CORONA-KRISE: Auswirkungen auf die Schule – Eine umfangreiche Zusammenfassung aller Regelungen

Stand: 26. September 2021 – Quelle: BLLV Bezirksverband Mittelfranken

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann niemand vorhersagen, ob und wann die Corona-Krise überwunden sein wird. Es kann auch nicht beurteilt werden, welche Einschränkungen uns dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum hinweg beeinträchtigen werden. Man weiß auch nicht, ob sich das Virus nach den aktuellen Lockerungen der allgemeinen Einschränkungen wieder neu ausbreitet.

Derzeit erreichen uns fast täglich neue Bestimmungen und Regelungen. Einige davon sind bereits wieder außer Kraft. Hier wollen wir Sie in einer Zusammenfassung über die wichtigsten Verlautbarungen des Ministeriums informieren.

Hinweis zum Quellenverzeichnis: Zukünftig werden in diesen Zusammenfassungen nicht mehr gültige Regelungen und überholte Quellen gestrichen, aber die Nummerierung beibehalten. Deshalb ergeben sich in der Auflistung Lücken.

  1. Allgemeine Hygieneempfehlungen und Verhaltensregeln – 3G-Regel – Krankenhaus-Ampel (Quellen 70, 83, 84, 91, 100, 101)

 1.1 Änderungen

Die fortgeschrittene Impfkampagne macht es möglich, vom reinen Inzidenzwert abzurücken. Nun wird die Belastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems in den Blick genommen. Damit entfallen nahezu alle inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die Infektionsinzidenz relevant. An ihre Stelle tritt die neue Krankenhausampel.

Auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entfällt. Der neue Maskenstandard ist die medizinische Maske („OP-Maske“). Unter freiem Himmel gibt es keine Maskenpflicht mehr. Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt nach wie vor eine Maskenpflicht.

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos. Für Schulen und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.

1.2 Krankenhaus-Ampel

Ampel grün: Die allgemeinen Einschränkungen sind seit dem 2.9.2021 weitgehend aufgehoben (Ampel grün). Bei einer Steigerung der Infektionszahlen greift die neue Krankenhaus-Ampel.

Ampel gelb: Wenn landesweit an sieben Tagen mehr als 1200 Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär behandelt werden, so wird die Ampel auf gelb geschaltet.

Konkrete Maßnahmen sind in der 14. BayIfSMV (noch) nicht vorgeschrieben. Allerdings werden hier exemplarisch folgende Schritte genannt: Maskenstandard FFP2- oder gleichwertige Maske, Anhebung der Testqualität (insbesondere PCR-Tests), Kontaktbeschränkungen, Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

Ampel rot: Sobald 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, so wird die Ampel auf rot geschaltet. Es werden weitere Maßnahmen ergriffen. Konkrete Schritte werden nicht genannt.

1.3 3G-Regel (Geimpft, genesen, getestet)

Wird in einem Landkreis bzw. einer Stadt die Zahl der 7-Tage-Inzidenzen von 35 je 100.000 Einwohner überschritten, so greift die 3G-Regel. Der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis zu 1000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten sowie zu nahezu allen öffentlichen Bereichen (wie z.B. Sportstätten, Fitnessstudios, Theater, Gastronomiebetrieben, Hochschulen usw.) kann nur für solche Personen erfolgen, die geimpft, genesen oder getestet sind. Hiervon sind auch körpernahe Dienstleistungen – wie z.B. Friseursalons – betroffen.

Die 3G-Regel greift bei Messen und Veranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen unabhängig von der Inzidenz.

Getestete Personen müssen einen negativen Testnachweis (PCR-Test höchstens 48 Stunden, PoC-Antigentest oder Selbsttest höchstens 24 Stunden alt) in schriftlicher oder digitaler Form vorlegen.

Den getesteten Personen stehen folgende Gruppen gleich: Kinder bis zum 6. Geburtstag, Schülerinnen und Schüler (auch in den Ferien), noch nicht eingeschulte Kinder.

Die 3G-Regel greift nicht beim Handel, bei Dienst- und Handwerksbetrieben, im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, bei der Schülerbeförderung, bei Prüfungen, in Wahllokalen, Gottesdiensten, Versammlungen von Parteien und Wählervereinigungen

1.4 Maskenpflicht

In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen o.ä. muss eine medizinische Gesichtsmaske (oder FFP2-Maske) getragen werden. Unter freiem Himmel besteht nur in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen Maskenpflicht.

Die Maske darf zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung abgenommen werden.

Die Maskenpflicht gilt nicht innerhalb privater Räumlichkeiten, am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes 1,5m Abstand eingehalten werden, für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen, für das Personal, wenn in Kassen- und Thekenbereichen transparente Schutzwände angebracht sind.

1.5 Kontaktdatenerfassung

Bei Veranstaltungen ab 1000 Personen, bei Dienstleistungen, bei denen körperliche Nähe unabdingbar ist, in der Gastronomie, im Beherbergungswesen, bei Tagungen, Kongressen, Messen, kulturellen Veranstaltungen usw. sind Kontaktdaten zu erfassen.

1.6 Verhaltensempfehlungen

  • Abstand von mindestens 1,5 m halten, wo immer es möglich ist
  • Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, wird das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske empfohlen
  • In Räumen auf ausreichende Lüftung achten

1.7 Ergänzende Regelungen in einzelnen Bereichen

 Größere Veranstaltungen:

Es sind höchstens 25.000 Personen zugelassen. In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien usw. dürfen bei einer Besucherkapazität von 5.000 Personen die Plätze zu 100% genutzt werden. Für den 5000 Personen überschreitenden Teil dürfen höchstens 50% der weiteren Kapazität genutzt werden. Sollen mehr als 1000 Personen zugelassen werden, so ist vom Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept vorzulegen. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: Verkauf von Eintrittskarten nur in personalisierter Form, kein Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke und Zutrittsverbot offensichtlich alkoholisierter Personen.

 Gottesdienste:

Nehmen nur geimpfte, genesene oder getestete Personen teil, so unterliegen Gottesdienste keiner besonderen Personengrenze. Anderenfalls bestimmt die zulässige Höchstgrenze in Gebäuden die Anzahl der Plätze bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen (einschließlich Geimpfte und Genesene) außerhalb des eigenen Hausstandes.

Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz:

Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. Versammlungen in geschlossenen Räumen, an denen ausschließlich geimpfte, genesene und getestete Personen teilnehmen, können ohne Personenobergrenze abgehalten werden. Anderenfalls bestimmt sich die Obergrenze an der Anzahl der Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.

Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser:

Nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen sich mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche (Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und in teilstationären Pflegeinrichtungen an mindestens drei Tagen) testen lassen. Für Besucher von Patienten oder Bewohnern dieser Einrichtungen gilt die 3G-Regel ohne Rücksicht auf die Inzidenz.

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

Gastronomie:

In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um eine zulässige Veranstaltung handelt. Musikbeschallung und -begleitung ist nur als Hintergrundmusik zulässig. In geschlossenen Räumen muss die Bedienung am Tisch erfolgen. Die Abgabe und der Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig. Erlaubt ist die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmter Speisen und Getränke.

Beherbergung:

Ungeimpfte Personen als Übernachtungsgäste müssen bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden einen negativen Testnachweis vorlegen.

Messen:

Als tägliche Besucherobergrenze gilt: 50.000 Personen.

Schulen:

Oberstes Ziel für die Schulen ist der Präsenzunterricht. Detaillierte Regelungen zum Schulbetrieb werden in den nachfolgenden Ausführungen dargestellt. Die bisherigen Grenzwerte von 100 bzw. 165, ab denen verpflichtend Wechsel-/Präsenzunterricht mit Mindestabstand bzw. Distanzunterricht stattfinden musste, ist aufgehoben.

Kindertagesbetreuung:

Für jedes noch nicht eingeschulte Kind sind pro Betreuungswoche zwei Tests anzubieten oder die kostenlose Abholung von zwei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.

Sonstige Einzelregelungen:

Untersagt sind Volksfeste und öffentliche Festivitäten, das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sowie der Konsum von Alkohol auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Geschlossen bleiben Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen

Bei Flusskreuzfahrten müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Passagiere einen Testnachweis bei der Einschiffung in Bayern bzw. am Tag des Landgangs vorlegen.

  1. Auswirkungen auf das Personal (Quelle 14)

2.1 Erkrankte Beschäftigte

Bei einer Virusinfektion sind Beamte in der Regel dienstunfähig und Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt (Beamte: weiterhin Gewährung der Besoldung – Arbeitnehmer: 6 Wochen Lohnfortzahlung).

2.2 Verdachtsfälle – Kontaktpersonen – Rückkehr aus Risikogebieten – Testpflicht

Beschäftigte, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere zeigen und in den letzten 14 Tagen vor der Erkrankung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig zu behandeln. Sie müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.

Liegen beim Beschäftigten (noch) keine Krankheitssymptome vor, gelten sie bis zur erfolgten Abklärung des Gesundheitsamtes als dienst- bzw. arbeitsfähig.

Treten bei Lehrkräften leichte Krankheitssymptome auf, so können sie erst dann in die Schule zurückkehren, wenn mindestens nach 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und keine Erkältungssymptome bei Erwachsenen im häuslichen Umfeld entwickelt wurde (Quelle 60).

Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Kein Aufenthalt in diesem Sinne liegt bei einer reinen Durchreise mit kurzem Aufenthalt (z.B. Toilettengang, Tankvorgang, Kaffeepause) vor. Der Ansteckungsverdacht besteht, wenn die Person dort mindestens einen 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person im Abstand von weniger als 75 cm hatte. Dieses Kriterium grenzt deshalb den Aufenthalt von der bloßen Durchreise ab (Quelle 14).

Für Rückkehrer aus internationalen Risikogebieten besteht eine Testpflicht oder die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Einreise.

2.3 Beschäftigte in Quarantäne (Quelle 14, 45)

Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt, so müssen Beamte primär Tele- oder Heimarbeit wahrnehmen. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Freistellung vom Dienst. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.  

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

Die Gesundheitsminister der Bundesländer beschlossen, dass ein Arbeitsausfall wegen einer Quarantäne eines ungeimpften Arbeitnehmers zu einem Wegfall der Lohnfortzahlung führt. Wie der Freistaat Bayern das für seine Beschäftigten – insbesondere Beamten – umsetzt, ist noch nicht bekannt. Davon betroffen sind nicht solche Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.

2.4 Ernennungen – amtsärztliche Untersuchungen (Quelle 90)

Die Aushändigung von Ernennungsurkunden durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde.

Mittlerweile macht das Kultusministerium nicht von der Möglichkeit Gebrauch, für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, amtsärztliche Gutachten nach Aktenlage zu beauftragen. Falls Gesundheitsämter im Einzelfall bereits Untersuchungen bei Hausärzten in Auftrag gegeben haben, können diese bei der zuständigen Regierung eingereicht werden. Die Auslagen sind zu erstatten. Weitere Beauftragungen sind zu unterlassen.

Stattdessen sollen die Gesundheitsämter im Überlastungsfall die Untersuchung so lange aussetzen, bis der pandemiebedingte Überlastungszustand abgeklungen ist. Soweit diese bis zum angestrebten Beginn des Beamtenverhältnisses nicht durchgeführt werden kann, kann die Einstellung in ein Widerrufs- oder Probebeamtenverhältnis zunächst ohne amtsärztliche Untersuchung erfolgen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.

2.5 Reisen ins Ausland – Einreise aus Virus-Varianten-Gebieten

 Alle aus dem Ausland Einreisenden sind verpflichtet, bei der Einreise über einen Impf-, Genesenen oder Testnachweis zu verfügen. Es besteht eine strenge Testpflicht für Einreisende aus Virusvariantengebieten. Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Für sie endet eine Quaranäne nach der Einreise aus einem Hochrisikogebiet nach dem 5. Tag automatisch.

2.6 Schulpraktika nach LPO I (Quelle 12, 43)

 Alle Schulpraktika sind während (teilweisem) Distanz- und Wechselunterricht grundsätzlich in der jeweiligen Sonderform vorzusehen. Während vollständigem Präsenzunterricht sollen sie nach den Maßgaben des Infektionsschutzes wieder in Präsenz durchgeführt werden. Über Abweichungen von diesen Zuordnungen entscheidet die Schulleitung bzw. das Schulamt im Benehmen mit dem zuständigen Praktikumsamt.

Die Anzahl der Klassen oder Lerngruppen, in denen einzelne Praktikantinnen oder Praktikanten hospitieren und Lehrversuche durchführen, sind im Fall von Präsenzpraktika zu reduzieren.

Es gelten folgende Sonderregelungen für die Praktika:

  • Orientierungspraktikum: kann im Umfang von einer Woche durch alternative Lernangebote in digitaler Form ersetzt werden
  • Pädagogisch didaktisches Schulpraktikum: kann im Umfang von bis zu 80 Stunden durch alternative Lernangebote in digitaler Form ersetzt werden
  • Studienbegleitendes didaktisches Schulpraktikum: alle Präsenztage können durch alternative möglichst in digitaler Form ersetzt werden – Anzahl der Lehrversuche: Reduzierung der Lehrversuche von 3 auf 2. Einen der beiden Lehrversuche kann die Studentin bzw. der Student im Einvernehmen mit der Praktikumslehrkraft durch ein Gespräch über eine von der Studentin bzw. dem Studenten geplanten Unterrichtsstunde ersetzen.

2.7 Leistungsprämien (Quelle 75)

 Leistungsprämien bis zu einem Betrag von 1.500 € werden weiterhin steuerfrei gewährt, wenn sie ausschließlich mit der Corona-Krise begründet werden. Die Frist für die Auszahlung wurde erneut verlängert. Sie muss nunmehr bis spätestens bis zum 31.03.2022 erfolgen.

 

2.8 Dienstliche Beurteilungen – digitale Unterrichtsbesuche (Quelle 82)

 Es ist Pflicht jeder Schulleitung, sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren. Dabei sind die Leistungen auch im Distanzunterricht bei der Bewertung von Unterrichtsplanung und -gestaltung, Unterrichtserfolg und Erzieherischem Wirken regelmäßig einzubeziehen. Präsenz- und Distanzunterricht stellen schulrechtlich gleichwertige Formen des Unterrichts dar. Schulrechtlich ist der Präsenzunterricht – trotz der Gleichstellung des Distanzunterrichts – im Fall seiner Durchführung die Regel. Dementsprechend spielt die Leistung im Präsenzunterricht die zentrale Rolle.

Um eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erzielen, bilden der Präsenzunterricht und die daraus beobachteten Leistungen den Ausgangspunkt und das Schwergewicht für die aktuelle dienstliche Beurteilung. Kann aber im Ausnahmefall über einen längeren Zeitraum bei einer Lehrkraft kein Besuch im Präsenzunterricht durchgeführt werden (z.B. wegen Schwangerschaft, gesundheitlicher Risiken, längerer Schulschließung) und können deshalb im Beurteilungszeitraum nicht alle notwendigen Unterrichtsbesuche erfolgen, ist im Einzelfall grundsätzlich eine Zurückstellung der Beurteilung zu prüfen. Nur im Ausnahmefall, wenn bei einer Zurückstellung ein unzumutbarer Nachteil für die Lehrkraft droht, kann ein Unterrichtsbesuch im Präsenzunterricht durch einen „Unterrichtsbesuch“ im Distanzunterricht ersetzt werden.

Ein Unterrichtsbesuch im digitalen Distanzunterricht erfolgt ausschließlich in der Form, dass die im betreffenden Kommunikations- und Kollaborationswerkzeug verarbeiteten Daten einer Lehrkraft in deren Gegenwart und über deren Nutzerzugang (mit Wissen und Freigabe der Lehrkraft) von der Schulleitung eingesehen werden.

  1. Auswirkungen auf Schüler und Eltern (Quelle 96)

 

3.1 Rückkehr aus Risikogebieten (siehe auch Punkt 2.2)

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr keine Schule oder andere Einrichtung betreten.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

Die Mitteilung der Rückkehr aus einem Risikogebiet gilt als zwingender Grund für die Nichtteilnahme am Unterricht. Sofern kein Aufenthalt in einem Risikogebiet vorlag, bleibt die Schulpflicht grundsätzlich unberührt. Etwas anderes gilt bei einer Schließung oder entsprechenden Einschränkung des Schulbetriebes (siehe hierzu Punkt 5).

3.2 Risikosituation bei einer Schülerin bzw. einem Schüler (Quelle 96, 108)

Bis auf Weiteres können Schülerinnen und Schüler, für die die derzeitige Situation eine individuell empfundene erhöhte Gefährdungslage darstellt, einen Antrag auf Beurlaubung von den Präsenzphasen stellen. Die Entscheidung obliegt der Schulleitung. Entsprechende Beurlaubungen sollten jedoch nur in besonders begründeten Einzelfällen nach eingehender Beratung der Erziehungsberechtigten ausgesprochen werden. Eine Beurlaubung vom Distanzunterricht im Ganzen ist damit nicht verbunden.

Im Fall einer gewährten Beurlaubung haben die Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf gesonderten Distanzunterricht, sondern können allenfalls an den Angeboten des Distanzunterrichts der am jeweiligen Tag abwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler teilnehmen.

An Tagen, an denen angekündigte schriftliche Leistungsnachweise stattfinden, dürfen die beurlaubten Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen.

  1. Auswirkungen auf den laufenden Schulbetrieb (Quellen 70, 83, 84, 91, 97-101)

Es gilt als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht, an der Präsenzphase im Wechselunterricht bzw. an der Not- und Mittagsbetreuung die Testpflicht (Kapitel 10). Generell ist aber der durchgehende Präsenzunterricht das oberste Ziel. Die Regelungen zum Wechselunterricht ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 entfallen daher ersatzlos. 

4.1 Aufgaben der Schulleitung und des Schulamtes bei Verdachts- und  Kontaktfällen (Quelle 9)

 Folgende Vorgehensweisen bzw. Informationspflichten sind einzuhalten:

  • Bei Auftreten von coronaspezifischen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist die Schulleitung zu informieren. Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt die Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Die Betroffenen bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren.
  • Gesundheitsamt: Es bewertet das Risiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen, wie z.B. Ausschluss einzelner Schüler vom Unterricht, Beschäftigungsverbot von an der Schule Tätigen, temporäre Schließung der Schule, Informationsweitergabe.
  • Schulleitung: Umsetzung der Maßnahmen und zeitnahe Information der Schulaufsichtsbehörde – Weiterleitung von gemeldeten Fällen auf dem Dienstweg als Meldung eines besonderen Ereignisses
  • Schulamt: Weitergabe von Informationen der Gesundheitsämter

Treten entsprechende Symptome in der Unterrichts-/Betreuungszeit auf, ist das Kind sofort vor Ort in der Schule bis zur Abholung durch die Eltern zu isolieren. Die Eltern müssen auf umgehende ärztliche Abklärung hingewiesen werden (Haus- oder Kinderarzt bzw. kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117). Eine Rückkehr der Schülerin bzw. des Schülers ist erst nach Vorlage einer Bestätigung des Arztes oder Gesundheitsamtes möglich.

4.2 Verdachtsfall, Symptome und bestätigter Fall, leichte Erkältungssymptome (Quelle 16, 44, 49)

Der häufigste Übertragungsweg von COVID-19 ist das Einatmen von virushaltigen Tröpfchen oder Aerosolen beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Schreien. Deshalb ist der Mindestabstand, aber auch das Tragen einer Maske wichtig.

Als weiteres Problem ist die Tatsache zu sehen, dass die Inkubationszeit laut Robert-Koch-Institut im Durchschnitt 5-6 Tage beträgt. Sie kann aber sogar bis zu 14 Tage dauern. Eine effektive Risikominimierung kann daher nur durch Abstand halten, Einhalten der Hygieneregeln, Tragen von (Alltags-)Masken, Lüften, schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen sowie Identifikation und schnelle Quarantäne enger Kontaktpersonen erfolgen. Im Übrigen verhindern das Abstand halten, Hände waschen, Masken tragen und Lüften auch die Übertragung einer Grippe oder anderer Infekte.

Treten bei Schülerinnen oder Schülern Symptome auf, die über eine leichte respiratorische Erkrankung wie Schnupfen oder gelegentliches Husten hinausgehen, so ist in der Regel ein Schulbesuch erst nach einer 48 Stunden andauernden Symptomfreiheit möglich. Ein negativer Test auf COVID-19 ist nicht mehr erforderlich.

Nach dem „Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in Grundschulen und weiterführenden Schulen“ des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und dem KMS vom 13.11.2020 haben kranke Kinder und Jugendliche in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals-,  Ohren- oder Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall keinen Zugang zur Schule. Die Verantwortlichen in Schulen sind berechtigt, in diesem Sinne erkrankte Kinder und Jugendliche von ihren Sorgeberechtigten abholen zu lassen, oder wenn vertretbar, Schüler nach Hause zu schicken und einen Arztbesuch anzuregen. Das Kind ist bis zur Abholung der Eltern zu isolieren.

Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn

  • die Schülerin bzw. der Schüler bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten)
  • die Schülerin bzw. der Schüler Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B. Hauschnupfen), verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber) oder gelegentlichen Husten, Halskratzen oder Räuspern hat.

In jedem Fall muss vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests vorgelegt werden. Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus.

Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule nicht betreten, wenn sie

  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
  • einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Tritt ein bestätigter Fall bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so gelten bei einer Exposition von mehr als 30 Minuten alle Angehörigen der Klasse als Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP 1). Für die Lehrkräfte und das weitere Schulpersonal erfolgt eine individuelle Risikoermittlung. Alle Personen der KP 1 müssen sich unverzüglich für mindestens 14 Tage in Quarantäne begeben. Die Möglichkeit einer Quarantäneverkürzung nach 10 Tagen entfällt.

Schülerinnen und Schüler mit folgenden Symptomen dürfen die Schule auch ohne Vorlage eines o.g. Tests besuchen, müssen aber an den Selbsttestungen teilnehmen:

  • Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen),
  • verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber) oder
  • gelegentlichen Husten, Halskratzen oder Räuspern.

Tritt ein bestätigter Fall in Abschlussklassen während der Prüfungsphase auf, so wird die gesamte Klasse (einschließlich Lehrkräfte) prioritär mit einem PCR-Test getestet. Alle Schülerinnen und Schüler dürfen, auch ohne vorliegendes Testergebnis, die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzeptes sowie ausgedehnter Abstandsregelungen (> 2 m) unterbrechen. Ein negatives Testergebnis ist allerdings Voraussetzung. An- und Abreise zur Prüfung sollten so kontaktarm wie möglich erfolgen.

Einzelne Schulschließungen werden ebenfalls durch das Gesundheitsamt veranlasst (nicht durch die Schulleitung).

Kontaktpersonen von Personen mit COVID-19-Erkrankung werden grundsätzlich vom Arzt bzw. Gesundheitsamt identifiziert. Sollte bekannt sein, dass Schüler aus Familien mit einem COVID-Fall die Schule besuchen, so ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren.

Den Eltern ist mitzuteilen, dass bei unklaren Krankheitssymptomen das Kind bzw. der Jugendliche zu Hause bleiben sollten. Der Arzt sollte aufgesucht werden. Kranke Schülerinnen und Schüler mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule kommen. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch ist erst wieder möglich, sofern die Schülerin bzw. der Schüler mindestens 48 Stunden symptomfrei ist (bis auf leichten Schnupfen und gelegentliches Husten).

Weitere allgemeine Handlungsempfehlungen:

  • Kranke Kinder und Jugendliche in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten Hals-, Ohrenschmerzen usw. haben keinen Zugang zur Schule.

Die Verantwortlichen in Schulen sind berechtigt, erkrankte Kinder und Jugendliche von ihren Sorgeberechtigten abholen zu lassen oder (wenn vertretbar) nach Hause zu schicken und einen Arztbesuch.

 

4.3 Dokumentation, Nachverfolgung, Erste Hilfe

Es ist eine hinreichende Dokumentation aller in der Schule jeweils anwesenden Personen (sowohl interne als auch externe) zu erstellen. Die Identifizierung und Benachrichtigung aller Personen muss im Coronafall rasch möglich sein.

Für Erste-Hilfe-Fälle müssen neben dem üblichen Material geeignete Schutzmasken, Einmalhandschuhe und ggf. eine Beatmungsmaske mit Ventil als Beatmungshilfe vorgehalten werden. Im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Person unter Beachtung des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung zu verzichten.

 

4.4 Schulfremde Nutzung des Schulgebäudes

 Hierüber trifft die Entscheidung der Schulaufwandsträger. Es darf zu keiner Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs kommen.

4.5 Zutritt für Erziehungsberechtigte oder schulfremden Personen

Die sog. „3-G-Regel“, wonach ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 und mehr z.B. in der Innengastronomie nur geimpften, getesteten oder genesenen Personen die Anwesenheit vorbehalten bleibt, findet im Schulbereich keine Anwendung.

Sofern sich Erziehungsberechtigte oder schulfremde Personen z.B. anlässlich einer Veranstaltung auf dem Schulgelände aufhalten, sind die bekannten Hygienevorgaben zu beachten.

Die Schulleitung soll darauf appellieren, dass sich nur geimpfte, genesene und getestete Personen auf dem Schulgelände aufhalten sollen. Eine Nachweispflicht gegenüber der Schule besteht jedoch nicht. Der Nachweis kann auch nicht verlangt werden.

  1. Schulschließung 

 Eine generelle Schulschließung soll es im Schuljahr 2021/22 nicht mehr geben. Der Unterricht soll grundsätzlich in Präsenz stattfinden. In Ausnahmefällen wird man dennoch auf digitale Medien zurückgreifen müssen.

5.1 Einsatz digitaler Medien (Quelle 1, 7, 8, 32, 41, 96)

Allen bayerischen Schulen stehen Angebote von mebis (Landesmedienzentrum Bayern) zur Verfügung. Es handelt sich dabei um passgenaue Werkzeuge, die geeignet sind, um mit Schülerinnen und Schülern in einem virtuellen Klassenzimmer in Kontakt zu treten, Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen, Lernaufgaben zu erledigen und auszutauschen und Schülerinnen und Schülern Feedback zu geben.

Darüber hinaus empfiehlt das Ministerium den Einsatz alternativer digitaler Werkzeuge, wie beispielsweise cloud-gestützte Office-Produkte oder datenschutz-freundliche Messenger-Dienste. Es wird empfohlen, die Produktauswahl in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger zu treffen.  Das Ministerium empfiehlt darüber hinaus die zur Verfügung gestellte Lizenz von MS-Teams. Außerdem verweist das Ministerium auf das Programm „Lernen zuhause“.

Die mebis Lernplattform wurde technisch verbessert. Sollte es dennoch zu Wartezeiten bei der Anmeldung kommen, so erscheint ein entsprechender Hinweis auf dem Bildschirm. Man soll das Fenster geöffnet lassen, da man nach Ablauf der Wartezeit automatisch weitergeleitet wird.

Die Lehrkräfte stellen Lernmaterial zur Verfügung und stellen einen regelmäßigen Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern und bei Bedarf den Erziehungsberechtigten sicher. Besondere Bedeutung kommt der Rückmeldung zu (z.B. Rückmeldung, Korrektur). Möglichkeiten der Partner- und Gruppenarbeit in digitaler Form oder per Telefon sollen im Rahmen des technisch Machbaren genutzt werden.

Als Standard für das Lernen zuhause 3.0 legt das Ministerium Folgendes fest:

  • Sicherstellung verlässlicher Strukturen: Bearbeitungszeit der Lernaufgaben: ca. 120 Minuten für Jahrgangsstufen 1-2 und ca. 150 Minuten für die Jahrgangsstufen 3-4. Jedes Kind erhält einen Lernplan (auch diejenigen, die über keine entsprechende technische Ausstattung verfügen) – Verbindliche Abgabefristen – Rückübermittlung der Arbeits- und Überarbeitungsergebnisse – Anlegen eines Lerntagebuchs, in dem jedes Kind seine Lernzeit eintragen kann. Die Schulleitung achtet auf gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte.
  • Regelmäßige und transparente Kommunikation
  • Standards für pädagogisches Handeln
  • Auswahl von Kompetenzerwartungen und Inhalten.

Zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ werden digitale Werkzeuge bereitgestellt. Ausführungen über Schritte zur Nutzung von MS Teams und Hinweise zu Videokonferenzsystemen werden gegeben (Quellen 7, 8).

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Zugangslinks zu Videokonferenzen, die zu schulischen oder dienstlichen Zwecken angesetzt sind, ausschließlich dem jeweiligen Teilnehmerkreis bekannt gegeben werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Eventuell eingerichtete Zugangslinks im Internet (z.B. auf der Schulhomepage) sind umgehend zu löschen.

5.2 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (Quelle 2)

Lehramtsanwärter im 2. Dienstjahr können auch im Falle der Schulschließung eine Unterrichtsvergütung für die 11. bis 15. Unterrichtsstunde erhalten. Dies gilt auch für digitale Wege sowie die aktive Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern über Fernkommunikationswege. Dafür sind die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten maßgebend. Eine pauschale Vergütung der Planstunden ist nicht möglich. Die Obergrenze nach den jeweils einschlägigen Vorschriften, von denen zehn Wochenstunden durch die Anwärterbezüge abgegolten sind, ist weiterhin bindend.

Für die Abrechnung ist es dabei erforderlich, dass die von den Anwärtern auszufüllende ergänzende Anlage zum entsprechenden Abrechnungsformular in einer vereinfachten und pauschalen Aufzählung dargestellt wird. Die Schulleitungen überprüfen die Aufstellung sachgerecht, unterzeichnen sie und leiten sie an das Landesamt für Finanzen weiter.

5.3 Schülerfahrten (Quelle 73, 108)

 Eintägige Schülerfahrten sind unter Einhaltung des aktuellen Rahmenhygieneplans möglich.

Mehrtägige Schülerfahrten sind wieder möglich. Ein intensiver Austausch der Schulfamilie ist hierfür erforderlich. Es ist in der Schule abzustimmen, ob unter den bestehenden Hygienevorgaben eine Fahrt durchführbar bzw. sinnvoll erscheint.

Die Teilnahme an etwaigen mehrtägigen Schülerfahrten ist freiwillig. Die Schulbesuchspflicht für nichtteilnehmende Schülerinnen und Schüler bleibt unberührt.

Es bedarf einer engen Absprache der Schulfamilie. Es ist kein Ersatz für etwaig entstehende Stornierungskosten durch staatliche Billigkeitsleistungen möglich.

  1. Notbetreuung

Während des Distanzunterrichts gibt es eine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler von Förderzentren sowie an anderen Förderschulen mit angeschlossenen Heimen. Auch im Wechselunterricht wird im Rahmen des Möglichen an den Tagen des Präsenzunterrichts für die jeweilige Teilgruppe Notbetreuung angeboten, wenn die Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Dabei kann auch auf Personal des Kooperationspartners bzw. Trägers sowie auf Schulassistenzen oder Teamlehrkräfte zurückgegriffen werden. Für Schüler ab Jahrgangsstufe 7 ist eine Teilnahme nur bei einer Behinderung oder entsprechenden Beeinträchtigung (bei erforderlicher ganztägiger Aufsicht oder Betreuung) möglich.

Berechtigt sind Kinder von Erziehungsberechtigten (insbesondere Alleinerziehenden),

  • wenn eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere weil erziehungsberechtigte Personen ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, kein Urlaub genommen werden kann oder Arbeitgeber keine Freistellung gewähren, sie alleinerziehend oder selbständig bzw. freiberuflich tätig sind oder
  • wenn die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist oder
  • die Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. des SGB VIII haben.

Die Eltern müssen den Betreuungsbedarf gegenüber der Schule formlos und aller Kürze begründen.

Weitere Voraussetzung: Das Kind

  • hat keine Symptome
  • ist nicht in Kontakt zu einer infizierten Person
  • unterliegt keiner Quarantäne.

Eine Notbetreuung kann nicht angeboten werden, wenn die Schule insgesamt auf Anordnung des Gesundheitsamtes geschlossen ist.

Die Notbetreuung erstreckt sich nicht nur auf die reguläre Unterrichtszeit, sondern auch auf den Bildungs- und Betreuungszeitraum der schulischen Ganztagsangebote oder Mittagsbetreuung, sofern die betroffenen Kinder auch bisher regulär angemeldet waren.

Lehrkräfte sollen für die Notbetreuung eingesetzt werden, soweit dies mit ihren anderen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist. Je nach Situation können Betreuungsaufgaben auch durch anderes schulisches Personal bzw. Personal des Kooperationspartners übernommen werden. Sofern Kinder der Grundschule nach dem Unterricht einen Hort besuchen, werden die Schulleitungen gebeten, mit der Leitung des Horts Kontakt aufzunehmen und den Übergang von der schulischen Notbetreuung zum Hort zu klären, um evtl. Aufsichtslücken zu klären.

 

  1. Schulbetrieb (Quellen 79, 80, 87, 96, 100, 101)

 

7.1 Allgemeine Regelungen

In den ersten drei Unterrichtswochen des Schuljahres 2021/22 (bis einschließlich 1.10.21) besteht inzidenzunabhängig eine generelle Maskenpflicht im Innenbereich (auch am Sitzplatz im Klassenzimmer). Im Freien müssen keine Masken getragen werden.  Für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Die Eltern müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen. Detaillierte Regelungen zur Maskenpflicht finden Sie in Kapitel 8.

Partner- und Gruppenarbeit wird auch bei vollem Präsenzunterricht wieder grundsätzlich ermöglicht.

 

7.2 Rahmen-Hygieneplan 

 7.2.1 Schutzmaßnahmen

 Einhaltung der allgemein bekannten Verhaltensregel (siehe Punkt 1)

  • Umsetzen der Abstandsvorgaben im Klassenraum, soweit der Rahmen-Hygieneplan keine Ausnahmen vorsieht (siehe Kapitel 7.1)
  • gute und regelmäßige Durchlüftung
  • regelmäßige Reinigung insbesondere Handkontaktflächen (Lichtschalter etc.)
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Körperkontakt, Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund
  • klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.

7.2.2 Raumhygiene, Sanitärbereich, Lüften, Luftreinigungsgeräte (Quelle 95, 96)

Die Maßnahmen beziehen sich auf alle Räume (z.B. Sekretariat, Lehrerzimmer):

Eine regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflächen (z.B. Türklinken, Treppen- und Handläufe) zu Beginn oder Ende des Schultages ist erforderlich (bei starker Kontamination öfter). Eine routinemäßige Flächendesinfektion wird nicht empfohlen (Ausnahme: z.B. Kontamination mit Körperausscheidungen). Eine angemessene Reinigung ist ausreichend. Keine Reinigung mit Hochdruckreiniger. Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen sollte möglichst vermieden werden. Bei einer Benutzung von Computerräumen sowie bei der Nutzung von Büchern/Tablets in Klassensätzen sollen die Geräte nach jeder Benutzung gereinigt werden.

Sanitärräume müssen mit Flüssigseife und Händetrockenmöglichkeit (Einmalhandtücher) ausgestattet sein. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine Hepa-Filterung verfügen.

Lüften: Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO­­2 -Konzentration herangezogen werden. Der allgemein akzeptable Wert von 1.000 ppm (Pettenkofer-Zahl) sollte nicht unterschritten werden. Mit der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration in Räumen berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Raumes bestimmen.

Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoß- bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mindestens 5 Minuten vorzunehmen. Sofern der CO2-Grenzwert nicht mit CO2-Ampeln oder Messgeräten überprüft wird, ist grundsätzlich alle 20 Minuten eine Stoß- bzw. Querlüftung vorzunehmen. Lüften ist weiterhin eines der wichtigsten Instrumente, um die Aerosolkonzentration in Innenräumen zu verringern.

Die Staatsregierung appelliert an die Kommunen, mit Unterstützung durch die staatliche Förderung mobile Luftreinigungsgeräte für Klassen- und Fachräume zu beschaffen. Damit wird die potenzielle Virenlast verringert. Das regelmäßige Lüften wird dadurch jedoch nicht ersetzt. Die Eckpunkte der Förderrichtlinien sind unter dem Link www.km.bayern.de/lueften-schulen veröffentlicht.

 

 7.2.3 Schülerbeförderung

 Es gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung: Maskenpflicht im Schulbus bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln.

7.2.4 Fachunterricht (Quelle 70)

 Sportunterricht kann grundsätzlich stattfinden:

 Sportausübung im Freien ist zu bevorzugen, soweit es die Witterung zulässt. Sie ist ohne Maske möglich, soweit es der Mindestabstand von 1,5 m grundsätzlich zulässt.

  • Während des Sportunterrichts im Innenbereich wird das Tragen einer Maske empfohlen. Soweit keine MNB getragen wird, ist auf den Mindestabstand von 1,5m zu achten. Es ist auch wieder Schwimmunterricht in Hallenbädern möglich.
  • Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote können durchgeführt werden
  • Sportausübung mit Körperkontakt in festen Trainingsgruppen sollte derzeit unterbleiben.
  • Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten, sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten eine Reinigung der Handkontaktflächen nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so muss zu Beginn und am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen.
  • Beschränkung der Übungszeit auf zwei Unterrichtsstunden
  • Bei Klassenwechsel vollständiger Frischluftaustauch in den Pausen
  • Nutzung von WC-Anlagenund Benutzung von Umkleidekabinen erlaubt (Mindestabstand!)
    Haartrocknerbenutzung erlaubt bei Mindestabstand 2,00 m (Griffe der Haartrockner regelmäßig desinfizieren!)

Jetstream-Geräte sollten nicht verwendet werden.

Musik- und Instrumentalunterricht:

Im regulären Klassenverband kann bei unterrichtlichen und pädagogischen Notwendigkeiten ein kurzes Lied gesungen werden, sofern ein erhöhter Mindestabstand von 2,5 m in Singrichtung sowie seitlich von 2 m eingehalten werden kann und das Tragen einer MNB möglich ist.

Soweit die Witterung es zulässt, kann auch klassen- und jahrgangsübergreifend im Freien mit Abstand von 2 m Unterricht im Blasunterricht und Gesang – beim Einsatz von Querflöten 3m nach vorne – erfolgen; bei Einhaltung des Abstands kann vorübergehend die MNB abgenommen werden. Bei einem IW unter 50 ist Unterricht im Gesang und in Blasinstrumenten bei Einhaltung dieser erweiterten Abstände auch in Innenräumen möglich.

Ernährung und Soziales und vergleichbarer Fächer:

Besteck, Geschirr bzw. Kochgeräte sollten nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden. Schülerinnen und Schüler dürfen gemeinsam Speisen zubereiten und diese Speisen unter Einhaltung des Hygieneplans einnehmen.

7.2.5 Religions- und Ethikunterricht, klassenübergreifende Lerngruppen (Quelle 96)

Im Schuljahr 2021/22 ist die Bildung von klassenübergreifenden Kursen bzw. Lerngruppen möglich, soweit schulorganisatorische Gründe dies erfordern. Damit sind insbesondere die Voraussetzungen dafür gegeben, dass der konfessionelle Religions- und Ethikunterricht wieder wie gewohnt erteilt und die üblichen Unterrichtsgruppen gebildet werden.

7.2.6 Pause

 Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich, sofern der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den verschiedenen Klassen- und Kursverbänden eingehalten wird. Ein Schutz- und Hygienekonzept ist auszuarbeiten. Sollte der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, sind bei Pausenverkauf, Essenausgabe und Mensabetrieb feste Gruppen zu bilden.

7.2.7 Schwerpunktsetzung (Quelle 30, 96)

Das ISB stellt weiterhin verbindliche Schwerpunktsetzungen im Lehrplan unter www.isb.bayern.de./schwerpunktsetzungen  zur Verfügung, die für die Jahrgangsstufe 9 ergänzt wurden. Es soll aber grundsätzlich nach den allgemeinen Vorgaben unterrichtet werden.

 

7.3 Ganztagsangebote bzw. Mittagsbetreuung (Quelle 57)

Schülerinnen und Schüler, die den Präsenzunterricht besuchen, können wieder an Ganztagsangeboten und der Mittagsbetreuung teilnehmen.

Es gelten auch hier die Regelungen des Rahmenhygieneplans. Offene Ganztagsangebote und Mittagsbetreuungen sollen in festen Gruppen mit zugeordnetem Personal durchgeführt werden. Anwesenheitslisten sind so zu führen, dass die Zusammensetzung des Personals deutlich wird und damit ggf. Infektionsketten nachvollzogen werden können.

Kooperationspartner bzw. Träger werden angehalten, auch weitere Räumlichkeiten im Schulgebäude (z.B. Klassenzimmer und Fachräume) zu nutzen, um einer Durchmischung der Gruppen nach Möglichkeit entgegenzuwirken.

Die Zuweisung je gebundener Ganztagsklasse an Mittel- und Förderschulen wird von zwölf auf neun zusätzlichen Lehrerwochenstunden reduziert. Als Ausgleich wird das zur Verfügung stehende Budget erhöht.

7.4 Leistungserhebung – Vorrücken – Wiederholen

7.4.1 Leistungserhebung (Quelle 76, 96, 108)  

Im Schuljahr 2021/22 sollen Leistungsnachweise wieder grundsätzlich nach den Vorgaben der jeweiligen Schulordnung stattfinden. Auf eine gleichmäßige Verteilung von Leistungsnachweisen in einer Klasse ist zu achten. Eine unangemessene Ballung ist zu vermeiden.

Ist eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgenommen und versäumt sie bzw. er unentschuldigt einen angekündigten Leistungsnachweis, so wird nach § 11 Abs. 6 GrSO bzw. § 13 Abs. 6 MSO die Note 6 erteilt.

Insbesondere schriftliche Leistungsnachweise können regelmäßig nur in Präsenz abgelegt und zur Vermeidung von Unterschleif hinreichend beaufsichtigt werden. Die Erfüllung der Testobliegenheit ist auch dafür Voraussetzung. Wird ihr nicht nachgekommen, so muss sich der Betroffene bewusst sein, dass Noten, die Voraussetzung für ein Vorrücken oder den Erwerb eines Schulabschlusses sind, nicht erworben werden können.

7.4.2 Vorrücken auf Probe – Wiederholen (Quelle 76)

Bei allen Schülerinnen und Schülern, für die ein Vorrücken nicht möglich ist, ist zwingend zu prüfen, ob ein Vorrücken auf Probe in Betracht kommt (soweit dies für die Schulart bzw. den Zug rechtlich möglich ist).

Dabei wird die im Einzelfall zu Leistungsminderungen führende erhebliche Beeinträchtigung infolge der COVID-19-Pandemie in besonderem Maße gewichtet, auch hinsichtlich der Erwartung, ob die entstandenen Lücken geschlossen werden können, und der Prognose, ob das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. Über das Vorrücken bzw. Vorrücken auf Probe entscheidet die Klassenleitung im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften.

Bei Schülern, bei denen das Wiederholen aus pädagogischer Sicht sinnvoller erscheint, soll die Schule die Eltern beraten, ein freiwilliges Wiederholen in Betracht zu ziehen.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig wiederholen (z.B. bei längerer Erkrankung). Die Entscheidung hierüber trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen. Eine coronabedingte Ausnahmesituation stellt alleine keinen Grund für eine freiwillige Wiederholung dar.

Die Probezeit dauert bis zum 15.12.2021. Sie kann in besonderen Fällen von der Klassenleitung im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften um bis zu zwei Monate verlängert werden. Schülerinnen und Schüler, denen aufgrund coronabedingter Härten das Vorrücken auf Probe gestattet wurde und die die Probezeit nicht bestehen, werden in die vorige Jahrgangsstufe zurückverwiesen. Sie gelten jedoch nicht als „Wiederholungsschüler“, das Wiederholungsjahr wird zudem nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.

Das Vorrücken auf Probe aus der Jahrgangsstufe 4 in die Jahrgangsstufe 5 einer weiterführenden Schule ist nicht möglich.

7.5 Vergleichs- und Orientierungsarbeiten (Quelle 35, 36, 47)

Aufgrund des Pandemiegeschehens wurde die verpflichtende Teilnahme an den Orientierungsarbeiten 2 sowie VERA-3 und VERA-8 im Schuljahr 2020/21ausgesetzt. Es war den Schulen freigestellt, freiwillig daran teilzunehmen.

Eine zusätzliche Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an allen VERA-8-Testungen wird am Anfang des Schuljahres 2021/2022 in der 9. Jahrgangsstufe angeboten

7.6 Konferenzen, Besprechungen, Versammlungen, Fortbildungen (Quelle 96)

Es wird empfohlen, dass Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen im Lehrerkollegium möglichst als Videokonferenzen oder allenfalls in räumlich getrennten Kleingruppen stattfinden. Vollversammlungen des gesamten Gremiums sind wieder zulässig. Sofern im Sitzungsraum durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, kann die Maske abgenommen werden.

Wahlen (z.B. Eltern- oder Schülervertreter) sind notwendig. Ein Aussetzen oder eine erhebliche Verschiebung sollte die seltene Ausnahme sein.

Bei Elternsprechtagen oder -sprechstunden sollten telefonische oder digital gestützte Formate bevorzugt realisiert werden, sofern ein persönlicher Kontakt zwischen Eltern und Lehrkräften nicht unbedingt erforderlich ist.

 

7.7 Externe Evaluation (Quelle 22)

Eine externe Evaluation wurde im gesamten Schuljahr 2020/21 nur auf freiwilliger Basis durchgeführt. Für das Schuljahr 2021/22 liegen noch keine Aussagen des Ministeriums hierüber vor.

 

7.8 Weitere Regelungen

7.8.1 Wechselunterricht

Beim Wechselunterricht werden Klassen oder Lerngruppen in zwei Gruppen eingeteilt, die abwechselnd im Präsenz- und Distanzunterricht beschult werden.

Im Wechselunterricht können schriftliche Leistungsnachweise an den Präsenztagen der jeweiligen Präsenzgruppe stattfinden. Sie können auch in voller Klassenstärke abverlangt werden, wenn der Mindestabstand im Prüfungsraum eingehalten werden kann. Bei einem Inzidenzwert von über 100 können keine schriftlichen Leistungsnachweise erfolgen.

7.8.2 Distanzunterricht – Einsatz von Vertretungs- und „Teamlehrkräften“ (Quelle 26, 30, 37-41, 95, 96, 109)

Im Schuljahr 2021/22 findet wie bereits beschrieben dauerhaft und kontinuierlich täglicher Präsenzunterricht statt. Die bisherigen Grenzwerte, ab denen Wechsel- oder Distanzunterricht stattfindet, sind aufgehoben. Dennoch kann es in Ausnahmefällen zu Distanzunterricht (z.B. im Falle von Quarantäneanordnungen) kommen.   Der Rahmenplan für den Distanzunterricht orientiert sich grundsätzlich am Stundenplan für den Präsenzunterricht.

Im reinen Distanzunterricht beginnt der Tag durch einen (virtuellen) „Startschuss“) zu einer vorher klar festgelegten Zeit. Je nach Alter der Schüler sind folgende Wege denkbar:

  • Freischaltung des Fach- oder Klassenordners
  • „Guten-Morgen-E-Mail“ durch die Lehrkraft
  • „Morgenrunde“ per Videokonferenz
  • Erteilung von Arbeitsaufträgen, anstehende Abgabetermine, Termine Telefon- oder Videokonferenzen.

Mit dem (virtuellen) Startschuss erhalten die Schülerinnen und Schüler folgende Informationen:

  • Arbeitsaufträge vom Tage und beteiligte Fächer
  • Anstehende Abgabetermine
  • Termine für mögliche Videokonferenzen
  • Termine für Telefon- oder Videosprechstunden

Aufgabe der Lehrkräfte ist es,

  • die Informationen für den jeweiligen Tag termingerecht zur Verfügung zu stellen
  • das Arbeitspensum der Klasse mit den Kollegen abzustimmen.

Die Schülerinnen und Schüler sind zur aktiven Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet – Kontrolle durch die Lehrkraft. Die von der Lehrkraft gestellten Arbeitsaufträge sind verbindlich.

An jedem Schultag sollen zumindest zwei synchrone Arbeitsphasen (Videokonferenzen) pro Lerngruppe stattfinden. Es ist für das Gelingen des Distanzunterrichts von großer Bedeutung, dass Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sich bereits im normalen Präsenzunterricht mit dem an ihrer Schule eingesetzten Videokonferenzsystem und anderen Kommunikationswegen vertraut machen und diese, z.B. als Technikcheck, erproben.

Erfolgt wiederholt keine Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler zu den gestellten Arbeitsaufträgen, gibt die betreffende Lehrkraft dies an die Klassenleitung bzw. ans Klassenteam weiter. Entzieht sich eine Schülerin/ein Schüler dem Distanzunterricht, greift ein von der Schule ausgearbeitetes Beratungs-, Unterstützungs- bzw. Sanktionssystem. Ist ein Kind verhindert (z.B. wegen Krankheit), so erfolgt unverzüglich eine Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten.

Im Wechsel zwischen Distanz- und Präsenzunterricht: verstärkter Einsatz von Lehrkräften, die coronabedingt nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.

Mündliche Leistungsnachweise können grundsätzlich auch im Distanzunterricht durchgeführt werden. Sie werden aber bevorzugt im Präsenzunterricht erbracht. Sowohl die im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erarbeiteten Inhalte können auch Teil von Leistungserhebungen sein. Schriftliche Leistungsnachweise werden grundsätzlich im Präsenzunterricht erbracht. Entzieht sich eine Schülerin bzw. ein Schüler gezielt und wiederholt der mündlichen Leistungserhebung im Distanzunterricht, können alternative Formen des Leistungsnachweises eingefordert werden.

Die für den Präsenzunterricht geplanten Brückenangebote werden auch im Distanzunterricht fortgesetzt.

Beim Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kann die Online-Übertragung des Unterrichts aus dem Klassenzimmer eine Möglichkeit darstellen, um die „Distanzgruppe“ oder auch einzelne Personen in Quarantäne einzubinden.

Hier sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten:

  • Lehrkräfte: Eine Tonübertragung ist jederzeit möglich. Die Übertragung des Videobildes erfolgt freiwillig. Die Übertragung eines digitalen Tafelbildes ist jederzeit möglich.
  • Schülerinnen und Schüler: Eine Einwilligung der im Klassenzimmer befindlichen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Die Schulen können für die Einwilligung ein Informationsschreiben des Ministeriums sowie eine Mustereinwilligungserklärung (Quelle 57) verwenden.

Wenn die Voraussetzungen des Distanzunterrichts vorliegen, so ist die Lehrkraft verpflichtet, diesen zu erteilen. Die Anwesenheit in der Schule ist nur erforderlich, wenn man zur Notbetreuung eingesetzt ist oder den Distanzunterricht von zu Hause aus aufgrund technischer Bedürfnisse nicht leisten kann. Schülerinnen und Schüler, die sich in Quarantäne befinden oder zur Risikogruppe gehören, haben keinen Rechtsanspruch auf Distanzunterricht in bestimmtem Umfang oder in bestimmter Art (Quelle 56, 58).

Verhalten in Videokonferenzen (Quellen 40, 42)  

Mittlerweile beklagen sich Lehrkräfte darüber, dass Eltern bei Videokonferenzen neben dem Kind sitzen und am Distanzunterricht teilnehmen, um dem eigenen Nachwuchs einzusagen. Außerdem tauchen Aufzeichnungen aus Distanzstunden auf.

Hierzu ist festzustellen:

Bei sämtlichen Inhalten von Videokonferenzen handelt es sich um vertrauliche Daten. Eine Teilnahme von Eltern oder sonstiger Familienangehöriger an diesen Stunden ist verboten. An Videokonferenzen nehmen nur Lehrkräfte und Schüler der Klasse teil. Es befindet sonst niemand im gleichen Raum und schaut zu oder hört mit, außer es wurde vorher von der Lehrkraft eine Erlaubnis hierzu gegeben. Kinder, die technische Unterstützung durch Erwachsene brauchen, dürfen diese zu diesem Zwecke kurz erhalten.

Ein Aufzeichnen, Mitschneiden und Verbreiten des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Verstoß gegen § 201 und § 201a StGB und damit eine Straftat.

Während einer Videokonferenz sollte regelmäßig die Teilnehmerliste überprüft und umgehend Personen entfernt werden, die unerlaubt den Gesprächsraum betreten. Im Zweifel ist die Konferenz für alle Teilnehmenden zu schließen.

  1. Maskenpflicht (Quelle 70, 78-80, 83, 87, 91, 96-101)

 

8.1 Allgemeines

Es gilt derzeit eine allgemeine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler für alle Jahrgangsstufen im Schulgebäude. Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 dürfen auch statt einer medizinischen Gesichtsmaske eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

In den ersten drei Unterrichtswochen des Schuljahres 2021/22 ist auch am Sitz- bzw. Arbeitsplatz im Unterrichtsraum eine Maskenpflicht vorgesehen. Im Freien müssen keine Masken getragen werden.

Masken sind grundsätzlich zur einmaligen Verwendung mit Entsorgung am Ende des Arbeitstags gedacht, d.h. eine Aufbereitung ist im Regelfall nicht möglich.

8.2 Maskenpflicht für das Personal

Vom Personal muss auf allen Verkehrswegen in den Dienstgebäuden ein medizinischer MN-Schutz getragen werden. Zu den Verkehrswegen gehört auch das Lehrerzimmer. Zum Essen und Trinken kann dort die Maske abgenommen werden.

Personen, die sich alleine in einem Büro oder Unterrichtsraum befinden, können die MNB abnehmen. Mehrfachbelegungen von Räumen sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sollte der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen möglichst groß sein. Ist auch das nicht möglich, so sind Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen und ausreichende Lüftungsmöglichkeiten vorzunehmen. Bei der Nutzung von Begegnungsflächen innerhalb des Gebäudes (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge, Gänge oder Sanitärräume) besteht für alle Personen Maskenpflicht. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude und auch im freien Schulgelände.

Auch Lehrkräfte müssen bis zum 1.10.21 nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes die Maske tragen.

8.3 Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler (Quelle 70, 74, 99-101)

Derzeit gilt Folgendes (Quelle 70, 74): Maskenpflicht besteht für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5. Bis zum 1.10.21 gilt für alle Schülerinnen und Schüler Maskenpflicht im Schulgebäude.

Ausnahmen von der Maskenpflicht (Quellen 70, 74, 99, 100):

  • Nach der Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
  • während der effizienten Stoßlüftung des Klassenraums
  • während des Sportunterrichts
  • im Freien (z.B. auf dem Pausenhof) unabhängig von der Inzidenz

8.4 Beschaffenheit der Maske (Quelle 70, 94, 96, 99) 

Zur Reduzierung von Aerosolen sollte nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein. Visiere stellen keinen zuverlässigen Schutz dar. Für Lehrkräfte gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. FFP2-Masken ohne Ventil dienen am besten dem Fremd- und Eigenschutz. Allerdings entsprechen Klarsichtmasken aus Kunststoff nicht den Schutzvorschriften, auch wenn sie eng anliegen.

Die Schulen erhalten zu Beginn des Schuljahres 2021/22 ein weiteres Paket mit Masken für den Einsatz in der Schule. Die Verteilung erfolgt über die Kreisverwaltungsbehörden. Es handelt sich um FFP-2-Masken oder solche mit vergleichbarem Standard.

Die Tragezeitempfehlung bzw. -begrenzung von 75 Minuten mit einer darauffolgenden Erholungszeit von mindestens 30 Minuten ist zu beachten. Die Masken sind grundsätzlich zur einmaligen Verwendung mit Entsorgung am Ende des Arbeitstages gedacht.

Die Mitführung einer Ersatzmaske wird angeraten.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist eine Community-Maske (textile Mund-Nasen-Bedeckung) ausreichend. Für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5, für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal bleibt es bei der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“).

8.5 Befreiung von der Maskenpflicht (Quelle 23, 70, 87, 99) 

Das Tragen einer MNB kann Personen erlassen werden, wenn das Tragen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In der Regel ist hierzu ein ärztliches Attest erforderlich. Es muss keine fachlich-medizinische Diagnose mehr enthalten. Es sind aber weiterhin konkrete Angaben darüber erforderlich, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.

Die Anfertigung von Attestkopien zur Aufbewahrung in Schülerakten ist nicht weiter möglich. Noch in der Schülerakte befindliche Attestkopien sind umgehend zu vernichten. Es sollte stattdessen in der Schülerakte festgehalten werden, dass ein Attest ausgestellt wurde, wie lange die Befreiung gültig ist und dass die Schülerin bzw. der Schüler in der Folge von der Maskenpflicht befreit ist.

8.6 Maskenpflicht als Unterrichtsthema

Die Regelungen zum Infektionsschutz und insbesondere zum Tragen einer Maske sind ausführlich auch im Unterricht durch die Lehrkräfte zu behandeln. Geeignete Materialien stehen im Internet zur Verfügung.

8.7 Weigerung (Quelle 23)

Wird einer Verpflichtung zum Tragen einer MNB nicht nachgekommen, soll die Schulleitung die Person des Schulgeländes verweisen. Dies gilt zukünftig für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen (bisher ab 5. Jgst.). Für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen ist bis zum Eintreffen eines Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherzustellen; eine Teilnahme am Unterricht, den schulischen Ganztagesangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht möglich.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind bei einer Weigerung, eine Maske zu tragen, möglich. In der Grundschule ist jedoch zu beachten, dass eine Weigerung wohl eher auf ein Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist hingegen nicht möglich. Darüber hinaus kann eine Weigerung auch als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz geahndet werden.

  1. Risikogruppe – Schwangere und stillende Beschäftigte – Einsatz der Lehrkräfte (Quelle 13, 85, 92, 107)

 9.1 Allgemeines

 Die meisten Menschen, die sich mit dem Coronavirus infizieren, erkranken nicht schwer. Wer jedoch zur Risikogruppe gehört und nicht geimpft oder genesen ist, wird mit größerer Wahrscheinlichkeit schwer erkranken. Durch Einhalten der besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen können diese Personen geschützt werden. Eine generelle Befreiung vom Präsenzunterricht gibt es nicht mehr.

9.2 Schwangere und stillende Beschäftigte (Quelle 13, 85, 92, 107)

 Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) wurde ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule bzw. Behörde ausgesprochen. Schwangere, die über einen Tele- bzw. Homeoffice-Arbeitsplatz verfügen, wurden weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet. Dies galt auch für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten von zuhause aus.

Mittlerweile ist das betriebliche Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule nicht mehr zeitlich beschränkt. Es gilt im neuen Schuljahr bis auf Weiteres (Quellen 85, 92, 107). Ungefähr bis zum Ende des Kalenderjahres verlängerte der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite.). Die Einsatzregelungen von gefährdeten Personen gelten auch für Schwangere.

Das betriebliche Beschäftigungsverbot gilt auch für Schwangere, die sich freiwillig dazu erklären würden, an der Schule Dienst zu leisten (Quelle 85).

Derzeit besteht keine Notwendigkeit, auch für stillende Frauen ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen.

9.3 Personen mit Vorerkrankung/besonderen Risikofaktoren (Quelle 85)

Aufgrund der Impfsituation konnte das Risiko einer schweren Erkrankung reduziert werden. Daher ergibt sich für Personen mit Vorerkrankungen bzw. besonderen Risikofaktoren eine Neubewertung der Situation, so dass auf die bisher vorgelegten Atteste ab Beginn des Schuljahres 2021/22 nicht mehr zurückgegriffen werden kann.

Gleichwohl gibt es Fallkonstellationen, in welchen die individuelle besondere Gefahrensituation für die betroffene Lehrkraft weiterhin besteht (z.B. weil aus gesundheitlichen Gründen keine Impfung durchgeführt werden konnte). In diesen Fällen hat eine neue individuelle Risikofaktorenbewertung durch die behandelten Ärzte stattzufinden. Zu bewerten sind u.a. der Schweregrad einer Erkrankung, die Medikation, der Therapieerfolg, mögliche Folgeerkrankungen, die Dauer und der Verlauf der Erkrankung. Die Lehrkraft muss jedoch weder die Art der zugrundeliegenden Erkrankung noch den Impfstatus gegenüber dem Dienstherrn offenbaren. Die weiterhin bestehende Schutzbedürftigkeit ist darzulegen und es sind Vorschläge zu unterbreiten, mit welchen Mitteln dieser im Rahmen eines Einsatzes im Präsenzunterricht Rechnung getragen werden könnte (z.B. Verzicht auf das Betreten des Lehrerzimmers bzw. auf Pausenaufsichten oder auf die Teilnahme von Konferenzen, Fortbildungen etc. in Präsenzform.

Wird der besonderen Schutzbedürftigkeit mit besonderen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen, so muss die Ärztin/der Arzt bescheinigen, dass der Einsatz im Präsenzunterricht und in sonstiger Präsenzform nicht vertretbar ist, weil das Risiko im Fall einer Infektion, schwer zu erkennen, weiterhin besteht. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens 3 Monate.

Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, für die in einer (fach-)ärztlichen Bewertung festgestellt ist, dass eine besondere individuelle Gefährdung vorliegt, müssen weiterhin keinen Präsenzunterricht erteilen. Sie werden auch nicht in der Notfallbetreuung eingesetzt.

 

9.4 Besonders gefährdete Personen im häuslichen Umfeld

In Fällen, in denen im häuslichen Umfeld der staatlichen Beschäftigten Personen leben, die durch eine Infektion einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, besteht aus Sicht des Ministeriums kein Handlungsbedarf seitens des Dienstherrn. Dies obliegt danach der privaten Lebensführung (besondere private Hygiene- und Isolationsstandards).

9.5 Einsatz von gefährdeten Personen (Quelle 85)

Sofern in Einzelfällen eine (fach-)ärztlich attestierte besondere Gefährdungslage besteht, die trotz besonderer Schutzmaßnahmen einen Einsatz im Präsenzunterricht nicht zulässt, ist die Dienstleistung im Homeoffice oder einem anderen, für die Lehrkraft besser geschützten Raum zu erbringen. Diese Personen können vollumfänglich in die Erledigung aller Aufgaben eingesetzt werden, die ortsunabhängig erbracht werden.

Die Schulleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit nicht unterrichtlichen Tätigkeiten betraute Lehrkraft ihre Arbeitszeit erfüllt. Diese Lehrkraft hat die von der Schulleitung zugeteilten Aufgaben im Umfang von 40 Zeitstunden pro Woche bei einer Lehrkraft mit voller Unterrichtsverpflichtung zu erbringen. Bei Lehrkräften in Teilzeit gilt dies für den entsprechenden Teilzeitanteil. Der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt pro Kalenderjahr 30 Tage (Ausnahme: 35 Tage bei Schwerbehinderten).

Insbesondere sind für diese Personengruppe folgende Tätigkeiten denkbar:

  • Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Teamlehrkräften
  • Unterstützung des Kollegiums bei der Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts und bei Korrekturarbeiten, Erstellen von Unterrichtsmaterialien, Lernkonzepten
  • Übernahme allgemeiner Verwaltungsarbeiten zur Entlastung von Sekretariat und Schulleitung
  • Distanzunterricht
  1. Testpflicht (Quellen 48, 96, 100, 101, 106, 110-114)

 

Gegenwärtig sind die Tests kostenfrei. Es ist aber ab dem 11.10.2021 eine Kostenpflicht vorgesehen.

10.1 Welche Tests gibt es?

PCR-Tests gelten als das zuverlässigste Verfahren. Sie werden von einem Fachpersonal vorgenommen. Die Auswertung erfolgt im Labor. Das Ergebnis liegt nach wenigen Stunden bis Tagen vor.

Bei Antigen-Tests (POC-Tests) handelt es sich um Schnelltests. Sie werden durch geschultes Personal vorgenommen. Die Auswertung erfolgt vor Ort innerhalb von 15 bis 30 Minuten. Das Ergebnis ist jedoch nicht so zuverlässig wie die PCR-Tests.

Antigen-Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Die Probenentnahme und -auswertung ist einfach. Das Testergebnis liegt nach 15 bis 30 Minuten vor. Es ist aber am wenigsten zuverlässig.

In den Grundschulen, der Grundschulstufe an Förderzentren sowie an den weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren mit den Förderschwerpunkten geistige, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen wurde auf das PCR-Pool-Testverfahren („Lollitest“) umgestellt, das insbesondere für jüngere Schülerinnen und Schüler leichter zu handhaben ist. Dabei lutschen die Schülerinnen und Schüler 30 Sekunden lang auf einem Abstrichtupfer. Die Abstrichtupfer aller Kinder der Lerngruppe werden in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe (sog. „Pool“) noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Die Infektion bei einem Kind kann deutlich früher festgestellt werden als beim Schnelltest. Bei einem positiven Ergebnis werden dann Einzeltests durchgeführt.

 Ein „Pool“ umfasst maximal 25 Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Nehmen mehr als 25 Kinder einer Klasse am Pooltest teil, so wird die betreffende Klasse auf zwei Pools aufgeteilt. Eine Zusammenlegung mit einer anderen Klasse darf nicht erfolgen. Für jahrgangsgemischte Klassen ist ein Pool ausreichend, soweit die Schülerhöchstzahl nicht überschritten wird. Lehrkräfte werden nicht im PCR-Pooltestverfahren mitgetestet.

Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesem Verfahren ist freiwillig. Daher wird für die Teilnahme die Einwilligung der Betroffenen an diesem Pooltestverfahren sowie die damit verbundene Datenverarbeitung benötigt.  Es muss eine erziehungsberechtigte Person einwilligen. Die Einwilligung beinhaltet zwingend die Nennung einer E-Mail-Adresse. Eine Mobilfunknummer kann angegeben werden. Die Erziehungsberechtigten müssen der Datenverarbeitung durch die Schule und das Labor zustimmen. Nur wenn beide Zustimmungen vorliegen, ist eine Teilnahme am Pooltest möglich.

Ist in Einzelfällen eine elektronische Übermittlung nicht möglich und möchten die Erziehungsberechtigten dennoch eine Teilnahme des Kindes am Pooltestverfahren, so ist nach einem Weg zu suchen, wie das Ergebnis dennoch übermittelt werden kann.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können, ist bei fehlender Einverständnis ein externer Testnachweis erforderlich.

 

10.2 Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht (Quelle 54, 101, 108)

Vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen keinen Testnachweis erbringen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler wie für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen gleichermaßen.

Die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist für nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schüler nur dann erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test unterziehen. Hierfür müssen sie zu Beginn eines Schultages ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- (höchstens 48 Stunden alt) oder POC-Antigentests (höchstens 24 Stunden alt) vorlegen. Anderenfalls müssen sie sich in der Schule unter Aufsicht einem Selbsttest oder PCR-Pool-Testverfahren unterziehen. Die Vorlage eines Selbsttestergebnisses außerhalb der Schule genügt hierzu nicht.

In den Jahrgangsstufen 1-4 wird der PCR-Pool-Test zwei Mal pro Woche durchgeführt.

Um eine gleichmäßige Auslastung der Labore zu erreichen, werden die Tests in den einzelnen Klassen entweder montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags getestet. Auf eine gleichmäßige Aufteilung ist zu achten. Die Abholung erfolgt viermal pro Woche.

Ab Jahrgangsstufe 5 bleibt es bei den Selbsttests, die bis auf Weiteres drei Mal pro Woche durchgeführt werden.

Für Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gilt entsprechendes. Sie können aber einen Selbsttest auch außerhalb der Schule ohne Aufsicht vornehmen, wenn sie versichern, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

Liegt kein negativer PCR- bzw. POC-Antigen-Schnellest vor und wird die Durchführung eines Selbsttests in der Schule verweigert, dürfen Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen und müssen das Schulgelände verlassen. Bis zum Eintreffen der Erziehungsberechtigten ist die Aufsicht sicherzustellen. Eine Teilnahme an schulischen Ganztagsangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist ebenfalls nicht möglich.

Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorweisen können und nicht zur Durchführung eines Selbsttests in der Schule bereit sind oder aufgrund einer individuell beurteilten Gefährdung von der Teilnahme am Präsenzunterricht beurlaubt sind, erfüllen ihre Schulbesuchspflicht durch Wahrnehmung von Angeboten im Distanzunterricht. Das Schulgelände ist zu verlassen. Weigern sich Schülerinnen und Schüler, das Schulgelände zu verlassen, sollen sie in Ausübung des Hausrechts der Schule verwiesen werden.

Ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses ist auch eine Teilnahme an Leistungsnachweisen in der Schule nicht möglich.

 

10.3 Tests in der Schule (Quelle 56, 104)

10.3.1 Selbsttests

Nach KMS vom 09.04.2021 ist davon auszugehen, dass die Erziehungsberechtigten mit der Durchführung der Selbsttestung in der Schule einverstanden sind, wenn sie ihre Kinder ohne Testnachweis in die Schule schicken. Sollten sie mit der Selbsttestung in der Schule nicht einverstanden sein, haben sie der Testung ausdrücklich zu widersprechen.

Der erste Selbsttest in der Woche sollte unmittelbar nach dem Wochenende stattfinden. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob täglicher Präsenzunterricht oder Wechselunterricht stattfindet.

Vor und nach der Testdurchführung ist insbesondere auf die Handhygiene zu achten. Die Tische sind nach der Testdurchführung zu reinigen. Bei vollem Präsenzunterricht (d.h. ohne Mindestabstand) empfiehlt es sich, den Nasenabstrich zeitversetzt in zwei Gruppen durchzuführen, um gleichzeitiges Abnehmen der Maske bei Sitznachbarn zu vermeiden.

Die Tests können ohne Unterstützung medizinisch geschulten Personals durchgeführt werden. Sie sollten durch die jeweilige Lehrkraft der ersten Unterrichtsstunde begleitet werden. Die Schulen haben die Möglichkeit, sich an lokale Hilfsorganisationen zu wenden.

Wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Selbsttests nicht alleine durchführen können, kann mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten eine schulische Pflegekraft oder auch eine gegebenenfalls vorhandene Schulbegleitung in der Schule bei der Selbsttestung unterstützen.

Um unnötige Mehrfachtestungen zu vermeiden, können negative Ergebnisse von Selbsttests auf Wunsch der Betroffenen von der Schule bestätigt werden. Diese Bestätigung eines negativen Selbsttests erfolgt mit dem „Corona-Selbsttest-Ausweis“ (Quelle 74). Dieser Nachweis kann auch im privaten Bereich überall dort verwendet werden, wo die Vorlage eines Testergebnisses erforderlich ist.

Auch Lehrkräfte und sonstige an der Schule beschäftigte Personen können eine Bestätigung über einen negativen Selbsttest für private Zwecke nutzen. Eine entsprechende Bescheinigung kann nur nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ ausgestellt werden. Für einen alleine zuhause durchgeführten Selbsttest kann keine Bescheinigung ausgestellt werden.

10.3.2 PCR-Pooltestung (Quelle 104)

Nach einer Anlaufphase werden im Grundschulbereich die PCR-Pooltests eingeführt. Diese Testungen finden zweimal wöchentlich statt. Hierbei nimmt jedes Kind nacheinander zwei Proben.

Die Schülerinnen und Schüler lutschen für 30 Sekunden an einem Abstrichtupfer wie an einem Lolli. Alle Abstrichtupfer einer Klasse kommen in einen Behälter. Es entsteht die Sammelprobe. Darüber hinaus werden individuelle Rückstellproben erstellt.

Die Proben werden von Transportpersonen an allen Testtagen abgeholt und ins zuständige Labor gebracht. Dort wird zunächst die Sammelprobe via PCR-Verfahren ausgewertet.

Ist die Sammelprobe positiv, wird sofort über die Rückstellprobe festgestellt, welches Kind aus der Klasse betroffen ist. Die Ergebnisse werden vom Labor digital an die Schule übermittelt. Die Ergebnisse liegen bis 19 Uhr des gleichen Tages für die Sammelproben vor und bis 6 Uhr des nächsten Tages für die Rückstellproben nach einem positiven Poolergebnis vor.

Infizierte Kinder müssen in häusliche Quarantäne genommen werden. Das Gesundheitsamt setzt sich mit den Erziehungsberechtigten des infizierten Kindes in Verbindung und identifiziert gegebenenfalls weitere Kinder, die zunächst in Quarantäne gehen müssen.

Den Schulen wird von den Laboren das entsprechende Testmaterial zur Verfügung gestellt. Für die Lagerung wird eine Lagerfläche von etwa 1 m2 benötigt. Die Materialien können zwischen -200 und +400 gelagert werden. Die Belieferung erfolgt im Turnus von 3 bis 4 Wochen.

10.4 Umgang mit einem positiven Testergebnis (Quelle 108)

Liegt bei einem Pooltest ein positives Testergebnis vor, so werden die Eltern sofort verständigt. Es steht bis 6 Uhr am Tag nach der Testung fest, welches Kind positiv getestet wurde. Die Schule ruft bei einem positiven Einzelergebnis am Morgen bei den Erziehungsberechtigten des betroffenen Kindes an, um sicherzugehen, dass diese ihr Kind nicht in die Schule schicken. Die Lehrkraft, die in der ersten Stunde in dieser Klasse unterrichtet, müssen informiert werden, damit sie das positiv getestete Kind sofort isolieren, falls es dennoch die Schule besucht. Die Erziehungsberechtigten holen in diesem Fall das Kind unverzüglich von der Schule ab.

Erhalten Schülerinnen oder Schüler beim Schnelltest ein positives Testergebnis, sollten sie dies der aufsichtsführenden Lehrkraft bzw. der Schulleitung mitteilen.  Der Schulbesuch kann nicht weiter fortgesetzt werden. Die Schulleitung informiert unverzüglich das Gesundheitsamt. Ein Schulbesuch ist erst dann wieder möglich, wenn das Ergebnis eines negativen PCR-Tests vorgelegt wird.

Liegt bei einer Person ein positives Testergebnis in einer Klasse vor, so werden grundsätzlich nicht mehr automatisch alle Schülerinnen und Schüler als enge Kontaktpersonen eingestuft und müssen somit auch nicht mehr 14 Tage Quarantäne einhalten. Unverändert muss sich zunächst die positiv getestete Person in Isolation begeben. Für die anderen Personen ordnen die Gesundheitsämter nach entsprechender Prüfung nur noch für jene Personen Quarantäne an, die unmittelbar und ungeschützten (ohne Maske) Kontakt mit der positiv getesteten Person hatten (u.U. der Sitznachbar).

Im Falle einer Quarantäneanordnung endet die Quarantäne frühestens nach fünf Tagen bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR- oder Antigentest). Bis zum Tag 14 nach dem engen Kontakt mit dem Infizierten sollte nach einem vorzeitigen Quarantäneende ein Selbstmonitoring fortgesetzt werden.

Die übrigen Schülerinnen und Schüler, die nicht als enge Kontaktperson eingestuft wurden, dürfen in aller Regel weiterhin zur Schule kommen, unterliegen aber zunächst einem intensivierten Testregime. In diesem Fall werden auch vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen in die Tests einbezogen.

Sollte mehr als ein positiver Fall in der Klasse nachgewiesen werden und dieser auf den Kontakt in der Schule zurückzuführen sein, ist die gesamte Klasse in Quarantäne zu setzen.

 

10.5 Dokumentation

Negatives Testergebnis: Wenn zum Nachweis das negative Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigenschnelltest vorgelegt wird, so ist das Ergebnis in geeigneter Weise von der Schule zu dokumentieren.  Die Aufnahme des Originals oder einer Kopie in die Schülerakte ist nicht erforderlich. Aufbewahrung der Aufschreibungen: höchstens 14 Tage.

Positives Testergebnis: Die Schülerin bzw. der Schüler darf bis zum schriftlichen Nachweis eines negativen PCR-Tests die Schule nicht betreten. Das positive Testergebnis ist zu dokumentieren. Aufbewahrung der Aufschreibungen: höchstens 14 Tage.

  1. Impfung – Genesung

 Bis eine sog. „Herdenimmunität“ eintritt, wird noch Zeit vergehen. Die Impfung ist aber der einzige, wenn auch ein langer Weg zur dauerhaften Überwindung der Pandemie. Im Folgenden geben wir Antworten auf mehrere Fragen zu diesem Thema:

11.1 Wo und wie wird geimpft?

Mittlerweile kann jeder erwachsene Bürger schnell einen Impftermin bekommen. Es ist sogar möglich, sich in mobilen Impfzentren ohne Anmeldung bei diversen Veranstaltungen impfen zu lassen.

In der Zwischenzeit gibt es genügend Impfstoff, um den Bedarf abzudecken.

11.2 Impfung von Kindern und Jugendlichen – Impfen in der Schule (Quelle 86, 96, 102, 103)

Die Ständige Impfkommission (Stiko) gab mittlerweile die Empfehlung, auch Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 17 Jahren zu impfen. Deshalb sprach sich am 27.07.2021 der Ministerrat dafür aus, allen Schülerinnen und Schülern ab 12 Jahren in Bayern während der Sommerferien in den Impfzentren ein Impfangebot zu unterbreiten.

Das Ministerium bittet die Schulen darum, zeitnah mit dem Impfzentrum Kontakt aufzunehmen und für eine Impfung die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, damit impfwillige Schülerinnen und Schüler in der relevanten Altersgruppe ab 12 Jahren  ein konkretes Impfangebot im Wege einer Reihenimpfung oder durch Einsatz mobiler Impfteams unterbreitet werden kann.

Die Schulleitungen erheben den Bedarf impfwilliger Schülerinnen und Schüler. Die Impfung ist weiterhin eine persönliche Entscheidung der Betroffenen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern unter 14 Jahren ist regelmäßig die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Schülerinnen und Schüler können selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit besitzen. Das ist in der Regel mit 16 Jahren der Fall

11.3 Wie bekommen Erwachsene einen Impftermin?

Es gibt drei Wege zur Vereinbarung eines Impftermins:

  • Jeder kann sich online unter impfzentren.bayern anmelden. Dort geben Sie Ihre persönlichen Daten an, die zur Priorisierung erforderlich sind. Wichtig ist die Angabe der E-Mail-Adresse und der Handynummer. Mittlerweile können über eine E-Mail-Adresse bis zu fünf Personen angemeldet werden.   Nach der Impfung wird die E-Mail-Adresse zeitnah wieder für weitere Registrierungen freigeschaltet.
  • Sie können sich telefonisch direkt bei Ihrem zuständigen Impfzentrum anmelden.
  • Sie können bundesweit die einheitliche Telefonnummer 116 117 kontaktieren. Die Hotline verbindet Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Impfzentrum. Die Bundes-Hotline ist aktuell von 8:00 bis 22:00 Uhr täglich (auch sonntags) erreichbar.

Sie können sich auch direkt an Ihren Hausarzt wenden. Auch dort bekommen Sie in der Regel schnell einen Termin. Mittlerweile ist aber auch eine Impfung ohne vorherige Terminanmeldung möglich.

11.4 Welche Dokumente benötige ich zur Impfung?

  • Terminbestätigung
  • Falls vorhanden: Impfausweis,
  • wichtige Unterlagen zu Ihrer Gesundheit: Herzpass, Diabetikerausweis, Medikamentenliste
  • : Einwilligung des Betreuers

11.5 Wer soll nicht geimpft werden?

Für Kinder unter 12 Jahren gibt es gegenwärtig (noch) keine Möglichkeit der Impfung.

Wer an einer aktuellen Krankheit mit Fieber (38,5oC oder höher) leidet, soll erst nach Genesung geimpft werden. Eine Erkältung oder gering erhöhte Temperatur ist jedoch kein Grund, die Impfung zu verschieben.

Bei einer Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil sollte nicht geimpft werden. Gegenwärtig wird nicht empfohlen, während einer Schwangerschaft oder Stillzeit eine Impfung durchzuführen.

 

11.6 Wie oft muss geimpft werden?

Zurzeit sind die Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer, Moderna, Johnson&Johnson und AstraZeneca zugelassen.

Um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, müssen die Impfstoffe zweimal im Abstand von drei bis sechs (BioNTech), vier bis sechs (Moderna) und neun bis zwölf Wochen (AstraZeneca) verabreicht werden. Der Impfstoff von Johnson&Johnson muss gegenwärtig nur einmal verabreicht werden.

Gegenwärtig geht man davon aus, dass die Impfstoffe mindestens ein halbes Jahr lang wirken. Bei älteren Personen baut sich ab diesem Zeitpunkt die Immunität ab.

Bei der 2. Impfung sollte gegenwärtig der gleiche Impfstoff desselben Herstellers verwendet werden wie bei der 1. Impfung. Eine Ausnahme gilt bei Personen unter 60 Jahren, bei denen bei der 1. Impfung der Stoff von AstraZeneca verwendet wurde. Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird der Impfstoff von AstraZeneca kaum noch verwendet.

Mittlerweile ist man dazu übergegangen, nach einem halben Jahr eine Impfauffrischung anzubieten (3. Impfung). Damit soll bei älteren Personen sowie Risikopatienten begonnen werden.

11.7 Wie viel kostet die Impfung?

Die Impfung ist für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Die Länder tragen gemeinsam mit der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Betrieb der Impfzentren.

11.8 Können Nebenwirkungen auftreten?

Bisher sind keine schwerwiegenden Begleiterscheinungen bei den Impfstoffen der Firmen Biontech/Pfizer und Moderna bekannt. Beim Vakzin der Fa. Astra/Zeneca kam es sehr vereinzelt vor allem bei jüngeren Frauen zu Thrombosebildungen. Bei älteren Personen sind diese Nebenwirkungen nicht bekannt. Im Allgemeinen können leichte Autoimmunreaktionen, wie z.B. Erschöpfung, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Frösteln, Muskelschmerzen oder leichtes Fieber auftreten. Der geimpfte Arm kann schmerzen. Das zeigt, dass das Immunsystem aktiv ist. Die Beschwerden sind moderat und halten nur einen oder zwei Tage an.

11.9 Wie wirken die Impfstoffe?

Bei den Impfstoffen der Firmen BioNTech/Pfizer und Moderna handelt es sich um  mRNA-Impfstoffe. Diese Impfstoffe konfrontieren einige wenige Körperzellen mit Teilen der Erbinformation des Virus, die in der mRNA (Boten-Ribonukleinsäure) gespeichert ist. Diese liefert den Bauplan für einzelne ungefährliche Virusproteine, die als Antigene bezeichnet werden. Die Antigene aktivieren wiederum das Immunsystem. Die mRNA-Impfstoffe können dabei nicht ins menschliche Erbgut eindringen, da sich beim Menschen das Erbgut in Form von DNA (Desoxyribonukleinsäure) im Zellkern befindet.

Bei den Impfstoffen der Fa. AstraZeneca und Johnson&Johnson handelt es sich um Vektor-basierte Impfstoffe. Es sind hier für den Menschen harmlose Erreger (Vektoren) enthalten, in die ein Gen eingebaut wurde, das den Bauplan für ein Spikeprotein enthält. Der Körper bildet Antikörper. Der Vorteil dieses Stoffes liegt darin, dass er bei 2 bis 8 Grad transportiert werden kann. Mittlerweile ist der Impfstoff von AstraZeneca auch für die Verabreichung bei Personen über 64 zugelassen. Sein Wirkungsgrad ist ebenfalls sehr hoch.

11.10 Hilft der Impfstoff auch gegen Mutationen des Virus?

Gegenwärtig gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Impfstoff gegen Veränderungen des Corona-Virus wirkungslos ist.

11.11 Erleichterung für geimpfte und genesene Personen 

Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen müssen nicht mehr getestet werden. Seit der abschließenden Impfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein, da der Schutz nicht sofort eintritt.

Dasselbe gilt für genesene Personen, wenn ein entsprechender Nachweis mittels PCR-Verfahren vorgelegt werden kann, der mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

Die Ausgangssperre und die Kontaktbeschränkungen finden bei geimpften und genesenen Personen keine Anwendung. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten bleiben diese Personen bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl in der Regel unberücksichtigt.

Beim Besuch von Personen, die in Krankenhäusern und Behinderten- oder Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist auch für geimpfte und genesene Personen ein Test erforderlich.

11.12 Der digitale Impfnachweis

Bei Bedarf steht als Beleg der digitale Impfnachweis Covpass zur Verfügung. Auch mit der Corona- und der Luca-App können Sie Ihre Immunität nachweisen.  Beim digitalen Impfnachweis wird der Impfstatus in einer Smartphone-App dokumentiert. Diese App zeigt einen QR-Code an, der bei Bedarf wiederum von einer separaten Prüf-App ausgelesen werden kann. Durch den Scan des Codes wird eine Abfrage gestartet, durch die die Gültigkeit des QR-Codes verifiziert wird.

Neben dem Impfstatus soll der digitale Impfnachweis auch Informationen zu bereits bestandenen Covid-19-Infektionen und etwaigen dort abgelegten Corona-Tests enthalten.

Quellen:

  1. Einsatz digitaler Medien im Fall von längerfristiger Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Corona-Virus (KMS vom 12. März 2020)
  2. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während der Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Coronavirus (KMS vom 30. März 2020))
  3. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach Zuweisung durch das Jugendamt (KMS vom 2. April 2020)
  4. Erläuterungen zum FMS vom 18.03.2020 „Konsolidierungs-FMS“ (FMS vom 01. April 2020
  5. Empfehlungen zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die Öffnung der Schulen (Kriseninterventions- und Bewältigungsteam Bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen – April 2020)
  6. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Freiwilliger Einsatz von Angehörigen einer Risikogruppe (April 2020)
  7. Schritte zur Nutzung von MS Teams (Anlage 1 zum KMS vom 13.05.2020)
  8. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen beim Corona-bedingten „Lernen zuhause“ (Anlage 2 zum KMS vom 13.05.2020)
  9. GMS – Vorgehen bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen bei einer Schülerin bzw. bei einem Schüler (GMS vom 19.05.2020)
  10. Ersatz der Teilnehmerbeiträge in Mittagsbetreuungen (KMS vom 20.05.2020)
  11. Antrag auf Fördermittel für entfallende Teilnehmerbeiträge (Anlage zum KMS vom 20.05.2020)
  12. Hinweise und Standards für die Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen zuhause 3.0 (KMS vom 22.05.2020 Anlage zu Nr. 89)
  13. Coronavirus; Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (KMS vom 24.07.2020)
  14. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie (FMS vom 02.10.2020)
  15. Durchführung von Versammlungen, Gremiensitzungen, Wahlen (KMS vom 22.09.2020)
  16. Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in Grundschulen und weiterführenden Schulen (LGL vom 05.10.2020)
  17. Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnung – hier: Maskenschutzkonzept für Behörden (FMS vom 20.10.2020)
  18. Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronaviraus SARS-CoV-2- Stand 11.11.2020 (Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales)
  19. Gruppenbildung im Religions- und Ethikunterricht unter Corona-Bedingungen im Schuljahr 2020/21; Alternative Formen eines temporär kooperativen Religions- und Ethikunterrichts (KMS vom 05.11.2020)
  20. Stellungnahme der evang-luth. Kirche in Bayern und des kath. Schulkommissariat in Bayern zum temporär kooperativen Religionsunterricht (November 2020)
  21. Temporär kooperativer Religionsunterricht in Zeiten von Corona (Anlage zum KMS 05.11.2020)
  22. Externe Evaluation an bayerischen Schulen; Pandemie-bedingte Anpassungen im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 (KMS vom 13.11.2020)
  23. Maskenpflicht und Schulpflicht – Umgang mit Schulversäumnissen von Schüler*innen ohne Mund-Nasen-Bedeckung (Regierung von Mittelfranken vom 20.11.2020)
  24. Maßnahmen zur Zweitqualifizierung an Grund- und Mittelschulen – hier: Einstellung der Absolventen und neuen Bewerber zum Schulhalbjahr 2021 (KMS vom 18.11.2020)
  25. Beschäftigung von Schulassistenzen an staatlichen und privaten  Förderschulen im Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 27.11.2020)
  26. BLLV ADB-Info: Dienstpflicht -Präsenzpflicht (12/2020)
  27. Information zur Übertragung des Unterrichts aus dem Klassenzimmer (Stand: 10.12.2020)
  28. FAQ zur Durchführung von Distanzunterricht (Stand: 10.12.2020)
  29. Übersicht über die Jahrgangsstufen, in denen vom 16. bis 18. Dezember 2020 verpflichtender Distanzunterricht stattfindet (Anlage zum KMS vom 14.12.2020)
  30. Hinweise zu Schwerpunktsetzungen im LehrplanPLUS Grundschule, Leistungsnachweisen und Übertrittsverfahren (KMS vom 14.12.2020)
  31. Neue Anforderungen an Mund-Nasen-Bedeckungen (KMS vom 10.12.2020)
  32. Regelung zur Nutzung der Lernplattform mebis (Anlage zum KMS vom 07.01.2021)
  33. Hinweise zur Organisation des Wechsel- und Distanzunterrichts (KMS vom 05.01.2021)
  34. Beschaffung von Lehrerdienstgeräten aus dem „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ (KMS vom 11.01.2021)
  35. Durchführung der Vergleichsarbeiten VERA-8 im Schuljahr 2020/2021 – hier: Freiwillige Teilnahme an allen VERA-8-Testungen 2021 (KMS vom 26.01.2021)
  36. Durchführung der Orientierungsarbeiten 2 und VERA-3 im Schuljahr 2020/2021 – Freiwillige Teilnahme (KMS vom 27.01.2021)
  37. Kernmerkmale des Distanzunterrichts (Anlage zum KMS vom 26.01.2021)
  38. Kernmerkmale des Distanzunterrichts (KMS vom 26.01.2021)
  39. Distanzunterricht an Grundschulen – Fallbeispiele und Standards (KMS vom 27.01.2021)
  40. Sicheres Lernen und Kommunizieren im Distanzunterricht (KMS vom 25.01.2021)
  41. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen im Distanzunterricht
  42. Staatliches Schulamt Nürnberg: Information zum Verhalten in Videokonferenzen (Elterninformation – Januar 2021)
  43. Coronavirus; Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (KMS vom 29.01.2021)
  44. Quarantäne von Kontaktpersonen und Quarantäne bei SARS-Co-2-Infektionen im schulischen Umfeld (KMS vom 26.02.2021)
  45. Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen im schulischen Umfeld (GMS vom 25.02.2021)
  46. Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnung – hier: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung; Maskenschutzkonzept für Behörden (FMS vom 15.02.2021)
  47. VERA-8 – hier: Zusätzliche Möglichkeiten der freiwilligen Durchführung am Anfang des Schuljahres 2021/2022 in Jahrgangsstufe 9 (KMS vom 23.02.2021)
  48. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen (KMS vom 16.03.2021)
  49. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen an Schulen – Elterninformation – Stand: 12.03.2021
  50. Elterninformation zur Schuleingangsuntersuchung für das Schuljahr 2021/2022 (KMS vom 02.03.2021)
  51. COVID-19-Schutzmaßnahmen; Angebote der Tagesbetreuung und Mittagsbetreuung (KMS vom 19.04.2021)
  52. Hinweise zur Impfung von Lehrkräften an den weiterführenden und beruflichen Schulen (KMS vom 03.05.2021)
  53. Übertrittsverfahren und Probeunterricht im Schuljahr 2020/2021, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen (KMS 29.04.2021)
  54. COVID-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen; hier: Hinweise zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern ohne negativem Testergebnis (KMS vom 19.04.2021)
  55. COVID-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Informationen zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.04.2021 (KMS vom 13.04.2021)
  56. COVID-19-Schutzmaßnahmen in Bayern; hier: Selbsttests bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (KMS vom 09.04.2021)
  57. Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund- und Mittelschulen im Schuljahr 2021/2022 (KMS vom 22.04.2021)
  58. Förderprogramm Sommerschule 21 – Anlage zum KMS vom 18.05.2021
  59. Förderprogramm Sommerschule Grundschule (KMS vom 18.05.2021)
  60. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Neuregelungen der Vorgaben für den Unterrichtsbetrieb ab 7. Juni 2021 (KMS vom 18.05.2021)
  61. Regelungen zum Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien an allen Schulen in Bayern (Anlage Stand: 18.05.2021)
  62. Hinweise für Grundschulen, Mittelschulen sowie Förderschulen – Personaleinsatz Sommerschulen (Anlage 2 zum KMS vom 18.05.2021)
  63. Vollzugshinweise zum Personaleinsatz – Sommerschule
  64. Förderprogramm Sommerschule – Förderschule (KMS vom 18.05.2021)
  65. Unterrichtsbeispiele Ferienkurse Sommerschule – Mittelschule
  66. Förderprogramm Sommerschule: spezifische Informationen für die Mittelschule (KMS vom 18.05.2021)
  67. Hinweise für Grund-, Mittelschulen sowie Förderschulen – Personaleinsatz
  68. Förderprogramm zum Ausgleich pandemiebedingter Nachteile für Schülerinnen und Schüler
  69. Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung – BaySchO (BayMBl. 2021 Nr. 349)
  70. Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 13. BayIfSMV vom 05. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 384)
  71. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen – Stand: 04.06.2021
  72. Mehrtägige Schülerfahrten nach den Pfingstferien 2021; Fortgeltung der Maßgaben in den Bereichen der Staatlichen Lehrerfortbildung und der Staatlichen Schulberatung (KMS vom 20.05.2021)
  73. Corona-Selbsttest-Ausweis an Schulen in Bayern
  74. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Umsetzung der Maskenpflicht (KMS vom 15.06.2021)
  75. Steuerfreiheit von Leistungsprämien auf Grund der Corona-Krise im öffentlichen Dienst – hier: Verlängerung der Zahlungsfrist (FMS vom 14.06.2021)
  76. Leistungserhebung und Leistungsrückmeldung in der Grundschule; ergänzende Informationen zum Förderprogramm (KMS vom 10.06.2021)
  77. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Beschluss des Ministerrats zu Präsenzunterricht ohne Mindestabstand bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab 21. Juni (KMS vom 07.06.2021)
  78. Hinweise für die Ergänzung von Arbeitsschutzkonzepten (Maskenkonzept für Behörden – Stand: 24.06.2021)
  79. Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen (Stand 05.07.2021)
  80. Rahmenhygieneplan vom 05.07.2021 – Kurzfassung
  81. Hinweise für Grundschulen, Mittelschulen sowie Förderschulen zum Personaleinsatz im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“
  82. Hinweise für eine ausnahmsweise Bewertung von Distanzunterricht im Rahmen dienstlicher Beurteilungen bzw. für die Durchführung digitaler Unterrichtsbesuche (KMS vom 20.05.2021)
  83. Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.06.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 467)
  84. Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22.06.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 419)
  85. Personaleinsatz an staatlichen Schulen (KMS vom 28.07.2021)
  86. Impfangebot für Schülerinnen und Schüler: hier: Erweiterung auf Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren (KMS vom 28.07.2021)
  87. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Anpassung des Rahmenhygieneplans Schulen (KMS vom 06.07.2021)
  88. gemeinsam.Brücken.bauen – Fortsetzung des Förderprogramms zum Ausgleich pandemiebedingter Nachteile für Schülerinnen und Schüler (KMS vom 06.07.2021)
  89. BLLV-Abteilung Dienstrecht und Besoldung – Hans Rottbauer: Regelung zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes gilt auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Bayern (Stand: Juli 2021)
  90. Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Mittelschulen, für Sonderpädagogik und für berufliche Schulen, der Fachlehrkräfte und der Förderlehrkräfte zum Termin September 2021 (KMS vom 10.05.2021)
  91. Außerkrafttreten der „Bundesnotbremse“ mit Ablauf des 30. Juni 2021 – Homeoffice (FMS vom 01.07.2021)
  92. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes; hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 24.06.2021)
  93. Förderung technischer Luftreinigungsgeräte in Schulen (KMS vom 06.07.2021)
  94. Versorgung der Schulen mit Schutzmasken (KMS vom 21.07.2021)
  95. Distanzunterricht in Bayern – aktualisiertes Rahmenkonzept (Stand: 26.07.2021)
  96. Schuljahresende 2020/21 und Ausblick auf das neue Schuljahr (KMS vom 26.07.2021)
  97. Änderung der 13. BayIfSMV vom 14.07.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 497)
  98. Änderung der 13. BayIfSMV vom 27.07.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 516)
  99. Änderung der 13. BayIfSMV vom 20.08.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 584)
  100. Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 01.09.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 615)
  101. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Beschlüsse des bayerischen Ministerrats vom 31. August 2021 (KMS vom 01.09.2021)

102 Impfangebot für Schülerinnen und Schüler; hier: Neue Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO – KMS vom 19.08.2021)

  1. Impfangebot für volljährige Schülerinnen und Schüler; hier: Erweiterung auf weitere Personengruppen (KMS vom 13.07.2021)
  2. PCR-Pooltestungen im Schuljahr 2021/22 – Vorbereitungen (KMS vom 03.09.2021)
  3. Hinweise zum ersten Schultag am 14.09.2021 (KMS vom 03.09.2021)
  4. Einführung Pooltests: Checkliste für Schulen
  5. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 09.09.2021)
  6. Rahmenbedingungen für den Unterrichtsbetrieb im Schuljahr 2021/22 (KMS vom 09.09.2021)
  7. Start in das Schuljahr 2021/22 (KMS vom 09.09.2021)
  8. Einführung der PCR-Pooltestungen – weiterführende Informationen (KMS vom 10.09.2021)
  9. PCR-Pooltests: Ergänzende Hinweise
  10. Informationen zum PCR-Pooltest für Schulen und Lehrkräfte
  11. Einführung der PCR-Pooltests an Ihrer Schule (Elternbrief)
  12. Einwilligungserklärung zur Teilnahme am PCR-Pooltestverfahren
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