Der Personalrat informiert….

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir hoffen, Sie sind gut in das neue Kalenderjahr gestartet und konnten in den Weihnachtsferien ein wenig Kraft für die nächste Etappe des Schuljahres tanken, in dem unser Arbeitsalltag bisher zwar weniger durch Corona, dafür aber umso mehr durch den massiven Personalmangel eingeschränkt und erschwert wurde.

Der kommende Monat Februar ist bekanntermaßen nicht nur der Monat des Rückblicks auf das erste Schulhalbjahr in Form der Zwischenzeugnisse für die Schülerinnen und Schüler, sondern bereits auch der Personalplanungen für den Einsatz der Kolleginnen und Kollegen im nächsten Schuljahr. Tragen Sie dafür Sorge, dass dementsprechende Anträge, etwa zu Teilzeit oder Versetzungen, rechtzeitig auf dem Dienstweg beim Schulamt vorgelegt werden. Wichtig ist hierbei immer, die aktuellen Antragsformulare zu verwenden, die Sie auch im Downloadbereich des Schulamts und der Regierung von Unterfranken finden.

Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start in das neue Jahr 2023. Bleiben Sie gesund!

Im Namen aller Mitglieder des Personalrates

Mit kollegialen Grüßen

Joachim Dutz                                        Thomas Cimander
Vorsitzender des Personalrats           Vorsitzender des Personalrats
Würzburg Stadt                                    Würzburg Land

Mit diesem Infoschreiben möchten wir Sie gerne über einige wichtige und aktuelle Themen zum Dienstrecht und zum Unterrichtsbetrieb informieren:

  • Eingangsamt A13 an Grund- und Mittelschulen
  • Steuererleichterungen 2022 und 2023
  • Teilzeit- und Beurlaubungsanträge allgemein
  • Teilzeitanträge und Arbeitszeitkonto im Grundschulbereich
  • Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten
  • Dienstliche Beurteilung – allgemeine Informationen
Eingangsamt A13 an Grund- und Mittelschulen

Ministerpräsident Markus Söder hat mehrmals angekündigt, dass schrittweise die Eingangsbesoldung für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen auf A13 angehoben wird. Nach ersten Aussagen des Ministerpräsidenten sollen zuerst die Lehrkräfte an Mittelschulen, dann die an der Grundschule angehoben werden. Außerdem müssen die Konsequenzen für andere Funktionsämter abgeklärt werden. Das gilt z.B. für Schul- und Seminarleitungen genauso wie für die Schulaufsicht. Vor allem stellen sich die Fach- und Förderlehrkräfte die Frage: „Was ist mit uns?“. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Bayern und damit die Zuordnung zu einer Qualifikationsebene richtet sich nach der Ausbildung. Sie ist im Bay. Besoldungsgesetz (BayBesG) und dem Leistungslaufbahngesetz (LibG) geregelt. Hier ist festgelegt, dass Beamtinnen und Beamten der vierten Qualifikationsebene in A13 einsteigen. Hierfür ist die universitäre Ausbildung grundlegend.

Grund- und Mittelschullehrkräfte erfüllen diese Voraussetzung bereits jetzt, da hier lediglich ein Nebensatz zu streichen wäre. Es heißt nämlich, dass als einzige Beamtengruppe die Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Mittelschulen statt in A13 lediglich in A12 einsteigen, obwohl sie der 4. Qualifikationsebene angehören. Bei den Fach- und Förderlehrkräften sieht es jedoch im Augenblick noch anders aus. Sie erfüllen diese Voraussetzung leider derzeit nicht. Man muss also die Ausbildung dieser Gruppe ändern.

Ministerpräsident Söder kündigte an, die Ausbildung der Lehrkräfte solle so aufgebaut werden, dass die Lehrkräfte flexibel an den unterschiedlichen Schularten eingesetzt werden können. Alle Lehrkräfte müssen dann universitär ausgebildet werden, damit eben alle die Voraussetzungen für A13 erfüllen können.

Steuererleichterungen 2022 und 2023

Im vergangenen Jahr sowie für das nächste Kalenderjahr sind einige Steuererleichterungen erfolgt oder sind für 2023 vorgesehen:

Der Kinderfreibetrag wurde rückwirkend für 2022 von bisher 5460.– € auf 5620.– € angehoben. Ab dem nächsten Jahr erfolgen zwei weitere Erhöhungen: 2023 auf 5760.– € und 2024 auf 5988.– €. Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2023 einheitlich für jedes Kind auf 250.– € monatlich angehoben (bisher 1. und 2. Kind: 219.– €, 3. Kind: 225.– €, ab dem 4. Kind: 250.– €).

Ab 2023 sollen die Regelungen zur Absetzbarkeit des Arbeitszimmers geändert werden. Künftig soll es die Möglichkeit geben, entweder eine Jahrespauschale in Höhe von

1250.– € anzusetzen oder die tatsächlichen Kosten. Letzteres ist aber nur möglich, wenn die gesamte berufliche Betätigung im Arbeitszimmer erfolgt. Lehrkräfte können in der Regel dann zukünftig ohne besonderen Nachweis eine Pauschale von 1250.– € absetzen.

PS: In den Bezügen im Januar ist diese Änderung noch nicht vollständig umgesetzt.

 

Teilzeit – und Beurlaubungsanträge allgemein

Teilzeit- und Beurlaubungsanträge müssen bis zum 01.03.2023 beim Schulamt in Würzburg eingetroffen sein. Entsprechend wäre es sinnvoll, wenn sie bis spätestens 17. Februar (Faschingsferien!) bei der Schulleitung wären, damit sie dann entsprechend sortiert und ins Schulamt gegeben werden können.

Grundsätzlich unterschieden wird bei der Teilzeit die familienpolitische Teilzeit, die arbeitsmarktpolitische Teilzeit (Antragsteilzeit) und die Teilzeit in Elternzeit. Die jeweiligen Voraussetzungen seien hier noch einmal in Kurzform dargestellt:

A) Teilzeit aus familienpolitischen Gründen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG
VORAUSSETZUNG: Tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (muss nicht im gleichen Haushalt leben); zwingende dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.

UMFANG: mindestens 6 WoStd

B) Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG
VORAUSSETZUNG: keine (dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen)
Wird für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen sowie
Fachlehrkräfte an Förderschulen ab dem Schuljahr 2020/2021 wegen Bewerbermangel bis auf Weiteres nur noch mit einem Mindestmaß von 24 Unterrichtsstunden genehmigt.
Ausgenommen sind Schwerbehinderte und Gleichgestellte sowie Förderlehrkräfte, Heilpädagogische Unterrichtshilfen und Lehrkräfte an Schulen für Kranke.

UMFANG: mindestens 50% des Pflichtstundenmaßes

C) Teilzeit während der Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG
VORAUSSETZUNG: Elternzeit; zwingende dienstl. Belange dürfen nicht entgegenstehen
UMFANG: keine Mindeststundenzahl

Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrer*innen ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet.

Ein*e vollzeitbeschäftigte*r Förderlehrer*in leistet 28 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst. Auf dem Antrag sind aber nur 28 Unterrichtsstunden anzugeben.

Beispiel: Eine Förderlehrerin beantragt eine Teilzeit von 20/28 Wochenstunden (71,428 % von 28). Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und 30 Minuten Verwaltungstätigkeiten (71,428 % von 5, abgerundet auf eine Viertelstunde) zu leisten.

Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter*innen, Schulleiterstellvertreter*innen und Seminarleiter*innen bleiben bestehen. Schulleiter*innen sind aber gemäß § 26 LDO verpflichtet, während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Bitte beachten Sie, dass in der LDO HAUPTunterrichtszeit steht! Eine Arbeitszeitreduzierung von Schulleiter*innen nach Art. 89 BayBG darf 4 Wochenstunden nicht überschreiten.

Die Arbeitszeitreduzierung von Schulleiterstellvertreter*innen (Konrektor*innen) nach Art. 89 BayBG darf 6 Wochenstunden nicht überschreiten (KMS vom 20.04.2007, Az. IV.6-5P7004.6-4.41001).

Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2023 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder in Vollzeit arbeiten möchte, hat die Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit zu beantragen.

Die Regierungen weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.B. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit).

Teilzeitanträge und Arbeitszeitkonto im Grundschulbereich

Im Schuljahr 2023/24 beginnt die vierte Kohorte der Grundschullehrer*innen mit der Ansparphase des Arbeitszeitkontos:


In den Teilzeitanträgen ist die aufgrund des verpflichtenden Arbeitszeitkontos zusätzlich zu erteilende Unterrichtsstunde nicht mit anzugeben (nur auf der Rückseite des Antrags). Auf der Vorderseite ist immer nur das bezahlte Stundenmaß anzugeben.

Beispiel:

Eine Lehrkraft beantragt eine Teilzeit mit 24 Wochenstunden. Sie nimmt am Arbeitszeit-konto teil. Es werden die beantragten 24/28 Wochenstunden genehmigt und bezahlt, aber es sind 24 + 1, also 25 Wochenstunden zu arbeiten.

Für die drei Gruppen, die schon in den vergangenen Schuljahren mit dem Ansparen begannen, gilt oben Genanntes analog.

Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten

 Die tatsächliche Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten muss jedes Jahr neu berechnet werden, da sie von den tariflichen Arbeitstagen des jeweiligen Jahres, der teilweisen oder ganzen Ferienfreistellung sowie den Arbeitstagen pro Woche beeinflusst wird.

Dies kann jedes Jahr zu Änderungen führen.

Die Berufsverbände bieten dazu Berechnungshilfen an, die die (teilweise komplizierte) Berechnung erleichtern.

Dienstliche Beurteilung – allgemeine Informationen

Nachdem im Moment wieder die Eröffnung der aktuellen Dienstlichen Beurteilung ansteht, hier (besonders für die neuen Kolleginnen und Kollegen) einige allgemeine Informationen zu den Grundlagen und Bewertungsstufen der „DBU“.

Die Dienstliche Beurteilung ist ein unablässiges Instrument, um die Leistung der Lehrkräfte nach objektiven Kriterien, über Schulamtsgrenzen hinaus, zu beurteilen. Beurteilt werden fachliche Leistungen sowie Eignung und Befähigung der Lehrkraft.

Zur Beurteilung der fachlichen Leistung zählen:
Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit, sonstige dienstliche Tätigkeiten, schulische Funktionen und Führungsverhalten (nur bei Lehrkräften, die bereits Vorgesetzte sind)

Zur Beurteilung der Eignung und Befähigung zählen:
Entscheidungsvermögen, Einsatzbereitschaft, Berufskenntnisse und ihre Erweiterung

Alle Bereiche werden mit 7 Bewertungsstufen beurteilt:

  • Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ)
  • Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)
  • Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)
  • Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)
  • Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM)
  • Leistung, die Mängel aufweist (MA)
  • Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU)

Aus den Einzelleistungen wird eine Gesamtbeurteilung gebildet. Die Dienstliche Beurteilung ist bereits in die Zukunft gerichtet. Sollte die Lehrkraft planen sich in Zukunft für eine Funktionsstelle (z. B. Schulleitung) zu bewerben, dann ist der Bereich „Verwendungseignung“ auszufüllen. Die Beurteilungen der Lehrkräfte, Fachlehrer und Förderlehrer werden vom staatlichen Schulamt (nach Vorschlag der Schulleitungen) erstellt.

Veröffentlicht in Uncategorized.