Der Personalrat informiert …

Würzburg, 3. Februar 2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

den Start in das Kalenderjahr 2021 haben wir uns sicher anders gewünscht und erhofft. Die Erholung und die guten Wünsche waren durch die Schließung der Schulen und den zu leistenden Distanzunterricht schnell aufgebraucht.

Mehrbelastung von Videounterricht, Notbetreuung, Homeschooling mit eigenen Kindern, Unterrichtsvorbereitung und Korrektur zehrt an den Reserven. Die fehlende Aussicht auf einige Tage Erholung verlangt Schüler*innen, Kolleg*innen, Schulleitungen und auch den Familien zu Hause Vieles ab.

Wir müssen gerade jetzt versuchen, weiterhin auf uns zu schauen und mit der notwendigen Sorgfalt und Umsicht zu handeln. Wir können nur so viel leisten, wie wir können. Das beinhaltet auch ein Haushalten mit den eigenen Ressourcen.

Sollten Sie die Hilfe des Personalrats benötigen, können Sie sich jederzeit vertraulich an uns wenden. Die aktuelle Liste der Personalratsmitglieder finden Sie auf dieser Internetseite.

Achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund.

Im Namen aller Mitglieder des Personalrates

Joachim Dutz                                        Thomas Cimander
Vorsitzender des Personalrats           Vorsitzender des Personalrats
Würzburg Stadt                                    Würzburg Land

Die Themen

  • Personalratswahlen 2021
  • Dienstunfallschutz im Wechsel- und Distanzunterricht
  • Haftung im Distanz- und Wechselunterricht
  • Dienstliche Beurteilung während des Wechsel- und Distanzunterrichts
  • Mehrarbeit und Schwerbehinderung
  • Teilzeitanträge und Arbeitszeitkonto im Grundschulbereich
  • Teilzeit- und Beurlaubungsanträge allgemein

Personalratswahlen 2021

Vom 22. bis 24. Juni können Sie die Zusammensetzung des Örtlichen Personalrats und auch des Bezirks- und Hauptpersonalrats mitbestimmen.

Schon jetzt möchten wir Sie auf alle wichtigen Bekanntmachungen hinweisen: In ihrem Lehrerzimmer sollten Sie bereits die Bekanntgaben des Wahlvorstandes zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Bekanntmachungen über die Zusammensetzung des Wahlvorstands zur Wahl der Personalvertretungen in der Stadt und im Landkreis Würzburg und der weiteren Ebenen vorfinden.

Alle weiteren Bekanntmachungen bis zur Wahl im Juni finden Sie ebenfalls als Aushang oder in einem gesonderten Personalratsordner oder -mappe vor Ort.

Dienstunfallschutz im Wechsel- und Distanzunterricht

Die Lehrkraft unterliegt in der Schule sowie auf dem Weg dorthin und zurück dem Dienstunfallschutz, wenn keine Umwege gemacht werden für private Erledigungen.

Wie aber steht es mit dem Ausfahren von Unterrichtsmaterial oder Hausbesuchen während des Distanz- und Wechselunterrichts?

Selbstverständlich steht die Lehrkraft auch während solcher Fahrten unter dem gesetzlichen Unfallschutz. Fachlehrkräfte kennen das immer schon, da sie das für Besorgungsfahrten und Einkäufe häufig in Anspruch nehmen (müssen).

Wie geht man praktisch vor? Muss man jedes Mal einen Dienstreiseantrag stellen, wenn man Material zu Schüler*innen nach Hause fährt?

Es empfiehlt sich hier wie bei Fachlehrkräften üblich ein Buch in der Schule zu führen. Das Buch kann im Sekretariat ausliegen und die Lehrkraft trägt sich vor Fahrtantritt ein. Im Distanzunterricht, wenn die Lehrkraft nicht in der Schule ist, kann der Eintrag (immer vor Antritt) nach telefonischer Info auch durch die Verwaltungsangestellte erfolgen.

Anders sieht es aus, wenn man die Zeiten des Distanzunterrichts nicht am Dienstort verbringt, sondern zu den eigenen Eltern nach Hause fährt. Das sind private Fahrten. Wem auf der Fahrt vom Dienstort zu bspw. den eigenen Eltern etwas passiert, der genießt keinen Dienstunfallschutz.

Rein rechtlich kann die Lehrkraft auch Reisekosten abrechnen für die Fahrten zu den Schüler*innen (kürzeste Entfernung Wohnort oder Dienstort zu Schüler*innen und zurück).

Quelle: BLLV

Haftung im Distanz- und Wechselunterricht

Auf Initiative des Hauptpersonalratsvorsitzenden Gerd Nitschke ist das entsprechende KMS in Arbeit. Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) teilt mit:

„Grundsätzlich ist das Erledigen von Tages- oder Wochenplänen oder auch das Erledigen von praktischen Aufgaben, welches pandemiebedingt durch die Schüler*innen im Homeschooling erfolgt, dem Erledigen oder Überwachen von Hausaufgaben im häuslichen Bereich gleichzusetzen. Eine Schulveranstaltung ist nur dann anzunehmen, wenn die Schule selbst die Verantwortung zur Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung der Schüler*innen während der Unterrichtseinheiten – auch im Distanzunterricht – wahrnimmt. Dies ist der Fall, wenn die Lehrkräfte die Schüler*innen im Rahmen einer Videokonferenz live beschulen und somit auch bei fachpraktischen Lerneinheiten anleiten, die Schüler*innen sehen können und somit die schulische Aufsichtspflicht wahrnehmen.

Werden (…) Arbeitsaufträge im häuslichen Bereich selbstständig durch die Schüler*innen und nicht mit webbasierter Begleitung erledigt, (…) befinden sich die Schüler*innen im eigenen und/oder elterlichen Verantwortungs- und Gefahrenbereich. (…) Diese Tätigkeiten sind daher nach der augenblicklichen Rechtslage dem privaten und eigenverantwortlichen Lebensbereich der Schüler*innen zuzurechnen.

Das heißt für den (Fach-)Unterricht: Wird dem Schüler im Rahmen des Distanzlernens eine praktische Aufgabe als Hausaufgabe aufgegeben, so ist die Lehrkraft bei evtl. Unfällen nicht verantwortlich und kann auch nicht zur Haftung herangezogen werden. Da die Erledigung von Hausaufgaben in der elterlichen Verantwortung liegt, unterliegt ein evtl. Unfall nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz und wird nicht als Schulunfall anerkannt.“

Quelle: Instagramauftritt des BLLV Kreisverbands Vilseck

Dienstliche Beurteilung während des Distanz- und Wechselunterrichts

Es häufen sich Anfragen zu „Digitalen Unterrichtsbesuchen“ von Schulleitungen und Schulräten. Dazu gibt es noch keine rechtlichen Ausführungen. Der HPR hatte noch vor Weihnachten einem KMS nicht zugestimmt.

Natürlich müssen Schulleitungen schauen, was ihre Lehrkräfte machen. Auch muss die Versorgung der Schüler*innen gewährleistet sein. Aber im Moment sollten wir uns auf das „absolut Notwendige“ beschränken – so der bisherige Amtschef Herr Püls.

Hier ein Auszug aus der Stellungnahme des HPR:

„Aus unserer Sicht ist im laufenden Beurteilungszeitraum die Zeit nicht reif für digitale Unterrichtsbesuche zum Zwecke der Beurteilung – deshalb haben diese in die gerade mit dem HPR abgestimmten Beurteilungsrichtlinien aus gutem Grund explizit keinen Eingang gefunden. Viel zu viel ist erst im Aufbau und im Entstehen, Vieles zu ungleich und zu viele Fragen sind noch ungeklärt. Im Moment weiß niemand, wie es mit Lehrerdienstgeräten, Software dazu, dienstliche Mailadresse, BayernCloud etc. weitergehen wird. Deshalb kann man hier auch noch keine Regelungen für digitale Unterrichtsbesuche erlassen.

Des Weiteren sehen wir den Handlungsdruck in der jetzigen Situation nicht. Bis zum 16.12.2020 konnten noch Unterrichtsbesuche im Präsenzunterricht stattfinden. Die Pflicht der Schulleitungen sich über das Unterrichtsgeschehen und den Distanzunterricht zu informieren wurde weiterhin wahrgenommen. Auswüchse der Beurteiler bei der Bewertung von Distanzunterricht (z. B. Zuschaltung ohne Wissen und Freigabe durch die Lehrkraft) konnten durch Personalvertretung und betroffene Schulabteilungen unterbunden werden. Beamtenrechtlich wichtige Beurteilungen (Probezeitbeurteilung, Anlassbeurteilungen etc.) konnten weiterhin ohne größere Probleme durchgeführt werden.“

Der Personalrat hofft hier auf vernünftige Lösungen mit Augenmaß und nur im Einzelfall.

Mehrarbeit und Schwerbehinderung

Besonders in diesen schwierigen Zeiten sollte bei der Einbringung der Arbeitszeit (Unterrichtspflichtzeit) auch immer darauf geachtet werden, dass z. B. das Teilzeitstundenmaß auch Teilzeit bleibt, Anrechnungsstunden auch weiterhin gelten und besonders die Schwerbehinderten und Gleichgestellten Lehrkräfte nicht über ihr Regelstundenmaß hinaus zur Arbeit für die Schule verpflichtet werden.

Siehe: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) § 207 Mehrarbeit: Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. – Dies gilt auch nach § 2 Abs. 3 SGB IX für gleichgestellte Lehrkräfte.

Teilzeitanträge und Arbeitszeitkonto im Grundschulbereich

Im Schuljahr 2021/22 beginnt schon die zweite Kohorte der Grundschullehrer*innen mit der Ansparphase des Arbeitszeitkontos:

In den Teilzeitanträgen ist die aufgrund des verpflichtenden Arbeitszeitkontos zusätzlich zu erteilende Unterrichtsstunde nicht mit anzugeben ist. Im Antrag ist immer nur das bezahlte Stundenmaß anzugeben.

Beispiel: Eine Lehrkraft beantragt eine Teilzeit mit 24 Wochenstunden. Sie nimmt am Arbeitszeit-konto teil. Es werden die beantragten 24/28 Wochenstunden genehmigt und bezahlt, aber es sind 24 + 1, also 25 Wochenstunden zu arbeiten.

Für die erste Gruppe, die schon im vergangenen Schuljahr mit dem Ansparen begann, gilt oben Genanntes analog.

Quelle: BLLV-Merkblatt, Infos der Regierung von Oberbayern

Teilzeit – und Beurlaubungsanträge allgemein

Teilzeit- und Beurlaubungsanträge müssen bis zum 08.03.2021 bei der Regierung von Unterfranken eingetroffen sein. Entsprechend wäre es sicher sinnvoll, wenn sie bis 12.02.2021 bei der Schulleitung wären, damit sie dann entsprechend sortiert und ins Schulamt gegeben werden können.

Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrer*innen ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet.
Ein*e vollzeitbeschäftigte*r Förderlehrer*in leistet 28 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst. Auf dem Antrag sind aber nur 28 Unterrichtsstunden anzugeben.

Beispiel: Eine Förderlehrerin beantragt eine Teilzeit von 20/28 Wochenstunden (71,428 % von 28). Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und 30 Minuten Verwaltungstätigkeiten (71,428 % von 5, abgerundet auf eine Viertelstunde) zu leisten.

Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter*innen, Schulleiterstellvertreter*innen und Seminarleiter*innen bleiben bestehen. Schulleiter*innen sind aber gemäß § 26 LDO verpflichtet, während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Bitte beachten Sie, dass in der LDO Hauptunterrichtszeit steht! Eine Arbeitszeitreduzierung von Schulleiter*innen nach Art. 89 BayBG darf 4 Wochenstunden nicht überschreiten.

Die Arbeitszeitreduzierung von Schulleiterstellvertreter*innen nach Art. 89 BayBG darf 6 Wochenstunden nicht überschreiten (KMS vom 20.04.2007, Az. IV.6-5P7004.6-4.41001).
Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2021 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder in Vollzeit arbeiten möchte, hat die Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit zu beantragen.

Die Regierungen weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.B. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit).

Quelle: Infos der Regierung von Oberbayern

Hinweis: Sie können sich zu all diesen und anderen Themen jederzeit vertrauensvoll an Ihre Personalvertretung wenden. Bei Rechtsfragen kontaktieren Sie Ihren Lehrerverband.

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