Corona-Krise: Auswirkungen auf die Schule

ZUSAMMENFASSUNG ALLER REGELUNGEN

Stand 20. April 2020, Quelle: BLLV, Bezirksverband Mittelfranken, Bild: bllv.de

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann niemand vorhersagen, ob und wann die Corona- Krise überwunden sein wird. Es kann auch nicht beurteilt werden, welche Einschränkungen uns dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum hinweg beeinträchtigen werden. Man weiß auch nicht, ob sich das Virus nach einer eventuellen Lockerung der allgemeinen Einschränkungen wieder neu ausbreitet.

Derzeit gibt es fast täglich neue Bestimmungen und Regelungen. Die Lehrerverbände informieren auf Ihren Internetseiten über den aktuellen Stand.

  1. ALLGEMEINE HYGIENEMASSNAHMEN (QUELLE 1) – AUSGANGSBESCHRÄNKUNG – MASSNAHMEN (QUELLE 28 BIS 30)

Beachtung der üblichen Hygienemaßnahmen:

  • Abstand von mindestens 1,5 m halten
  • Verzicht auf freundlichen Händedruck
  • Häufiges Händewaschen mit Seife
  • Benutzen von Einmaltaschentüchern
  • Niesen oder Husten in die Ellenbeuge

Aktuell gilt (Auszug aus Quelle 28 bis 30):

  • Schulschließung bis 26.04.2020 (Näheres siehe Punkt 5)
  • Reduzierung der Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum (Mindestabstand 1,5 m)
  • keine Gastronomiebetriebe (ausgenommen: Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen) oder Hotels
  • untersagt ist der Besuch von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Altenheimen, Seniorenresidenzen; Ausnahmen: Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige, Palliativstationen und Hospize,
  • erlaubt ist das Verlassen der Wohnung nur aus triftigen Gründen (z.B. zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistung),
  • erlaubt sind Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelmarkt, Post, Apotheken, Tankstellen usw.) – Ausnahmen ab 20.04.2020: Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel, Ladengeschäfte bis zu einer Fläche von 800 m2 für maximal 40 Personen gleichzeitig und ab 4.5.2020: Öffnung von Friseurgeschäften
  • ab 20.4.2020: Öffnung von Baumärkten und Gärtnereien (hier: keine Flächenbegrenzung, aber Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
  • erlaubt sind Besuche bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen), Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • erlaubt ist Sport und Bewegung an frischer Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder ab 20.4.2020 mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört
  • keine Veranstaltungen und Versammlungen – gilt auch für Gottesdienste
  • untersagt sind Besuche von Einrichtungen der Freizeitgestaltung (z.B. Kino, Sauna- und Badeanstalten, Theater, Sporthallen usw.),
  • keine Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen,
  • bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden,
  • untersagt sind Großveranstaltungen bis zum 31.08.2020

2. AUSWIRKUNGEN AUF DAS PERSONAL (QUELLE 1-5)

2.1 Erkrankte Beschäftigte

Bei einer Virusinfektion sind Beamte in der Regel dienstunfähig und Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt (Beamte: weiterhin Gewährung der Besoldung – Arbeitnehmer: 6 Wochen Lohnfortzahlung).

2.1 Verdachtsfälle – Kontaktpersonen – Rückkehr aus Risikogebieten

Beschäftigte, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere zeigen und in den letzten 14 Tagen vor der Erkrankung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig zu behandeln. Sie müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.

Liegen beim Beschäftigten (noch) keine Krankheitssymptome vor, gelten sie bis zur erfolgten Abklärung des Gesundheitsamtes als dienst- bzw. arbeitsfähig.

Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Kein Aufenthalt in diesem Sinne liegt bei einer reinen Durchreise mit kurzem Aufenthalt (z.B. Toilettengang, Tankvorgang, Kaffeepause) vor. Der Ansteckungsverdacht besteht, wenn die Person dort mindestens einen 15- minütigen Kontakt zu einer anderen Person im Abstand von weniger als 75 cm hatte. Dieses Kriterium grenzt deshalb den Aufenthalt von der bloßen Durchreise ab (Quelle 5).

2.2 Beschäftigte in Quarantäne

Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt, so werden Beamte nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit vom Dienst freigestellt. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer. Dasselbe gilt für Quarantäne im Ausland oder der Unmöglichkeit der Rückreise.

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

2.3 Betreuung der eigenen Kinder

Beschäftigte, die zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, weil die Kinder ihre Betreuungseinrichtung nicht mehr besuchen sollen, werden bis zu 10 Arbeitstage vom Dienst unter vollständigem Verzicht auf Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit freigestellt, wenn ansonsten die Betreuung nicht sichergestellt werden kann. Dies gilt auch für Arbeitnehmer. Soweit eine Arbeitsleistung außerhalb des Unterrichts möglich ist (z.B. Vor- und Nachbereitung von Unterricht, Korrekturarbeiten), ist diese zu erbringen.

2.4 Schwangere

Für Schwangere ist ein befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot bis zum vollendeten 14. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall auszusprechen. Während der Ausgangsbeschränkung gelten gesonderte Regelungen (Quelle 4 – siehe Punkt 5.3)

2.5 Ernennungen – amtsärztliche Untersuchungen (Quelle 31)

Die Aushändigung von Ernennungsurkunden durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde.

Derzeit sind amtsärztliche Untersuchungen nicht möglich. Andererseits können Ernennungen nicht aufgeschoben werden. Die Beschäftigten bestätigen, dass sie keine gravierenden gesundheitlichen Probleme haben und sich gesund fühlen. Die amtsärztliche Untersuchung wird schnellstmöglich nachgeholt. Kann der Amtsarzt dann die gesundheitliche Eignung nicht feststellen, werden diese beschäftigten wegen gesundheitlicher Nichteignung sofort aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Wenn der Bewerber mit diesem Vorgehen nicht einverstanden ist, kann er nicht ernannt werden. Dann wird ein Arbeitsvertrag geschlossen.

  1. AUSWIRKUNGEN AUF SCHÜLER UND ELTERN (QUELLE 5 UND 6)

3.1 Rückkehr aus Risikogebieten (siehe auch Punkt 2.2)

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr keine Schule oder andere Einrichtung betreten.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

Die Mitteilung der Rückkehr aus einem Risikogebiet gilt als zwingender Grund für die Nichtteilnahme am Unterricht. Sofern kein Aufenthalt in einem Risikogebiet vorlag, bleibt die Schulpflicht grundsätzlich unberührt (Quelle 6). Etwas anderes gilt bei einer Schließung oder entsprechenden Einschränkung des Schulbetriebes (siehe hierzu Punkt 5).

  1. AUSWIRKUNGEN AUF DEN LAUFENDEN SCHULBETRIEB (QUELLE 7 UND 8)

4.1 Aufgaben der Schulleitung und des Schulamtes bei Verdachts- und Kontaktfällen (Quelle 7)

Folgende Vorgehensweisen bzw. Informationspflichten sind einzuhalten:

  • Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt die Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Die Betroffenen bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren.
  • Gesundheitsamt: Es bewertet das Risiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen, wie z.B. Ausschluss einzelner Schüler vom Unterricht,
  • Beschäftigungsverbot von an der Schule Tätigen, temporäre Schließung der Schule, Informationsweitergabe.
  • Schulleitung: Umsetzung der Maßnahmen und zeitnahe Information der Schulaufsichtsbehörde – Weiterleitung von gemeldeten Fällen auf dem Dienstweg als Meldung eines besonderen Ereignisses
  • Schulamt: Weitergabe von Informationen der Gesundheitsämter

4.2 Aufgaben des Gesundheitsamtes bei Verdachtsfall und bestätigtem Fall (Quelle 8)

Sollte ein Verdachtsfall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schulklasse bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auftreten, so bleiben die betroffene Schülerin bzw. der Schüler sowie die gesamte Schulklasse auf Anordnung des Gesundheitsamtes für zwei Tage dem Unterricht fern. Die Nichtteilnahme ist damit entschuldigt.

Tritt ein bestätigter Fall bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so schließt das Gesundheitsamt die gesamte Klasse für 14 Tage vom Unterricht aus. Über weitere Maßnahmen entscheidet das Gesundheitsamt.

Einzelne Schulschließungen werden ebenfalls durch das Gesundheitsamt veranlasst (nicht durch die Schulleitung).

Kontaktpersonen von Personen mit COVID-19-Erkrankung werden grundsätzlich vom Arzt bzw. Gesundheitsamt identifiziert. Sollte bekannt sein, dass Schüler aus Familien mit einem COVID-Fall die Schule besuchen, so ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren.

  1. SCHULSCHLIESSUNG – SCHRITTWEISE ÖFFNUNG (QUELLE 4, 9-13, 28, 29-33)

Auf Anordnung der bayerischen Staatsregierung ist der Schul- und Unterrichtsbetrieb eingestellt (vom 16.03.2020 bis einschließlich 26.04.2020). Ab 27. April 2020: Öffnung des Schulbetriebs für Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen (strenge Vorsichtsmaßnahmen). Eine weitere Ausweitung des Unterrichtsbetriebs (z.B. 4. Jahrgangsstufe der Grundschule) ist frühestens ab dem 11. Mai vorstellbar.

Das Ministerium empfiehlt zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die schrittweise Öffnung der Schulen die Unterstützung durch die Regionalkoordinatoren von KIBBS des jeweiligen Regierungsbezirks. Unter www.kibbs.de werden hier praktische Empfehlungen zur Unterstützung von Lehrkräften gegeben.

5.1 Konsequenzen für die Schülerinnen und Schüler – Notfallbetreuung während der Schulzeit (Quelle 9, 21, 27)

Die Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist bei einer entsprechenden Verfügung entschuldigt. Es müssen jedoch alle Möglichkeiten genutzt werden, die denSchulen sowie den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stehen, um diesen Unterrichtsausfall aufzufangen. Betretungsverbot für Schülerinnen und Schüler.

Es werden auch keine Schülerpraktikas gefordert. Dies gilt für die Studierenden der Staatsinstitute entsprechend.

Für Grundschüler und Schüler der Förderschulen der Jahrgänge 1 bis 4 sowie für Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen ist eine Notfallbetreuung anzubieten. Damit wird in Bereichen der kritischen Infrastruktur die Arbeitsfähigkeit der Erziehungsberechtigten aufrechterhalten, die sich anderenfalls um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müssten. Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und die Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung). Grundvoraussetzung ist, dass beide Erziehungsberechtigte oder eine Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind (KMS vom 11. März 2020 – Quelle 9).

Nach KMS vom 23. März 2020 (Quelle 27) können auch Kinder in die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn bei zwei Erziehungsberechtigten nur eine bzw. einer im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig ist. Es können auch Schülerinnen und Schüler höherer Jahrgangsstufen in die Notfallbetreuung aufgenommen werden. Das KMS vom 11.03.2020 (Quelle 9) wird insoweit aufgehoben. Nach StGPBek vom 16.04.2020 gilt die Notfallbetreuung auch für Kinder, die eine schulvorbereitende Einrichtung, eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte besuchen.

In die Notfallbetreuung werden auch Kinder aufgenommen, deren Betreuung in einer Heilpädagogischen Tagesstätte, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Sicherung des Kindeswohles vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde. Dies gilt auch, wenn deren Erziehungsberechtigte nicht in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind (Quelle 21).

Die Notfallbetreuung erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit dieser Schülerinnen und Schüler. Nehmen diese Schülerinnen und Schüler an der offenen Ganztags- oder der Mittagsbetreuung teil, so ist diese weiterhin sicherzustellen. Eltern beantragen die Notbetreuung mit der „Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung)“ (Quelle 11).

5.2 Konsequenzen für die Schulleitungen und Lehrkräfte (Quelle 9, 12)

Die Schulleitungen (im Vertretungsfall die Stellvertretung) sind an den Unterrichtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten zur Anwesenheit verpflichtet (zur Erreichbarkeit für die Schulaufsicht und ggf. zur Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen).

Ein Betretungsverbot für Lehrkräfte und für sonstiges an der Schule tätiges Personal besteht nicht. Sie befinden sich weiterhin im Dienst. Sie können für folgende Tätigkeiten herangezogen werden:

  • Erstellen und Verteilen von Unterrichtsmaterialien für die Schüler,
  • Unterstützung der Schüler insbesondere der Oberstufen, die sich auf dieAbschlussprüfungen vorbereiten müssen,
  • Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten,
  • Planungen zur Nachholung des Unterrichts für die Zeit nach Aufhebung des Betretungsverbots,
  • Betreuung der Schüler im Rahmen der Notfallbetreuung.

Für Lehrkräfte und sonstiges Personal besteht nur Anwesenheitspflicht in der Schule, wenn Aufgaben zu erledigen sind, die nicht von zu Hause aus erledigt werden können. Ein Absitzen bloßer Präsenzzeiten in der Schule widerspricht jeglicher Anwesenheitspflicht.

Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen Situation (z.B. Betreuung eigener Kinder aufgrund des Betretungsverbots) möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden.

5.3 Notfallbetreuung: Risikogruppe – Schwangere und stillende Beschäftigte (Quelle 4, 10, 12, 13, 25, 26, 34)

Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) wird bis zur Aufhebung der Ausgangsbeschränkung ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule bzw. Behörde ausgesprochen. Schwangere, die über einen Tele- bzw. Homeoffice-Arbeitsplatz verfügen, werden weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet. Dies gilt auch für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten von zuhause aus.

Lehrkräfte, die keine anderweitige Kinderbetreuung sicherstellen können (z.B. Betreuung der Kinder durch den Ehegatten), sind von der Anwesenheitspflicht an der Schule befreit, d.h. sie sollen nicht zur Notfallbetreuung oder zu sonstigen dienstlichen Veranstaltungen an der Schule herangezogen werden. Lehrkräfte dürfen ihre Kinder nicht in die Schule mitbringen. Aufgaben im Homeoffice sind möglich.

Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte, die selbst einer Risikogruppe angehören, sind von jeglicher Anwesenheit in der Schule befreit.

Nach dem Robert Koch-Institut zählen zu den Risikogruppen für schwere Verläufe folgende Personen:

  • Ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko ab etwa 50 – 60 Jahren). Das Ministerium ordnet Personen über 60 einer Risikogruppe zu.
  • Personen mit Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck), mit einer chronischen Erkrankung der Lunge, einer chronischen Lebererkrankung oder mit Diabetes, einer Krebserkrankung bzw. einem geschwächten Immunsystem (Quelle 25).

Nach FMS vom 18. März 2020 (Quelle 26) sind aus Fürsorgegründen für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko (z.B. mit Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen) erforderliche Maßnahmen mit dem behandelnden Arzt abzusprechen.

5.4 Auswirkungen auf die Schülerbeförderung (Quelle 10 und 14)

In Bezug auf die Notfallbetreuung besteht kein Beförderungsanspruch der Schülerinnen und Schüler. Fahrkarten für den ÖPNV behalten ihre Gültigkeit und können weiter genutzt werden.

Allerdings ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Notfallbetreuung an Schulen ein – wenn auch eingeschränkter und anders gestalteter – Unterricht stattfindet. Damit besteht eine ausreichende Nähe zum Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht. Aufwendungen eines Aufgabenträgers für die freiwillige Beförderung zu einer Notfallbetreuung werden daher im Rahmen der Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG berücksichtigt. Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Mit den Zuwendungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung werden die Kommunen unterstützt, die Kostenfreiheit des Schulweges sicherzustellen.

5.5 Einsatz digitaler Medien (Quelle 15 und 32)

Allen bayerischen Schulen stehen Angebote von mebis (Landesmedienzentrum Bayern) zur Verfügung. Es handelt sich dabei um passgenaue Werkzeuge, die geeignet sind, um mit Schülerinnen und Schülern in einem virtuellen Klassenzimmer in Kontakt zu treten, Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen, Lernaufgaben zu erledigen und auszutauschen und Schülerinnen und Schülern Feedback zu geben.

Praxisnahe Unterstützungsangebote werden unter https://www.mebis.bayern.de/basisinformationen angeboten. Während der Schulschließung dürfen entsprechende Schüler- und Lehrerkonten angelegt werden.

Darüber hinaus empfiehlt das Ministerium den Einsatz alternativer digitaler Werkzeuge, wie beispielsweise cloud-gestützte Office-Produkte oder datenschutzfreundliche Messenger-Dienste. Es wird empfohlen, die Produktauswahl in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger zu treffen. Außerdem verweist das Ministerium auf das Programm „Lernen zuhause“.

5.6 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (Quelle 16)

Lehramtsanwärter im 2. Dienstjahr können auch im Falle der Schulschließung eine Unterrichtsvergütung für die 11. bis 15. Unterrichtsstunde erhalten. Dies gilt für digitale Wege sowie die aktive Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern über Fernkommunikationswege. Dafür sind die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten maßgebend. Eine pauschale Vergütung der Planstunden ist nicht möglich. Die Obergrenze nach den jeweils einschlägigen Vorschriften, von denen zehn Wochenstunden durch die Anwärterbezüge abgegolten sind, ist weiterhin bindend.

Für die Abrechnung ist es dabei erforderlich, dass die von den Anwärtern auszufüllende ergänzende Anlage zum entsprechenden Abrechnungsformular in einer vereinfachten und pauschalen Aufzählung dargestellt wird. Die Schulleitungen überprüfen die Aufstellung sachgerecht, unterzeichnen sie und leiten sie an das Landesamt für Finanzen weiter.

5.7 Absage von Schülerfahrten – Stornokosten (Quelle 9, 17 – 19)

Bereits gebuchte Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen, die bis zum Schuljahresende 2019/2020 stattfinden würden, sollten grundsätzlich abgesagt oder – sofern möglich – auf das nächste Schuljahr verschoben werden.

Es dürfen derzeit keine neuen Schülerfahrten und Schulaustauschmaßnahmen vertraglich verbindlich abgeschlossen werden, unabhängig davon, wann diese stattfinden sollen. Planungen für das kommende Schuljahr 2020/2021, die problemlos rückgängig gemacht bzw. kostenfrei storniert werden können, sind zulässig.

Der Bay. Landtag hat beschlossen, dass als Nothilfe Aufwendungen für Stornokosten für nicht angetretene Schulfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen erstattet werden. Leistungsberechtigt sind Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler.

Nicht erfasst sind Träger von Einrichtungen sowie Maßnahmen, deren Kosten bzw. etwaige Stornokosten über Dritte finanziert werden (z.B. Bundesagentur, Jugendherbergswerk, Erasmus+), bei denen also die Kosten nicht von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern getragen werden. Nicht erfasst sind auch sonstige Schulveranstaltungen sowie private Abschlussfahrten, private Sprachkurse im Ausland, individuelle Auslandsjahre.

Vorgehensweise:

  • Zunächst ist zu eruieren, ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist.
  • Ansprüche gegenüber Reiserücktrittsversicherungen sind vorrangig gelten zu machen.
  • Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Das heißt, es besteht die Verpflichtung, gegenüber den Vertragspartnern auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.
  • Voraussetzung ist eine von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern unterzeichnete Versicherung, dass sie die Erstattung der auf sie entfallenden Stornokosten zur Vermeidung persönlicher Härten beantragen (siehe Antragsformular Quelle 18).
  • Die ausgefüllten Formulare sowie die den Kostenaufstellungen zugrunde liegenden Rechnungen und Belege sind in den Schulen fünf Jahre lang aufzubewahren.
  • Aus den gestellten Anträgen ergibt sich je Schülerfahrt bzw. Austauschmaßnahme die für die staatliche Kostenerstattung zu meldende Gesamtsumme (Erstattungsbetrag).
  • Dieses Antragsverfahren ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler die Reisekosten bereits beglichen haben oder nicht.
  • Die Meldung der Erstattungsbeträge erfolgt über das Online-Verfahren. Dabei sind die Erstattungsanträge für alle abgesagten Schülerfahrten bzw. Schüleraustauschmaßnahmen der Schule zusammengefasst bis spätestens 01.08.2020 einzureichen.
  • Die Zahlungen erfolgen über das Schulkonto in einer Summe.

5.8 Übertrittsverfahren 2020 (Quelle 20)

Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für den Fall, dass der Unterricht am 20.04.2020 wieder aufgenommen werden kann:

Das Kind erhält ein Übertrittszeugnis, das feststellt, für welche Schulart es geeignet ist. Dieses Zeugnis ist für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule notwendig. Ausstellungsdatum: 11.05.2020

Das Übertrittszeugnis enthält

  • ausschließlich Ziffernnoten in den für den Übertritt maßgeblichen Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht
  • keine Ziffernnoten in den übrigen Fächern,
  • keine Aussagen zur Lernentwicklung im jeweiligen Fach,
  • Aussagen zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten,
  • ein Beratungsangebot der Grundschule für den Bedarfsfall,
  • die Durchschnittnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU,
  • eine Aussage, für welche Schulart das Kind geeignet ist.

Probearbeiten: Grundlagen sind alle Probearbeiten bis zur Schulschließung. Die Schule bietet in den Fächern Deutsch, Mathematik, HSU zusätzlich jeweils noch eine Probearbeit an. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Eltern entscheiden über die jeweilige Teilnahme ihres Kindes und nach Bekanntgabe der Note, ob diese in die Übertrittsnote einfließen soll oder nicht.

Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs wird in der ersten Woche wiederholt, geübt und gesichert. In den Wochen 2 und 3 nimmt das Kind an einer, zwei oder allen drei Probearbeiten auf freiwilliger Basis teil.

Die Anmeldung an den weiterführenden Schulen erfolgt im Zeitraum 18.05. bis 22.05.2020.

  1. NOTFALLBETREUUNG WÄHREND DER FERIEN (QUELLEN 22 – 24)

Die Notfallbetreuung erstreckt sich bedarfsgerecht auf den Zeitraum von 8 bis 16 Uhr. Ganztags- und Mittagsbetreuungsangebote stehen in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung. Die Kooperationspartner bzw. Träger haben deshalb keine Möglichkeit, für den Einsatz ihres Personals während der Ferien auf eine staatliche Refinanzierung zurückzugreifen.

Auswahl und Einsatz der Lehrkräfte:

  • Bevorzugter Einsatz von Lehrkräften, die sich freiwillig melden,
  • Lehrkräfte, die bisher noch nicht in besonderem Maße in Anspruch genommen
  • wurden,
  • Lehrkräfte, die nicht anderweitig herangezogen werden (z.B. Betreuung eigener
  • Kinder oder Pflegebedürftiger),
  • Kein Einsatz von Lehrkräften mit Vorerkrankungen oder die nach dem Robert Koch-Institut zu den Risikogruppen gehören,
  • Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte sollen nur mit deren ausdrücklichen Einverständnis eingesetzt werden,
  • Vorbeugung von Überlastungen durch regelmäßigen Wechsel der betreuenden Kräfte,
  • auch Einsatz von Schulsozialpädagogen.

Lehrkräfte, die sich im Bereich der Notfallbetreuung engagieren, zählen zum Bereich der sonstigen kritischen Infrastruktur.

Die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler ist nicht zwingend sichergestellt. Die Regelungen in Bezug auf die Schülerbeförderung gelten entsprechend den Ausführungen in Punkt 5.4.

QUELLEN

  1. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 (FMS vom 4. März 2020)
  2. 03.2020(KMSvom6.März2020)
  3. ErgänzendeErläuterungenzumFMSvom04.03.2020,Az.:Ref.21(FMSvom 9. März 2020)
  4. VollzugdesInfektionsschutzgesetzes(IfSG);hier:MaßnahmenzumSchutzder schwangeren und stillenden Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie(KMS vom 2. April 2020)
  5. Allgemeinverfügung des StMGP zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten (StMGP vom 6. März 2020)
  6. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: erneute Informationen zu COVID-19 (KMS vom 28. Februar 2020)
  7. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – hier: neues Coronavirus 2019- nCoV (KMS vom 6. Februar 2020)
  8. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: aktuelle Informationen zu COVID-19 (KMS vom 9. März 2020)
  9. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Informationen zu COVID-19 (KMS vom 11. März 2020)
  10. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Informationen zu COVID-19 (KMS vom 16. März 2020)
  11. Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall(Notbetreuung)
  12. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Regelungen zur Präsenz während der Schulschließung im Rahmen der Coronakrise
  13. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (GPMBek vom 13. März 2020)
  14. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Informationen zu COVID-19; hier: Auswirkungen der Schulschließungen auf die Schülerbeförderung (KMS vom 23. März 2020)
  15. Einsatz digitaler Medien im Fall von längerfristiger Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Corona-Virus (KMS vom 12. März 2020)
  16. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während der Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Coronavirus (KMS vom 30. März 2020))
  17. Absage von Schülerfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen wegen des Coronavirus – COVID-19 (KMS vom 8. April 2020)
  18. Erstattung von Stornokosten zur Vermeidung persönlicher Härten infolge Absage von Schüleraustauschmaßnahmen und Schülerfahrten wegen der Ausbreitung des Coronavirus (Antragsformular)
  19. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Schülerfahrten Absage wegen Corona – Stornokosten
  20. Informationen zum Übertrittsverfahren in Jahrgangsstufe 4 in 2020 (KMS vom 24. März 2020)
  21. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Aufnahme von Schülerinnen Schülern nach Zuweisung durch das Jugendamt (KMS vom 2. April 2020)
  22. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Regelungen für die Notfallbetreuung in den Osterferien (KMS vom 26. März 2020)
  23. Einbeziehung der Ganztagsangebote für Schulkinder (Horte, Ganztagsschule, Mittagsbetreuung) in die Notfallbetreuung während der Osterferien (KMS vom 1. April 2020)
  24. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Zusammenfassung Notfallbetreuung während der Osterferien
  25. Robert Koch-Institut: Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) – Stand: 10. April 2020
  26. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 (FMS vom 18. März 2020)
  27. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Änderung der Regelungen für die Notfallbetreuung (KMS vom 23. März 2020)
  28. Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie (BayStGP vom 24. März 2020 – BayMBl. 2020 Nr. 130)
  29. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (BayStGP vom 16. April 2020)
  30. Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 2020 (GVBl. 2020 Nr. 11)
  31. Erläuterungen zum FMS vom 18.03.2020 „Konsolidierungs-FMS“ (FMS vom 01. April 2020
  32. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Hinweise zum Vorgehen in Kalenderwoche 17 (20.04.2020 bis 24.04.2020) – (KMS vom 16.April 2020)
  33. Empfehlungen zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die Öffnung der Schulen (Kriseninterventions- und Bewältigungsteam Bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen – April 2020) 34.BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Gefährdeter Personenkreis
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