nicht betroffen.

Neue Orts- und Familienzuschläge

Rückwirkend zum 1.1.2020 werden Änderungen an den orts- und familienbezogenen Bestandteilen der Besoldung nach einem Urteil der EU gültig. Hier eine Zusammenfassung der grundlegenden Neuerungen:

Ortszuschlag: Zunächst wird die Besoldung nach dem Ortszuschlag in sieben Stufen eingeteilt. Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes entspricht der Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz, die der Gemeinde zugeordnet ist. Dort sind alle Städte mit mehr als 10.000 Einwohnern erfasst. Ansonsten erfolgt eine Zuteilung zum Landkreis.

In Unterfranken gehören Städte und Landkreise zu folgenden Ortsklassen (o. Gewähr):
AB-Stadt: IV, AB-Land: II, HAS (Stadt/Land): II/I, KG (Stadt/Land): II/I , KT (Stadt/Land): II/I, MIL: I, MSP (Stadt Karlstadt+Lohr/Land): II/I , RG: I , SW-Stadt: II, SW-Land: I, WÜ-Stadt: IV, WÜ-L: II

Familienzuschlag: Es werden alle Beamtinnen und Beamten (ohne Kind), die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wohnen, der Stufe V zugeordnet. Hat die Beamtin bzw. der Beamte ein oder mehrere Kinder, so erhält sie oder er den Familienzuschlag der Stufe 1, Stufe 2 usw. Zur Stufe V oder Stufe 1 usw. gehören auch Beamtinnen oder Beamte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen.

Zur Stufe L gehören alle Beamtinnen und Beamten, die nicht zur Stufe V, Stufe 1 usw. gehören. Die Ballungsraumzulage wird nach einer Übergangsfrist abgeschafft.

Orts- und Familienzuschlag (gültig ab 1.1.2023)

Ortsklasse Stufe L Stufe V Stufe 1 Stufe 2 zzgl. für das 3. Kind zzgl. je weiterem Kind
I

77,00

305,34

446,07

436,16

522,16

II
III 477,46 449,25 563,90
IV 326,23 508,84 462,73 606,06
V 99,00 347,12 540,22 476,61 648,60
VI 121,00 368,01 609,85 490,91 691,56
VII 149,83 149,83 480,52 690,66 505,63 734,95

Berücksichtigung pflegebedürftiger Angehöriger in der Besoldung

Wer einen zu pflegenden Angehörigen mit mindestens der Pflegestufe 2 nicht nur vor-übergehend in der eigenen Wohnung aufgenommen hat, wird auf Antrag nach der Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile anstelle der Stufe V oder L der Stufe 1 zugeordnet. Das bedeutet, dass sich die Besoldung bis zu 250 € brutto monatlich erhöhen kann. Eine rückwirkende Erhöhung kommt nicht in Betracht. Zusätzlich werden dem Beschäftigten die gleichen Möglichkeiten der Dienstbefreiung zur Bewältigung akuter Pflegesituationen eingeräumt wie bei eigenen Kindern. Gleiches gilt für Versorgungsempfänger. Gerade hier kommt es häufig vor, dass der Lebenspartner mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause betreut wird.

Regelmäßige Prüfung der Bezügemitteilung

Aus dem Beamtenstatusgesetz §36 und dem Bayerischen Beamtengesetz Art. 64 ergibt sich die Sorgfaltspflicht des Beamten für alle seine dienstlichen Tätigkeiten. Zu diesen zählt laut einem Urteil des VG Koblenz von 2020 auch die Prüfung der eigenen Bezügemitteilung auf Richtigkeit. Dass dies kein leichtes Unterfangen ist, v.a. bei persönlichen Veränderungen oder gesetzlichen Neuerungen, hat die ein oder andere Lehrkraft schon leidvoll durch eine Bezüge – Rückforderung erfahren müssen.

Nach allen persönlichen Veränderungen (Beförderung, (Alters-)Teilzeit, Umzug, Scheidung, Kontowechsel, Familiengründung, …) sind die Bezügemitteilungen besonders genau zu prüfen und ein Augenmerk darauf zu legen, ob die Veränderungen auch entsprechend berücksichtigt wurden. Auch die persönlichen Daten (Anschrift, Kontodaten, Steuer-ID) sollten kontrolliert werden.

Für zu viel bezahlte Bezüge greift ein Rückforderungsanspruch gem. Art. 15 Abs. 2 BayBesG, dieser wird vom Landesamt für Finanzen oft auch noch nach mehreren Jahren geltend gemacht und kann dann schnell ein Loch in die finanzielle Planung reißen. Die Verjährungsfrist beträgt hier in einfachen Fällen 3 Jahre, kann sich allerdings bei verschärfter Haftung (vorsätzliche oder fahrlässige falsche Angaben) auf 10 Jahre ausdehnen. Hinsichtlich der Rückforderung kann die/der Beschäftigte die Entreicherung durch Verbrauch der zu viel bezahlten Bezüge nach §818 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Der BLLV und die Experten der Rechtsabteilung unterstützen Sie bei derartigen Vorfällen.

Deutschlandticket – Konsequenzen für die Reisekostenrückerstattung

 Auch viele Kolleginnen und Kollegen nutzen mittlerweile das Deutschlandticket. Die Einführung und der Erwerb des Tickets können auch bei der Reisekostenerstattung relevant werden. Grundsätzlich ist für erstattungsfähige Reisekosten das wirtschaftlichste Verkehrsmittel zu wählen. Ebenso sind Fahrpreisermäßigungen, wann immer möglich zu nutzen. Für Strecken, die sowohl mit dem öffentlichen Personennah – oder Regionalverkehr bewältigt werden können, sind die bisherigen Maßstäbe der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu nutzen, wie z. B. im Hinblick auf Zeitersparnisse, heranzuziehen. Wird anlässlich der Durchführung einer oder mehrerer Dienstreisen ein Deutschlandticket angeschafft oder ein Abonnement für den Folgemonat beibehalten, so ist die Erstattung des Ticketpreises möglich. Auch eine private Mitnutzung des Tickets ist dann unschädlich. Zu beachten ist sehr wohl, dass die Kosten eines dienstlich angeschafften Deutschlandtickets auch bei mehrfacher dienstlicher Verwendung je Monat nur einmal angerechnet werden dürfen. Ein privat angeschafftes Deutschlandticket kann nicht – auch nicht anteilig – erstattet werden und ist dienstlich mitzunutzen. Dasselbe gilt auch für Tickets, die für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle angeschafft wurden.

Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung 2023

Die Amtszeit der im Jahre 2021 gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet am 31.01.2024. Die entsprechenden Gremien sind auf örtlicher, auf Bezirks- und auf Landesebene neu zu wählen.

Die Wahl zur Haupt-, Bezirks- und zur örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung findet (per Briefwahl) statt am: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, 28./29. Und 30. November 2023. Alle Wahlberechtigten erhalten ihre Briefwahlunterlagen per Post.

JobBike Bayern – der neue Weg zum Dienstfahrrad

Seit dem 01.08.2023 haben alle aktiven BeamtInnen in Bayern und ab dem 01.11.2023 auch alle Tarifbeschäftigten die Möglichkeit, sich über das Mitarbeiterportal auf der Plattform JobBike Bayern zu registrieren und ein Leasingfahrrad zu beziehen. Dieses können Sie sich beim Fachhandel vor Ort, aber auch bei einem Onlineshop aussuchen und nach Erstellung und Prüfung eines Angebotes leasen. Der Leasingvertrag läuft über 36 Monate, die monatlichen Raten werden von Ihrem Bruttolohn abgezogen. Sie können Ihr Jobbike sowohl auf dem Weg zur Arbeit wie auch in Ihrer Freizeit nutzen. Ein Rundumschutz mit Versicherung, Service und Verschleißreparaturen ist bereits in der Leasingrate enthalten. Genauere Informationen finden Sie unter www.jobbike-bayern.de

Verkürzte Versorgungsauskunft über das Mitarbeiterportal

Die verkürzte Versorgungsauskunft, die bisher nur über das Landesamt für Finanzen einzuholen war, soll zum 1. November 2023 auch für die Lehrkräfte und den Geschäftsbereich des Kultusministeriums freigeschaltet werden. Somit soll das Einholen der Information über die Höhe der zu erwartenden Ruhestandsversorgung deutlich vereinfacht werden.

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