Bitte beachten Sie:
- Diese Kurzübersicht ersetzt nicht die maßgeblichen Detailregelungen im Rahmenhygieneplan (RHP) Schulen (Fassung 13.11.2020), auf die sich die > Verweise beziehen.
- Rahmenhygieneplan abrufbar unter km.bayern.de
Grundlegende
Hygienemaßnahmen
> Abschnitt III.4.2 |
• regelmäßig 20 bis 30 Sekunden Hände waschen
• Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten wo immer möglich • Einhalten der Husten- und Niesetikette |
• Verzicht auf Körperkontakt, sofern nicht zwingend notwendig | |
• Augen, Nase und Mund nach Möglichkeit nicht berühren
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Maskenpflicht auf dem Schulgelände
> Abschnitt III.1.3 |
• Für alle Personen besteht auf allen Begegnungsflächen Maskenpflicht. |
Maskenpflicht im
Unterricht
> Abschnitt III.1.3 |
• Maskenpflicht besteht in allen Jahrgangsstufen und allen Schularten für Schülerinnen und Schülerinnen und Lehrkräfte auch im Unterricht (d h. auch am Sitzplatz!). |
• Ausnahmeregelungen zur Maskenpflicht am Platz können die Gesundheitsämter nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen, insbes. wenn im Klassenzimmer bei durchgängigem Präsenzunterricht ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann (> Abschnitt 2.1). | |
• Zu fächerspezifischen Ausnahmen von der Maskenpflicht (z. B. im Fach Sport oder Gesang) s. unten bzw. im RHP > Abschnitt 1.3a bzw. > Abschnitt 7. | |
• Für Tragepausen ist zu sorgen, z. B. auf dem Pausenhof, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann, sowie beim Stoßlüften im Klassenzimmer am Sitzplatz (> Abschnitt 6.7). | |
Maskenpflicht für Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches und nicht-unterrichtendes
Personal
> Abschnitt III.1.3 |
• Die genannten Personen haben die MNB ebenso wie Schülerinnen und Schüler in den Unterrichtsräumen sowie auf allen Begegnungsflächen einschließlich Lehrerzimmer zu tragen.
• Auch am Arbeitsplatz im Klassenzimmer darf die MNB nicht abgenommen werden. • Personen, die sich alleine in einem Büro oder Unterrichtsraum befinden, können die MNB abnehmen. |
Weitere Maßnahmen des Infektionsschutzes an Schulen
(je nach Situation vor Ort auf Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamts)
> Abschnitt III.2.2 |
• Je nach Infektionsgeschehen an den Schulen können die Gesundheitsämter für einzelne Klassen, Kurse, Jahrgangsstufen, Schulen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Einzelmaßnahmen anordnen:
• Einführung eines Mindestabstands von 1,5 Metern auch in den Klassenräumen (d. h. i. d. R. Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht) oder Vorübergehende Einstellung des Präsenzunterrichts.
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Lüften
> Abschnitt III.4.3.2 |
mind. alle 45 Minuten mind. 5 Minuten intensives Lüften |
Lüften nach Unterricht im Blasinstrument
> Abschnitt III.7.3.2 |
im Anschluss an den Unterricht mindestens 15 Minuten intensives Lüften |
Lüften nach Unterricht im Gesang
> Abschnitt III.7.3.2
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Es gilt der Grundsatz: 10 min Lüftung nach jeweils 20 min Unterricht |
Partner- und
Gruppenarbeit
> Abschnitt III.5.4 |
• Partnerarbeit mit unmittelbaren Sitznachbarn möglich, ansonsten nur mit Mindestabstand
• Gruppenarbeit mit Mindestabstand möglich
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Sportunterricht
> Abschnitt III.7.2 |
• Sportunterricht ist möglich.
• Bei Sport im Innenbereich ist eine MNB zu tragen, soweit nicht das Gesundheitsamt befreit hat und der Mindestabstand eingehalten werden kann. (Bitte Hinweise in III.7.2.1 d beachten) • Sonderregelung für Qualifikationsphase der Oberstufe am Gymnasium (Regelungen gelten zunächst bis 30.11.2020) |
Musikunterricht im
Blasinstrument oder Gesang
> Abschnitt III.7.3 |
• Einzelunterricht mit 2,5 Metern Abstand
• Singen sowie Spielen auf Blasinstrumenten in Gruppen bis auf Weiteres nicht möglich |
Unterricht im Fach
Ernährung und Soziales > Abschnitt III.7.4 |
unter besonderen Hygieneauflagen |
Betrieb von
Pausenverkauf und Mensabetrieb > Abschnitt III.8 |
unter besonderen Auflagen und mit zusätzlichen organisatorischen Auflagen, damit der Mindestabstand eingehalten werden kann |
Schulische
Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung
> Abschnitt III.9 |
Es gelten die einschlägigen Regelungen des RahmenHygieneplans. Verantwortlich für die Umsetzung ist der jeweilige Träger, der ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen hat.
U.a. ist zu beachten: • möglichst feste Gruppen mit zugeordnetem Personal bilden • verlässliche Anwesenheitslisten führen, aus denen auch die Gruppenzugehörigkeit hervorgeht |
Schulbesuch bei leichten Erkältungssymptomen
(Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten)
> Abschnitt III.14.1 > Merkblatt |
• Grundschulkinder können die Schule weiter besuchen.
• Schülerinnen und Schüler weiterführender und beruflicher Schulen bleiben zunächst zuhause. Sie können die Schule wieder besuchen, wenn – mindestens 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und – im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden bzw. bei diesen eine Covid-19-Infektion ausgeschlossen wurde. |
Schulbesuch mit
Krankheitssymptomen
> Abschnitt III.14.1 > Merkblatt |
• Schulbesuch für kranke Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen nicht möglich (zu Symptomen siehe auch > Merkblatt)
• Wiederzulassung zum Schulbesuch – wenn 24 Stunden symptomfrei – wenn 24 fieberfrei – nur mit ärztlichem Attest bzw. negativem Covid-19Test (Entscheidung trifft Arzt) |
Lehrkräfte/nichtunterrichtendes
Personal mit Erkältungs- bzw. Krankheitssymptomen > Abschnitt III.14.1c |
• Lehrkräfte mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten) können wieder unterrichten, wenn mindestens 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden bzw. bei diesen eine Covid-19-Infektion ausgeschlossen wurde.
• Bei darüber hinausgehenden Symptomen gelten die Regeln wie für Schüler mit Krankheitssymptomen (s. oben). |
Einbeziehung Dritter bei schulischen Veranstaltungen
> Abschnitt III.15.1 |
unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Rahmen-Hygieneplans möglich |
Mehrtägige Schülerfahrten
> Abschnitt III.15.2 |
Vorerst bis 31.01.2021 nicht möglich |
Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 48 SGB III
> Abschnitt III.15.2 |
möglich |
Einsatz der Corona Warn-App durch SuS
> Abschnitt III.16.2 |
ja, mit Erlaubnis der Lehrkraft gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 2
BayEUG |