Corona-Krise: Auswirkungen auf Schulen

Eine umfangreiche Zusammenfassung aller Regelungen

Stand: 13. Oktober 2020, Quelle: BLLV, Bezirksverband Mittelfranken, Foto: blllv.de

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann niemand vorhersagen, ob und wann die Corona-Krise überwunden sein wird. Es kann auch nicht beurteilt werden, welche Einschränkungen uns dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum hinweg beeinträchtigen werden.

Ebenfalls weiß man nicht, ob sich das Virus nach einer eventuellen Lockerung der allgemeinen Einschränkungen wieder neu ausbreitet.

Derzeit erreichen uns fast täglich neue Bestimmungen und Regelungen. Einige davon sind bereits wieder außer Kraft. Die Lehrerverbände informieren Sie auf ihren Internetseite über neueste Entwicklungen.

1. ALLGEMEINE HYGIENEMASSNAHMEN (QUELLE 1) – KONTAKTBESCHRÄNKUNG – MASSNAHMEN (QUELLE 91, 92, 98, 135)

1.1. Hygienemaßnahmen

ALLGEMEINE

  • Abstand von mindestens 1,5 m halten, wo immer es möglich ist
  • Verzicht auf freundlichen Händedruck
  • Häufiges Händewaschen mit Seife
  • Benutzen von Einmaltaschentüchern
  • Niesen oder Husten in die Ellenbeuge
  • Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkauf und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Kinder bis zum 6. Geburtstag sind davon befreit) – das gilt auch für die Schülerbeförderung
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit.
  • Abnehmen der Maske zulässig, solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist

Die nachfolgenden Möglichkeiten sind unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen erlaubt (Auszug aus Quelle 91, 92, 98).

SCHULBETRIEB

  • Ab September findet täglicher Präsenz- oder Distanzunterricht unter Einhaltung der besonderen Hygienevorgaben (Näheres siehe Punkt 5 und 7 – Quelle 128/129).

KONTAKTBESCHRÄNKUNG IM ÖFFENTLICHEN RAUM

  • Die Ausgangsbeschränkung wurde durch die Kontaktbeschränkung ersetzt.

AUFENTHALT IM ÖFFENTLICHEN RAUM

  • nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte gera- der Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands oder in Gruppen bis zu 10 Personen
  • Untersagt: Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen. Gilt nicht für berufliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft mehrerer Personen erforderlich ist.

KONTAKTBESCHRÄNKUNG IM PRIVATEN RAUM

  • Physische Kontakte auf ein Minimum beschränken
  • Möglichst konstanter Personenkreis
  • Mindestabstand 1,5 m
  • In geschlossenen Räumlichkeiten: ausreichende Belüftung

PRIVATE KINDERBEAUFSICHTIGUNG

  • Zulässig: Wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst.

GOTTESDIENSTE

  • Maskenpflicht (solange sich die Besucher nicht an ihrem Platz befinden)
  • 1,5 m Abstand zu anderen Plätzen
  • Höchstteilnehmerzahl wird bestimmt durch die Anzahl der vorhandenen Plätze
  • Im Freien: Mindestabstand 1,50 m – höchstens 200 Personen

VERSAMMLUNGEN IM SINNE DES BAY. VERSAMMLUNGSGESETZES

  • Höchstens 200 Teilnehmer – Abstand mind. 1,50 m – unter freiem Himmel – bei mehr als 200 Teilnehmern besteht Maskenpflicht
  • In geschlossenen Räumen: Höchstzahl 100 Teilnehmer unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln

SPORT, SPIEL, FREIZEIT, SPIELPLÄTZE, FREIBÄDER (QUELLE 118)

  • Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen und Badeanstalten ist unter Einhaltung strenger Vorschriften erlaubt. Bspw. ist bei kontaktfreier Durchführung die Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten sowie die Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten mit Schutz- und Hygienekonzept erlaubt. Die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist möglich.
  • Allgemeiner Sportbetrieb ist möglich. Die Betreiber von Sportstätten erstellen ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept, das auf Verlangen vorzulegen ist.
  • Bei kontaktfrei betriebenen Sportarten werden Wettkämpfe auch in geschlossenen Räumen wieder erlaubt – unter Beachtung der üblichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen
  • Training und Wettkampf mit Körperkontakt wird wieder ermöglicht, beim Kampfsport maximale Gruppengröße von 20 Personen
  • Für die Zulassung von Zuschauern gilt die Regelung für Veranstaltungen entsprechend.
  • Für den Profisport gelten gesonderte Regelungen.
  • Die allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte sind einzuhalten.
  • Der Mindestabstand ist zu wahren (Ausnahme: Personen des eigenen Hausstandes).
  • Im Indoorsportbetrieb werden gruppenbezogene Trainingseinheiten auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
  • Bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen sind höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmer und Funktionspersonal) zugelassen, (bei Einhaltung des Mindestabstandes in gekennzeichneten Plätzen höchstens 200 Personen).
  • Bei Freibädern ist eine Obergrenze für die Anzahl der Badegäste festzulegen. Der Einlass von Kindern unter 14 Jahren ist nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt. Der Betreiber hat die Einhaltung der Beschränkungen inner- und außerhalb des Wassers sicherzustellen.
  • Spielplatznutzung unter freiem Himmel für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt.

FREIZEITEINRICHTUNGEN

  • Untersagt: Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungseinrichtungen und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
  • Unter strengen Sicherheitsvorschriften erlaubt auch Indoor-Aktivitäten (Mindestabstand, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) unter den gleichen Voraussetzungen wie im Freien: Freizeitparks, Stadt- und Gästeführungen, Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr (hier gelten die gleichen Regelungen wie für ortsfeste Hotels).
  • Ausflugsverkehr: Hier ist auf den Plätzen – wie bereits jetzt in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Busreisen – der Mindestabstand nicht mehr zwingend, Masken und andere Hygieneauflagen bleiben verpflichtend

EINKAUFEN

  • Höchstens ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche – Maskenpflicht für Personal und Kundschaft.
  • Maskenpflicht für Personal und Kundschaft. Die Maskenpflicht für das Personal entfällt, wenn transparente oder sonst geeignete Schutzwände angebracht sind.

GASTRONOMIE UND HOTELLERIE – BEHERBERGUNG

  • Erlaubt: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- und Biergärten, oder innen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen den Gästen ein Abstand von 1,50 m eingehalten werden kann oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind. (Ausnahme: Personen des eigenen Hausstandes und Angehörige eines weiteren Hausstandes – siehe Kapitel Kontaktbeschränkung). Keine zeitliche Aufenthaltsbeschränkung mehr.
  • Erlaubt sind …
  • Hotelbetriebe im Rahmen der Sicherheitsregeln
  • Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen
  • (Schutz- und Hygienekonzept erforderlich)
  • Betriebs- und Schulkantinen bei Einhaltung des Mindestabstandes
  • BeherbergungvonGeschäftsreisendenundBeherbergunginSeminar-undBildungshäusern
  • Veranstaltungen mit 100 Teilnehmer*innen in geschlossenen Räumen, 200 Teilnehmer*innen unter freiem Himmel
  • Gäste aus innerdeutschen Risikogebieten: Gäste, die aus einem solchen Gebiet anreisen
  • oder dort ihren Wohnsitz haben, dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn ein negatives, ärztliches Zeugnis vorgelegt wird.

PRÜFUNGSWESEN, AUS- UND FORTBILDUNG, ERWACHSENENBILDUNG

  • Erlaubt bei Einhaltung des Mindestabstandes:
  • Prüfungen und berufliche Aus- und Fortbildung
  • Angebote der Erwachsenenbildung – ein Hygienekonzept ist auszuarbeiten

HOCHSCHULEN, BIBLIOTHEKEN, ARCHIVE, MUSEEN, GEDENKSTÄTTEN, SCHLÖSSER, ZOOS

  • Hochschulen: keine Präsenzveranstaltungen
  • Praxisveranstaltungen in besonderen Labor- und Arbeitsräumen erlaubt (Mindestabstand)
  • Kleinere Seminare bis zu 30 Teilnehmern als Ergänzung der Online-Lehre erlaubt
  • In Bibliotheken und Archiven je 10 m2 zugänglicher Fläche
  • Erlaubt: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, staatliche Schlösser und vergleichbare Kulturstätten sowie Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten

THEATER UND KINOS (QUELLE 118)

  • Theater und Kinos dürfen unter strengen Hygiene- und Abstandsregelungen wieder Besucher empfangen.
  • Maskenpflicht nur noch auf dem Weg zu den Sitzplätzen, am Platz angekommen, kann die Maske abgenommen werden (Quelle 112)
  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind nun bis zu 200 Gäste in geschlossenen Räumen und 400 im Freien zugelassen. Ohne feste Plätze dürfen 100 Zuschauer in Innenräumen und 200 unter freiem Himmel kommen.

SPEZIELLE BESUCHSVERBOTE FÜR …

  • Besuch von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Altenheimen, Seniorenresidenzen; Ausnahmen: Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige, Palliativstationen und Hospize.
  • Abweichend davon ist erlaubt: einmal täglicher Besuch eines Familienangehörigen für jeden Patienten oder Bewohner, bei Minderjährigen auch von Eltern oder Sorgeberechtigten, gemeinsam.
  • Begleitung Sterbender jederzeit zulässig.

VERANSTALTUNGEN, VERSAMMLUNGEN (QUELLE 113)

  • Veranstaltungen für ein Publikum des persönlichen Zuschnitts erlaubt (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Beerdigungen, Vereins- und Parteisitzungen usw.); in geschlossenen Räumen
  • (bis zu 100 Teilnehmer) – unter freiem Himmel (bis zu 200 Teilnehmer) – Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes erforderlich. Damit sind nun größere Schulabschluss, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern, Beerdigungen, Vereins- und Parteisitzungen sowie Tagungen möglich. Die neue Personenbeschränkung gilt auch für Veranstaltungen in gastronomischen Betrieben.

MESSEN UND KONGRESSE (QUELLE 118)

  • Messen und Kongresse sind schon Mitte Juli erlaubt. Dabei gelten die gleichen maximalen Besucherzahlen wie bei Kulturveranstaltungen: 100 in geschlossenen Räumen und 200 im Freien. Bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind jeweils doppelt so viele Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen gilt abseits des Sitzplatzes Maskenpflicht, ein Mindestabstand von 1,5 Metern sollte eingehalten werden.

KULTURSTÄTTEN (QUELLE 118)

  • Erlaubt ist Besuch von Museen, Gedenkstätten und Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten – kein Angebot von Speisen und Getränken
  • Erlaubt sind Märkte unter freiem Himmel, sofern sie „keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen“. Insbesondere betrifft diese Neuregelung kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte. Der Veranstalter muss ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen. Für Verkäufer und Kunden gilt die Masken- pflicht, der Mindestabstand von 1,5 Metern sollte gewahrt werden. Zudem darf es bei Märkten kein Festzelt geben, auch „künstlerische Darbietungen“ wie Partymusik sind verboten.

GROSSVERANSTALTUNGEN

  • Untersagt sind Großveranstaltungen

CORONA-TEST FÜR JEDERMANN AB 01.07.2020 (QUELLE 112)

  • Für die gesamte bayerische Bevölkerung werden kostenlose, freiwillige Tests angeboten.
  • Außerdem geplant sind Reihentests für besonders gefährdete Berufsgruppen wie Lehrer oder Erzieher. Die Kosten übernimmt die Landesregierung, zumindest in den Fällen, in denen nicht ohnehin schon die Krankenkassen in der Pflicht sind.
  • Tests bei konkreten Verdachtsfällen haben weiterhin Vorrang, trotzdem wird es eine „24-Stunden-Garantie“ für alle Getesteten geben. Die Ergebnisse sollen innerhalb eines Tages vorliegen.
  1. 2. Drei-Stufenplan – ergänzende Anordnungen

Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt gilt ein DREI-STUFENKONZEPT. Die dort genannten Inzidenzwerte sind als Richtwerte zu verstehen, die den Gesundheitsämtern als Orientierungshilfe bei ihrer Entscheidung dienen.

STUFE 1

gilt bei einem Inzidenzwert von < 35 Infizierten pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen. Hier gelten die in 1.1 dargelegten Maßnahmen (für Schulen siehe Punkt 7.1.2).

STUFE 2

gilt bei einem Inzidenzwert von 35 bis < 50 Infizierten pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen:

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzwert von 35 pro 100.000 Einwohnern in den letzten Tagen überschritten, soll die zulässige Anzahl der Teilnehmer bei privaten Feierlichkeiten auf bis zu 50 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen und von 25 Personen in privaten Räumen beschränkt werden.

STUFE 3

gilt bei einem Inzidenzwert von mehr als 50 Infizierten pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen:

Wird die Anzahl der Neuinfektionen der letzten 7 Tage von 50 pro 100.000 Einwohnern überschritten, so ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum auf 5 Personen beschränkt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wird die Zahl auf 25 Personen beschränkt oder auf bis zu 50 Personen unter freiem Himmel. Es besteht Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen – Außerdem: Verbot des Konsums von Alkohol außerhalb eines Gastronomiebetriebs – Untersagung der Abgabe von Speisen und Getränken in der Zeit von 23 bis 6 Uhr.

2. AUSWIRKUNGEN AUF DAS PERSONAL (QUELLE 1-5, 140)

2.1. Erkrankte Beschäftigte

Bei einer Virusinfektion sind Beamte in der Regel dienstunfähig und Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt (Beamte: weiterhin Gewährung der Besoldung – Arbeitnehmer: 6 Wochen Lohnfortzahlung).

2.2 Verdachtsfälle – Kontaktpersonen – Rückkehr aus Risikogebieten

Beschäftigte, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere zeigen und in den letzten 14 Tagen vor der Erkrankung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind als dienst- bzw. arbeits- unfähig zu behandeln. Sie müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren. Liegen beim Beschäftigten (noch) keine Krankheitssymptome vor, gelten sie bis zur erfolgten Abklärung des Gesundheitsamtes als dienst- bzw. arbeitsfähig. Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Kein Aufenthalt in diesem Sinne liegt bei einer reinen Durchreise mit kurzem Aufenthalt (z.B. Toilettengang, Tankvorgang, Kaffeepause) vor. Der Ansteckungsverdacht besteht, wenn die Person dort mindestens einen 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person im Ab- stand von weniger als 75 cm hatte. Dieses Kriterium grenzt deshalb den Aufenthalt von der bloßen Durchreise ab (Quelle 5).

Für Rückkehrer aus internationalen Risikogebieten besteht eine Testpflicht oder die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Einreise (Quelle 126).

2.3 Beschäftigte in Quarantäne (Quelle 140)

Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt, so müssen Beamte primär Tele- oder Heimarbeit wahrnehmen. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Freistellung vom Dienst. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

2.4 Ernennungen – amtsärztliche Untersuchungen (Quelle 31)

Die Aushändigung von Ernennungsurkunden erfolgt durch die Post mit Postzustellungsurkunde.

Derzeit sind amtsärztliche Untersuchungen nicht möglich. Andererseits können Ernennungen nicht aufgeschoben werden. Die Beschäftigten bestätigen, dass sie keine gravierenden gesundheitlichen Probleme haben und sich gesund fühlen. Die amtsärztliche Untersuchung wird schnellstmöglich nachgeholt. Kann der Amtsarzt dann die gesundheitliche Eignung nicht feststellen, werden diese Beschäftigten wegen gesundheitlicher Nichteignung sofort aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Wenn der Bewerber mit diesem Vorgehen nicht einverstanden ist, kann er nicht ernannt werden. Dann wird ein Arbeitsvertrag geschlossen.

2.5. Zweitqualifizierung: Bewährungsfeststellung im Schuljahr 2019/20 (Quelle 53)

Im Rahmen der Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung an Grund- und Mittelschulen wird zum Ende des Schuljahres 2019/20 Folgendes festgelegt:

Die Unterrichtsvorführungen werden durch ein Reflexionsgespräch auf der Grundlage dreier einzureichender Unterrichtsentwürfe ersetzt. Das Gespräch für jede Unterrichtsstunde dauert 30 Minuten (also insgesamt 90 Minuten) und umfasst auch Demonstrationen einzelner Teile der geplanten Stunden (z.B. Experimente in Naturwissenschaften, Verwendung eines Musikinstruments, Übungen im Sportunterricht, Vortrag eines Gedichts).

Folgendes ist einzuhalten:

  • Das Gespräch findet an einem Unterrichtstag
  • in der Grundschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem frei zu wählenden Fach aus dem Fächerkanon der Grundschule,
  • in der Mittelschule in den Fächern Deutsch oder Mathematik und zwei zu wählenden
  • Fächern aus dem Fächerkanon der Mittelschule statt. Vorlage des Amtlichen Schriftwesens.
  • Zuleitung der Stundenentwürfe an den zuständigen Schulrat und der Schulleitung am Vortag bis 12.00 Uhr – Bestätigung des Eingangs bis spätestens 18.00 Uhr durch den zuständigen Schulrat.
  • Vorlage einer gedruckten Ausfertigung des Entwurfs am Tag des Reflexionsgesprächs an den Schulrat und der Schulleitung.
  • Erstellen einer Niederschrift mit Unterschrift der Mitglieder der Prüfungskommission.
  • Das im Rahmen der bisherigen Reflexionsfeststellung vorgesehene Reflexionsgespräch entfällt.

2.6. Steuerfreiheit von Leistungsprämien (Quelle 123)

Eine mit der Corona-Krise begründete Leistungsprämie an Beamtinnen und Beamten bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für das Jahr 2020 sind steuerfrei. Die Begründung ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Sie müssen bis zum 31.12.2020 ausbezahlt sein.

2.7. Reisen ins Ausland (Quelle 124)

Private Reisen ins Ausland können dienst- und arbeitsrechtlich nicht untersagt werden. Wird aller- dings während der Geltungsdauer der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) mit Quarantäne-An- ordnung eine Reise angetreten, obwohl zum Zeitpunkt des Reiseantritts nach EQV im Anschluss eine Quarantäne notwendig wird, ist das grundsätzlich ein unangemessenes Handeln. Eine Freistellung vom Dienst kann dann nicht mehr gewährt werden.

Gibt es keine Möglichkeit der Telearbeit, muss der Beamte bzw. die Beamtin für die Dauer der Quarantäne Erholungsurlaub nehmen oder, falls dies nicht mehr möglich ist, Sonderurlaub unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Beihilfe beantragen.

Davon ausgenommen sind Reisen, wenn

  • die Reise zu einem Zeitpunkt gebucht wurde, in dem für dieses Gebiet zum Zeitpunkt der
  • Buchung keine Quarantäne erforderlich war und die Reise nicht mehr kostenfrei storniert
  • werden konnte,
  • die Reise zur Betreuung eigener minderjähriger Kinder, zur notwendigen Hilfe für Angehörige
  • oder zur Begleitung sterbender Angehöriger erforderlich war,
  • die Reise zum Schutz eigenen Eigentums notwendig war.

2.8. Schulpraktika nach LPO I (Quelle 125)

Alle Schulpraktika sollen vorerst nach den Maßgaben des Infektionsschutzes wieder in Präsenz durchgeführt werden. Über die Durchführung eines Praktikums in einer Sonderform entscheidet die Schulleitung bzw. das Schulamt im Benehmen mit dem zuständigen Praktikumsamt.

Alle Formen können durch alternative Lernangebote in digitaler Form ersetzt werden:

  • Orientierungspraktikum im Umfang von einer Woche
  • Pädagogisch didaktisches Schulpraktikum im Umfang von bis zu 80 Stunden
  • Studienbegleitendes didaktisches Schulpraktikum. Umfang alle Präsenztage – Anzahl der Lehrversuche: Reduzierung der Lehrversuche von 3 auf 2.

3. AUSWIRKUNGEN AUF SCHÜLER UND ELTERN (QUELLE 5, 6, 137-139)

3.1. Rückkehr aus Risikogebieten (siehe auch Punkt 2.2)

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr keine Schule oder ande- re Einrichtung betreten.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein. Die Mitteilung der Rückkehr aus einem Risikogebiet gilt als zwingender Grund für die Nichtteil- nahme am Unterricht. Sofern kein Aufenthalt in einem Risikogebiet vorlag, bleibt die Schulpflicht grundsätzlich unberührt (Quelle 6). Etwas anderes gilt bei einer Schließung oder entsprechenden Einschränkung des Schulbetriebes (siehe hierzu Punkt 5).

3.2. Risikosituation bei einer Schülerin bzw. einem Schüler (Quelle 67, 127)

Soweit der Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern individuell eine besondere Risikosituation darstellt, ist im konkreten Einzelfall auf der Grundlage eines (fach-)ärztlichen Zeugnisses von der Schulleitung zu klären, ob die Schülerin bzw. der Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Präsenzunterricht oder einer sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen. Eine ärztliche Bescheinigung gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Danach ist eine ärztliche Neubewertung vorzunehmen, die wiederum längstens 3 Monate gilt. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist von der Schule zu dokumentieren.

Als Risikosituation zählt beispielsweise:

  • eine (chronische) Vorerkrankung, insb. Erkrankungen des Atmungssystems (z.B. chronische Bronchitis), Herzkreislauferkrankungen, Diabetes mellitus, Erkrankung der Leber oder Niere,
  • die Einnahme von Medikamenten, bei denen die Immunabwehr unterdrückt wird (z.B. Cortison),
  • die Schwächung des Immunsystems (z.B. durch eine vorangegangene Chemo- oder Strahlentherapie),
  • eine Schwerbehinderung,
  • derartige Konstellationen bei Personen im häuslichen Umfeld.

Die Schulbesuchspflicht wird bei diesen Schülern durch die Wahrnehmung zur Durchführung des Distanzunterrichts erfüllt. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerin bzw. den Schüler mit Lernangeboten zu versorgen, und Aufgabe der Schülerin bzw. des Schülers, diese Angebote auch wahrzunehmen.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN LAUFENDEN SCHULBETRIEB (QUELLE 7, 8, 137-139)

4.1. Aufgaben der Schulleitung und des Schulamtes bei Verdachts- und Kontaktfällen (Quelle 7, 77, 78)

Folgende Vorgehensweisen bzw. Informationspflichten sind einzuhalten:

  • Bei Auftreten von coronaspezifischen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist die Schulleitung zu informieren. Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt die Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Die Betroffenen bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren.
  • Gesundheitsamt: Es bewertet das Risiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen, wie z.B. Ausschluss einzelner Schüler vom Unterricht, Beschäftigungsverbot von an der Schule Tätigen, temporäre Schließung der Schule, Informationsweitergabe.
  • Schulleitung: Umsetzung der Maßnahmen und zeitnahe Information der Schulaufsichtsbehörde – Weiterleitung von gemeldeten Fällen auf dem Dienstweg als Meldung eines besonderen Ereignisses.
  • Schulamt: Weitergabe von Informationen der Gesundheitsämter.

Treten entsprechende Symptome in der Unterrichts-/Betreuungszeit auf, ist das Kind sofort vor Ort in der Schule bis zur Abholung durch die Eltern zu isolieren. Die Eltern müssen auf umgehen- de ärztliche Abklärung hingewiesen werden (Haus- oder Kinderarzt bzw. kassenärztlicher Bereitschaftsdienst, Tel.: 116 117). Eine Rückkehr der Schülerin bzw. des Schülers ist erst nach Vorlage einer Bestätigung des Arztes oder Gesundheitsamtes möglich.

Regelung für Teilnehmer an Abschlussprüfungen (siehe Kapitel 7.1.2.2)

4.2. Verdachtsfall, Symptome und bestätigter Fall, leichte Erkältungssymptome (Quelle 95, 127, 128, 137)

Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule nicht betreten, wenn sie

  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem letzten Kontakt mit einer
  • infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
  • einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Tritt ein bestätigter Fall bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so schließt das Gesundheitsamt die gesamte Klasse für 14 Tage vom Unterricht aus und ordnet eine Quarantäne an. Alle Schülerinnen und Schüler der Klasse werden am Tag 1 nach Ermittlung sowie am Tag 5 bis 7 nach Erstexposition getestet.

Tritt ein bestätigter Fall in Abschlussklassen während der Prüfungsphase auf, so wird die gesamte Klasse prioritär getestet. Alle Schülerinnen und Schüler dürfen, auch ohne vorliegendes Testergebnis, die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzeptes sowie ausgedehnter Abstandsregelungen (> 2 m) unterbrechen.

Einzelne Schulschließungen werden ebenfalls durch das Gesundheitsamt veranlasst (nicht durch die Schulleitung).

Kontaktpersonen von Personen mit COVID-19-Erkrankung werden grundsätzlich vom Arzt bzw. Ge- sundheitsamt identifiziert. Sollte bekannt sein, dass Schüler aus Familien mit einem COVID-19-Fall die Schule besuchen, so ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren.

Bei leichten Erkältungssymptomen wie Schnupfen oder gelegentlichem Husten gilt Folgendes:

  • An Grundschulen, Grundschulstufen der Förderzentren und Schulvorbereitenden Einrichtungen ist in Stufe 1 und 2 des Drei-Stufenplans (siehe Kapitel 1.2. und 7.1.2) ein Schulbesuch bei leichten Erkältungssymptomen ohne Fieber vertretbar.
  • Bei weiterführenden Schulen ist ein Schulbesuch möglich, wenn sich die Symptome 24 Stunden nach dem Auftreten nicht verschlimmert haben und insbesondere kein Fieber hinzukommt. Bei Stufe 3 ist zusätzlich zu der Symptomfreiheit von 24 Stunden die Vorlage eines negativen ärztlichen Attestes erforderlich.

Den Eltern ist mitzuteilen, dass bei unklaren Krankheitssymptomen das Kind bzw. der Jugendliche zu Hause bleiben sollten. Der Arzt sollte aufgesucht werden. Kranke Schülerinnen und Schüler mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule kommen. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch ist in Stufe 1 und 2

erst wieder möglich, sofern die Schülerin bzw. der Schüler mindestens 24 symptomfrei ist (bis auf leichten Schnupfen und gelegentliches Husten). Der fieberhafte Zeitraum soll 36 Stunden betragen. Bei Stufe 3 ist ein Zugang zur Schule erst nach Vorlage eines negativen Tests oder eines ärztlichen Attests möglich.

4.3. Dokumentation, Nachverfolgung, Erste Hilfe (Quelle 127)

Es ist eine hinreichende Dokumentation aller in der Schule jeweils anwesenden Personen (sowohl interne als auch externe) zu erstellen. Die Identifizierung und Benachrichtigung aller Personen muss im Coronafall rasch möglich sein.

Für Erste-Hilfe-Fälle müssen neben dem üblichen Material geeignete Schutzmasken, Einmalhandschuhe und ggf. eine Beatmungsmaske mit Ventil als Beatmungshilfe vorgehalten werden. Im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Person unter Beachtung des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung zu verzichten.

4.4. Schulfremde Nutzung des Schulgebäudes

Hierüber trifft die Entscheidung der Schulaufwandsträger. Es darf zu keiner Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs kommen

5. SCHULSCHLIESSUNG (QUELLE 28, 29 – 33, 95, 128, 136)

Auf Anordnung der bayerischen Staatsregierung entfällt die Regelung, dass grundsätzlich der Schul- und Unterrichtsbetrieb eingestellt wird. Eine vollständige Schließung aller Schulen über alle Schul- arten hinweg in einem Landkreis ab einem bestimmten Inzidenzwert ist nicht mehr vorgesehen. Trifft das Gesundheitsamt dennoch aufgrund der Infektionswerte die Entscheidung, die Schulen zu schließen, erfolgt eine vollständige Umstellung auf Distanzunterricht.

Das Ministerium empfiehlt zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die schrittweise Öffnung der Schulen die Unterstützung durch die Regionalkoordinatoren von KIBBS des jeweiligen Regierungsbezirks. Unter www.kibbs.de werden hier praktische Empfehlungen zur Unterstützung von Lehrkräften gegeben.

Im Falle von Quarantäneanordnungen der Gesundheitsämter, die für einzelne Klassen bzw. ggf. für einzelne Schulen zur Umstellung auf Distanzunterricht führen, ist keine Notbetreuung einzurichten, da dies dem Ziel der Quarantänemaßnahmen zuwiderliefe. Allenfalls in Stufe 3 (beim Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht mit geteilten Gruppen) wird eine Notbetreuung in eingeschränktem Umfang als zulässig angesehen. Grundsätzlich sollte der Schwerpunkt auch in der Stufe 3 auf Erteilung des Präsenzunterrichts laut Stundentafel liegen.

5.1. Einsatz digitaler Medien (Quelle 15, 32, 39, 47, 88)

Allen bayerischen Schulen stehen Angebote von mebis (Landesmedienzentrum Bayern) zur Verfügung. Es handelt sich dabei um passgenaue Werkzeuge, die geeignet sind, um mit Schülerinnen und Schülern in einem virtuellen Klassenzimmer in Kontakt zu treten, Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen, Lernaufgaben zu erledigen sowie auszutauschen und Schülerinnen und Schülern Feedback zu geben.

Praxisnahe Unterstützungsangebote werden angeboten unter:

https://www.mebis.bayern.de/basisinformationen. Während der Schulschließung dürfen entsprechende Schüler- und Lehrerkonten angelegt werden.

Darüber hinaus empfiehlt das Ministerium den Einsatz alternativer digitaler Werkzeuge, wie beispielsweise cloud-gestützte Office-Produkte oder datenschutzfreundliche Messenger-Dienste. Es wird empfohlen, die Produktauswahl in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger zu treffen. Außerdem verweist das Ministerium auf das Programm „Lernen zuhause“.

Die Lehrkräfte stellen Lernmaterial zur Verfügung und stellen einen regelmäßigen Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern und bei Bedarf den Erziehungsberechtigten sicher. Besondere Bedeutung kommt der Rückmeldung zu (z.B. Rückmeldung, Korrektur). Möglichkeiten der Partner- und Gruppenarbeit in digitaler Form oder per Telefon sollen im Rahmen des technisch Machbaren genutzt werden.

Unbenotete Leistungsnachweise können von der jeweiligen Lehrkraft wertvolle Hinweise zum Lernstand geben.

Benotete Leistungsnachweise werden im Rahmen des Lernens zuhause nicht erhoben (Quelle 39). Eltern sollen keine Ersatzlehrkraft sein. Beim Lernen zuhause 2.0 sollen bisher bekannte Inhalte geübt werden. Durch eine gezielte Auswahl von neuen Inhalten und dazu passenden Aufgaben, soll es das Ziel sein, das Wissen und Können der Kinder zu erweitern (Quelle 44 und 47).

Als Standard für das Lernen zuhause 3.0 legt das Ministerium Folgendes fest (Quelle 88):

  • Sicherstellung verlässlicher Strukturen: Bearbeitungszeit der Lernaufgaben: ca. 120 Minuten für Jahrgangsstufen 1 bis 2 und ca. 150 Minuten für die Jahrgangsstufen 3 bis 4.
  • Jedes Kind erhält einen Lernplan (auch diejenigen, die über keine entsprechende technische Ausstattung verfügen) – Verbindliche Abgabefristen – Rückübermittlung der Arbeits- und Überarbeitungsergebnisse – Anlegen eines Lerntagebuchs, in dem jedes Kind seine Lernzeit eintragen kann.
  • Die Schulleitung achtet auf gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte.
  • Regelmäßige und transparente Kommunikation
  • Standards für pädagogisches Handeln
  • Auswahl von Kompetenzerwartungen und Inhalten.

Zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ werden digitale Werkzeuge bereitgestellt. Ausführungen über Schritte zur Nutzung von MS Teams und Hinweise zu Videokonferenz-Systemen werden gegeben (Quellen 74 – 76).

5.2. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter/innen (Quelle 16)

Lehramtsanwärter im 2. Dienstjahr können auch im Falle der Schulschließung eine Unterrichtsvergütung für die 11. bis 15. Unterrichtsstunde erhalten. Dies gilt für digitale Wege sowie die aktive Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern über Fernkommunikationswege. Dafür sind die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten maßgebend.

Eine pauschale Vergütung der Planstunden ist nicht möglich. Die Obergrenze nach den jeweils einschlägigen Vorschriften, von denen zehn Wochenstunden durch die Anwärterbezüge abgegolten sind, ist weiterhin bindend.

Für die Abrechnung ist es dabei erforderlich, dass die von den Anwärtern auszufüllende ergänzende Anlage zum entsprechenden Abrechnungsformular in einer vereinfachten und pauschalen Aufzählung dargestellt wird. Die Schulleitungen überprüfen die Aufstellung sachgerecht, unter- zeichnen sie und leiten sie an das Landesamt für Finanzen weiter.

5.3. Absage von Schülerfahrten bzw. sonstigen Schulveranstaltungen – Stornokosten (Quelle 9, 17 – 19, 35, 83, 117, 127, 137)

Bereits gebuchte Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen, die bis zum Schuljahresende 2019/2020 stattfinden würden, sollten grundsätzlich abgesagt oder – sofern möglich – auf das nächste Schuljahr verschoben werden.

Es dürfen derzeit keine neuen Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen vertraglich verbindlich abgeschlossen werden, unabhängig davon, wann diese stattfinden sollen. Planungen für das kommende Schuljahr 2020/2021, die problemlos rückgängig gemacht bzw. kostenfrei storniert werden können, sind zulässig. Eine Umbuchung sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn eine kosten- lose Stornierung auch für den neuen Termin möglich ist. Wäre auch im nächsten Schuljahr eine Stornierung der (verschobenen) Fahrt erforderlich, müssten nach derzeitigem Stand die Kosten selbst getragen werden.

Grundsätzlich sind aber mehrtägige Schülerfahrten (wie Schüleraustausche, Studien- und Klassenfahrten) bis einschließlich Januar 2021 ausgesetzt. (Quelle 117, 127, 137). Eintägige/stundenweise Veranstaltungen (z.B. SMV-Tagungen, Schulsport-Wettkämpfe, Wandertage, Exkursionen) sind – soweit pädagogisch erforderlich und schulorganisatorisch vertretbar – zulässig. Schulgottesdienste sind unter Beachtung des Hygienekonzepts zulässig (Quelle 137).

Der Bayerische Landtag hat beschlossen, dass als Nothilfe Aufwendungen für Stornokosten für nicht angetretene Schulfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen erstattet werden. Leistungsberechtigt sind Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler.

Nicht erfasst sind Träger von Einrichtungen sowie Maßnahmen, deren Kosten bzw. etwaige Stornokosten über Dritte finanziert werden (z.B. Bundesagentur, Jugendherbergswerk, Erasmus+), bei denen also die Kosten nicht von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern getragen werden. Nicht erfasst sind auch sonstige Schulveranstaltungen sowie private Abschlussfahrten, private Sprachkurse im Ausland, individuelle Auslandsjahre.

Vorgehensweise:

  • Zunächst ist zu eruieren, ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist.
  • Ansprüche gegenüber Reiserücktrittsversicherungen sind vorrangig gelten zu machen.
  • Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Das heißt, es besteht die Verpflichtung, gegenüber den Vertragspartnern auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.
  • Voraussetzung ist eine von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern unterzeichnete Versicherung, dass sie die Erstattung der auf sie entfallenden Stornokosten zur Vermeidung persönlicher Härten beantragen (siehe Antragsformular Quelle 18).
  • Die ausgefüllten Formulare sowie die den Kostenaufstellungen zugrunde liegenden Rechnungen und Belege sind in den Schulen fünf Jahre lang aufzubewahren.
  • Aus den gestellten Anträgen ergibt sich je Schülerfahrt bzw. Austauschmaßnahme die für die staatliche Kostenerstattung zu meldende Gesamtsumme (Erstattungsbetrag).
  • Dieses Antragsverfahren ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler die Reisekosten bereits beglichen haben oder nicht. Die Erziehungsberechtigten können auch dann über die Schule einen Antrag auf Erstattung stellen, wenn sie grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben.
  • Die Meldung der Erstattungsbeträge erfolgt über das Online-Verfahren. Dabei sind die Erstattungsanträge für alle abgesagten Schülerfahrten bzw. Schüleraustauschmaßnahmen der Schule zusammengefasst bis spätestens 01.10.2020 einzureichen (Fristverlängerung Quelle 117).
  • Die ausgefüllten Antragsformulare verbleiben mit den sonstigen Unterlagen an der Schule.
  • Die Zahlungen erfolgen über das Schulkonto in einer Summe. Nicht erstattet werden solche Kosten, die nicht durch die Absage der Fahrt bedingt sind (z.B. Kosten einer Reiserücktrittsversicherung).

Lehrkräfte und Studienreferendare haben einen Reisekostenanspruch und können daher für stornierte Dienstreisen entstandene Kosten beim Landesamt für Finanzen abrechnen.

6. BETREUUNGSANGEBOTE WÄHREND DER HERBSTFERIEN (QUELLEN 104 – 108, 141, 142)

Der Freistaat finanziert zusätzliche Ferienangebote, die für Kinder in den Jahrgangsstufen 1 – 6 bzw. an Förderschulen auch für höhere Jahrgangsstufen vorgesehen sind. Die Angebote werden vom Bayerischen Jugendring (BJR) durchgeführt. Der BJR hat ein Ferienportal eingerichtet, in dem die Träger von Ferienangeboten ihre Angebote einstellen (www.bjr.de/ferienportal). Eltern können ihr Kind dort direkt beim jeweiligen Träger anmelden.

Im Ferienportal findet man zwei Arten von Ferienangeboten:

  • reguläre Ferienangebote, an denen alle Kinder teilnehmen können.
  • Ferienangebote, an denen nur Kinder teilnehmen können, deren Eltern ihren Jahresurlaub bereits weitgehend einbringen mussten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass wohnortnah kein Ferienplatz vorhanden ist.

Der Freistaat übernimmt hierfür keine Beförderungskosten.

7. SUKZESSIVE WIEDERAUFNAHME DES SCHULBETRIEBS (QUELLEN 41, 86 – 89, 110, 127-129

7.1. Allgemeine Regelungen

  1. 1. 1. Maskenpflicht (Quelle 128, 136)

Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht, wenn das Infektionsgeschehen (siehe Kapitel 7.1.2). Bei positiver Entwicklung des Infektionsgeschehens kann bei der Betreuung von Gruppen mit fester Zusammensetzung auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen Schülerinnen und Schülern verzichtet werden. Auf einen entsprechenden Mindestabstand von Schülerinnen und Schülern zu Lehrkräften und sonstigem Personal ist weiterhin zu achten, sofern nicht zwingende pädagogisch-didaktische Gründe ein Unterschreiten dies erfordern.

Für alle Personen auf dem Schulgelände (Lehrkräfte, sonstiges Personal, Schülerinnen und Schülern Externe) ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude und auch im freien Schulgelände. Hierzu gehört auch das Lehrerzimmer. Zum Essen und Trinken kann dort die Maske abgenommen werden (Quelle 136). Mit Erreichen des Sitzplatzes im Unterrichtsraum kann die Maske in der Regel abgenommen werden.

Die Maske kann auch während des Ausübens von Musik und Sport, zur Nahrungsaufnahme und soweit die Situation diese Ausnahme erlaubt die Aufsicht führende Lehrkraft abgenommen werden.

Personen, die sich alleine in einem Büro oder Unterrichtsraum befinden, können die MNB abnehmen (Quelle 139).

Das Tragen einer MNB kann Personen erlassen werden, wenn das Tragen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In der Regel ist hierzu ein ärztliches Attest erforderlich. Es ist insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen in der konkret relevanten Tragesituation keine Maske getragen werden könne. Dazu muss das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt wurde und inwiefern sich deswegen das Tragen der MNB nachteilig auswirkt. Ein augenscheinlich nur formblattmäßig erstelltes „Attest“ ohne persönliche Untersuchung kann nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen (Quelle 137 Nr. 6)

Die Regelungen zum Infektionsschutz und insbesondere zum Tragen einer Maske sind ausführlich auch im Unterricht durch die Lehrkräfte zu behandeln.

Wird einer Verpflichtung zum Tragen einer MNB nicht nachgekommen, soll die Schulleitung die Person des Schulgeländes verweisen; für Schülerinnen und Schüler gilt dies nur ab der Jahrgangsstufe 5.

  1. 1. 2. Drei-Stufen-Plan (Quelle 128)

Der Unterrichtsbetrieb richtet sich nach dem Infektionsgeschehen (Werte der Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis in der kreisfreien Stadt) nach folgendem Drei-Stufen-Plan:

STUFE 1: SIEBEN-TAGE-INZIDENZ < 35 PRO 100.000 EINWOHNER:

  • Regelbetrieb nach Rahmen-Hygieneplan
  • Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude – Abnehmen der Maske am Sitzplatz für Schülerinnen
  • und Schüler möglich

STUFE 2: SIEBEN-TAGE-INZIDENZ 35 BIS < 50 PRO 100.000 EINWOHNER:

  • Ab Jahrgangsstufe 5: Mund-Nasen-Schutz auch am Sitzplatz während des Unterrichts, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht gewährleistet ist
  • Grundschule und Grundschulstufen der Förderzentren: keine Maskenpflicht im Unterricht

STUFE 3: SIEBEN-TAGE-INZIDENZ AB 50 PRO 100.000 EINWOHNER:

  • Mindestabstand im Klassenzimmer 1,5 m: D.h. in aller Regel Klassenteilung in zwei Gruppen-Unterricht im täglichen oder wöchentlichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht – es sei denn, die baulichen Gegebenheiten lassen die Einhaltung des Mindestabstandes bei voller Klassenstärke zu.
  • Verpflichtendes Tragen des Maskenschutzes einschließlich der Grundschüler auch am Sitzplatz.
  • Die Lehrer haben auch im Unterricht eine Maske zu tragen (Quelle 136).

Die genannten Schwellenwerte sind Orientierungshilfen für Gesundheitsämter, die in Abstimmung mit der Schulaufsicht die Entscheidung treffen. Es können auch regionale Unterschiede in einem Kreis berücksichtigt werden (z.B. bei einer Konzentration des Infektionsgeschehens in einer Gemeinde).

7.2. Rahmen-Hygieneplan (Quellen 127, 128, 137 – 139)

  1. 2. 1. Schutzmaßnahmen
  • Einhaltung der allgemein bekannten Verhaltensregel (siehe Punkt 1)
  • Umsetzen der Abstandsvorgaben im Klassenraum, soweit der Rahmen-Hygieneplan keine Ausnahmen vorsieht (siehe Kapitel 7.1)
  • gute und regelmäßige Durchlüftung
  • regelmäßige Reinigung insbesondere Handkontaktflächen (Lichtschalter etc.)
  • das Tragen von Masken ist während des Unterrichts grundsätzlich nicht erforderlich – außerhalb des Unterrichts: auf den sog. Begegnungsflächen in den Gängen, Fluren, Toiletten, in den Pausen sowie zu Unterrichtsbeginn und -ende ist Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich.
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Körperkontakt, Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund
  • klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
  1. 2. 2. Raumhygiene, Sanitärbereich

Die Maßnahmen beziehen sich auf alle Räume (z.B. Sekretariat, Lehrerzimmer): Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster von mindestens 5 Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfters. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos. Eine regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflächen (z.B. Türklinken, Treppen- und Handläufe) zu Beginn oder Ende des Schultages ist erforderlich (bei starker Kontamination öfter). Eine routinemäßige Flächendesinfektion wird nicht empfohlen (Ausnahme: z.B. Kontamination mit Körperausscheidungen). Eine angemessene Reinigung ist ausreichend. Keine Reinigung mit Hochdruckreiniger. Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen sollte möglichst vermieden werden.

Bei einer Benutzung von Computerräumen sowie bei der Nutzung von Büchern/Tablets in Klassensätzen sollen die Geräte nach jeder Benutzung gereinigt werden.

Sanitärräume müssen mit Flüssigseife und Händetrockenmöglichkeit (Einmalhandtücher) ausgestattet sein. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine Hepa-Filterung verfügen.

  1. 2. 3. Schülerbeförderung

Es gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung: Maskenpflicht im Schulbus bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln.

  1. 2. 4. Fachunterricht (Quelle 127)

SPORTUNTERRICHT: REGELUNGEN ZUM VEREINSSPORT IM AUGE BEHALTEN

  • Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote können durchgeführt werden
  • Sportausübung mit Körperkontakt in festen Trainingsgruppen zugelassen
  • Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten. Sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten eine Reinigung der Handkontaktflächen nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so muss zu Beginn und am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen.
  • Beschränkung der Übungszeit auf 120 Minuten
  • bei Klassenwechsel vollständiger Frischluftaustauch in den Pausen
  • Mund-Nasen-Bedeckung bei: Entnahme und Zurückstellen von Sportgeräten sowie Nutzung von WC-Anlagen
  • Benutzung von Umkleidekabinen erlaubt (Mindestabstand!)
  • Nutzung von Duschen erlaubt, wenn wirksamer Spritzschutz zwischen Waschbecken vorhanden ist – Mehrplatzduschen erlaubt, wenn Duschplätze deutlich getrennt sind
  • Haartrocknerbenutzung erlaubt bei Mindestabstand 2,00 m (Griffe der Haartrockner regelmäßig desinfizieren!) – Benutzung von Jetstream-Geräten ist erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind.

Dreistufenregelung

Stufe 1: Sport nach dem allgemeinen Rahmenhygieneplan

Stufe 2: Sportpraktische Übungen sind zulässig, soweit dabei das Tragen von MNB zumutbar/möglich ist bzw. der Mindestabstand von 1,5 m unter allen Beteiligten eingehalten werden kann. Ausgenom- men von dieser Einschränkung sind Grundschüler bzw. Grundschulstufen der Förderzentren.

Stufe 3: Im Innenbereich sind sportpraktische Übungen zulässig, soweit dabei das Tragen von MNB zumut- bar/möglich ist bzw. der Mindestabstand von 1,5 m unter allen Beteiligten eingehalten werden kann. Im Freien ist eine Sportübung ohne MNB möglich, wenn der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.

MUSIK- UND INSTRUMENTALUNTERRICHT

Von der Schule zur Verfügung gestellte Instrumente sind nach der Benutzung zu reinigen. Ob und in welcher Form eine Desinfektion durchgeführt werden kann, ist in jedem Fall mit dem Hersteller abzustimmen (Reinigungsutensilien werden oft vom Hersteller angeboten). Vor der Benutzung müssen die Hände mit Flüssigseife gewaschen werden. Während des Unterrichts: kein Wechsel von Noten, Notenständern oder Instrumenten – Singen in Gruppen: versetztes Aufstellen, Singen in dieselbe Richtung (gilt auch für Singen im Freien) – Mindestabstand 2,0 m – entstehendes Kon- denswasser muss vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behält- nissen entsorgt werden – nach dem Unterricht mindestens 15 Minuten lüften – bei Gesang gilt:

10 min Lüftung nach 20 min Unterricht (Quellen 102, 116, 127).

Dreistufenregelung

Stufe 1: Unter Einhaltung des allgemeinen Rahmenhygieneplanes – Im regulären Klassenverband kann ein kurzes Lied ohne Einhaltung des Mindestabstandes gesungen werden, sofern das Tragen einer MNB möglich ist.

Stufe 2: Unterricht im Blasinstrument und Gesang zulässig, wenn mindestens ein Abstand von 2 m eingehalten wird.

Stufe 3: Unterricht im Blasinstrument und Gesang ist ausschließlich in Form von Einzelunterricht mit erhöhtem Mindestabstand (2,5 m) möglich (Quelle 137).

ERNÄHRUNG UND SOZIALES UND VERGLEICHBARE FÄCHER

Besteck, Geschirr bzw. Kochgeräte sollten nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden – Schülerinnen und Schüler dürfen gemeinsam Speisen zubereiten und diese Speisen unter Einhaltung des Hygieneplans einnehmen

  1. 2. 5. Pause

Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich, sofern der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den verschiedenen Klassen- und Kursverbänden eingehalten wird. Ein Schutz- und Hygienekonzept ist auszuarbeiten.

  1. 2. 6. Psychosoziale Unterstützung (Quelle 33)

Das Ministerium empfiehlt zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die schrittweise Öffnung der Schulen die Unterstützung durch die Regionalkoordinatoren von KIBBS des jeweiligen Regierungsbezirks. Unter www.kibbs.de werden hier praktische Empfehlungen zur Unterstützung von Lehrkräften gegeben.

7.3. Ganztagsangebote bzw. Mittagsbetreuung (Quelle 127, 137)

Es gelten auch hier die Regelungen des Rahmenhygieneplans. Offene Ganztagsangebote und Mittagsbetreuungen sollen in festen Gruppen mit zugeordnetem Personal durchgeführt werden. Auswesenheitslisten sind so zu führen, dass die Zusammensetzung des Personals deutlich wird und damit ggf. Infektionsketten nachvollzogen werden können.

Kooperationspartner bzw. Träger werden angehalten, auch weitere Räumlichkeiten im Schulgebäude (z.B. Klassenzimmer und Fachräume) zu nutzen, um einer Durchmischung der Gruppen nach Möglichkeit entgegenzuwirken.

7.4. Vorrücken auf Probe (Quelle 109)

Bei allen Schülerinnen und Schülern, für die ein Vorrücken nicht möglich ist, ist zwingend zu prüfen, ob ein Vorrücken auf Probe in Betracht kommt (soweit dies für die Schulart bzw. den Zug rechtlich möglich ist).

Bei der Ausübung des Ermessens ist besonders zu berücksichtigen, dass bei mangelhaften bzw. ungenügenden Leistungen bis zur bayernweiten Einstellung des Unterrichtsbetriebs nur eine ein- geschränkte Chance bestand, diese Leistungen durch entsprechend bessere Leistungen im zweiten Schulhalbjahr wieder ausgleichen zu können. Dadurch wird die Ermessensausübung in den meisten Fällen dahingehend gebunden sein, dass die Abwägung zu Gunsten eines Zulassens des Vorrückens auf Probe ausfällt. Es auch zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Schuljahres 2020/21 eine mehr- wöchige Phase des Heranführens an die Bildungsziele der Schulart und Jahrgangsstufe vorgesehen ist. Außerdem soll gerade für diese Schüler ein Förderangebot angeboten werden, um entsprechende Lücken zu schließen. Eine negative Prognose wird daher nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.

Bei Schülern, bei denen das Wiederholen aus pädagogischer Sicht sinnvoller erscheint, soll die Schule die Eltern beraten, ein freiwilliges Wiederholen in Betracht zu ziehen.

7.5. Seminarbetriebs (Quelle 66)

Es gilt wieder Priorität von Präsenzseminarveranstaltungen vor Distanzformaten. Digitale Beratungsformate können für die Seminararbeit weiter unterstützend genutzt werden.

Zum Seminarbetrieb ist ein weiteres KMS angekündigt.

7.6. Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen, Fortbildungen (Quelle 136, 143)

Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen vor Ort sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (Einhaltung der Hygieneregeln).

Im Bereich der regionalen und lokalen Lehrerfortbildung soll – zumindest bis zum Ende des Kalenderjahres – verstärkt auf Fortbildungsangebote in digitaler Form gesetzt werden. Schulinterne Fortbildungen können unter Beachtung des Rahmenhygieneplans durchgeführt werden. Wenn ein Präsenzformat in der regionalen oder lokalen Fortbildung vorzugswürdig erscheint, sollte z. B. durch eine Vorabzusendung von Informationen die Dauer reduziert werden.

Vor jeder Versammlung oder Gremiumsitzung ist zu prüfen, ob sie unbedingt als Präsenzveranstaltung erforderlich ist und ob es realisierbare Alternativen zum Präsenzformat (wie z. B. Videokonferenzen – siehe § 18a BaySchO) gibt.

Sollte nur ein Präsenzformat in Frage kommen, sollte auf eine möglichst straffe Tagesordnung und Vorentlastung (z.B. Vorabzusendung von Informationen) geachtet werden, um die Dauer zu minimieren. Die Teilnehmerzahl sollte auf die kleinstmögliche Größe begrenzt werden. Entsprechend der Teilnehmerzahl sind angemessen große Räumlichkeiten zu bestimmen, um die Abstandsregeln sicher einhalten zu können.

Wahlen (z. B. Eltern- oder Schülervertreter) sind notwendig. Ein Aussetzen oder eine erhebliche Verschiebung sollte die seltene Ausnahme sein.

Bei Elternsprechtagen oder -sprechstunden sollten telefonische oder digital gestützte Formate bevorzugt realisiert werden, sofern ein persönlicher Kontakt zwischen Eltern und Lehrkräften nicht unbedingt erforderlich ist.

7.7. Weitere Regelungen (Quelle 107, 108, 117, 119 – 121, 129)

  1. 7. 1. Allgemeines

Es müssen bei Bedarf Alternativszenarien im Blick behalten werden: geteilte Klassen bzw. Lern- gruppen – Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht – lokale, regionale oder sogar flächendeckende Schulschließungen.

Vorgesehen sind ab September besondere schulische Förderangebote, die den Regelunterricht ergänzen – insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit coronabedingten Lern-/Kenntnislücken. Die Angebote sollen in der Regel auf Basis einer Teilnahmeempfehlung der entsprechenden Schule erfolgen.

Brückenangebote schaffen zusätzliche Fördermöglichkeiten. Sie dienen dazu, coronabedingt entstandene Lern- und Leistungslücken zu schließen und dem Auftreten neuer Lücken entgegenzuwirken.

Erfolge der Schülerinnen und Schüler in den Brückenangeboten können ein zusätzlicher Indikator bei der möglicherweise anstehenden Entscheidung über das Bestehen der Probezeit sein.

Brückenangebote erfolgen klassen- und jahrgangsübergreifend, dienen als Ergänzung zum regulären Unterrichtsangebot und sind grundsätzlich freiwillig (jedoch auf dringende Empfehlung). Sie werden ab der ersten Unterrichtswoche bis zu den Herbstferien, in Ausnahmen bis zum Schulhalbjahr angeboten. Inhalte: grundlegende Kompetenzen in Deutsch und Mathematik.

  1. 7. 2. Distanzunterricht – Einsatz von Vertretungs- und „Teamlehrkräften“ (Quelle 122, 129)

Für Lehrkräfte besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Erteilung von Präsenzunterricht. Darüber hin- aus kann sich in bestimmten Situationen die Pflicht zur Erteilung von Distanzunterricht ergeben:

  • Für alle Lehrkräfte (sofern nicht dienst- bzw. arbeitsunfähig), wenn aufgrund von Veränderungen des Infektionsgeschehens der Präsenzunterricht wieder ganz oder teilweise ausgesetzt werden muss.
  • Für diejenigen Lehrkräfte, die ggf. aufgrund von Schwangerschaft bzw. gesundheitlicher Disposition nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können (siehe Kapitel 8).

Diese Lehrkräfte bieten regelmäßige digitale und/oder telefonische Sprechzeiten an. Sie müssen zu festgelegten Zeiten erreichbar sein. Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf müssen besonders aufmerksam betreut werden.

Schulen, die von coronabedingten Abwesenheiten von Lehrkräften besonders betroffen sind, erhalten die Möglichkeit, zusätzliche Aushilfsnehmer einzusetzen. Als zusätzliche Aushilfskräfte kommen zunächst Personen mit abgeschlossener Lehramtsprüfung (1. und 2. Staatsprüfung) infrage, die

für September 2020 kein Einstellungsangebot erhalten haben (wegen Volleinstellung an Grund-, Mittel- und Förderschulen nicht möglich) und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem kommunalen oder privaten Schulträger stehen. Außerdem sind Personen mit einem anderen abgeschlossenen Hochschulstudium möglich.

Die Aushilfsnehmer sind als sog. „Teamlehrkräfte“ gemeinsam mit den Stammlehrkräften für Unterricht und Erziehung tätig. Die Teamlehrkräfte übernehmen den Präsenzunterricht einer Lehrkraft, die coronabedingt nicht selbst vor der Klasse stehen kann und arbeiten mit der Stammlehrkraft bei der Unterrichtsvor- und -nacharbeit oder bei der Korrektur zusammen. Auch Lehr- amtsstudierende höherer Fachsemester können als Teamlehrkraft tätig sein. An Grund-, Mittel- und Förderschulen können auch Personen mit einer Vorbildung im erziehungswissenschaftlichen Bereich oder einer pädagogischen Ausbildungsrichtung zum Einsatz kommen.

Der Rahmenplan für den Distanzunterricht orientiert sich grundsätzlich am Stundenplan für den Präsenzunterricht.

Im reinen Distanzunterricht beginnt der Tag durch einen (virtuellen) „Startschuss“) zu einer vorher klar festgelegten Zeit. Je nach Alter der Schüler sind folgende Wege denkbar:

Freischaltung des Fach- oder Klassenordners

  • „Guten-Morgen-E-Mail durch die Lehrkraft
  • „Morgenrunde“ per Videokonferenz
  • Erteilung von Arbeitsaufträgen, anstehende Abgabetermine, Termine Telefon- oder Videokonferenzen.

Im Wechsel zwischen Distanz- und Präsenzunterricht: verstärkter Einsatz von Lehrkräften, die corona- bedingt nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.

Die Schülerinnen und Schüler sind zur aktiven Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet – Kont- rolle durch die Lehrkraft. Die von der Lehrkraft gestellten Arbeitsaufträge sind verbindlich. Münd- liche Leistungsnachweise können grundsätzlich auch im Distanzunterricht durchgeführt werden. Sie werden aber bevorzugt im Präsenzunterricht erbracht. Sowohl die im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erarbeiteten Inhalte können auch Teil von Leistungserhebungen sein. Schriftliche Leistungsnachweise werden grundsätzlich im Präsenzunterricht erbracht.

Die für den Präsenzunterricht geplanten Brückenangebote werden auch im Distanzunterricht fortgesetzt.

8. RISIKOGRUPPE – SCHWANGERE UND STILLENDE BESCHÄFTIGTE – EINSATZ DER LEHRKRÄFTE (QUELLE 13, 25, 26, 34, 36, 45, 82, 84, 103, 117, 127, 128, 130)

8.1. Allgemeines (Quelle 122)

Die meisten Menschen, die sich mit dem Coronavirus infizieren, erkranken nicht schwer. Wer jedoch zur Risikogruppe gehört, wird mit größerer Wahrscheinlichkeit schwer erkranken.

Durch Einhalten der besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen können diese Personen geschützt werden. Eine generelle Befreiung vom Präsenzunterricht gibt es nicht mehr.

8.2. Schwangere und stillende Beschäftigte (Quelle 68 – 70, 103, 122)

Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) wurde ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule bzw. Behörde ausgesprochen. Schwangere, die über einen Tele- bzw. Homeoffice-Arbeitsplatz verfügen, wurden weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet. Dies galt auch für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten von zuhau- se aus (Quellen 69 und 70, 103).

Mittlerweile ist das betriebliche Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule nicht mehr zeitlich beschränkt. Es gilt im neuen Schuljahr bis auf Weiteres (Quellen 127, 130). Die Einsatzregelungen von gefährdeten Personen gelten auch für Schwangere (siehe Kapitel 8.3 und 8.5).

Derzeit besteht keine Notwendigkeit, auch für stillende Frauen ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen (Quelle 68).

8.3. Ältere Personen und Personen mit Vorerkrankung (Quelle 36, 82, 84, 117, 122)

Nach dem Robert Koch-Institut zählen zu den Risikogruppen für schwere Verläufe ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko ab etwa 50 – 60 Jahren). Eine „automatische“ Befreiung von einem Einsatz in der Schule erscheint nach KMS vom 21.04.2020 nicht geboten (Quelle 36). Hier ist eine (fach-)ärztliche Bewertung erforderlich. Die Ärzte müssen die besondere Schutzbedürftigkeit darlegen und Vorschläge unterbreiten, mit welchen Mitteln ein Einsatz im Präsenzunterricht möglich ist (Quelle 122). Beispiele: Zeitversetztes Betreten des Raumes – Tragen einer FFP2-Maske usw.

Die alleinige Zugehörigkeit von Lehrkräften zu einer Risiko- oder Altersgruppe steht ab dem Schuljahr 2020/21 einem Einsatz grundsätzlich nicht entgegen. Auch eine Schwerbehinderung allein ist kein Grund, dass diese Person nicht als Lehrkraft im Präsenzunterricht eingesetzt werden kann.

Sofern jedoch in Einzelfällen eine (fach-)ärztlich attestierte besondere Gefährdungslage besteht, die trotz besonderer Schutzmaßnahmen einen Einsatz im Präsenzunterricht nicht zulässt, ist die Dienstleistung im Homeoffice oder einem anderen, für die Lehrkraft besser geschützten Raum zu erbringen. Diese Personen können vollumfänglich in die Erledigung aller Aufgaben eingesetzt werden, die ortsunabhängig erbracht werden (z.B. Korrekturarbeiten und Unterrichtsvorbereitungen, Betreuung von Schülern, die am Präsenzunterricht nicht teilnehmen können, Aufgaben im Verwaltungsbereich). Diese Lehrkraft hat die von der Schulleitung zugeteilten Aufgaben im Umfang von 40 Zeitstunden pro Woche bei einer Lehrkraft mit voller Unterrichtsverpflichtung zu erbringen.

Bei Lehrkräften in Teilzeit gilt dies für den entsprechenden Teilzeitanteil. Möglicherweise ist hier auch ein Einsatz in den Gesundheitsämtern insbesondere zur Unterstützung der CTT – Contact Tracking Teams anzudenken (Quellen 117, 122, 128).

Zur Risikogruppe zählen Personen mit Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck), mit einer chronischen Erkrankung der Lunge, einer chronischen Lebererkrankung oder mit Diabetes, einer Krebserkrankung bzw. einem geschwächten Immunsystem (Quelle 25).

Nach FMS vom 18. März 2020 (Quelle 26) sind aus Fürsorgegründen für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko (z.B. mit Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen) erforderliche Maßnahmen mit dem behandelnden Arzt abzusprechen. Eine ärztliche Aussage ist der Schulleitung vorzulegen.

Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, für die in einer (fach-)ärztlichen Bewertung festgestellt ist, dass eine besondere individuelle Gefährdung vorliegt, müssen weiterhin keinen Präsenzunterricht erteilen. Sie werden auch nicht in der Notfallbetreuung eingesetzt.

8.4. Besonders gefährdete Personen im häuslichen Umfeld

In Fällen, in denen im häuslichen Umfeld der staatlichen Beschäftigten Personen leben, die durch eine Infektion einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, besteht aus Sicht des Ministeriums kein Handlungsbedarf seitens des Dienstherrn. Dies obliegt danach der privaten Lebensführung (besondere private Hygiene- und Isolationsstandards) (Quelle 36).

8.5. Einsatz von gefährdeten Personen

Die von Präsenzunterricht Befreiten sind verpflichtet, Dienst zu leisten, sei es zu Hause oder in einem anderen geschützten Bereich (ggf. auch in der Schule). Ihr Einsatz findet insbesondere beim Lernen zu Hause sowie bei der Übernahme von Korrektur- (evtl. Prüfungsarbeiten) und Verwaltungsarbeiten statt.

9. EINSATZ DER CORONA-WARN-APP IM DIENSTLICHEN KONTEXT – TESTUNG (QUELLE 111, 117)

9.1. Einsatz der App im dienstlichen Bereich

Der Dienstherr darf keine Informationen von seinen Beschäftigten über Infektionen erhalten. Er kann deshalb auch nicht verlangen, dass die Beschäftigten der App mitteilen, dass sie mit dem Virus infiziert sind.

9.2. Freiwillige Nutzung

Möglich und sinnvoll ist eine Bereitstellung der App für die dienstlichen Smartphones. Bedienstete können aber freiwillig entscheiden, ob sie die Kontaktverfolgung der App nutzen wollen oder nicht.

9.3. Keine Meldepflicht gegenüber dem Dienstherrn

Beschäftigte können den Dienstherren über eine Infektion informieren, müssen dies aber nicht!

9.4. Folgen einer Kontaktfeststellung durch die App

Zeigt die App an, dass man in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person hatte, und deshalb potentiell Kontaktperson der Kategorie I ist, so gilt Ziff. 3 des GesamtFMS vom 27.05.2020 (Quelle 85). Ohne Symptome bzw. ohne Test besteht keine Dienst-/Arbeitsunfähigkeit und ohne Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes kann auch keine Freistellung vom Dienst/von der Arbeit gewährt werden.

10. QUELLEN

Hinweis zum Quellenverzeichnis: Zukünftig werden in diesen Zusammenfassungen nicht mehr gültige Regelungen und überholte Quellen gestrichen, aber die Nummerierung beibehalten. Deshalb ergeben sich in der Auflistung Lücken.

  1. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 (FMS vom 4. März 2020)
  2. Anlage zu FMS vom 04.03.2020 (KMS vom 6. März 2020)
  3. Ergänzende Erläuterungen zum FMS vom 04.03.2020, Az.: Ref. 21 (FMS vom 9. März 2020)
  4. Allgemeinverfügung des StMGP zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten (StMGP vom 6. März 2020)
  5. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: erneute Informationen zu COVID-19 (KMS vom 28. Febr. 2020)
  6. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: neues Coronavirus 2019- nCoV (KMS vom 6. Febr. 2020)
  7. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Informationen zu COVID-19 (KMS vom 11. März 2020)
  8. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (GPMBek vom 13. März 2020)
  9. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Informationen zu COVID-19; hier: Auswirkungen der Schulschließungen auf die Schülerbeförderung (KMS vom 23. März 2020)
  10. Einsatz digitaler Medien im Fall von längerfristiger Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Coronavirus (KMS vom 12. März 2020)
  11. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während der Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Coronavirus (KMS vom 30. März 2020)
  12. Absage von Schülerfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen wegen des Coronavirus –COVID-19 (KMS vom 8. April 2020)
  13. Erstattung von Stornokosten zur Vermeidung persönlicher Härten infolge Absage von Schüleraustauschmaßnahmen und Schülerfahrten wegen der Ausbreitung des Coronavirus (Antragsformular)
  14. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Schülerfahrten Absage wegen Corona – Stornokosten
  15. Informationen zum Übertrittsverfahren in Jahrgangsstufe 4 in 2020 (KMS vom 24. März 2020)
  16. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Aufnahme von Schülerinnen Schülern nach Zuweisung durch das Jugendamt (KMS vom 2. April 2020)
  17. Robert Koch-Institut: Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) – Stand: 10. 04. 2020
  18. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 (FMS vom 18. März 2020)
  19. Erläuterungen zum FMS vom 18.03.2020 „Konsolidierungs-FMS“ (FMS vom 1. April 2020)
  20. Empfehlungen zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die Öffnung der Schulen (Kriseninterventions- und Bewältigungsteam Bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsy-chologen – April 2020)
  21. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Gefährdeter Personenkreis
  22. Durchführung schulischer Ganztagsangebote sowie der Mittagsbetreuung bis einschließlich 26. April 2020 (KMS vom 20. April 2020)
  23. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) – COVID-19; hier: Berufsorientierungsmaßnahmen (KMS vom 20. April 2020)
  24. Fortsetzung des Lernens zuhause und Anpassungen im Übertrittsverfahren (KMS vom 20. April 2020) – Elternbrief
  25. Informationen zu COVID-19; Fortsetzung des Lernen zuhause & Anpassung im Übertrittsverfahren (KMS vom 20. April 2020) – Schulleitungen
  26. Hinweise und Standards für das Lernen zuhause 2.0 (KMS vom 20. April 2020, Anlage)
  27. Ausweitung der Notfallbetreuung, Durchführung schulischer Ganztagsangebote sowie derMittagsbetreuungen zwischen dem 27. April 2020 und dem 10. Mai 2020 (KMS vom 24. April 2020)
  28. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an Mittelschulen und Förderschulen; hier: Durchführung von Sportunterricht und der praktischen Sportprüfung im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule (KMS vom 23. April 2020)
  29. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Informationen zu COVID-19; hier: Auswirkungen der Wiederöffnung der Schulen auf die Schülerbeförderung (KMS vom 23. April 2020)
  30. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes – Hinweise zur Maskentragung (KMS vom 23. April 2020)
  31. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Freiwilliger Einsatz von Angehörigen einer Risikogruppe (April 2020)
  32. Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung an Grund- bzw. Mittelschulen; hier: Bewährungsfeststellung im Schuljahr 2019/2020 (Änderungen aufgrund COVID-19) (KMS vom 27. April 2020)
  1. Übertritt im Schuljahr 2019/2020 (KMS vom 06.05.2020)
  2. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Notbetreuung in den Pfingstferien (KMS vom 18.05.2020)
  3. Corona-Pandemie – schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an den Schulen in Bayern (KMS vom 18.05.2020)
  4. Bereitstellung eines digitalen Werkzeugs zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ an weiterführenden Schulen (KMS vom 13.05.2020)
  5. Schritte zur Nutzung von MS Teams (Anlage 1 zum KMS vom 13.05.2020)
  6. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen beim Corona-bedingten „Lernen zuhause“ (Anlage 2 zum KMS vom 13.05.2020)
  7. GMS – Vorgehen bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen bei einer Schülerin bzw. bei einem Schüler (GMS vom 19.05.2020)
  8. Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs – Hinweise zur Einhaltung des Infektionsschutzes (Anlage zum GMS vom 19.05.2020)
  9. Ersatz der Teilnehmerbeiträge in Mittagsbetreuungen (KMS vom 20.05.2020)
  10. Antrag auf Fördermittel für entfallende Teilnehmerbeiträge (Anlage zum KMS vom 20.05.2020)
  1. Einbeziehung des Ganztagsangebote für Schulkinder (Horte, Ganztagsschule, Heilpädagogische Tagesstätten, Mittagsbetreuung) in die Notbetreuung während der Pfingstferien (KMS vom 22.05.2020)
  2. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Personaleinsatz für die sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes (KMS vom 22.05.2020)
  3. Absage von Schülerfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen wegen des Coronavirus-COVID-19; Übernahme von Stornokosten; hier: ergänzende Hinweise zum Schreiben vom 08.04.2020 (KMS vom 22. 05.2020)
  4. BLLV-Info – ADB Rottbauer: Update – Personaleinsatz bei der Wiedereröffnung der Schulen ab den Pfingstferien (Info vom 22.05.2020)
  5. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie(FMS vom 27.05.2020)
  6. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Präsenzunterricht an Förderschulen ab dem 15.06.2020 (KMS vom 22.05.2020)
  7. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Präsenzunterricht für Mittelschülerinnen und Mittelschüler ab dem 15.06.2020 und weitere Hinweise (KMS vom 22.05.2020)
  8. Hinweise und Standards für die Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen zuhause 3.0 (KMS vom 22.05.2020 Anlage zu Nr. 89)
  9. Informationen zur Organisation und Unterrichtsgestaltung in den Jahrgangsstufen 1-4 ab 15.06.2020 (KMS vom 22.05.2020)
  10. Probeunterricht im Schuljahr 2019/2020 – Vorgehen im Fall von bis zum Probeunterricht nicht behandelten Inhalten (KMS vom 25.05.2020)
  11. Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport (IMBek und GMBek vom 29.05.2020 – BayMBl. 2020 Nr. 306)
  12. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten (GMBek vom 08.05.2020 – BayMBl. 2020 Nr. 251)
  13. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten (GMBek vom 28.05.2020 – BayMBl. 2020 Nr. 302)
  14. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes ab 15. Juni 2020 (KMS vom 10.06.2020)
  15. Änderung der Termine zur Anmeldung für den Eintritt in die 10. Klasse sowie Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Sport (KMS vom 20.05.2020)
  16. Schonraumübungen in den Jahrgangsstufen 2 und 3 sowie Jugendverkehrsschule in Jahr-gangsstufe 4 (KMS vom 22.06.2020)
  17. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Hygieneplan für Schulen (KMS vom 19.06.2020)
  18. COVID-19-Pandemie: Hygieneplan zur Einhaltung des Infektionsschutzes an bayerischen Schulen (Anlage zum KMS vom 19.06.2020)
  19. Hygieneplan für das Fach Musik (Anlage zum KMS vom 19.06.2020)
  20. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 24.06.2020)
  21. Bedarfsabfrage und Erklärung zur Berechtigung für die Betreuung in den Sommerferien 2020 (KMS vom 24.06.2020 – Anlage)
  22. Schulbetrieb ab September 2020 und „Brückenangebote 2020“ (KMS vom 23.06.2020)
  23. Schulbetrieb ab September und „Brückenangebote 2020“ – Elternbrief (KMS vom 23.06.2020)
  24. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: „Vorrücken auf Probe“ (KMS vom 23.06.2020)
  25. Unterrichtsbesuche, Jahreszeugnisse u. a. an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen (KMS vom 29.06.2020)
  26. Corona-Warn-App des Bundes – Einsatz im dienstlichen Kontext (Schreiben des Finanzministeriums)
  27. Verlautbarung der Sitzung des Ministerrats vom 30.06.2020
  28. COVID-19-Pandemie: Hygieneplan zur Einhaltung des Infektionsschutzes an bayerischen Schulen (Anlage zum KMS vom 09.07.2020)
  29. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)-COVID 19; hier: Veranstaltung zur Zeugnisvergabe, Durchführung von Schülerfahrten, verlängerte Meldefrist für Stornokosten, Aktualisierung Hygieneplan, Personaleinsatz, Testungen, Schulische Ganztagsangebote, Mittagsbetreuung und Notbetreuung (KMS vom 09.07.2020)
  30. Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 14.07.2020
  31. Hinweise zum Schuljahresende2019/2020 und zum Schulbeginn 2020/2021 an Grundschulen einschließlich Anlage „Dokumentationsbogen“ (KMS vom 16.07.2020)
  32. Hinweise zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2020/2021 für Mittelschulen (KMS vom 16.07.2020)
  33. Hinweise zum unterrichtsbeginn im Schuljahr 2020/2021 für Förderschulen und Schulen für Kranke (KMS vom 16.07.2020)
  34. Personaleinsatz an staatlichen Schulen im Schuljahr 2020/2021 und Reihentestungen an staatlichen, kommunalen und privaten Schulen (KMS vom 24.07.2020)
  35. Steuerfreiheit von Leistungsprämien auf Grund der Corona-Krise im öffentlichen Dienst (FMS vom 16.07.2020)
  36. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie – hier: Umgang mit privaten Auslandsreisen (FMS vom 23.07.2020)
  37. Coronavirus; Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (KMS vom 24.07.2020)
  38. Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (GMBek vom 07.08.2020 – BayMBl. 2020 Nr. 451)
  39. Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.08.2020 – Geltung ab dem Schuljahr 2020/2021 (Stand: 31.07.2020 – Bay. Staatsministerium für Unterricht und Kultus)
  40. Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 01.09.2020)
  41. Distanzunterricht in Bayern – Rahmenkonzept (Anlage zum KMS vom 01.09.2020)
  42. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen zum Schutz der schwangeren beschäftigten anlässlich der Corona_Pandemie (FMS vom 14.06.2020)
  43. Erläuterungen zur Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen zum neuen Schuljahr, insbes. im Hinblick auf die Maskenpflicht (KMS vom 04.09.2020)
  44. Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 07.09.2020)
  45. Drei-Stufen-Plan zum Unterrichtsbetrieb im Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 07.09.2020 – Anlage)
  46. Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2020 Nr. 562)
  47. Anpassung des Rahmen-Hygieneplans für Schulen (KMS vom 06.10.2020)
  48. Rahmenhygieneplan Schulen (KMS vom 06.10.2020 – Anlage 1)
  49. Rahmenhygieneplan Schulen (KMS vom 06.10.2020 – Anlage 2)
  50. Rahmenhygieneplan Schulen Kurzfassung (KMS vom 06.10.2020 – Anlage 3)
  51. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie (FMS vom 02.10.2020)
  52. Ferienangebote in den Herbstferien (KMS vom 07.10.2020).
  53. Ferienangebote in den Herbstferien – Elternbrief (KMS vom 07.10.2020 – Anlage)
  54. Durchführung von Versammlungen, Gremiensitzungen, Wahlen (KMS vom 22.09.2020)
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