Corona-Krise: Auswirkungen auf die Schulen – Stand Januar 2021

Eine umfangreiche Zusammenfassung aller Regelungen – Stand 12.01.2021, Quelle: BLLV, Bezirksverband Mittelfranken

1. Allgemeine Hygienemaßnahmen – Ausgangs-und Kontaktbeschränkung
– Ausgangssperre – Maßnahmen (Quellen 63, 67)
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges
Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten.

1. 1. Hygienemaßnahmen

• Abstand von mindestens 1,5 m halten, wo immer es möglich ist
• Verzicht auf freundlichen Händedruck
• Häufiges Händewaschen mit Seife
• Benutzen von Einmaltaschentüchern
• Niesen oder Husten in die Ellenbeuge
• Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkauf und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Kinder bis zum
6. Geburtstag sind davon befreit) – das gilt auch für die Schülerbeförderung
• Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer
Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von
der Tragepflicht befreit.
• Abnehmen der Maske zulässig, solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist

Die nachfolgenden Möglichkeiten sind unter Beachtung der allgemeinen
Hygienemaßnahmen erlaubt:
Schulbetrieb
Die Schulen sind ab dem 16.12.2020 für die Schüler geschlossen. Näheres siehe Kapitel 5 bis 8.
(Quellen 59-63)

Allgemeine Ausgangsbeschränkung – nächtliche Ausgangssperre
Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind:
a. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
b. die Teilnahme an Prüfungen,
c. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
sowie zum Blutspenden,
d. Versorgungsgänge, Einkauf und Besuch von Dienstleistungsbetrieben, Behördengänge,
e. Besuch eines anderen Hausstandes unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
f. Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
g. Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
h. Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
i. Begleitung Sterbender, Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis,
j. Sport unter Beachtung der Beschränkungen,
k. Versorgung von Tieren,
l. Teilnahme an Gottesdiensten.

Landesweit ist von 21 bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn die
folgenden Begründungen liegen vor: a), c), g), i), k) oder aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren
Gründen.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und
auf privat genutzten Grundstücken
• Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und Grundstücken: nur gestattet
mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einem Angehörigen eines weiteren Hausstands
sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren.
• Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung
von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten
Betreuungsgemeinschaften zulässig
• Das gilt nicht für berufliche, dienstliche und ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft mehrerer Personen zwingend
erforderlich ist.

Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse
• Generelle Maskenpflicht
• Untersagt: touristische Busreisen

Gottesdienste
• Maskenpflicht
• 1,5 m Abstand zu anderen Plätzen
• Gemeindegesang ist untersagt
• Höchstteilnehmerzahl wird bestimmt durch die Anzahl der vorhandenen Plätze
• Versammlungen im Sinne des Bay. Versammlungsgesetzes
• Höchstens 200 Teilnehmer – Abstand mind. 1,50 m – unter freiem Himmel – bei mehr als 200
Teilnehmern besteht Maskenpflicht
• In geschlossenen Räumen: Höchstzahl 100 Teilnehmer unter Einhaltung der Hygiene- und
Abstandsregeln

Sport, Spiel, Freizeit, Spielplätze, Freibäder
• Erlaubt: Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes
• Untersagt: Mannschaftssportarten – Ausnahmeregelungen gelten Berufs- sowie Leistungssportler
der Bundes- und Landeskader
• Außerdem untersagt: Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios,
Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Stadt- und Gästeführungen,
Berg-, Kultur- und Naturführungen usw., Betrieb von Seilbahnen, touristische Fluss- und
Seenschifffahrt, Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren,
Saunen Spielhallen und -banken, Clubs, Diskotheken usw.
• Spielplatznutzung unter freiem Himmel für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt

Einkaufen
• Untersagt: Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr
• Erlaubt: zugehörige Abholung vorbestellter Ware in Ladengeschäften (Voraussetzung:
FFP2-Maske – Vermeidung der Ansammlung von Kunden durch gestaffelte Zeitfenster)
• Weiter erlaubt: Lebensmittelhandel, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen,
Kfz- und Fahrrad-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels,
Reinigungen und Waschsalons, Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und
sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie Großhandel.
• Höchstens ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie
zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche – mindestens
1,50 m Abstand zwischen den Kunden
• Maskenpflicht für Personal und Kundschaft. Die Maskenpflicht für das Personal entfällt, wenn
transparente oder sonst geeignete Schutzwände angebracht sind.

Dienstleistung, Praxen, Wochenmärkte
• Untersagt: Dienstleistungen, bei denen körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist: z.B.
Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe.
• Erlaubt: Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische
Leistungen erbracht werden
• Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln.
Gastronomie und Hotellerie – Beherbergung
• Untersagt: Gastronomiebetrieb – einschließlich öffentlicher Betriebskantinen (hier sind Ausnahmen
unter bestimmten Voraussetzungen möglich – erlaubt ist die Abgabe und Lieferung
von mitnahmefähigen Speisen und Getränken
• Untersagt: Touristische Beherbergung in Hotels, Schullandheimen, Campingplätzen, Jugendherbergen
• Ausnahmen bestehen für Übernachtungen zu beruflichen und geschäftlichen Zwecken

Tagungen, Kongresse, Messen
• Untersagt: Tagungen, Kongresse, Messen
Prüfungswesen
• Prüfungen sind bei Einhaltung des Mindestabstandes aller Teilnehmer erlaubt
Hochschulen, Bibliotheken, Archive, Museen, Gedenkstätten, Schlösser, Zoos
• Hochschulen: keine Präsenzveranstaltungen erlaubt
• Bibliotheken und Archive sind geschlossen
• Geschlossen: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, staatliche Schlösser und vergleichbare
Kulturstätten, zoologische und botanische Gärten

Theater und Kinos (Quelle 63)
• Geschlossen sind Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos
Spezielle Besuchsregelungen für
• Besuch von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, ambulant betreuten
Wohngemeinschaften, Altenheimen, Seniorenresidenzen; Ausnahmen: Geburts- und Kinderstationen
für engste Angehörige, Palliativstationen und Hospize. Maskenpflicht für Besucher,
Gebot: nach Möglichkeit durchgängiger Mindestabstand von 1,50 m
• Besuch von täglich höchstens einer Person, die über ein schriftliches oder elektronisches Testergebnis
verfügt (Schnelltest höchstens 48 Stunden alt – PCR-Test höchstens drei Tage alt)
• Das Personal hat sich mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche einer Testung zu
unterziehen.
• Begleitung Sterbender jederzeit zulässig.

Veranstaltungen, Versammlungen (Quelle 63)
• Untersagt: Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7
handelt.

Messen und Kongresse (Quelle 63)
• Untersagt Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen
Großveranstaltungen
• untersagt sind Großveranstaltungen

Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
• Untersagt: Außerschulische Bildungsangebote in Präsenzform – Ausnahmen: Erste-Hilfe-Kurse
und Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und
des Techn. Hilfswerkes
• Untersagt: Unterricht an Musikschulen in Präsenzform
• Dies gilt auch für den Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare in Präsenzform.

Corona-Test für Jedermann ab 01.07.2020
• Für die gesamte bayerische Bevölkerung werden kostenlose, freiwillige Tests angeboten.
• Außerdem geplant sind Reihentests für besonders gefährdete Berufsgruppen wie Lehrer oder
Erzieher. Die Kosten übernimmt die Landesregierung, zumindest in den Fällen, in denen nicht
ohnehin schon die Krankenkassen in der Pflicht sind.
• Tests bei konkreten Verdachtsfällen haben weiterhin Vorrang, trotzdem wird es eine „24-Stunden-
Garantie“ für alle Getesteten geben. Die Ergebnisse sollen innerhalb eines Tages vorliegen.

1. 2. Stufenplan (Quelle 63, 72)

Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt gilt bei deutlich erhöhten Inzidenzwerten
Inzidenzwert > 200: Touristische Tageausflüge sind für Personen dieses Landkreises bzw. dieser
kreisfreien Stadt über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann
• anordnen, dass touristische Tagesausflüge in diese Region untersagt sind.
• das Außerkrafttreten dieser Regelung anordnen, wenn der Grenzwert seit mindestens sieben
Tagen in Folge unterschritten worden ist.
Inzidenzwert von < 50 pro 100.000 Einwohnern: bei sinkender Tendenz kann die Kreisverwaltungsbehörde
erleichternde Abweichungen zulassen.

1. 3. Weitergehende Maskenpflicht und Alkoholverbot (Quelle 63) –
gegenwärtig generell geltende Regelung:

• Maskenpflicht auf von der Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen
Plätzen, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von
öffentlichen Gebäuden
• Das gilt auch für Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen,
Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand
von 1,50 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann
• Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum untersagt

2. Auswirkungen auf das Personal (Quelle 34)

2. 1. Erkrankte Beschäftigte

Bei einer Virusinfektion sind Beamte in der Regel dienstunfähig und Arbeitnehmer arbeitsunfähig
erkrankt (Beamte: weiterhin Gewährung der Besoldung – Arbeitnehmer: 6 Wochen Lohnfortzahlung).

2. 2. Verdachtsfälle – Kontaktpersonen – Rückkehr aus Risikogebieten

Beschäftigte, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere
zeigen und in den letzten 14 Tagen vor der Erkrankung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19
Erkrankten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig
zu behandeln. Sie müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.
Liegen beim Beschäftigten (noch) keine Krankheitssymptome vor, gelten sie bis zur erfolgten Abklärung
des Gesundheitsamtes als dienst- bzw. arbeitsfähig.
Treten bei Lehrkräften leichte Krankheitssymptome auf, so können sie erst dann in die Schule zurückkehren,
wenn mindestens 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt
wurde und keine Erkältungssymptome bei Erwachsenen im häuslichen Umfeld entwickelt wurde
(Quelle 150).
Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet
werden kann. Kein Aufenthalt in diesem Sinne liegt bei einer reinen Durchreise mit kurzem
Aufenthalt (z.B. Toilettengang, Tankvorgang, Kaffeepause) vor. Der Ansteckungsverdacht besteht,
wenn die Person dort mindestens einen 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person im Abstand
von weniger als 75 cm hatte. Dieses Kriterium grenzt deshalb den Aufenthalt von der bloßen
Durchreise ab (Quelle 34).
Für Rückkehrer aus internationalen Risikogebieten besteht eine Testpflicht oder die Verpflichtung
zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Einreise.

2. 3. Beschäftigte in Quarantäne (Quelle 34)

Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt, so müssen
Beamte primär Tele- oder Heimarbeit wahrnehmen. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Freistellung
vom Dienst. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.
Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen
zum Dienst erscheinen.

2. 4. Ernennungen – amtsärztliche Untersuchungen (Quelle 7)

Die Aushändigung von Ernennungsurkunden erfolgt durch die Post mit Postzustellungsurkunde.
Derzeit sind amtsärztliche Untersuchungen nicht möglich. Andererseits können Ernennungen nicht
aufgeschoben werden. Die Beschäftigten bestätigen, dass sie keine gravierenden gesundheitlichen
Probleme haben und sich gesund fühlen. Die amtsärztliche Untersuchung wird schnellstmöglich
nachgeholt. Kann der Amtsarzt dann die gesundheitliche Eignung nicht feststellen, werden diese
Beschäftigten wegen gesundheitlicher Nichteignung sofort aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
entlassen. Wenn der Bewerber mit diesem Vorgehen nicht einverstanden ist, kann er nicht ernannt
werden. Dann wird ein Arbeitsvertrag geschlossen.

2. 5. Zweitqualifizierung: Bewährungsfeststellung (Quelle 11, 51)

Im Rahmen der Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung an Grund- und Mittelschulen
wird Folgendes festgelegt:
Die Bewährungsfeststellungen der Februar-Absolventen erfolgen im Zeitraum 16.11.2020 bis
15.01.2021. Den genauen Termin erfahren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zwei Wochen im
Voraus durch die Schulaufsicht. Die Abnahme der Feststellung erfolgt durch das Schulamt und
durch die Schulleitung.
Coronabedingt können die Unterrichtsvorführungen durch ein Reflexionsgespräch ersetzt werden.
Dies gilt in folgenden Fällen:
• Bei schwangeren Lehrkräften, die wegen eines coronabedingten Beschäftigungsverbots nicht
im Präsenzunterricht eingesetzt werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lehrkraft
seit des betrieblichen Beschäftigungsverbots im Distanzunterricht eingesetzt war.
• Bei kompletten Schulschließungen mit ausschließlichem Distanzunterricht.
Das Reflexionsgespräch erfolgt auf der Grundlage dreier einzureichender Unterrichtsentwürfe.
Das Gespräch für jede Unterrichtsstunde dauert 30 Minuten (also insgesamt 90 Minuten) und
umfasst auch Demonstrationen einzelner Teile der geplanten Stunden (z.B. Experimente in Naturwissenschaften,
Verwendung eines Musikinstruments, Übungen im Sportunterricht, Vortrag eines
Gedichts).
Folgendes ist einzuhalten:
• Das Gespräch findet an einem Unterrichtstag
xx in der Grundschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem frei zu wählenden
Fach aus dem Fächerkanon der Grundschule,
xx in der Mittelschule in den Fächern Deutsch oder Mathematik und zwei zu wählenden
Fächern aus dem Fächerkanon der Mittelschule statt.
• Vorlage des Amtlichen Schriftwesens.
• Zuleitung der Stundenentwürfe an den zuständigen Schulrat und der Schulleitung am Vortag bis
12.00 Uhr – Bestätigung des Eingangs bis spätestens 18.00 Uhr durch den zuständigen Schulrat.
• Vorlage einer gedruckten Ausfertigung des Entwurfs am Tag des Reflexionsgesprächs an den
Schulrat und der Schulleitung.
• Erstellen einer Niederschrift mit Unterschrift der Mitglieder der Prüfungskommission.
• Das im Rahmen der bisherigen Reflexionsfeststellung vorgesehene Reflexionsgespräch entfällt.
Mit der Verbeamtung zum Schulhalbjahr ist zwingend eine Dienstortzuweisung vorzunehmen.
Erfolgt die Einstellung an einem anderen als dem bisherigen Dienstort, so ist aus pädagogischen
und organisatorischen Gründen bis zum Schuljahresende eine Rückabordnung verknüpft. Der Einsatz
an der neuen Schule bzw. im neuen Regierungsbezirk wird dann zu Beginn des neuen Schuljahres
umgesetzt.

2. 6. Steuerfreiheit von Leistungsprämien (Quelle 26)

Eine mit der Corona-Krise begründete Leistungsprämie an Beamtinnen und Beamten bzw. Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer für das Jahr 2020 sind steuerfrei. Die Begründung ist in geeigneter
Form zu dokumentieren. Sie müssen bis zum 31.12.2020 ausbezahlt sein.

2. 7. Reisen ins Ausland (Quelle 27)

Private Reisen ins Ausland können dienst- und arbeitsrechtlich nicht untersagt werden. Wird allerdings
während der Geltungsdauer der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) mit Quarantäne-Anordnung
eine Reise angetreten, obwohl zum Zeitpunkt des Reiseantritts nach EQV im Anschluss
eine Quarantäne notwendig wird, ist das grundsätzlich ein unangemessenes Handeln. Eine Freistellung
vom Dienst kann dann nicht mehr gewährt werden.
Gibt es keine Möglichkeit der Telearbeit, muss der Beamte bzw. die Beamtin für die Dauer der
Quarantäne Erholungsurlaub nehmen oder, falls dies nicht mehr möglich ist, Sonderurlaub unter
Wegfall der Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Beihilfe beantragen.
Davon ausgenommen sind Reisen, wenn
• die Reise zu einem Zeitpunkt gebucht wurde, in dem für dieses Gebiet zum Zeitpunkt der
Buchung keine Quarantäne erforderlich war und die Reise nicht mehr kostenfrei storniert
werden konnte,
• die Reise zur Betreuung eigener minderjähriger Kinder, zur notwendigen Hilfe für Angehörige
oder zur Begleitung sterbender Angehöriger erforderlich war,
• die Reise zum Schutz eigenen Eigentums notwendig war.

2. 8. Schulpraktika nach LPO I (Quelle 28)

Alle Schulpraktika sollen vorerst nach den Maßgaben des Infektionsschutzes wieder in Präsenz
durchgeführt werden. Über die Durchführung eines Praktikums in einer Sonderform entscheidet
die Schulleitung bzw. das Schulamt im Benehmen mit dem zuständigen Praktikumsamt.
Alle Formen können durch alternative Lernangebote in digitaler Form ersetzt werden:
• Orientierungspraktikum im Umfang von einer Woche
• Pädagogisch didaktisches Schulpraktikum im Umfang von bis zu 80 Stunden
• Studienbegleitendes didaktisches Schulpraktikum. Umfang alle Präsenztage – Anzahl der Lehrversuche:
Reduzierung der Lehrversuche von 3 auf 2.

3. Auswirkungen auf Schüler und Eltern (Quelle 52-53)

3. 1. Rückkehr aus Risikogebieten (siehe auch Punkt 2.2)

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage
in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI)
aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr keine Schule oder andere
Einrichtung betreten.
Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber
ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.
Die Mitteilung der Rückkehr aus einem Risikogebiet gilt als zwingender Grund für die Nichtteilnahme
am Unterricht. Sofern kein Aufenthalt in einem Risikogebiet vorlag, bleibt die Schulpflicht
grundsätzlich unberührt. Etwas anderes gilt bei einer Schließung oder entsprechenden Einschränkung
des Schulbetriebes (siehe hierzu Punkt 5).

3. 2. Risikosituation bei einer Schülerin bzw. einem Schüler

Soweit der Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern individuell eine besondere Risikosituation
darstellt, ist im konkreten Einzelfall auf der Grundlage eines (fach-)ärztlichen Zeugnisses von der
Schulleitung zu klären, ob die Schülerin bzw. der Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist,
am Präsenzunterricht oder einer sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen. Eine ärztliche Bescheinigung
gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Danach ist eine ärztliche Neubewertung
vorzunehmen, die wiederum längstens 3 Monate gilt. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist
von der Schule zu dokumentieren.
Als Risikosituation zählt beispielsweise:
• eine (chronische) Vorerkrankung, insb. Erkrankungen des Atmungssystems (z.B. chronische
Bronchitis), Herzkreislauferkrankungen, Diabetes mellitus, Erkrankung der Leber oder Niere,
• die Einnahme von Medikamenten, bei denen die Immunabwehr unterdrückt wird (z.B. Cortison),
• die Schwächung des Immunsystems (z.B. durch eine vorangegangene Chemo- oder Strahlentherapie),
• eine Schwerbehinderung,
• derartige Konstellationen bei Personen im häuslichen Umfeld.
Die Schulbesuchspflicht wird bei diesen Schülern durch die Wahrnehmung zur Durchführung des
Distanzunterrichts erfüllt. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerin bzw. den Schüler mit Lernangeboten
zu versorgen, und Aufgabe der Schülerin bzw. des Schülers, diese Angebote auch wahrzunehmen.

4. Auswirkungen auf den laufenden Schulbetrieb

Unabhängig von den nachfolgenden Ausführungen findet ab dem 16.12.2020 kein Präsenzunterricht
statt

4. 1. Aufgaben der Schulleitung und des Schulamtes bei Verdachts- und Kontaktfällen
(Quelle 14)

Folgende Vorgehensweisen bzw. Informationspflichten sind einzuhalten:
• Bei Auftreten von coronaspezifischen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist die
Schulleitung zu informieren. Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt
die Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Die Betroffenen
bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren.
• Gesundheitsamt: Es bewertet das Risiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen, wie
z.B. Ausschluss einzelner Schüler vom Unterricht, Beschäftigungsverbot von an der Schule
Tätigen, temporäre Schließung der Schule, Informationsweitergabe.
• Schulleitung: Umsetzung der Maßnahmen und zeitnahe Information der Schulaufsichtsbehörde
– Weiterleitung von gemeldeten Fällen auf dem Dienstweg als Meldung eines besonderen
Ereignisses.
• Schulamt: Weitergabe von Informationen der Gesundheitsämter.
Treten entsprechende Symptome in der Unterrichts-/Betreuungszeit auf, ist das Kind sofort vor
Ort in der Schule bis zur Abholung durch die Eltern zu isolieren. Die Eltern müssen auf umgehende
ärztliche Abklärung hingewiesen werden (Haus- oder Kinderarzt bzw. kassenärztlicher Bereitschaftsdienst,
Tel.: 116 117). Eine Rückkehr der Schülerin bzw. des Schülers ist erst nach Vorlage
einer Bestätigung des Arztes oder Gesundheitsamtes möglich.
Regelung für Teilnehmer an Abschlussprüfungen (siehe Kapitel 7.1.2.2).

4. 2. Verdachtsfall, Symptome und bestätigter Fall, leichte Erkältungssymptome
(Quelle 36)

Das Erkennen und Unterscheiden zwischen COVID-19, Grippe und Erkältung ist selbst für Ärzte
nicht ganz einfach und für uns Laien ein Buch mit sieben Siegeln. Wenn Krankheitssymptome auftauchen,
kann in einer Klasse bzw. Schule rasch eine wahre Hysterie ausbrechen, weil sich die
Auswirkungen von COVID-19, Grippe oder Erkältung sehr ähneln. Nach der WHO treten folgende
Symptome auf:

Das Problem besteht darin, dass diese Symptome zwar auftreten können, aber nicht müssen! Oft
verläuft eine Corona-Infektion asymptomatisch oder nur mit milden Symptomen.
Der häufigste Übertragungsweg von COVID-19 ist das Einatmen von virushaltigen Tröpfchen oder
Aerosolen beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Schreien. Deshalb ist der Mindestabstand,
aber auch das Tragen einer Maske wichtig.
Als weiteres Problem ist die Tatsache zu sehen, dass die Inkubationszeit laut Robert-Koch-Institut
im Durchschnitt 5-6 Tage beträgt. Sie kann aber sogar bis zu 14 Tage dauern. Eine effektive Risikominimierung
kann daher nur durch Abstand halten, Einhalten der Hygieneregeln, Tragen von (Alltags-)
Masken, Lüften, schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen sowie Identifikation und
schnelle Quarantäne enger Kontaktpersonen erfolgen. Im Übrigen verhindern das Abstand halten,
Hände waschen, Masken tragen und Lüften auch die Übertragung einer Grippe oder anderer Infekte.
Treten bei Schülerinnen oder Schülern Symptome auf, die über eine leichte respiratorische Erkrankung
wie Schnupfen oder gelegentliches Husten hinausgehen, so ist in der Regel ein Schulbesuch
erst nach einer 48 Stunden andauernden Symptomfreiheit möglich. Ein negativer Test auf COVID-
19 ist nicht mehr erforderlich.
Nach dem „Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in
Grundschulen und weiterführenden Schulen“ des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit und dem KMS vom 13.11.2020 haben kranke Kinder und Jugendliche in
reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals-, Ohren- oder Bauchschmerzen, Erbrechen
oder Durchfall keinen Zugang zur Schule. Die Verantwortlichen in Schulen sind berechtigt, in diesem
Sinne erkrankte Kinder und Jugendliche von ihren Sorgeberechtigten abholen zu lassen, oder wenn
vertretbar, Schüler nach Hause zu schicken und einen Arztbesuch anzuregen. Das Kind ist bis zur
Abholung der Eltern zu isolieren.
Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn
• die Schülerin bzw. der Schüler 48 Stunden keine Krankheitssymptome mehr aufweist (bis auf
leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten),
• die Schülerin bzw. der Schüler 48 Stunden fieberfrei war,
• ein entsprechendes ärztliches Attest oder ein negativer COVID-19-Test ist nicht mehr erforderlich.
Stattdessen müssen die Eltern eine schriftliche Bestätigung über die Symptomfreiheit
vorlegen (nach Quelle 54).
Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule nicht betreten, wenn sie
• Krankheitssymptome aufweisen,
• in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem letzten Kontakt mit einer
infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
• einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
Tritt ein bestätigter Fall bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so schließt das Gesundheitsamt
die gesamte Klasse für 14 Tage vom Unterricht aus und ordnet eine Quarantäne an. Alle Schülerinnen
und Schüler der Klasse werden am Tag 1 nach Ermittlung sowie am Tag 5 bis 7 nach Erstexposition
getestet.
Tritt ein bestätigter Fall in Abschlussklassen während der Prüfungsphase auf, so wird die gesamte
Klasse prioritär getestet. Alle Schülerinnen und Schüler dürfen, auch ohne vorliegendes Testergebnis,
die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzeptes
sowie ausgedehnter Abstandsregelungen (> 2 m) unterbrechen.
Einzelne Schulschließungen werden ebenfalls durch das Gesundheitsamt veranlasst (nicht durch
die Schulleitung).
Kontaktpersonen von Personen mit COVID-19-Erkrankung werden grundsätzlich vom Arzt bzw. Gesundheitsamt
identifiziert. Sollte bekannt sein, dass Schüler aus Familien mit einem COVID-19-Fall
die Schule besuchen, so ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren.
Bei leichten Erkältungssymptomen wie Schnupfen oder gelegentlichem Husten gilt Folgendes:
• An Grundschulen, Grundschulstufen der Förderzentren und Schulvorbereitenden Einrichtungen
ist in Stufe 1 und 2 des Drei-Stufenplans (siehe Kapitel 1.2. und 7.1.2) ein Schulbesuch bei leichten
Erkältungssymptomen ohne Fieber vertretbar.
• Bei weiterführenden Schulen ist ein Schulbesuch möglich, wenn sich die Symptome 48 Stunden
nach dem Auftreten nicht verschlimmert haben und insbesondere kein Fieber hinzukommt. Bei
einem Inzidenzwert von 50 und mehr ist zusätzlich zu der Symptomfreiheit von 48 Stunden die
Vorlage eines negativen ärztlichen Attestes erforderlich.
Den Eltern ist mitzuteilen, dass bei unklaren Krankheitssymptomen das Kind bzw. der Jugendliche
zu Hause bleiben sollten. Der Arzt sollte aufgesucht werden. Kranke Schülerinnen und Schüler mit
Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall
dürfen nicht in die Schule kommen. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch ist erst wieder möglich,
sofern die Schülerin bzw. der Schüler mindestens 48 Stunden symptomfrei ist (bis auf leichten
Schnupfen und gelegentliches Husten).
Weitere allgemeine Handlungsempfehlungen:
• Kranke Kinder und Jugendliche in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten Hals-, Ohrenschmerzen
usw. haben keinen Zugang zur Schule.
Die Verantwortlichen in Schulen sind berechtigt, erkrankte Kinder und Jugendliche von ihren Sorgeberechtigten
abholen zu lassen oder (wenn vertretbar) nach Hause zu schicken und einen Arztbesuch
anzuregen.

4. 3. Dokumentation, Nachverfolgung, Erste Hilfe

Es ist eine hinreichende Dokumentation aller in der Schule jeweils anwesenden Personen (sowohl
interne als auch externe) zu erstellen. Die Identifizierung und Benachrichtigung aller Personen
muss im Coronafall rasch möglich sein.
Für Erste-Hilfe-Fälle müssen neben dem üblichen Material geeignete Schutzmasken, Einmalhandschuhe
und ggf. eine Beatmungsmaske mit Ventil als Beatmungshilfe vorgehalten werden. Im Rahmen
der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Person unter Beachtung
des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung
zu verzichten.

4. 4. Schulfremde Nutzung des Schulgebäudes

Hierüber trifft die Entscheidung der Schulaufwandsträger. Es darf zu keiner Beeinträchtigung des
Unterrichtsbetriebs kommen

5. Schulschließung (Quelle 74)

Ab dem 16.12.2020 findet vorläufig bis mindestens 31.01.2021 kein Präsenzunterricht mehr statt.
Der Unterricht findet in Form von Distanzunterricht statt (Regelungen zum Distanzunterricht siehe
Kapitel 7.8.2).

5. 1. Einsatz digitaler Medien (Quelle 1, 12, 13)

Allen bayerischen Schulen stehen Angebote von mebis (Landesmedienzentrum Bayern) zur Verfügung.
Es handelt sich dabei um passgenaue Werkzeuge, die geeignet sind, um mit Schülerinnen
und Schülern in einem virtuellen Klassenzimmer in Kontakt zu treten, Unterrichtsmaterialien zur
Verfügung zu stellen, Lernaufgaben zu erledigen sowie auszutauschen und Schülerinnen und Schülern
Feedback zu geben.

Praxisnahe Unterstützungsangebote werden angeboten unter:
https://www.mebis.bayern.de/basisinformationen. Während der Schulschließung dürfen entsprechende
Schüler- und Lehrerkonten angelegt werden.
Darüber hinaus empfiehlt das Ministerium den Einsatz alternativer digitaler Werkzeuge, wie
beispielsweise cloud-gestützte Office-Produkte oder datenschutzfreundliche Messenger-Dienste.
Es wird empfohlen, die Produktauswahl in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger zu treffen.
Außerdem verweist das Ministerium auf das Programm „Lernen zuhause“.
Die Lehrkräfte stellen Lernmaterial zur Verfügung und stellen einen regelmäßigen Kontakt mit den
Schülerinnen und Schülern und bei Bedarf den Erziehungsberechtigten sicher. Besondere Bedeutung
kommt der Rückmeldung zu (z.B. Rückmeldung, Korrektur). Möglichkeiten der Partner- und
Gruppenarbeit in digitaler Form oder per Telefon sollen im Rahmen des technisch Machbaren
genutzt werden.
Unbenotete Leistungsnachweise können von der jeweiligen Lehrkraft wertvolle Hinweise zum
Lernstand geben. Benotete Leistungsnachweise werden im Rahmen des Lernens zuhause nicht
erhoben.
Eltern sollen keine Ersatzlehrkraft sein. Beim Lernen zuhause 2.0 sollen bisher bekannte Inhalte
geübt werden. Durch eine gezielte Auswahl von neuen Inhalten und dazu passenden Aufgaben, soll
es das Ziel sein, das Wissen und Können der Kinder zu erweitern.
Als Standard für das Lernen zuhause 3.0 legt das Ministerium Folgendes fest:
• Sicherstellung verlässlicher Strukturen: Bearbeitungszeit der Lernaufgaben: ca. 120 Minuten
für Jahrgangsstufen 1 bis 2 und ca. 150 Minuten für die Jahrgangsstufen 3 bis 4. Jedes Kind
erhält einen Lernplan (auch diejenigen, die über keine entsprechende technische Ausstattung
verfügen) – Verbindliche Abgabefristen – Rückübermittlung der Arbeits- und Überarbeitungsergebnisse
– Anlegen eines Lerntagebuchs, in dem jedes Kind seine Lernzeit eintragen kann.
Die Schulleitung achtet auf gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte.
• Regelmäßige und transparente Kommunikation
• Standards für pädagogisches Handeln
• Auswahl von Kompetenzerwartungen und Inhalten.
Zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ werden digitale Werkzeuge bereitgestellt. Ausführungen
über Schritte zur Nutzung von MS Teams und Hinweise zu Videokonferenz-Systemen werden
gegeben (Quellen 12, 13).

5. 2. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter/innen (Quelle 2)

Lehramtsanwärter im 2. Dienstjahr können auch im Falle der Schulschließung eine Unterrichtsvergütung
für die 11. bis 15. Unterrichtsstunde erhalten. Dies gilt für digitale Wege sowie die aktive
Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern über Fernkommunikationswege.
Dafür sind die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten maßgebend. Eine pauschale Vergütung der Planstunden
ist nicht möglich. Die Obergrenze nach den jeweils einschlägigen Vorschriften, von denen
zehn Wochenstunden durch die Anwärterbezüge abgegolten sind, ist weiterhin bindend.
Für die Abrechnung ist es dabei erforderlich, dass die von den Anwärtern auszufüllende ergänzende
Anlage zum entsprechenden Abrechnungsformular in einer vereinfachten und pauschalen
Aufzählung dargestellt wird. Die Schulleitungen überprüfen die Aufstellung sachgerecht, unterzeichnen
sie und leiten sie an das Landesamt für Finanzen weiter.

5. 3. Absage von Schülerfahrten bzw. sonstigen Schulveranstaltungen –
Stornokosten (Quelle 3 – 5, 17, 22)

Es dürfen derzeit keine neuen Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen vertraglich verbindlich
abgeschlossen werden, unabhängig davon, wann diese stattfinden sollen.
Grundsätzlich sind aber mehrtägige Schülerfahrten (wie Schüleraustausche, Studien- und Klassenfahrten)
bis einschließlich Januar 2021 ausgesetzt. (Quelle 22, 23).
Eintägige/stundenweise Veranstaltungen (z.B. SMV-Tagungen, Schulsport-Wettkämpfe, Wandertage,
Exkursionen) sind – soweit pädagogisch erforderlich und schulorganisatorisch vertretbar – zulässig.
Schulgottesdienste sind unter Beachtung des Hygienekonzepts zulässig.
Der Bayerische Landtag hat beschlossen, dass als Nothilfe Aufwendungen für Stornokosten für
nicht angetretene Schulfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen erstattet werden. Leistungsberechtigt
sind Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler.
Nicht erfasst sind Träger von Einrichtungen sowie Maßnahmen, deren Kosten bzw. etwaige Stornokosten
über Dritte finanziert werden (z.B. Bundesagentur, Jugendherbergswerk, Erasmus+), bei
denen also die Kosten nicht von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und
Schülern getragen werden. Nicht erfasst sind auch sonstige Schulveranstaltungen sowie private
Abschlussfahrten, private Sprachkurse im Ausland, individuelle Auslandsjahre.
Vorgehensweise:
• Zunächst ist zu eruieren, ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist.
• Ansprüche gegenüber Reiserücktrittsversicherungen sind vorrangig gelten zu machen.
• Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Das heißt, es besteht die Verpflichtung,
gegenüber den Vertragspartnern auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen
hinzuwirken.
• Voraussetzung ist eine von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und
Schülern unterzeichnete Versicherung, dass sie die Erstattung der auf sie entfallenden Stornokosten
zur Vermeidung persönlicher Härten beantragen (siehe Antragsformular Quelle 4).
• Die ausgefüllten Formulare sowie die den Kostenaufstellungen zugrunde liegenden Rechnungen
und Belege sind in den Schulen fünf Jahre lang aufzubewahren.
• Aus den gestellten Anträgen ergibt sich je Schülerfahrt bzw. Austauschmaßnahme die für die
staatliche Kostenerstattung zu meldende Gesamtsumme (Erstattungsbetrag).
• Dieses Antragsverfahren ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Erziehungsberechtigten
bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler die Reisekosten bereits beglichen haben oder nicht.
Die Erziehungsberechtigten können auch dann über die Schule einen Antrag auf Erstattung
stellen, wenn sie grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben.
• Die Meldung der Erstattungsbeträge erfolgt über das Online-Verfahren. Dabei sind die Erstattungsanträge
für alle abgesagten Schülerfahrten bzw. Schüleraustauschmaßnahmen der Schule
zusammengefasst bis spätestens 01.10.2020 einzureichen (Fristverlängerung Quelle 22).
• Die ausgefüllten Antragsformulare verbleiben mit den sonstigen Unterlagen an der Schule.
• Die Zahlungen erfolgen über das Schulkonto in einer Summe. Nicht erstattet werden solche
Kosten, die nicht durch die Absage der Fahrt bedingt sind (z.B. Kosten einer Reiserücktrittsversicherung).
Lehrkräfte und Studienreferendare haben einen Reisekostenanspruch und können daher für stornierte
Dienstreisen entstandene Kosten beim Landesamt für Finanzen abrechnen.

6. Notbetreuung (Quelle 61, 74)

Während des Distanzunterrichts (siehe Kapitel 7.8.2) gibt es eine Notbetreuung für Schülerinnen
und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6. sowie für Schülerinnen und Schüler von Förderzentren
sowie an anderen Förderschulen mit angeschlossenen Heimen. Für Schüler ab Jahrgangsstufe 7 ist
eine Teilnahme nur bei einer Behinderung oder entsprechenden Beeinträchtigung (bei erforderlicher
ganztägiger Aufsicht oder Betreuung) möglich.
Berechtigt sind Kinder von Erziehungsberechtigten (insbesondere Alleinerziehenden),
• wenn eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere weil
erziehungsberechtigte Personen ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, kein Urlaub genommen
werden kann oder Arbeitgeber keine Freistellung gewähren, sie alleinerziehend oder
selbständig bzw. freiberuflich tätig sind oder
• wenn die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern
angeordnet worden ist oder
• die Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. des SGB VIII haben.
Die Eltern müssen den Betreuungsbedarf gegenüber der Schule formlos und aller Kürze
begründen.
Weitere Voraussetzung: Das Kind
• hat keine Symptome
• ist nicht in Kontakt zu einer infizierten Person
• unterliegt keiner Quarantäne.
Eine Notbetreuung kann nicht angeboten werden, wenn die Schule insgesamt auf Anordnung des
Gesundheitsamtes geschlossen ist.
Die Notbetreuung erstreckt sich nicht nur auf die reguläre Unterrichtszeit, sondern auch auf den
Bildungs- und Betreuungszeitraum der schulischen Ganztagsangebote oder Mittagsbetreuung,
sofern die betroffenen Kinder auch bisher regulär angemeldet waren.
Lehrkräfte sollen für die Notbetreuung eingesetzt werden, soweit dies mit ihren anderen dienstlichen
Aufgaben vereinbar ist. Je nach Situation können Betreuungsaufgaben auch durch anderes
schulisches Personal bzw. Personal des Kooperationspartners übernommen werden. Sofern Kinder
der Grundschule nach dem Unterricht einen Hort besuchen, werden die Schulleitungen gebeten,
mit der Leitung des Horts Kontakt aufzunehmen und den Übergang von der schulischen Notbetreuung
zum Hort zu klären, um evtl. Aufsichtslücken zu klären.

7. Schulbetrieb (Quellen 52, 53, 74)

Unbenommen der nachfolgenden Ausführungen findet ab dem 16.12.2020 kein Präsenzunterricht
statt.
Für die Faschingsferien hat der Bay. Ministerrat beschlossen, dass anstelle der Ferien eine zusätzliche
Unterrichtswoche stattfindet. Für den BLLV ist diese Entscheidung ein „no go“, da der
Distanzunterricht eine zusätzliche Belastung für Schüler, Lehrer und Eltern darstellt.

7. 1. Allgemeine Regelungen

7. 1. 1. Stufen-Plan – „Hotspot“-Strategie (Quelle 52, 53)

Generelle Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände (auch am Sitzplatz im Klassenzimmer).
Hotspot-„Strategie“:
Landkreise und kreisfreie Städte mit einem Inzidenzwert ab 200:
• Ab Jahrgangsstufe 8 Mindestabstand von 1,5 m, auch im Klassenzimmer. Ist dies nicht möglich
Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht mit geteilten Lerngruppen
• Ausgenommen: Förderschulen und Abschlussklassen aller Schularten (es sollen große Räumlichkeiten
genutzt werden (z.B. Aula)
Landkreise und kreisfreie Städte mit einem Inzidenzwert ab 300:
• Zusätzlich weitere Maßnahmen: Einhaltung des Mindestabstandes auch in anderen Jahrgangsstufen

7. 2. Rahmen-Hygieneplan (Quellen 52, 53)
7. 2. 1. Schutzmaßnahmen
• Einhaltung der allgemein bekannten Verhaltensregel (siehe Punkt 1)
• Umsetzen der Abstandsvorgaben im Klassenraum, soweit der Rahmen-Hygieneplan keine Ausnahmen
vorsieht (siehe Kapitel 7.1)
• gute und regelmäßige Durchlüftung
• regelmäßige Reinigung insbesondere Handkontaktflächen (Lichtschalter etc.)
• Einhaltung der Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Körperkontakt, Vermeidung des Berührens
von Augen, Nase und Mund
• klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie
Lehrkräfte.

7. 2. 2. Raumhygiene, Sanitärbereich (Quelle 52)
Die Maßnahmen beziehen sich auf alle Räume (z.B. Sekretariat, Lehrerzimmer): Mindestens alle 20
Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster von mindestens
5 Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfters. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos.
Eine regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflächen (z.B. Türklinken,
Treppen- und Handläufe) zu Beginn oder Ende des Schultages ist erforderlich (bei starker Kontamination
öfter). Eine routinemäßige Flächendesinfektion wird nicht empfohlen (Ausnahme:
z.B. Kontamination mit Körperausscheidungen). Eine angemessene Reinigung ist ausreichend.
Keine Reinigung mit Hochdruckreiniger. Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen sollte möglichst
vermieden werden.
Bei einer Benutzung von Computerräumen sowie bei der Nutzung von Büchern/Tablets in Klassensätzen
sollen die Geräte nach jeder Benutzung gereinigt werden.
Sanitärräume müssen mit Flüssigseife und Händetrockenmöglichkeit (Einmalhandtücher) ausgestattet
sein. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine Hepa-Filterung
verfügen.

7. 2. 3. Schülerbeförderung
Es gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung: Maskenpflicht
im Schulbus bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln.

7. 2. 4. Fachunterricht (Quelle 52)
Bis voraussichtlich zum 18.12.2020 bleibt der praktische Sportunterricht ausgesetzt.
Sportunterricht:
• Im Innenbereich: Übungen möglich, soweit ein Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung zumutbar/
möglich ist. Im Außenbereich ist die Sportausübung möglich, soweit der Mindestabstand von
1,50 m unter allen Beteiligten eingehalten wird.
• Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote können durchgeführt
werden
• Sportausübung mit Körperkontakt in festen Trainingsgruppen sollte derzeit unterbleiben.
• Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten eine Reinigung der Handkontaktflächen
nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so
muss zu Beginn und am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen.
• Beschränkung der Übungszeit auf 120 Minuten
• Bei Klassenwechsel vollständiger Frischluftaustauch in den Pausen
• Nutzung von WC-Anlagen und Benutzung von Umkleidekabinen erlaubt (Mindestabstand!)
• Haartrocknerbenutzung erlaubt bei Mindestabstand 2,00 m (Griffe der Haartrockner regelmäßig
desinfizieren!)
• Die Benutzung von Jetstream-Geräten ist erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet
sind
Musik- und Instrumentalunterricht:
Unterricht im Blasinstrument und Gesang sind ausschließlich in Form von Einzelunterricht mit
erhöhtem Abstand (2,5 m) zulässig. Singen sowie das Spielen auf Blasinstrumenten ist in Gruppen
bis auf Weiteres nicht möglich. Soweit eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht, darf die
MNB für den unbedingt notwendigen Zeitraum abgenommen werden (Quelle 52)
Ernährung und Soziales und vergleichbarer Fächer.
Besteck, Geschirr bzw. Kochgeräte sollten nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet
werden – Schülerinnen und Schüler dürfen gemeinsam Speisen zubereiten und diese Speisen unter
Einhaltung des Hygieneplans einnehmen

7. 2. 5. Religions- und Ethikunterricht (Quelle 41 – 43)
Angesichts der Gegebenheiten an vielen Schulen ist bei der Bildung von Klassen und Unterrichtsgruppen
eine Mischung von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Parallelklassen einer
Jahrgangsstufe in der Regel unvermeidbar.
Um eine Durchmischung zu vermeiden, werden folgende Modelle A – D vorgeschlagen. Sie können
in allen Schularten angewendet werden.
Modell A: Die beteiligten Religions- und Ethiklehrkräfte erteilen abwechselnd (= turnusmäßig) in
Präsenz ihren Unterricht im Klassenverband. Die Schülerinnen und Schüler der anderen Konfession
bzw. der Ethikgruppe nehmen nicht am Fachunterricht teil, sondern werden dort beaufsichtigt.
Sie bearbeiten entsprechende Arbeitsaufträge ihrer Religions- bzw. Ethiklehrkraft oder nehmen an
einem Projekt ihrer Fächergruppe teil.
Die Bewertung und Notengebung erfolgt durch die Lehrkraft, die die jeweilige Teilgruppe einer
Klasse im jeweiligen Fach unterrichtet.
Modell B: Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse werden unabhängig von ihrer Konfession
gemeinsam unterrichtet. Vor Ort ist zu entscheiden, welche Lehrkraft die Klasse unterrichtet und
somit die Konfession der erteilten Religionsunterrichts bestimmt.
Die Bewertung und Notengebung beider Konfessionen erfolgt durch die unterrichtende Lehrkraft.
Im Zeugnis wird eine Zusatzanmerkung für Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die nicht der
Konfession der unterrichtenden Lehrkraft angehören: „Die im Fach Katholische Religionslehre (bzw.
Evangelische Religionslehre) ausgewiesene Note beruht auf Leistungen, die im Rahmen eines temporär
kooperativen konfessionslosen Religionsunterrichtsunterrichts erbracht wurden.“
Modell C: Unterricht wie in Modell B – Allerdings wechseln sich die Religionslehrkräfte turnusmäßig
alle 2-3 Monate ab.
Die katholischen und evangelischen Schülerinnen und Schüler erhalten auf der Basis aller vorliegenden
Einzelnoten aller beteiligten Lehrkräfte eine Jahresfortgangsnote im Fach ihrer Konfession.
Alle Schüler erhalten die Zeugnisbemerkung wie in Modell B.
Modell D: Unterricht wie in Modell B und C – Allerdings wechseln sich die Lehrkräfte des evangelischen
und katholischen Religions- sowie des Ethikunterrichts turnusmäßig ab.
Die Bewertung und Notengebung erfolgt für die katholischen und evangelischen Schülerinnen und
Schüler wie in Modell C, für die Ethikschüler erfolgt die Bewertung auf Basis aller vorliegenden
Einzelnoten aller beteiligter Lehrkräfte im Fach Ethik unter Federführung der Ethiklehrkraft. Die
Zeugnisbemerkung erfolgt analog zu den Modellen B und C beginnend mit der Bemerkung „Die im
Fach Ethik …“.
Voraussetzungen für die Einführung der Modelle:
Die Entscheidung über die Einführung eines der Modelle trifft die Schulleitung. Unabdingbar für
eine Umsetzung dieser Formen ist die dokumentierte Zustimmung:
• aller betroffenen Erziehungsberechtigten
• aller beteiligten Lehrkräfte
• bzw. an den Seminarschulen in den Schularten, in denen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
Seminarschulen eingerichtet sind, der fachlich zuständigen Seminarlehrkräfte.
Bei der Einholung der erforderlichen Zustimmungen ist jeder Eindruck einer auch nur mittelbaren
Beeinflussung unbedingt zu vermeiden.

7. 2. 6. Pause
Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich, sofern der Mindestabstand von
1,5 m zwischen den verschiedenen Klassen- und Kursverbänden eingehalten wird. Ein Schutz- und
Hygienekonzept ist auszuarbeiten.

7. 2. 7. Psychosoziale Unterstützung (Quelle 8)
Das Ministerium empfiehlt zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die schrittweise
Öffnung der Schulen die Unterstützung durch die Regionalkoordinatoren von KIBBS des jeweiligen
Regierungsbezirks. Unter www.kibbs.de werden hier praktische Empfehlungen zur Unterstützung
von Lehrkräften gegeben.

7. 2. 8. Schwerpunktsetzung (Quelle 66, 68)
Mittelschule:
Durch Schwerpunktsetzungen kann auch in Abschlussklassen sichergestellt werden, dass die Schülerinnen
und Schüler auf die zentralen Abschlussprüfungen vorbereitet werden können.
Hierzu sind auf dem ISB-Portal für die progressiven Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch kon26
krete Hinweise zu finden, welche Lehrplaninhalte bei Bedarf in den einzelnen Jahrgangsstufen reduziert
behandelt werden können oder in die folgende Jahrgangsstufe verschoben werden können.
Auch die weiteren Fächer sind wichtig, gefährden aber durch Schwerpunktsetzung bzw. Reduzierung
einzelner Inhalte nicht in gleicher Weise die spätere Abschlussfähigkeit.
Fach Wirtschaft und Beruf sowie Arbeit-Wirtschaft-Technik: soweit möglich berufsorientierte Lehrplaninhalte
berücksichtigen
Fächer Natur und Technik bzw. Physik/Chemie/Biologie und Geschichte/Politik/Geographie bzw.
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde: auf das gesamte Schuljahr gesehen soll keine im Lehrplan ausgewiesene
Perspektive (physikalisch, chemisch, biologisch bzw. historisch, sozialwissenschaftlich,
geographisch) unberücksichtigt bleiben.
Grundschule:
In der Grundschule werden Basiskompetenzen erworben, die als Grundlage für das Lernen an weiterführenden
Schulen unabdingbar vorausgesetzt werden müssen. Dementsprechend sollen die
Fächer Deutsch, Mathematik und HSU prioritär behandelt werden.
Eine Reduzierung von Inhalten und Kompetenzerwartungen ist bei bedarf grundsätzlich in allen
Fächern möglich, die Entscheidungen dazu müssen vor Ort getroffen werden.

7. 3. Ganztagsangebote bzw. Mittagsbetreuung

Es gelten auch hier die Regelungen des Rahmenhygieneplans. Offene Ganztagsangebote und
Mittagsbetreuungen sollen in festen Gruppen mit zugeordnetem Personal durchgeführt werden.
Auswesenheitslisten sind so zu führen, dass die Zusammensetzung des Personals deutlich wird und
damit ggf. Infektionsketten nachvollzogen werden können.
Kooperationspartner bzw. Träger werden angehalten, auch weitere Räumlichkeiten im Schulgebäude
(z.B. Klassenzimmer und Fachräume) zu nutzen, um einer Durchmischung der Gruppen nach Möglichkeit
entgegenzuwirken.

7. 4. Leistungserhebung – Vorrücken – Übertritt – Zeugnisse

7. 4. 1. Leistungserhebung (Quelle 46, 48)
Es besteht kein Anlass, um gewissermaßen auf „Vorrat“ Noten zu erheben. Unmittelbar nach einem
Distanzunterricht zurück zum Präsenzunterricht sollten keine schriftlichen Leistungsnachweise
angesetzt werden – Ausnahmen allenfalls in Abschlussklassen. Mündliche Leistungsnachweise
können auch im Distanzunterricht stattfinden.
Ist eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgenommen
und versäumt sie bzw. er einen angekündigten Leistungsnachweis, so wird nach § 11 Abs. 6 GrSO
bzw. § 13 Abs. 6 MSO die Note 6 erteilt (Quelle 46).

7. 4. 2. Vorrücken auf Probe (Quelle 18)
Bei allen Schülerinnen und Schülern, für die ein Vorrücken nicht möglich ist, ist zwingend zu prüfen,
ob ein Vorrücken auf Probe in Betracht kommt (soweit dies für die Schulart bzw. den Zug rechtlich
möglich ist).
Bei der Ausübung des Ermessens ist besonders zu berücksichtigen, dass bei mangelhaften bzw.
ungenügenden Leistungen bis zur bayernweiten Einstellung des Unterrichtsbetriebs nur eine
eingeschränkte Chance bestand, diese Leistungen durch entsprechend bessere Leistungen im
zweiten Schulhalbjahr wieder ausgleichen zu können. Dadurch wird die Ermessensausübung in
den meisten Fällen dahingehend gebunden sein, dass die Abwägung zu Gunsten eines Zulassens
des Vorrückens auf Probe ausfällt. Es auch zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Schuljahres
2020/21 eine mehrwöchige Phase des Heranführens an die Bildungsziele der Schulart und Jahrgangsstufe
vorgesehen ist. Außerdem soll gerade für diese Schüler ein Förderangebot angeboten
werden, um entsprechende Lücken zu schließen. Eine negative Prognose wird daher nur in
Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.
Bei Schülern, bei denen das Wiederholen aus pädagogischer Sicht sinnvoller erscheint, soll die
Schule die Eltern beraten, ein freiwilliges Wiederholen in Betracht zu ziehen.
Die Probezeit kann in besonderen Fällen von der Lehrerkonferenz um bis zu zwei Monate verlängert
werden. Schülerinnen und Schüler, denen aufgrund coronabedingter Härten das Vorrücken auf
Probe gestattet wurde und die die Probezeit nicht bestehen, werden in die vorige Jahrgangsstufe
zurückverwiesen. Sie gelten jedoch nicht als „Wiederholungsschüler“, das Wiederholungsjahr wird
zudem nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.

7. 4. 3. Übertritt (Quelle 66)
Bei Bedarf kann die Ausgabe des Übertrittszeugnisses um eine Woche verschoben werden (normalerweise
3.5.2021 – Verschiebung: auf 10.5.2021 möglich).
Wenn ein im Probeunterricht geprüfter Inhalt im Unterricht der Grundschule noch nicht erarbeitet
wurde → Schüler oder Eltern geben entsprechenden Hinweis. Bestätigt dies die Grundschule, so
geht diese Frage nicht in die Bewertung ein. Außerdem erhalten die Grundschulen am Prüfungstag
Einblick in die im Probeunterricht behandelten Prüfungsaufgaben. In diesen Fällen kann die Grundschule
von sich aus die weiterführende Schule unmittelbar informieren.

7. 4. 4. Zeugnisse
Aus Pressemeldungen ist zu entnehmen, dass der Zeugnistermin für das Zwischenzeugnis auf den
5.3.2021 verschoben wird.

7. 5. Seminarbetrieb – Lehramtsprüfungen (Quellen 69, 70)
Die Einzellehrproben für den Vorbereitungsdienst 2019/2021 an GS, MS, FöZ sowie bei den Fachlehrern
werden durch Prüfungsgespräche auf der Grundlage eines einzureichenden Unterrichtsentwurfs
mit einer Dauer von 30 Minuten (bei Fachlehreranwärter/innen mit einer Dauer von 45
Minuten) ersetzt. Die festgelegten Prüfungszeiträume gelten weiterhin.
Für die schulpraktischen Prüfungen der Förderlehrer/innen ist aufgrund der besonderen Struktur
der Ausbildung keine Änderung in der Durchführung vorgesehen.

7. 6. Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen, Fortbildungen
(Quelle 52, 74)
Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen im Lehrerkollegium sollen möglichst als Videokonferenzen
oder allenfalls in räumlich getrennten Kleingruppenstattfinden. Vollversammlungen
des gesamten Gremiums sind nicht zulässig. Nach den Unterrichtstagen sind im Falle von Konferenzen
oder Besprechungen ausschließlich online-Formate zulässig. Dies gilt entsprechend für alle
Besprechungen und Versammlungen schulischer Gremien (Quelle 52).
Wahlen (z. B. Eltern- oder Schülervertreter) sind notwendig. Ein Aussetzen oder eine erhebliche
Verschiebung sollte die seltene Ausnahme sein.
Bei Elternsprechtagen oder -sprechstunden sollten telefonische oder digital gestützte Formate bevorzugt
realisiert werden, sofern ein persönlicher Kontakt zwischen Eltern und Lehrkräften nicht
unbedingt erforderlich ist.
Präsenzveranstaltungen im Rahmen der Staatlichen Lehrerfortbildung (lokal, regional und zentral)
sind derzeit ausgesetzt.

7. 7. Externe Evaluation (Quelle 44)
Eine externe Evaluation wird im gesamten Schuljahr 2020/21 nur auf freiwilliger Basis durchgeführt.

7. 8. Weitere Regelungen (Quelle 22 – 24)
7. 8. 1. Allgemeines
Es müssen bei Bedarf Alternativszenarien im Blick behalten werden: geteilte Klassen bzw. Lerngruppen
– Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht – lokale, regionale oder sogar flächendeckende
Schulschließungen.
Vorgesehen sind ab September besondere schulische Förderangebote, die den Regelunterricht
ergänzen – insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit coronabedingten Lern-/Kenntnislücken.
Die Angebote sollen in der Regel auf Basis einer Teilnahmeempfehlung der entsprechenden Schule
erfolgen.
Brückenangebote schaffen zusätzliche Fördermöglichkeiten. Sie dienen dazu, coronabedingt entstandene
Lern- und Leistungslücken zu schließen und dem Auftreten neuer Lücken entgegenzuwirken.
Erfolge der Schülerinnen und Schüler in den Brückenangeboten können ein zusätzlicher Indikator
bei der möglicherweise anstehenden Entscheidung über das Bestehen der Probezeit sein.
Brückenangebote erfolgen klassen- und jahrgangsübergreifend, dienen als Ergänzung zum regulären
Unterrichtsangebot und sind grundsätzlich freiwillig (jedoch auf dringende Empfehlung). Sie
werden ab der ersten Unterrichtswoche bis zu den Herbstferien, in Ausnahmen bis zum Schulhalbjahr
angeboten. Inhalte: grundlegende Kompetenzen in Deutsch und Mathematik.

7. 8. 2. Distanzunterricht – Einsatz von Vertretungs- und „Teamlehrkräften“
(Quelle 25, 56, 58, 66, 71)
Der Rahmenplan für den Distanzunterricht orientiert sich grundsätzlich am Stundenplan für den
Präsenzunterricht.
Ist ein Fach an einem Tag im Stundenplan für den Präsenzunterricht vorgesehen, soll es an diesem
Tag auch im Distanzunterricht in Erscheinung treten (z.B. durch einen zu bearbeitenden Arbeitsauftrag,
Übermittlung einer Rückmeldung zu einem erledigten Arbeitsauftrag, in Form einer Videokonferenz,
Angebot einer Sprechstunde).
Im reinen Distanzunterricht beginnt der Tag durch einen (virtuellen) „Startschuss“) zu einer vorher
klar festgelegten Zeit. Je nach Alter der Schüler sind folgende Wege denkbar:
• Freischaltung des Fach- oder Klassenordners
• „Guten-Morgen-E-Mail durch die Lehrkraft
• „Morgenrunde“ per Videokonferenz
• Erteilung von Arbeitsaufträgen, anstehende Abgabetermine, Termine Telefon- oder Videokonferenzen.
Mit dem (virtuellen) Startschuss erhalten die Schülerinnen und Schüler folgende Informationen:
• Arbeitsaufträge vom Tage und beteiligte Fächer
• Anstehende Abgabetermine
• ggf. Termine für mögliche Videokonferenzen
• Termine für Telefon- oder Videosprechstunden
Aufgabe der Lehrkräfte ist es,
• die Informationen für den jeweiligen Tag termingerecht zur Verfügung zu stellen
• das Arbeitspensum der Klasse mit den Kollegen abzustimmen.
Die Schülerinnen und Schüler sind zur aktiven Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet – Kontrolle
durch die Lehrkraft. Die von der Lehrkraft gestellten Arbeitsaufträge sind verbindlich.
Erfolgt wiederholt keine Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler zu den gestellten Arbeitsaufträgen,
gibt die betreffende Lehrkraft dies an die Klassenleitung bzw. ans Klassenteam weiter.
Entzieht sich eine Schülerin/ein Schüler dem Distanzunterricht, greift ein von der Schule ausgearbeitetes
Beratungs-, Unterstützungs- bzw. Sanktionssystem. Ist ein Kind verhindert (z.B. wegen
Krankheit), so erfolgt unverzüglich eine Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten.
Im Wechsel zwischen Distanz- und Präsenzunterricht: verstärkter Einsatz von Lehrkräften, die coronabedingt
nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.
Mündliche Leistungsnachweise können grundsätzlich auch im Distanzunterricht durchgeführt werden.
Sie werden aber bevorzugt im Präsenzunterricht erbracht. Sowohl die im Präsenz- als auch im
Distanzunterricht erarbeiteten Inhalte können auch Teil von Leistungserhebungen sein. Schriftliche
Leistungsnachweise werden grundsätzlich im Präsenzunterricht erbracht.
Die für den Präsenzunterricht geplanten Brückenangebote werden auch im Distanzunterricht fortgesetzt.
Beim Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kann online-Übertragung des Unterrichts aus
dem Klassenzimmer eine Möglichkeit darstellen, um die „Distanzgruppe“ oder auch einzelne Personen
in Quarantäne einzubinden (Quelle 48).
Hier sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten:
• Lehrkräfte: Eine Tonübertragung ist jederzeit möglich. Die Übertragung des Videobildes erfolgt
freiwillig. Die Übertragung eines digitalen Tafelbildes ist jederzeit möglich.
• Schülerinnen und Schüler: Eine Einwilligung der im Klassenzimmer befindlichen Schülerinnen
und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Die Schulen können für die
Einwilligung ein Informationsschreiben des Ministeriums sowie eine Mustereinwilligungserklärung
(Quelle 57) verwenden.
Wenn die Voraussetzungen des Distanzunterrichts vorliegen, so ist die Lehrkraft verpflichtet, diesen
zu erteilen. Die Anwesenheit in der Schule ist nur erforderlich, wenn man zur Notbetreuung
eingesetzt ist oder den Distanzunterricht von zu Hause aus aufgrund technischer Bedürfnisse nicht
leisten kann. Schülerinnen und Schüler, die sich in Quarantäne befinden oder zur Risikogruppe
gehören, haben keinen Rechtsanspruch auf Distanzunterricht in bestimmtem Umfang oder in bestimmter
Art (Quelle 56, 58).
Die Aufzeichnung einer Bild-, Ton- oder Videoübertragung, z.B. durch eine Software oder durch das
Abfotografieren bzw. Abfilmen des Bildschirms, ist nicht gestattet.

7. 8. 3. Schulassistenzen (Quelle 50)
Schulassistenzen gehören zum sonstigen schulischen Personal. Sie unterstützen und entlasten die
Lehrkräfte an Schulen innerhalb und außerhalb des Unterrichts. Ihr Einsatz ist für Grund-, Mittelund
Förderschulen vorgesehen und auf das Schuljahr 2020/21 beschränkt.
Einsatzbeispiele:
• Aufsicht von Schülern z.B. vor dem Unterricht, in den Pausen zur Einhaltung des Abstandsgebots,
in der Mittagsaufsicht
• Unterstützung bei Einhaltung der Hygiene-Regeln
• Unterstützung im Distanzunterricht
• Unterstützung bei der Erstellung und Verwaltung von Arbeits- und Unterrichtsmaterial
• Ausgabe und Versand von Elternbriefen
• Telefondienst
• Unterstützung bei Pflegetätigkeiten.
Die Assistenzen an den Schulen in ihre Aufgaben eingeführt. Die Gesamtverantwortung trägt die
Schulleitung.
Voraussetzung: Alter über 18 Jahre – Freude und Interesse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
– Verfügbarkeit vor allem vormittags – Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und
Schrift – keine rechtskräftige Verurteilung – Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Die Stellen werden über die den Regierungen zur Verfügung stehenden Kommunikationswege
ausgeschrieben. Der Beschäftigungsumfang richtet sich nach dem Bedarf vor Ort und den individuellen
Wünschen. Die Arbeitszeiten liegen überwiegend am Vormittag. Ein Einsatz ist vorwiegend an
großen Schulen geplant. Die Vergütung erfolgt in EG3 bis EG5

7. 9. Abschlussprüfungen

7. 9. 1. Projektprüfung (Quellen 39, 40)
Die Projektprüfung wird im Schuljahr 2020/21 in modifizierter Form durchgeführt:
• Die Gruppenanteile und der praktische Teil (Technik 240 min, Wirtschaft 120 min, Soziales 150
min) entfallen.
• Die Prüflinge erhalten weiterhin einen Leittext.
• Sie erstellen eine Projektmappe mit den bisherigen Inhalten, einer schülergemäßen Beschreibung
einer möglichen Umsetzung und ggf. praktischen Anteilen.
• Es erfolgt eine 15-minütige (Einzel-)Prüfung auf Grundlage der Projektmappe.
• Grundlage für die Bewertung sind die Projektmappe und die 15-minütige (Einzel-)Prüfung
• Externe Prüflinge erhalten von der Schule den Leittext, geben eine eigenverantwortlich erstellte
Projektmappe ab und unterziehen sich der 15-minütigen (Einzel-)Prüfung.

8. Maskenpflicht (Quelle 45, 49)

8. 1. Allgemeines

Es gilt derzeit eine allgemeine Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände (auch am Sitzplatz
im Klassenzimmer) an allen Schularten und für alle Jahrgangsstufen.
In der 3. Kalenderwoche 2021 werden erneut wieder Masken für das Personal an den Schulen verschickt.
Die Auslieferung erfolgt voraussichtlich am 14.01.2021 an die Schulämter. Von dort werden
diese dann an die Schulen des Aufsichtsbezirks verteilt (Quelle 73).

8. 2. Maskenpflicht für das Personal

Steigt in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz über den Wert von 50
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner muss auf allen Verkehrswegen in den Dienstgebäuden eine
MN-Bedeckung getragen werden. Erst wenn der Wert wieder dauerhaft diese Grenze unterschritten
hat, kann auf das Tragen der MNB verzichtet werden.
Hierzu gehört auch das Lehrerzimmer. Zum Essen und Trinken kann dort die Maske abgenommen
werden.
Personen, die sich alleine in einem Büro oder Unterrichtsraum befinden, können die MNB abnehmen.
Bei der Nutzung von Begegnungsflächen innerhalb des Gebäudes (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge,
Gänge oder Sanitärräume besteht für alle Personen Maskenpflicht. Diese Pflicht umfasst alle
Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude und auch im freien Schulgelände.
Ist der Inzidenzwert über 50, so haben Lehrkräfte auch während des Unterrichts eine Maske zu
tragen (KMS vom 06.10.2020). Auch am Arbeitsplatz im Klassenzimmer darf die MNB nicht abgenommen
werden.

8. 3. Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler

Derzeit gilt Folgendes (Quelle 52): Maskenpflicht besteht in allen Jahrgangsstufen und allen Schularten
für Schülerinnen und Schüler auch im Unterricht (d.h. auch am Sitzplatz). Ausnahmeregelungen
zur Maskenpflicht am Platz können Gesundheitsämter nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
erlassen, insbesondere wenn im Klassenzimmer bei durchgängigem Präsenzunterricht ein
Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
Ausnahmen von der Maskenpflicht (Quelle 52):
• Nach der Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen
oder schulorganisatorischen Gründen,
• während der effizienten Stoßlüftung des Klassenraums
• sowie kurzzeitig während der Pausen auf den unter freiem Himmel gelegenen Teilen des Schulgeländes,
solange dabei verlässlich ein ausreichender Mindestabstand eingehalten wird.
Zur Maskenpflicht im Fachunterricht wird auf Kapitel 7.2.4 verwiesen.

8. 4. Beschaffenheit der Maske (Quelle 49, 53, 65, 67)

Zur Reduzierung von Aerosolen sollte nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende
textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Maske muss richtig über
Mund, Nase und Wangen platziert sein. Visiere stellen keinen zuverlässigen Schutz dar. FFP2-Masken
ohne Ventil dienen am besten dem Fremd- und Eigenschutz.
Allerdings entsprechen Klarsichtmasken aus Kunststoff nicht den Schutzvorschriften, auch wenn sie
eng anliegen. Sie sind den Visieren damit quasi gleichgestellt
Die Schulen erhalten ein Paket mit Masken für den Einsatz in der Schule. Die Verteilung erfolgt
über die Staatlichen Schulämter. Es handelt sich um Masken mit KN95-Standard. Sie sind in ihrer
technischen Wirksamkeit und Schutzeigenschaft den FFP2-Masken gleichwertig.
Die Tragezeitbegrenzung von 75 Minuten mit einer darauffolgenden Erholungszeit ist zu beachten.
Die Masken sind grundsätzlich zur einmaligen Verwendung mit Entsorgung am Ende des Arbeitstages
gedacht. Die Mitführung einer Ersatzmaske wird angeraten.

8. 5. Befreiung von der Maskenpflicht (Quelle 45)

Das Tragen einer MNB kann Personen erlassen werden, wenn das Tragen aufgrund einer Behinderung
oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In der Regel ist hierzu
ein ärztliches Attest erforderlich. Es ist insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus
welchen konkreten gesundheitlichen Gründen in der konkret relevanten Tragesituation keine Maske
getragen werden könne. Dazu muss das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung
bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt wurde und inwiefern sich deswegen das
Tragen der MNB nachteilig auswirkt. – Ein „Attest“, das augenscheinlich nur formblattmäßig und
ohne persönliche Untersuchung von einem nicht ortsansässigen Arzt erstellt wurde und bei dem
die konkreten Umstände den Verdacht nahelegen, dass es sich um eine aus sachfremden Gründen
ausgestellte Bescheinigung handelt, kann nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen. Es muss vielmehr
konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten. Sofern Zweifel bestehen, kann die Schulleitung
Kontakt mit dem Ärztlichen Kreisverband vor Ort aufnehmen. Unter Umständen kann auch
Strafanzeige in Betracht kommen.
Bei Beschäftigten, die gesundheitlich uneingeschränkt ihrer normalen beruflichen Tätigkeit nachgehen
können, ist eine generelle „Unverträglichkeit“ einer MNB in der Regel nicht nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund sollte unter Einbeziehung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes (in
der Schule wohl Amtsarzt) abgeklärt werden, ob die Rahmenbedingungen, die z.B. für die Erstellung
eines vorgelegten Attestes maßgebend waren, mit denen im Betrieb (wohl Schule) übereinstimmen,
insbesondere, wenn die MNB nur zeitlich eingeschränkt getragen werden muss (FMS
vom 20.10.2020).
Sofern erforderlich (in der Regel nach 3 Monaten) kann eine erneute ärztliche Bescheinigung verlangt
werden.

8. 6. Maskenpflicht als Unterrichtsthema

Die Regelungen zum Infektionsschutz und insbesondere zum Tragen einer Maske sind ausführlich
auch im Unterricht durch die Lehrkräfte zu behandeln. Geeignete Materialien stehen im Internet
zur Verfügung.

8. 7. Weigerung (Quelle 45, 52)

Wird einer Verpflichtung zum Tragen einer MNB nicht nachgekommen, soll die Schulleitung die
Person des Schulgeländes verweisen. Dies gilt zukünftig für Schülerinnen und Schüler alle Jahrgangsstufen
(bisher ab 5. Jgst.). Für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen ist
bis zum Eintreffen eines Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherzustellen; eine Teilnahme am
Unterricht, den schulischen Ganztagesangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht
möglich.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind bei einer Weigerung, eine Maske zu tragen, möglich.
In der Grundschule ist jedoch zu beachten, dass eine Weigerung wohl eher auf ein Fehlverhalten der
Eltern zurückzuführen ist. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist hingegen nicht möglich.
Darüber hinaus kann eine Weigerung auch als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24
Infektionsschutzgesetz geahndet werden.

9. Risikogruppe – Schwangere und stillende Beschäftigte – Einsatz der
Lehrkräfte (Quelle 9, 22, 30)

9. 1. Allgemeines (Quelle 25)

Die meisten Menschen, die sich mit dem Coronavirus infizieren, erkranken nicht schwer. Wer jedoch
zur Risikogruppe gehört, wird mit größerer Wahrscheinlichkeit schwer erkranken.
Durch Einhalten der besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen können diese Personen
geschützt werden. Eine generelle Befreiung vom Präsenzunterricht gibt es nicht mehr.

9. 2. Schwangere und stillende Beschäftigte (Quelle 25, 30, 38)

Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) wurde ein betriebliches
Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule bzw. Behörde ausgesprochen. Schwangere,
die über einen Tele- bzw. Homeoffice-Arbeitsplatz verfügen, wurden weiterhin zur Dienstleistung
verpflichtet. Dies galt auch für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten von zuhause
aus.
Mittlerweile ist das betriebliche Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule nicht mehr
zeitlich beschränkt. Es gilt im neuen Schuljahr bis auf Weiteres. Die Einsatzregelungen von gefährdeten
Personen gelten auch für Schwangere (siehe Kapitel 8.3 und 8.5).
Derzeit besteht keine Notwendigkeit, auch für stillende Frauen ein betriebliches Beschäftigungsverbot
auszusprechen.

9. 3. Ältere Personen und Personen mit Vorerkrankung Schwerbehinderte
(Quelle 22, 25)

Nach dem Robert Koch-Institut zählen zu den Risikogruppen für schwere Verläufe ältere Personen
(mit stetig steigendem Risiko ab etwa 50 – 60 Jahren). Eine „automatische“ Befreiung von einem
Einsatz in der Schule erscheint nach KMS vom 21.04.2020 nicht geboten. Hier ist eine (fach-)ärztliche
Bewertung erforderlich. Die Ärzte müssen die besondere Schutzbedürftigkeit darlegen und
Vorschläge unterbreiten, mit welchen Mitteln ein Einsatz im Präsenzunterricht möglich ist. Beispiele:
Zeitversetztes Betreten des Raumes – Tragen einer FFP2-Maske usw.
Die alleinige Zugehörigkeit von Lehrkräften zu einer Risiko- oder Altersgruppe steht ab dem Schuljahr
2020/21 einem Einsatz grundsätzlich nicht entgegen. Auch eine Schwerbehinderung allein ist
kein Grund, dass diese Person nicht als Lehrkraft im Präsenzunterricht eingesetzt werden kann.
Sofern jedoch in Einzelfällen eine (fach-)ärztlich attestierte besondere Gefährdungslage besteht,
die trotz besonderer Schutzmaßnahmen einen Einsatz im Präsenzunterricht nicht zulässt, ist die
Dienstleistung im Homeoffice oder einem anderen, für die Lehrkraft besser geschützten Raum zu
erbringen. Diese Personen können vollumfänglich in die Erledigung aller Aufgaben eingesetzt werden,
die ortsunabhängig erbracht werden (z.B. Korrekturarbeiten und Unterrichtsvorbereitungen,
Betreuung von Schülern, die am Präsenzunterricht nicht teilnehmen können, Aufgaben im Verwaltungsbereich).
Diese Lehrkraft hat die von der Schulleitung zugeteilten Aufgaben im Umfang von
40 Zeitstunden pro Woche bei einer Lehrkraft mit voller Unterrichtsverpflichtung zu erbringen.
Bei Lehrkräften in Teilzeit gilt dies für den entsprechenden Teilzeitanteil. Möglicherweise ist hier
auch ein Einsatz in den Gesundheitsämtern insbesondere zur Unterstützung der CTT – Contact
Tracking Teams anzudenken.
Zur Risikogruppe zählen Personen mit Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare
Herzerkrankung und Bluthochdruck), mit einer chronischen Erkrankung der Lunge, einer chronischen
Lebererkrankung oder mit Diabetes, einer Krebserkrankung bzw. einem geschwächten
Immunsystem.
Nach FMS vom 18. März 2020 sind aus Fürsorgegründen für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko
(z.B. mit Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen) erforderliche Maßnahmen mit dem
behandelnden Arzt abzusprechen. Eine ärztliche Aussage ist der Schulleitung vorzulegen.
Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, für die in einer (fach-)ärztlichen Bewertung festgestellt ist,
dass eine besondere individuelle Gefährdung vorliegt, müssen weiterhin keinen Präsenzunterricht
erteilen. Sie werden auch nicht in der Notfallbetreuung eingesetzt.

9. 4. Besonders gefährdete Personen im häuslichen Umfeld

In Fällen, in denen im häuslichen Umfeld der staatlichen Beschäftigten Personen leben, die durch
eine Infektion einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, besteht aus Sicht des Ministeriums
kein Handlungsbedarf seitens des Dienstherrn. Dies obliegt danach der privaten Lebensführung
(besondere private Hygiene- und Isolationsstandards).

9. 5. Einsatz von gefährdeten Personen

Die von Präsenzunterricht Befreiten sind verpflichtet, Dienst zu leisten, sei es zu Hause oder in
einem anderen geschützten Bereich (ggf. auch in der Schule). Ihr Einsatz findet insbesondere beim
Lernen zu Hause sowie bei der Übernahme von Korrektur- (evtl. Prüfungsarbeiten) und Verwaltungsarbeiten
statt.

10. Einsatz der Corona-Warn-App im dienstlichen Kontext – Testung
(Quelle 21, 22)

10. 1. Einsatz der App im dienstlichen Bereich

Der Dienstherr darf keine Informationen von seinen Beschäftigten über Infektionen erhalten. Er
kann deshalb auch nicht verlangen, dass die Beschäftigten der App mitteilen, dass sie mit dem
Virus infiziert sind.

10. 2. Freiwillige Nutzung

Möglich und sinnvoll ist eine Bereitstellung der App für die dienstlichen Smartphones. Bedienstete
können aber freiwillig entscheiden, ob sie die Kontaktverfolgung der App nutzen wollen oder nicht.

10. 3. Keine Meldepflicht gegenüber dem Dienstherrn

Beschäftigte können den Dienstherren über eine Infektion informieren, müssen dies aber nicht!

10. 4. Folgen einer Kontaktfeststellung durch die App

Zeigt die App an, dass man in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person hatte, und
deshalb potentiell Kontaktperson der Kategorie I ist, so gilt Ziff. 3 des GesamtFMS vom 27.05.2020.
Ohne Symptome bzw. ohne Test besteht keine Dienst-/Arbeitsunfähigkeit und ohne Quarantäne-
Anordnung des Gesundheitsamtes kann auch keine Freistellung vom Dienst/von der Arbeit gewährt
werden.

11. Quellen

1. Einsatz digitaler Medien im Fall von längerfristiger Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des
Corona-Virus (KMS vom 12. März 2020)
2. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während der Unterrichtsbeeinträchtigung
aufgrund des Coronavirus (KMS vom 30. März 2020))
3. Absage von Schülerfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen wegen des Coronavirus –
COVID-19 (KMS vom 8. April 2020)
4. Erstattung von Stornokosten zur Vermeidung persönlicher Härten infolge Absage von Schüleraustauschmaßnahmen
und Schülerfahrten wegen der Ausbreitung des Coronavirus (Antragsformular)
5. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Schülerfahrten Absage wegen Corona – Stornokosten
6. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
nach Zuweisung durch das Jugendamt (KMS vom 2. April 2020)
7. Erläuterungen zum FMS vom 18.03.2020 „Konsolidierungs-FMS“ (FMS vom 01. April 2020
8. Empfehlungen zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die Öffnung der Schulen
(Kriseninterventions- und Bewältigungsteam Bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
– April 2020)
9. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Gefährdeter Personenkreis
10. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Freiwilliger Einsatz von Angehörigen einer Risikogruppe
(April 2020)
11. Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung an Grund- bzw. Mittelschulen; hier:
Bewährungsfeststellung im Schuljahr 2019/2020 (Änderungen aufgrund COVID-19) (KMS vom
27. April 2020)
12. Schritte zur Nutzung von MS Teams (Anlage 1 zum KMS vom 13.05.2020)
13. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen beim
Corona-bedingten „Lernen zuhause“ (Anlage 2 zum KMS vom 13.05.2020)
14. GMS – Vorgehen bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen bei einer
Schülerin bzw. bei einem Schüler (GMS vom 19.05.2020)
15. Ersatz der Teilnehmerbeiträge in Mittagsbetreuungen (KMS vom 20.05.2020)
16. Antrag auf Fördermittel für entfallende Teilnehmerbeiträge (Anlage zum KMS vom
20.05.2020)
17. Absage von Schülerfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen wegen des Coronavirus –
COVID-19; Übernahme von Stornokosten; hier: ergänzende Hinweise zum Schreiben vom
08.04.2020 (KMS vom 22. 05.2020)
18. Hinweise und Standards für die Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen zuhause 3.0
(KMS vom 22.05.2020 Anlage zu Nr. 89)
19. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: „Vorrücken auf Probe“ (KMS
vom 23.06.2020)
20. Unterrichtsbesuche, Jahreszeugnisse u. a. an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen
(KMS vom 29.06.2020)
21. Corona-Warn-App des Bundes – Einsatz im dienstlichen Kontext (Schreiben des Finanzministeriums)
22. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)-COVID 19; hier: Veranstaltung zur Zeugnisvergabe,
Durchführung von Schülerfahrten, verlängerte Meldefrist für Stornokosten, Aktualisierung
Hygieneplan, Personaleinsatz, Testungen, Schulische Ganztagsangebote, Mittagsbetreuung
und Notbetreuung (KMS vom 09.07.2020)
23. Hinweise zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2020/2021 für Mittelschulen (KMS vom
16.07.2020)
24. Hinweise zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2020/2021 für Förderschulen und Schulen für
Kranke (KMS vom 16.07.2020)
25. Personaleinsatz an staatlichen Schulen im Schuljahr 2020/2021 und Reihentestungen an
staatlichen, kommunalen und privaten Schulen (KMS vom 24.07.2020)
26. Steuerfreiheit von Leistungsprämien auf Grund der Corona-Krise im öffentlichen Dienst (FMS
vom 16.07.2020)
27. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie – hier: Umgang mit
privaten Auslandsreisen (FMS vom 23.07.2020)
28. Coronavirus; Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (KMS vom 24.07.2020)
29. Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten und des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) (GMBek vom 07.08.2020 – BayMBl. 2020 Nr. 451)
30. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten
anlässlich der Corona_Pandemie (FMS vom 14.06.2020)
31. Erläuterungen zur Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen zum neuen Schuljahr, insbes.
im Hinblick auf die Maskenpflicht (KMS vom 04.09.2020)
32. Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 07.09.2020)
33. Drei-Stufen-Plan zum Unterrichtsbetrieb im Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 07.09.2020 –
Anlage)
34. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie (FMS vom
02.10.2020)
35. Durchführung von Versammlungen, Gremiensitzungen, Wahlen (KMS vom 22.09.2020)
36. Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in Grundschulen
und weiterführenden Schulen (LGL vom 05.10.2020)
37. Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnung – hier: Maskenschutzkonzept
für Behörden (FMS vom 20.10.2020)
38. Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronaviraus SARS-CoV-2-
Stand 11.11.2020 (Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales)
39. Projektprüfung im Rahmen der Prüfungen zum qualizierenden Abschluss sowie zum Mittleren
Schulabschluss an der Mittelschule während der Corona-Pandemie (KMS vom 13.11.2020)
40. Projektprüfung im Schuljahr 2020/2021 – Kurzinformation zum KMS vom 13.11.2020
41. Gruppenbildung im Religions- und Ethikunterricht unter Corona-Bedingungen im Schuljahr
2020/21; Alternative Formen eines temporär kooperativen Religions- und Ethikunterrichts
(KMS vom 05.11.2020)
42. Stellungnahme der evang-luth. Kirche in Bayern und des kath. Schulkommissariat in Bayern
zum temporär kooperativen Religionsunterricht (November 2020)
43. Temporär kooperativer Religionsunterricht in Zeiten von Corona (Anlage zum KMS
05.11.2020)
44. Externe Evaluation an bayerischen Schulen; Pandemie-bedingte Anpassungen im zweiten
Schulhalbjahr 2020/2021 (KMS vom 13.11.2020)
45. Maskenpflicht und Schulpflicht – Umgang mit Schulversäumnissen von Schüler*innen ohne
Mund-Nasen-Bedeckung (Regierung von Mittelfranken vom 20.11.2020)
46. Hinweise zur Umsetzung des Rahmenhygieneplans (KMS vom 20.11.2020)
47. Maßnahmen zur Zweitqualifizierung an Grund- und Mittelschulen – hier: Einstellung der Absolventen
und neuen Bewerber zum Schulhalbjahr 2021 (KMS vom 18.11.2020)
48. Infektionsschutz und Unterrichtsbetrieb an den bayerischen Schulen (KMS vom 27.11.2020)
49. Versorgung der Schulen mit Masken (KMS vom 27.11.2020)
50. Beschäftigung von Schulassistenzen an staatlichen und privaten Förderschulen im Schuljahr
2020/2021 (KMS vom 27.11.2020)
51. Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen
und Mittelschulen; hier: Bewährungsfeststellung (KMS vom 16.09.2020)
52. Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzept für Schulen nach der
jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 11.12.2020
53. Rahmen-Hygieneplan – Kurzfassung (Stand 11.12.2020)
54. Formular: Schriftliche Bestätigung Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden
55. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen
(Stand: 11.12.2020)
56. BLLV ADB-Info: Dienstpflicht -Präsenzpflicht (12/2020)
57. Information zur Übertragung des Unterrichts aus dem Klassenzimmer (Stand: 10.12.2020)
58. FAQ zur Durchführung von Distanzunterricht (Stand: 10.12.2020)
59. Übersicht über die Jahrgangsstufen, in denen vom 16. Bis 18. Dezember 2020 verpflichtender
Distanzunterricht stattfindet (Anlage zum KMS vom 14.12.2020)
60. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Einstellung des Präsenzunterrichts ab
16.12.2020 (KMS vom 14.12.2020)
61. Informationen zur Notbetreuung vom 16. bis 22. Dezember 2020
62. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Einstellung des Präsenzunterrichts ab
16.12.2020 (KMS vom 14.12.2020)
63. Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV vom 15.12.2020 –
BayMBl. 2020 Nr. 737)
64. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Einstellung des Schulbetriebs vor Ort
ab 16.12.2020 – hier: Auswirkungen auf die schulischen Ganztagesangebote sowie die Mittagsbetreuung
(KMS vom 15.12.2020)
65. Weitere Anpassung des Rahmen-Hygieneplans Schule (KMS vom 11.12.2020)
66. Hinweise zu Schwerpunktsetzungen im LehrplanPLUS Grundschule, Leistungsnachweisen und
Übertrittsverfahren (KMS vom 14.12.2020)
67. Neue Anforderungen an Mund-Nasen-Bedeckungen (KMS vom 10.12.2020)
68. Hinweise zu Schwerpunktsetzungen im LehrplanPLUS der Mittelschule, Leistungsnachweise,
Abschlüsse und Berufliche Orientierung (KMS vom 21.12.2020)
69. Prüfungsformat „Prüfungsgespräch“ als für Einzellehrprobe im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung
für das Lehramt an Grundschulen …. und Mittelschulen (KMS vom 29.12.2020)
70. Prüfungsformat „Prüfungsgespräch“ als für Einzellehrprobe im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung
für das Lehramt für Sonderprädagogik (KMS vom 30.12.2020
71. Distanzunterricht in Bayern – aktualisiertes Rahmenkonzept (KMS vom 30.12.2020)
72. Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(BayMBl. Vom 08.01.2021 – Nr. 5)

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