Der Personalrat informiert …

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir hoffen, Sie sind gut und erholt in das neue Kalenderjahr gestartet und haben die ersten Grippe- und Coronawellen der kalten Jahreszeit möglichst unbeschadet überstanden.

Der Februar ist bekanntermaßen nicht nur der Monat des Rückblicks auf das erste Schulhalbjahr in Form der Zwischenzeugnisse für die Schülerinnen und Schüler, sondern bereits auch der Personalplanungen für den Einsatz der Kolleginnen und Kollegen im nächsten Schuljahr. Tragen Sie dafür Sorge, dass dementsprechende Anträge, etwa zu Teilzeit oder Versetzungen, rechtzeitig beim Schulamt bzw. bei der Regierung vorgelegt werden. Wichtig ist hierbei immer, die aktuellen Antragsformulare zu verwenden, die Sie auch im Downloadbereich des Schulamts und der Regierung von Unterfranken finden.

Achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Im Namen aller Mitglieder des Personalrates

Mit kollegialen Grüßen

Joachim Dutz                                        Thomas Cimander
Vorsitzender des Personalrats           Vorsitzender des Personalrats
Würzburg Stadt                                    Würzburg Land

Mit diesem Infoschreiben möchten wir Sie gerne über einige wichtige und aktuelle Themen zum Dienstrecht und zum Unterrichtsbetrieb informieren:

  • Neue Orts- und Familienzuschläge: Bezügemitteilungen prüfen!
  • Tarifabschluss Einkommensrunde 2023
  • Teilzeit- und Beurlaubungsanträge allgemein
  • Teilzeitanträge und Arbeitszeitkonto im Grundschulbereich
  • Altersteilzeit, Antragsruhestand, Sabbatmodelle
  • Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten
  • Personalversammlung am 22.02.2024

Neue Orts- und Familienzuschläge: Bezügemitteilung prüfen!

Bereits in der letzten ÖPR-Info vom Oktober haben wir Sie über die Änderungen beim Orts- und Familienzuschlag informiert. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie noch einmal dringend darauf hinweisen, Ihre Gehaltsabrechnungen ab April 2023 genauer anzuschauen und auf Aktualität sowie Korrektheit zu überprüfen.

Auch nach allen persönlichen Veränderungen (Beförderung, (Alters-)Teilzeit, Umzug, Scheidung, Kontowechsel, Familiengründung, …) sind die Bezügemitteilungen besonders genau zu prüfen und ein Augenmerk darauf zu legen, ob die Veränderungen auch entsprechend berücksichtigt wurden. Die persönlichen Daten (Anschrift, Kontodaten, Steuer-ID) sollten ebenfalls kontrolliert werden.

Aus dem Beamtenstatusgesetz §36 und dem Bayerischen Beamtengesetz Art. 64 ergibt sich die Sorgfaltspflicht des Beamten für alle seine dienstlichen Tätigkeiten. Zu diesen zählt laut einem Urteil des VG Koblenz von 2020 auch die Prüfung der eigenen Bezügemitteilung auf Richtigkeit. Dass dies kein leichtes Unterfangen ist, v.a. bei persönlichen Veränderungen oder gesetzlichen Neuerungen, hat die ein oder andere Lehrkraft schon leidvoll durch eine Bezüge-Rückforderung erfahren müssen.

Für die allermeisten Beamtinnen und Beamte werden bei genauer Prüfung der Bezügemitteilung jedoch sicherlich positive Nachrichten zu finden sein.

Tarifabschluss Einkommensrunde 2023

Die Übernahme des Tarifergebnisses aus dem Abschluss zum TV-L in Höhe und Ablauf für den Beamtenbereich steht – auch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger! Details werden noch besprochen und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erörtert.

Das Verfahren soll so schnell wie möglich abgeschlossen werden, damit Beamtinnen, Beamte und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger möglichst bald in den Genuss der höheren Leistungen kommen. Die Zahlungen erfolgen dann rückwirkend zum Dezember 2023. Es müssen also durch den zeitlichen Ablauf, den das Gesetzgebungsverfahren in Anspruch nimmt, keine Verluste in Kauf genommen werden. Nach vorsichtigen Schätzungen kann für den Beamtenbereich im März mit den ersten Zahlungen gerechnet werden.

 Die wesentlichen Eckpunkte der Einigung im TV-L:

  • steuer- und sozialabgabenfreier Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro (1.800 Euro rückwirkend zum 1. Dezember 2023, für Azubis 1.000 Euro; Januar bis Oktober 2024 jeweils 120 Euro, für Azubis 50 Euro)
  • ab dem 1. November 2024 Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro (Sockelbetrag)
  • ab dem 1. Februar 2025 Erhöhung um 5,5 Prozent
  • Ausbildungs- und Praktikantenentgelte werden zu den gleichen Zeitpunkten um insgesamt 150 Euro erhöht
  • Vertragslaufzeit: 25 Monate (bis 31. Oktober 2025)

Teilzeit – und Beurlaubungsanträge allgemein

Teilzeit- und Beurlaubungsanträge müssen bis zum 01.03.2024 beim Schulamt in Würzburg eingetroffen sein. Daher wäre es sicher sinnvoll, wenn sie bis spätestens 19. Februar bei der Schulleitung wären, damit sie dann entsprechend sortiert und ins Schulamt gegeben werden können.

Angestellte und verbeamtete Lehrkräfte müssen hierfür unterschiedliche Formulare verwenden, die Sie im Formularcenter der Regierung von Unterfranken finden. Die aktuellen Einschränkungen bei der Teilzeit gelten auch für alle Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die einen unbefristeten Vertrag haben. Angestellte Lehrkräfte mit befristeten Arbeitsverträgen können hingegen ihr Teilzeitmaß weiterhin frei wählen.

Grundsätzlich unterschieden wird bei der Teilzeit die familienpolitische Teilzeit, die arbeitsmarktpolitische Teilzeit (Antragsteilzeit) und die Teilzeit in Elternzeit. Die jeweiligen Voraussetzungen seien hier noch einmal in Kurzform dargestellt:

  1. A) Teilzeit aus familienpolitischen Gründen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG
    VORAUSSETZUNG: Tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (muss nicht im gleichen Haushalt leben); zwingende dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.                       UMFANG: mindestens 6 WoStd
  2. B) Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG
    VORAUSSETZUNG: keine (dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen)
    Wird für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen sowie
    Fachlehrkräfte an Förderschulen ab dem Schuljahr 2020/2021 wegen Bewerbermangel bis auf Weiteres nur noch mit einem Mindestmaß von 24 Unterrichtsstunden genehmigt.
    Ausgenommen sind Schwerbehinderte und Gleichgestellte sowie Förderlehrkräfte, Heilpädagogische Unterrichtshilfen und Lehrkräfte an Schulen für Kranke.                             UMFANG: mindestens 50% des Pflichtstundenmaßes
  3. C) Teilzeit während der Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG
    VORAUSSETZUNG: Elternzeit; zwingende dienstl. Belange dürfen nicht entgegenstehen
    UMFANG: keine Mindeststundenzahl

Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrer*innen ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet.

Ein*e vollzeitbeschäftigte*r Förderlehrer*in leistet 28 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst. Auf dem Antrag sind aber nur 28 Unterrichtsstunden anzugeben.

Beispiel: Eine Förderlehrerin beantragt eine Teilzeit von 20/28 Wochenstunden (71,428 % von 28). Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und 30 Minuten Verwaltungstätigkeiten (71,428 % von 5, abgerundet auf eine Viertelstunde) zu leisten.

Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter*innen, Schulleiterstellvertreter*innen und Seminarleiter*innen bleiben bestehen. Schulleiter*innen sind aber gemäß § 26 LDO verpflichtet, während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Bitte beachten Sie, dass in der LDO HAUPTunterrichtszeit steht! Eine Arbeitszeitreduzierung von Schulleiter*innen nach Art. 89 BayBG darf 4 Wochenstunden nicht überschreiten.

Die Arbeitszeitreduzierung von Schulleiterstellvertreter*innen (Konrektor*innen) nach Art. 89 BayBG darf 6 Wochenstunden nicht überschreiten (KMS vom 20.04.2007, Az. IV.6-5P7004.6-4.41001).

Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2022 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder in Vollzeit arbeiten möchte, hat die Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit zu beantragen.

Die Regierungen weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.B. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit).

Teilzeitanträge und Arbeitszeitkonto im Grundschulbereich

Nachdem in diesem Schuljahr nun auch die letzte „Kohorte“ der Grundschullehrkräfte mit der Ansparphase des Arbeitszeitkontos begonnen hat und somit mittlerweile alle Kolleginnen und Kollegen von der Maßnahme betroffen sind, sei an dieser Stelle noch auf die Übergangsregelungen für diejenigen hingewiesen, die zu Beginn der Ansparphase zwischen 53 und 56 Jahre alt waren. Für sie gelten besondere Regelungen bei der Ausgestaltung der einzelnen Phasen, die aus der folgenden Tabelle zu ersehen sind:

Für alle anderen Kolleginnen und Kollegen gilt der folgende Grundsatz:

Ansparphase: 5 Jahre – Wartezeit: 3 Jahre – Ausgleichsphase: 5 Jahre

In der Ansparphase ist in den Teilzeitanträgen die aufgrund des verpflichtenden Arbeitszeitkontos zusätzlich zu erteilende Unterrichtsstunde nicht mit anzugeben (nur auf der Rückseite des Antrags). Auf der Vorderseite ist immer nur das bezahlte Stundenmaß anzugeben.

Beispiel: Eine Lehrkraft beantragt eine Teilzeit mit 24 Wochenstunden. Sie nimmt am Arbeitszeit-konto teil. Es werden die beantragten 24/28 Wochenstunden genehmigt und bezahlt, aber es sind 24 + 1, also 25 Wochenstunden zu arbeiten.

Altersteilzeit, Antragsruhestand, Sabbatmodelle

Aufgrund des Lehrermangels sind Sabbatmodelle für Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen momentan ausgesetzt und werden nicht mehr genehmigt.

Weiterhin möglich sind jedoch die Beantragung von Altersteilzeit und Antragsruhestand in eingeschränktem Rahmen. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Modelle seien an dieser Stelle nur die wichtigsten Eckdaten genannt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Vertreter Ihres jeweiligen Berufsverbands und nutzten die Veröffentlichungen auf den entsprechenden Internetseiten. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch den Hinweis auf unsere Personalversammlung am Ende dieser Info.

  • Altersteilzeit ist weiterhin für alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis möglich!
  • Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis können keine Altersteilzeit beantragen.
  • Sie wird im Blockmodell oder im Teilzeitmodell mit einer Mindestlaufzeit von einem
    Jahr genehmigt.
  • Frühester Beginn der Altersteilzeit (Block- u. Teilzeitmodell) ist für Lehrkräfte das
    Schuljahr, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, also 60. Geburtstag zwischen
    02.08. und 01.08. des Folgejahres (Für Schwerbehinderte – GdB mind. 50 – gilt das
    58. Lebensjahr)
  • Vorher Teilzeitbeschäftigte können wie bisher ebenfalls Altersteilzeit beantragen.
  • Eckpunkte: Arbeitszeit 60 % / Besoldung 80 % / Ruhegehaltfähigkeit 60 %
  • Achtung: Altersermäßigung wird während der Altersteilzeit nicht mehr gewährt!
  • Auch der Antragsruhestand ist weiterhin möglich, jedoch frühestens zum Schuljahresende nach Vollendung des 65. Lebensjahres; für Schwerbehinderte frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Hier müssen jedoch deutliche Versorgungsabschläge beim Ruhegehalt in Kauf genommen werden.
  • Beantragung von Altersteilzeit oder Antragsruhestand: mindestens 6 Monate vor dem jeweiligen Beginn bei der zuständigen Regierung (über den Dienstweg).
Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten

 

Die tatsächliche Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten muss jedes Jahr neu berechnet werden, da sie von den tariflichen Arbeitstagen des jeweiligen Jahres, der teilweisen oder ganzen Ferienfreistellung sowie den Arbeitstagen pro Woche beeinflusst wird.

Dies kann jedes Jahr zu Änderungen führen.

Die Berufsverbände bieten dazu Berechnungshilfen an, die die (teilweise komplizierte) Berechnung erleichtern.

Personalversammlung am 22.02.2024

 

Der Personalrat lädt Sie herzlich ein zur Personalversammlung mit dem Schwerpunktthema: „Arbeiten bis 70? – Aktuelle Regelungen rund um den Ruhestand

Aufgrund vermehrter Anfragen in letzter Zeit wollen wir Ihnen bei der Personalversammlung neben unserem Tätigkeitsbericht einen Überblick über die aktuellen Bestimmungen in Sachen Ruhestandsregelungen geben und – soweit möglich – auch auf individuelle Fragestellungen eingehen.

Zeitpunkt: Donnerstag, 22.02.2024, 15:00 Uhr

Ort: Mittelschule Höchberg, Rudolf-Harbig-Platz 5, 97204 Höchberg, Parkmöglichkeiten in der Tegut-Tiefgarage

Eine gesonderte Einladung ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.

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