CORONA-KRISE: Auswirkungen auf die Schule – Eine umfangreiche Zusammenfassung aller Regelungen

Eine umfangreiche Zusammenfassung aller Regelungen (Quelle: BLLV Mittelfranken)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann niemand vorhersagen, ob und wann die Corona-Krise überwunden sein wird. Es kann auch nicht beurteilt werden, welche Einschränkungen uns dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum hinweg beeinträchtigen werden. Man weiß auch nicht, ob sich das Virus nach den aktuellen Lockerungen der allgemeinen Einschränkungen wieder neu ausbreitet.

Derzeit erreichen uns fast täglich neue Bestimmungen und Regelungen. Einige davon sind bereits wieder außer Kraft. Der Personalrat informiert Sie in einer Zusammenfassung über die wichtigsten Verlautbarungen des Ministeriums.

Hinweis zum Quellenverzeichnis: Zukünftig werden in diesen Zusammenfassungen nicht mehr gültige Regelungen und überholte Quellen gestrichen, aber die Nummerierung beibehalten. Deshalb ergeben sich in der Auflistung Lücken.

 

  1. Allgemeine Hygieneempfehlungen und Verhaltensregeln – G-Regeln – Krankenhaus-Ampel (Quellen 194-196)

 

1.1 Änderungen

Jeder wird angehalten, einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene sowie in geschlossenen Räumlichkeiten auf ausreichende Belüftung zu achten.

 

1.2 G-Regeln

1.2.1 Status geimpft, genesen, getestet

Als geimpft gelten Personen, bei denen vor mehr als 14 Tagen eine zweite Impfung erfolgte. Dieser Status erlischt 9 Monate nach der 2. Impfung (gilt ab dem 1.2.22).

 

Mittlerweile wird nach 3 Monaten eine Auffrischungsimpfung („Booster“) empfohlen. Geboosterte Personen müssen in Bereichen, in denen die 2G plus-Regel gilt, keinen Testnachweis vorlegen. Ausnahme ist der Besuch von Angehörigen in Krankenhäusern sowie in Alten- und Pflegeheimen. Grundsätzlich kann sich jeder ab 12 Jahren boostern lassen.

 

Ungeimpfte Personen, die vom Virus infiziert waren, gelten drei Monate lang als genesen. Danach wird eine Impfung dringend empfohlen. In Ausnahmefällen und nach Antikörpertests sind auch kürzere Abstände möglich (mindestens jedoch vier Wochen).

 

1.2.2 3G, 2G und 2G plus-Regel

3G-Regel

Zutritt zu einer Veranstaltung oder Räumlichkeit haben nur geimpfte, genesene oder getestete Personen. Bei der 3G-Regel genügt für die Ungeimpften ein aktueller PoC-Antigentest.

 

Die 3G-Regel in geschlossenen Räumen gilt für:

  • Hochschulen, Bibliotheken und Archive, außerschulische Bildungsangebote einschließlich berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Erwachsenenbildung,
  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und keine medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen sind,
  • touristischer Bahn- und Reisebusverkehr sowie Ausflugschiffe im Linienverkehr
  • Museen, Ausstellungen, Sportstätten zur eigenen sportlichen Betätigung und praktischen Sportausbildung, Fitnessstudios, Solarien, Mitwirkung in Laienspielgruppen,
  • Gastronomie, Beherbergungswesen,
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungen, Sportstätten zur eigenen Betätigung und praktischen Sportausbildung, Fitnessstudios, Solarien,
  • staatliche Schlösser, Gärten und Seen.

 

2G-Regel:

Gilt die 2G-Regel, so ist der Zugang zur Veranstaltung bzw. zur Einrichtung nur für Geimpfte und Genesene möglich.

 

Zu geschlossenen Räumen darf der Zugang nur Geimpften und Genesenen in folgenden Fällen gestattet werden:

  • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
  • zoologische und botanische Gärten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs, Führungen,
  • öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten sowie unter freiem Himmel auf nichtprivaten Grundstücken, Sportveranstaltungen außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung, Seilbahnen, Kulturbereich (Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Messen, Tagungen, Kongresse), Bäder, Thermen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Indoorspielplätze, Saunen, Spielhallen und -banken.

 

Davon sind nicht betroffen: Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und 3 Monaten. Für den Handel und zu den oben nicht genannten Dienstleistungs- und Handwerkbetrieben sowie zu Wahllokalen und Eintragungsräumen besteht die 2G-Regel nicht.

 

Abweichend davon können zugelassen werden: Personen im Rahmen von Prüfungen bei Vorlage eines Testnachweises.

 

2G plus-Regel:

Die geimpften und genesenen Personen haben darüber hinaus einen Testnachweis zu erbringen. Dieser Nachweis erübrigt sich für geboosterte Personen, für zweifach Geimpfte mit überstandener Infektion, für Genesene (Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage bzw. höchstens 90 Tage) bzw. für zweifach Geimpfte (Impfung mindestens 14 Tage bzw. höchstens 90 Tage).

 

Diese Regelung gilt für:

Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen.

 

 

1.3 Maskenpflicht

In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen o.ä. muss eine medizinische Gesichtsmaske (oder FFP2-Maske) getragen werden. Unter freiem Himmel gilt die Maskenpflicht für Veranstaltungen, die der 2G-Regelung unterliegen.

 

Die Maske darf zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung abgenommen werden.

 

Die Maskenpflicht gilt nicht innerhalb privater Räumlichkeiten, am festen Sitz- oder Stehplatz, wenn zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes 1,5m Abstand eingehalten werden, für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen, für das Personal, wenn in Kassen- und Thekenbereichen transparente Schutzwände angebracht sind.

 

Von der Maskenpflicht befreit sind: Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Nachweis durch ärztliches Zeugnis im Original. Bei Kindern zwischen dem 6. und dem 16. Geburtstag genügt eine medizinische Gesichtsmaske.

 

1.4 Infektionsschutzkonzepte

Betreiber und Veranstalter haben im Allgemeinen individuelle Infektionsschutzkonzepte zu erstellen und zu beachten. Dies gilt nicht, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. Die zuständige Behöre kann allgemein oder im Einzelfall jedoch die Erstellung und die Vorlage eines Konzeptes verlangen.

 

1.5 Ergänzende Regelungen in einzelnen Bereichen

 

Arbeitsplatz/Homeoffice:

Bundesweit einheitlich gilt: Den Arbeitsplatz darf nur betreten, wer geimpft, genesen oder aktuell getestet ist. Dafür muss ein Nachweis mit sich geführt, bereitgehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt worden sein. Alle betroffenen Arbeitgeber können den Impfstatus der Beschäftigten erheben.

 

Ungeimpfte bzw. nicht vollständig Geimpfte müssen täglich einen Testnachweis vorlegen.

 

Öffentlicher Nah- und Fernverkehr:

Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gilt 3G für Fahr- bzw. Fluggäste und für das Personal.

 

Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser:

Auch geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen sich mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche (Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und in teilstationären Pflegeinrichtungen an mindestens drei Tagen) testen lassen. Für Besucher von Patienten oder Bewohnern dieser Einrichtungen gilt die 3G-Regel ohne Rücksicht auf die Inzidenz.

 

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

 

Schulen:

Oberstes Ziel für die Schulen ist der Präsenzunterricht. Detaillierte Regelungen zum Schulbetrieb werden in den nachfolgenden Ausführungen dargestellt.

 

Kindertagesbetreuung:

Für jedes noch nicht eingeschulte Kind sind pro Betreuungswoche drei Tests anzubieten oder die kostenlose Abholung von zwei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.

 

Mitführen von Masken in Kraftfahrzeugen

Im Verbandskasten von Kraftfahrzeugen ist das Mitführen von zwei FFP-2-Masken vorgeschrieben.

 

  1. Auswirkungen auf das Personal (Quelle 14)

 

2.1 Erkrankte Beschäftigte

 

Bei einer Virusinfektion sind Beamte in der Regel dienstunfähig und Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt (Beamte: weiterhin Gewährung der Besoldung – Arbeitnehmer: 6 Wochen Lohnfortzahlung).

 

2.2 Verdachtsfälle – Kontaktpersonen – Rückkehr aus Risikogebieten – Testpflicht

 

Beschäftigte, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere zeigen und in den letzten 14 Tagen vor der Erkrankung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig zu behandeln. Sie müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.

 

Liegen beim Beschäftigten (noch) keine Krankheitssymptome vor, gelten sie bis zur erfolgten Abklärung des Gesundheitsamtes als dienst- bzw. arbeitsfähig.

 

Treten bei Lehrkräften leichte Krankheitssymptome auf, so können sie erst dann in die Schule zurückkehren, wenn mindestens nach 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und keine Erkältungssymptome bei Erwachsenen im häuslichen Umfeld entwickelt wurde (Quelle 60).

 

Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Kein Aufenthalt in diesem Sinne liegt bei einer reinen Durchreise mit kurzem Aufenthalt (z.B. Toilettengang, Tankvorgang, Kaffeepause) vor. Der Ansteckungsverdacht besteht, wenn die Person dort mindestens einen 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person im Abstand von weniger als 75 cm hatte. Dieses Kriterium grenzt deshalb den Aufenthalt von der bloßen Durchreise ab (Quelle 14).

 

Für Rückkehrer aus internationalen Risikogebieten besteht eine Testpflicht oder die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Einreise.

 

 

2.3 Beschäftigte in Quarantäne (Quelle 14, 45)

 

Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt, so müssen Beamte primär Tele- oder Heimarbeit wahrnehmen. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Freistellung vom Dienst. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.  

 

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

 

Nähere Ausführungen bei positiven Testungen in der Schule und der damit verbundenen Quarantäne finden Sie in Kapitel  9.4.

 

Die Gesundheitsminister der Bundesländer beschlossen, dass ein Arbeitsausfall wegen einer Quarantäne eines ungeimpften Arbeitnehmers zu einem Wegfall der Lohnfortzahlung führt. Wie der Freistaat Bayern das für seine Beschäftigten – insbesondere Beamten – umsetzt, ist noch nicht bekannt. Davon betroffen sind nicht solche Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.

 

Bisher galt für Kontaktpersonen einer mit Omikron infizierten Person eine strikte Quarantäne, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden konnte. In der Bund-Länder-Konferenz am 7.1.22 wurde beschlossen, dass Geboosterte von der Quarantäne ausgenommen sein sollen. Für alle anderen enden Isolation und Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Die Betroffenen können sich durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnellest „freitesten“. Vulnerable Personen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe kann die Isolation für Beschäftigte nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen durch einen obligatorischen PCR-Test beendet und der Dienst wieder aufgenommen werden, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren. Für Schülerinnen und Schüler kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden. Bayern hat angekündigt, dass es diese Regelungen übernehmen will.

 

2.4 Ernennungen – amtsärztliche Untersuchungen (Quelle 90)

 

Die Aushändigung von Ernennungsurkunden durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde.

 

Mittlerweile macht das Kultusministerium nicht von der Möglichkeit Gebrauch, für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, amtsärztliche Gutachten nach Aktenlage zu beauftragen. Falls Gesundheitsämter im Einzelfall bereits Untersuchungen bei Hausärzten in Auftrag gegeben haben, können diese bei der zuständigen Regierung eingereicht werden. Die Auslagen sind zu erstatten. Weitere Beauftragungen sind zu unterlassen.

 

Stattdessen sollen die Gesundheitsämter im Überlastungsfall die Untersuchung so lange aussetzen, bis der pandemiebedingte Überlastungszustand abgeklungen ist. Soweit diese bis zum angestrebten Beginn des Beamtenverhältnisses nicht durchgeführt werden kann, kann die Einstellung in ein Widerrufs- oder Probebeamtenverhältnis zunächst ohne amtsärztliche Untersuchung erfolgen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.

 

2.5 Reisen ins Ausland – Einreise aus Virus-Varianten-Gebieten

 

Alle aus dem Ausland Einreisenden sind verpflichtet, bei der Einreise über einen

Impf-, Genesenen oder Testnachweis zu verfügen. Es besteht eine strenge Testpflicht für Einreisende aus Virusvariantengebieten. Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Für sie endet eine Quarantäne nach der Einreise aus einem Hochrisikogebiet nach dem 5. Tag automatisch.

 

2.6 Schulpraktika nach LPO I (Quelle 192)

 

Für das Schuljahr 2022/23 besteht pandemiebedingt die Möglichkeit, Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen zur individuellen Förderung von Kleingruppen, mit denen an Schulen coronabedingte Lernrückstände aufgeholt werden sollen, im Umfang von bis zu

 

  • zwei Wochen auf das Orientierungspraktikum anzurechnen,
  • 75 Stunden (entspricht in der Regel drei Wochen) auf das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum anzurechnen, falls sich die Tätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule auf das studierte Lehramt bezieht. Die in der entsprechenden Bekanntmachung festgelegte Zahl an Unterrichtsversuchen und die Notwendigkeit eines Beratungsgesprächs bleiben davon unberührt.

 

Die Entscheidung über die Anerkennung einzelner Maßnahmen auf ein Praktikum trifft das zuständige Praktikumsamt. Auf der jeweiligen Praktikumsbescheinigung ist der Umfang der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung zu vermerken.

 

2.7 Seminarbetrieb (Quelle 165)

Die Ausbildung und der Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sollen, so weit wie möglich, regulär stattfinden. Die Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten (auch der Turnhallen) erfolgt unter Einhaltung der jeweils geltenden Hygienevorschriften (gilt für eigenverantwortlichen Unterricht und Seminarveranstaltungen).

 

Regelungen für Seminarveranstaltungen, die eine Unterrichtsmitschau beinhalten:

  • Wahl geeigneter Räumlichkeiten (Lüftung, Luftfilter, Raumgröße)
  • Aufteilung in möglichst kleine Gruppen zur Hospitation,
  • Unbedingte Einhaltung der Schutzmaßnahmen (Abstand, Mundschutz, kein Umhergehen während der Unterrichtsmitschau).

 

  1. Auswirkungen auf Schüler und Eltern (Quelle 96)

 

3.1 Rückkehr aus Risikogebieten (siehe auch Punkt 2.2)

 

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr keine Schule oder andere Einrichtung betreten.

 

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

 

Die Mitteilung der Rückkehr aus einem Risikogebiet gilt als zwingender Grund für die Nichtteilnahme am Unterricht. Sofern kein Aufenthalt in einem Risikogebiet vorlag, bleibt die Schulpflicht grundsätzlich unberührt. Etwas anderes gilt bei einer Schließung oder entsprechenden Einschränkung des Schulbetriebes (siehe hierzu Punkt 5).

 

3.2 Risikosituation bei einer Schülerin bzw. einem Schüler (Quelle 96, 108)

 

Bis auf Weiteres können Schülerinnen und Schüler, für die die derzeitige Situation eine individuell empfundene erhöhte Gefährdungslage darstellt, einen Antrag auf Beurlaubung von den Präsenzphasen stellen. Die Entscheidung obliegt der Schulleitung. Entsprechende Beurlaubungen sollten jedoch nur in besonders begründeten Einzelfällen nach eingehender Beratung der Erziehungsberechtigten ausgesprochen werden. Eine Beurlaubung vom Distanzunterricht im Ganzen ist damit nicht verbunden.

 

Im Fall einer gewährten Beurlaubung haben die Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf gesonderten Distanzunterricht, sondern können allenfalls an den Angeboten des Distanzunterrichts der am jeweiligen Tag abwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler teilnehmen.

 

An Tagen, an denen angekündigte schriftliche Leistungsnachweise stattfinden, dürfen die beurlaubten Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen.

 

  1. Auswirkungen auf den laufenden Schulbetrieb (Quellen 70, 83, 84, 91, 97-101)

 

Es gilt als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht, an der Präsenzphase im Wechselunterricht bzw. an der Not- und Mittagsbetreuung die Testpflicht (Kapitel 9). Generell ist der durchgehende Präsenzunterricht das oberste Ziel.

 

4.1 Aufgaben der Schulleitung und des Schulamtes bei Verdachts- und Kontaktfällen (Quelle 9)

 

Folgende Vorgehensweisen bzw. Informationspflichten sind einzuhalten:

 

  • Bei Auftreten von coronaspezifischen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist die Schulleitung zu informieren. Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt die Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Die Betroffenen bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren.
  • Gesundheitsamt: Es bewertet das Risiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen, wie z.B. Ausschluss einzelner Schüler vom Unterricht, Beschäftigungsverbot von an der Schule Tätigen, temporäre Schließung der Schule, Informationsweitergabe.
  • Schulleitung: Umsetzung der Maßnahmen und zeitnahe Information der Schulaufsichtsbehörde – Weiterleitung von gemeldeten Fällen auf dem Dienstweg als Meldung eines besonderen Ereignisses
  • Schulamt: Weitergabe von Informationen der Gesundheitsämter

 

Treten entsprechende Symptome in der Unterrichts-/Betreuungszeit auf, ist das Kind sofort vor Ort in der Schule bis zur Abholung durch die Eltern zu isolieren. Die Eltern müssen auf umgehende ärztliche Abklärung hingewiesen werden (Haus- oder Kinderarzt bzw. kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117). Eine Rückkehr der Schülerin bzw. des Schülers ist erst nach Vorlage einer Bestätigung des Arztes oder Gesundheitsamtes möglich.

 

4.2 Verdachtsfall, Symptome und bestätigter Fall, leichte Erkältungssymptome (Quelle 16, 44, 49, 128, 131)

 

Der häufigste Übertragungsweg von COVID-19 ist das Einatmen von virushaltigen Tröpfchen oder Aerosolen beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Schreien. Deshalb ist der Mindestabstand, aber auch das Tragen einer Maske wichtig.

 

Als weiteres Problem ist die Tatsache zu sehen, dass die Inkubationszeit laut Robert-Koch-Institut im Durchschnitt 5-6 Tage beträgt. Sie kann aber sogar bis zu 14 Tage dauern. Eine effektive Risikominimierung kann daher nur durch Abstand halten, Einhalten der Hygieneregeln, Tragen von (Alltags-)Masken, Lüften, schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen sowie Identifikation und schnelle Quarantäne enger Kontaktpersonen erfolgen. Im Übrigen verhindern das Abstand halten, Hände waschen, Masken tragen und Lüften auch die Übertragung einer Grippe oder anderer Infekte.

 

Treten bei Schülerinnen und Schülern leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) auf, so ist ein Schulbesuch nur möglich, wenn sie unter Aufsicht in der Schule einen von der Schule bereitgestellten Selbsttest mit negativem Ergebnis durchgeführt haben, oder ein negatives Testergebnis (PCR- oder PoC-Antigentest-Schnelltest durch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder eine andere geeignete Stelle) vorgelegt wird. Liegt kein Testergebnis eines Testzentrums bzw. eines Arztes vor, führen die Schülerinnen und Schüler bei Unterrichtsbeginn einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht der Schule durch.

 

Ein Testnachweis ist weiterhin nicht nötig bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern.

 

Kranken Schülerinnen und Schüler mit akuten Krankheitssymptomen (wie Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, fiebrigem Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall) ist der Schulbesuch nicht erlaubt. Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn die Schülerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist. In jedem Fall muss von den Schülerinnen und Schülern vor dem Schulbesuch ein externes Testergebnis vorgelegt werden (PCR-Test beim Arzt oder PoC-Antigen-Schnelltest im lokalen Testzentrum). Ein Antigen-Selbsttest reicht nicht aus. Wird kein negatives Testergebnis vorgelegt, kann die Schule erst wieder betreten werden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler keine Krankheitssymptome mehr aufweist und die Schule ab Auftreten der Krankheitssymptome sieben Tage nicht besucht hat.

 

Treten die o.g. Symptome bei Lehrkräften und bei sonstigen an der Schule tätigen Personen auf, so müssen diese keine externen Testnachweise erbringen. Es genügt die Durchführung eines Selbsttests außerhalb der Schule und die Versicherung, dass der Selbsttest negativ war.

 

Nach dem „Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in Grundschulen und weiterführenden Schulen“ des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und dem KMS vom 13.11.2020 haben kranke Kinder und Jugendliche in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals-, Ohren- oder Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall keinen Zugang zur Schule. Die Verantwortlichen in Schulen sind berechtigt, in diesem Sinne erkrankte Kinder und Jugendliche von ihren Sorgeberechtigten abholen zu lassen, oder wenn vertretbar, Schüler nach Hause zu schicken und einen Arztbesuch anzuregen. Das Kind ist bis zur Abholung der Eltern zu isolieren.

 

Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule nicht betreten, wenn sie

  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
  • einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

 

Tritt ein bestätigter Fall bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so gelten bei einer Exposition von mehr als 30 Minuten alle Angehörigen der Klasse als Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP 1). Für die Lehrkräfte und das weitere Schulpersonal erfolgt eine individuelle Risikoermittlung. Alle Personen der KP 1 müssen sich unverzüglich für mindestens 14 Tage in Quarantäne begeben. Die Möglichkeit einer Quarantäneverkürzung nach 10 Tagen entfällt.

 

Tritt ein bestätigter Fall in Abschlussklassen während der Prüfungsphase auf, so wird die gesamte Klasse (einschließlich Lehrkräfte) prioritär mit einem PCR-Test getestet. Alle Schülerinnen und Schüler dürfen, auch ohne vorliegendes Testergebnis, die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzeptes sowie ausgedehnter Abstandsregelungen (> 2 m) unterbrechen. Ein negatives Testergebnis ist allerdings Voraussetzung. An- und Abreise zur Prüfung sollten so kontaktarm wie möglich erfolgen.

 

Einzelne Schulschließungen werden ebenfalls durch das Gesundheitsamt veranlasst (nicht durch die Schulleitung).

 

Kontaktpersonen von Personen mit COVID-19-Erkrankung werden grundsätzlich vom Arzt bzw. Gesundheitsamt identifiziert. Sollte bekannt sein, dass Schüler aus Familien mit einem COVID-Fall die Schule besuchen, so ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren.

 

Den Eltern ist mitzuteilen, dass bei unklaren Krankheitssymptomen das Kind bzw. der Jugendliche zu Hause bleiben sollten. Der Arzt sollte aufgesucht werden. Kranke Schülerinnen und Schüler mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule kommen. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch ist erst wieder möglich, sofern die Schülerin bzw. der Schüler mindestens 48 Stunden symptomfrei ist (bis auf leichten Schnupfen und gelegentliches Husten).

 

  • Dokumentation, Nachverfolgung, Erste Hilfe

 

Es ist eine hinreichende Dokumentation aller in der Schule jeweils anwesenden Personen (sowohl interne als auch externe) zu erstellen. Die Identifizierung und Benachrichtigung aller Personen muss im Coronafall rasch möglich sein.

 

Für Erste-Hilfe-Fälle müssen neben dem üblichen Material geeignete Schutzmasken, Einmalhandschuhe und ggf. eine Beatmungsmaske mit Ventil als Beatmungshilfe vorgehalten werden. Im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Person unter Beachtung des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung zu verzichten.

 

  • Schulfremde Nutzung des Schulgebäudes

 

Hierüber trifft die Entscheidung der Schulaufwandsträger. Es darf zu keiner Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs kommen.

 

4.5 Zutritt für Erziehungsberechtigte oder schulfremden Personen (Quelle 141, 142, 184)

 

Die sog. „3-G-Regel“, wonach nur geimpften, getesteten oder genesenen Personen die Anwesenheit vorbehalten bleibt, gilt auch im Schulbereich. Beim Betreten des Schulgebäudes unterliegen auch Erziehungsberechtigte und sonstige schulfremde Personen der Maskenpflicht.

 

Sofern sich Erziehungsberechtigte oder schulfremde Personen z.B. anlässlich einer Veranstaltung auf dem Schulgelände aufhalten, sind die bekannten Hygienevorgaben zu beachten. Veranstaltungen in Präsenz sollen nur bei dringendem Erfordernis stattfinden. Der Zugang ist zu kontrollieren, eine reine Stichprobenkontrolle genügt nicht. Sollten Personen ihren Status nicht nachweisen, hat die Schulleitung auf Grundlage des Hausrechts die Person aus dem Schulgebäude zu verweisen.

 

Erziehungsberechtigte dürfen beispielsweise jüngere Kinder maximal bis zum Eingang des Schulgeländes, nicht aber bis zum Schulgebäude begleiten. Sie holen sie dort auch evtl. wieder ab.

 

Es soll geprüft werden, ob Angebote und Kontakte der Schule (z.B. Beratung, Elternabende) unbedingt in Präsenz erfolgen müssen und stattdessen digital oder per Telefon umgesetzt werden können. Bei Präsenzveranstaltungen sind die geltenden Hygienevorgaben anzuwenden. Der Teilnehmerkreis sollte auf das absolut notwendige reduziert werden.

 

4.6 Schülerfahrten (Quelle 164, 188, 193)

 

Bis zu den Osterferien sollen geplante und gebuchte mehrtägige Schülerfahrten abgesagt werden. Es wird kein Ersatz für etwaig entstandene Stornokosten durch staatliche Billigkeitsleistungen geleistet.

 

Nach den Osterferien können mehrtägige Schülerfahrten grundsätzlich wieder stattfinden. Vorsichtshalber ist auf günstige Stornobedingungen zu achten. Es kann weiterhin kein Ersatz für etwaig entstehende Stornierungskosten durch den Freistaat Bayern gewährt werden.

Eintägige Veranstaltungen sind erlaubt, soweit sie pädagogisch erforderlich und schulorganisatorisch zulässig sind.

 

4.7 Schulveranstaltungen mit Freizeit- und Kulturcharakter (Quelle 193)

Schulveranstaltungen mit Freizeit- und Kulturcharakter dürfen wieder stattfinden.

 

  1. Schulschließung – Einsatz digitaler Medien

 

Eine generelle Schulschließung gibt es im Schuljahr 2021/22 nicht mehr. Der Unterricht findet grundsätzlich in Präsenz statt. In Ausnahmefällen wird man dennoch auf digitale Medien zurückgreifen müssen.

 

Allen bayerischen Schulen stehen Angebote von mebis (Landesmedienzentrum Bayern) zur Verfügung. Es handelt sich dabei um passgenaue Werkzeuge, die geeignet sind, um mit Schülerinnen und Schülern in einem virtuellen Klassenzimmer in Kontakt zu treten, Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen, Lernaufgaben zu erledigen und auszutauschen und Schülerinnen und Schülern Feedback zu geben.

 

Praxisnahe Unterstützungsangebote werden unter https://www.mebis.bayern.de/ basisinformationen angeboten. Während der Schulschließung dürfen entsprechende Schüler- und Lehrerkonten angelegt werden.

 

Darüber hinaus empfiehlt das Ministerium den Einsatz alternativer digitaler Werkzeuge, wie beispielsweise cloud-gestützte Office-Produkte oder datenschutz-freundliche Messenger-Dienste. Es wird empfohlen, die Produktauswahl in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger zu treffen.  Das Ministerium empfiehlt darüber hinaus die zur Verfügung gestellte Lizenz von MS-Teams. Außerdem verweist das Ministerium auf das Programm „Lernen zuhause“.

 

Die mebis Lernplattform wurde technisch verbessert. Sollte es dennoch zu Wartezeiten bei der Anmeldung kommen, so erscheint ein entsprechender Hinweis auf dem Bildschirm. Man soll das Fenster geöffnet lassen, da man nach Ablauf der Wartezeit automatisch weitergeleitet wird.

 

Die Lehrkräfte stellen Lernmaterial zur Verfügung und stellen einen regelmäßigen Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern und bei Bedarf den Erziehungsberechtigten sicher. Besondere Bedeutung kommt der Rückmeldung zu (z.B. Rückmeldung, Korrektur). Möglichkeiten der Partner- und Gruppenarbeit in digitaler Form oder per Telefon sollen im Rahmen des technisch Machbaren genutzt werden.

 

Als Standard für das Lernen zuhause 3.0 legt das Ministerium Folgendes fest:

 

  • Sicherstellung verlässlicher Strukturen: Bearbeitungszeit der Lernaufgaben: ca. 120 Minuten für Jahrgangsstufen 1-2 und ca. 150 Minuten für die Jahrgangsstufen 3-4. Jedes Kind erhält einen Lernplan (auch diejenigen, die über keine entsprechende technische Ausstattung verfügen) – Verbindliche Abgabefristen – Rückübermittlung der Arbeits- und Überarbeitungsergebnisse – Anlegen eines Lerntagebuchs, in dem jedes Kind seine Lernzeit eintragen kann. Die Schulleitung achtet auf gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte.
  • Regelmäßige und transparente Kommunikation
  • Standards für pädagogisches Handeln
  • Auswahl von Kompetenzerwartungen und Inhalten.

 

Zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ werden digitale Werkzeuge bereitgestellt. Ausführungen über Schritte zur Nutzung von MS Teams und Hinweise zu Videokonferenzsystemen werden gegeben.

 

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Zugangslinks zu Videokonferenzen, die zu schulischen oder dienstlichen Zwecken angesetzt sind, ausschließlich dem jeweiligen Teilnehmerkreis bekannt gegeben werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Eventuell eingerichtete Zugangslinks im Internet (z.B. auf der Schulhomepage) sind umgehend zu löschen.

 

 

  1. Schulbetrieb (Quellen 100, 101, 129, 130, 193)

 

6.1 Allgemeine Regelungen

 

Derzeit besteht für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen eine generelle Maskenpflicht (auch am Sitzplatz im Klassenzimmer). Im Außenbereich besteht keine Pflicht zum Tragen einer MNB.Für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Schülerinnen und Schüler bis zur 4. Jahrgangsstufe dürfen eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Eltern müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen. Detaillierte Regelungen zur Maskenpflicht finden Sie in Kapitel 7.

 

Partner- und Gruppenarbeit wird auch bei vollem Präsenzunterricht wieder grundsätzlich ermöglicht.

 

 

6.2 Rahmen-Hygieneplan 

 

6.2.1 Schutzmaßnahmen

 

  • Einhaltung der allgemein bekannten Verhaltensregel (siehe Punkt 1)
  • Umsetzen der Abstandsvorgaben im Klassenraum, soweit der Rahmen-Hygieneplan keine Ausnahmen vorsieht (siehe Kapitel 7.1)
  • gute und regelmäßige Durchlüftung
  • regelmäßige Reinigung insbesondere Handkontaktflächen (Lichtschalter etc.)
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Körperkontakt, Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund
  • klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.

 

6.2.2 Raumhygiene, Sanitärbereich, Lüften, Luftreinigungsgeräte (Quelle 95, 96)

 

Die Maßnahmen beziehen sich auf alle Räume (z.B. Sekretariat, Lehrerzimmer):

 

Eine regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflächen (z.B. Türklinken, Treppen- und Handläufe) zu Beginn oder Ende des Schultages ist erforderlich (bei starker Kontamination öfter). Eine routinemäßige Flächendesinfektion wird nicht empfohlen (Ausnahme: z.B. Kontamination mit Körperausscheidungen). Eine angemessene Reinigung ist ausreichend. Keine Reinigung mit Hochdruckreiniger. Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen sollte möglichst vermieden werden. Bei einer Benutzung von Computerräumen sowie bei der Nutzung von Büchern/Tablets in Klassensätzen sollen die Geräte nach jeder Benutzung gereinigt werden.

 

Sanitärräume müssen mit Flüssigseife und Händetrockenmöglichkeit (Einmalhandtücher) ausgestattet sein. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine Hepa-Filterung verfügen.

 

Lüften: Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO­­2 -Konzentration herangezogen werden. Der allgemein akzeptable Wert von 1.000 ppm (Pettenkofer-Zahl) sollte nicht unterschritten werden. Mit der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration in Räumen berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Raumes bestimmen.

 

Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoß- bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mindestens 5 Minuten vorzunehmen. Sofern der CO2-Grenzwert nicht mit CO2-Ampeln oder Messgeräten überprüft wird, ist grundsätzlich alle 20 Minuten eine Stoß- bzw. Querlüftung vorzunehmen. Lüften ist weiterhin eines der wichtigsten Instrumente, um die Aerosolkonzentration in Innenräumen zu verringern.

 

Die Staatsregierung appelliert an die Kommunen, mit Unterstützung durch die staatliche Förderung mobile Luftreinigungsgeräte für Klassen- und Fachräume zu beschaffen. Damit wird die potenzielle Virenlast verringert. Das regelmäßige Lüften wird dadurch jedoch nicht ersetzt. Die Eckpunkte der Förderrichtlinien sind unter dem Link www.km.bayern.de/lueften-schulen veröffentlicht.

 

 

 6.2.3 Schülerbeförderung

 

Es gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung: Maskenpflicht im Schulbus bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln.

 

6.2.4 Fachunterricht (Quelle 70, 141)

 

Sportunterricht kann grundsätzlich stattfinden:

 

  • Sportausübung im Freien ist zu bevorzugen, soweit es die Witterung zulässt. Sie ist im Freien ohne Maske möglich, soweit es der Mindestabstand von 1,5 m grundsätzlich zulässt. Auch im Innenbereich besteht keine Ausnahmen gelten für notwendige Leistungsnachweise im Rahmen der Abschlussprüfungen.
  • Es ist auch wieder Schwimmunterricht in Hallenbädern möglich (ohne MNB/MNS).
  • Auf möglichst großen Abstand ist zu achten. Die Gestaltungsmöglichkeiten einer Sportausübung ohne Körperkontakt und mit möglichst großem Abstand sind zielgerichtet auszuschöpfen. Sportarten, bei denen vorübergehend Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind dennoch grundsätzlich durchführbar.
  • Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote können durchgeführt werden
  • Sportausübung mit Körperkontakt in festen Trainingsgruppen sollte derzeit unterbleiben.
  • Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten, sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten eine Reinigung der Handkontaktflächen nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so muss zu Beginn und am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen.
  • Beschränkung der Übungszeit auf zwei Unterrichtsstunden
  • Bei Klassenwechsel vollständiger Frischluftaustauch in den Pausen
  • Nutzung von WC-Anlagenund Benutzung von Umkleidekabinen erlaubt (Mindestabstand!)
    Haartrocknerbenutzung erlaubt bei Mindestabstand 2,00 m (Griffe der Haartrockner regelmäßig desinfizieren!)

Jetstream-Geräte sollten nicht verwendet werden.

Musik- und Instrumentalunterricht (Quelle 127, 141):

Unterricht im Gesang und in Blasinstrumenten ist möglich. Ein Mindestabstand von 2,0 m muss eingehalten werden. Die Maske darf für den unbedingt notwendigen Zeitraum abgenommen werden. Die Teilnahme an Gruppenunterricht im Gesang und in Blasinstrumenten im Wahlfach ist freiwillig.

 

Das Singen eines kurzen Liedes im Klassenverband (z.B. Geburtstagslied in der Grundschule) ist mit Maske möglich.

 

Ernährung und Soziales und vergleichbarer Fächer:

Besteck, Geschirr bzw. Kochgeräte sollten nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden. Schülerinnen und Schüler dürfen gemeinsam Speisen zubereiten und diese Speisen unter Einhaltung des Hygieneplans einnehmen.

 

6.2.5 Religions- und Ethikunterricht, klassenübergreifende Lerngruppen (Quelle 96)

Im Schuljahr 2021/22 ist die Bildung von klassenübergreifenden Kursen bzw. Lerngruppen möglich, soweit schulorganisatorische Gründe dies erfordern. Damit sind insbesondere die Voraussetzungen dafür gegeben, dass der konfessionelle Religions- und Ethikunterricht wieder wie gewohnt erteilt und die üblichen Unterrichtsgruppen gebildet werden.

6.2.6 Pause

Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich, sofern der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den verschiedenen Klassen- und Kursverbänden eingehalten wird. Ein Schutz- und Hygienekonzept ist auszuarbeiten. Sollte der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, sind bei Pausenverkauf, Essenausgabe und Mensabetrieb feste Gruppen zu bilden.

6.2.7 Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern (Quelle 121)

Nach § 20 Abs. 3 BaySchO können Schülerinnen und Schüler auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Eine Beurlaubung kann aber nur erfolgen, wenn Schülerinnen und Schüler selbst eine Grunderkrankung haben bzw. Personen mit Grunderkrankungen mit der Schülerin bzw. dem Schüler in einem Haushalt leben und dies mit ärztlichem Attest nachgewiesen wird. Eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht aufgrund individuell empfundener Gefährdungslage ist dagegen nicht mehr möglich.

 

6.3 Ganztagsangebote bzw. Mittagsbetreuung (Quelle 57, 147)

Die Vorgaben der Mindestteilnahme werden vorübergehend aufgehoben. Die Teilnahme ist für alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler sowohl in den offenen Ganztagsangeboten als auch in Angeboten der Mittagbetreuung vorübergehend freiwillig. Die Schülerinnen und Schüler, die hierbei bis 15.30 bzw. 16.00 Uhr betreut werden, können das Ganztagsangebot derzeit vorzeitig verlassen, sofern die Hausaufgabenbetreuung und Förderangebote hierdurch nicht gestört werden. Es besteht hierdurch kein Beförderungsanspruch. Im gebundenen Ganztag kann nur dann ein vorzeitiges Verlassen gestattet werden, wenn der vorgesehene Pflicht- und Wahlpflichtunterricht abgeschlossen ist. Eine Anpassung des Stundenplans (durch Verlegung des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts weitgehend auf den Vormittag) ist möglich. Es besteht jedoch auch hier kein Beförderungsanspruch zum Zeitpunkt des vorzeitigen Verlassens.

 

Eine vorübergehende Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl ist förderunschädlich. Sofern sich die dauerhafte Abmeldung auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen auswirkt, ist jedoch grundsätzlich eine Anpassung der staatlichen Förderung vorgesehen.

 

Es gelten auch hier die Regelungen des Rahmenhygieneplans. Offene Ganztagsangebote und Mittagsbetreuungen sollen in festen Gruppen mit zugeordnetem Personal durchgeführt werden. Anwesenheitslisten sind so zu führen, dass die Zusammensetzung des Personals deutlich wird und damit ggf. Infektionsketten nachvollzogen werden können.

 

Kooperationspartner bzw. Träger werden angehalten, auch weitere Räumlichkeiten im Schulgebäude (z.B. Klassenzimmer und Fachräume) zu nutzen, um einer Durchmischung der Gruppen nach Möglichkeit entgegenzuwirken.

 

 

6.4 Leistungserhebung – Vorrücken – Wiederholen – Übertritt  

 

6.4.1 Leistungserhebung – Zeugnisse (Quelle 76, 96, 108, 121, 155, 156)  

 

Im Schuljahr 2021/22 sollen Leistungsnachweise wieder grundsätzlich nach den Vorgaben der jeweiligen Schulordnung stattfinden. Auf eine gleichmäßige Verteilung von Leistungsnachweisen in einer Klasse ist zu achten. Eine unangemessene Ballung ist zu vermeiden.

 

Ist eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgenommen und versäumt sie bzw. er unentschuldigt einen angekündigten Leistungsnachweis, so wird nach § 11 Abs. 6 GrSO bzw. § 13 Abs. 6 MSO die Note 6 erteilt.

 

Insbesondere schriftliche Leistungsnachweise können regelmäßig nur in Präsenz abgelegt und zur Vermeidung von Unterschleif hinreichend beaufsichtigt werden. Die Erfüllung der Testobliegenheit ist auch dafür Voraussetzung. Wird ihr nicht nachgekommen, so muss sich der Betroffene bewusst sein, dass Noten, die Voraussetzung für ein Vorrücken oder den Erwerb eines Schulabschlusses sind, nicht erworben werden können. Mündliche Leistungsnachweise (z.B. Referate, Vorstellen von Arbeitsergebnissen oder Unterrichtsbeiträge) oder praktische Leistungsnachweise (z. B. Geometrie-Diktat, Präsentation eines Versuchs in HSU, Portfolio) können von entschuldigten Schülerinnen oder Schülern in Distanz erbracht werden.

 

Verweigern Schülerinnen und Schüler die Vorlage eines Testergebnisses, sind sie nicht aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen. Sie fehlen daher mit den entsprechenden Konsequenzen für angekündigte Leistungsnachweise unentschuldigt. Damit hat das unentschuldigte Fehlen bzw. die Verweigerung der Vorlage eines Testnachweises die Erteilung der Note 6 zur Folge.

 

Schriftliche Leistungsnachweise werden in der 4. Jahrgangsstufe angekündigt (Muss-Bestimmung). In den Jahrgängen 1 bis 3 darf ein Leistungsnachweis angekündigt werden (Kann-Bestimmung). Im KMS vom 22.12.2021 wird noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Ankündigung von Leistungsnachweisen in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 möglich und zulässig ist. Wird ein solcher Leistungsnachweis unentschuldigt versäumt, so ist die Arbeit mit der Note 6 zu bewerten. Mündliche und praktische Leistungsnachweise können hingegen in der Jahrgangsstufe 4 angekündigt werden. In der Mittelschule müssen Leistungsnachweise dann angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen.

 

Fehlt eine Schülerin bzw. ein Schüler für einen längeren Zeitraum entschuldigt im Präsenzunterricht und kann keine belastbare Note im Zeugnis erstellt werden, so liegt es im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, im Einzelfall das Nachholen von angekündigten Leistungsnachweisen anzuordnen oder eine Ersatzprüfung anzuberaumen. Es bleibt auch die Möglichkeit, im Zeugnis die Ziffernnote durch eine Bemerkung zu ersetzen. Das Eintragungsfeld für die Ziffernnote wird mit „—“ ausgewiesen. Im Text erfolgt die Bemerkung: „Im Fach … war die Bildung einer belastbaren Zwischenzeugnisnote nicht möglich.“ Das Zeugnis trifft keine Aussagen zur Anzahl der Fehltage, zum Grund des Fernbleibens oder zum Zeitraum, auf den sich die Leistungsaussagen beziehen. Eine Beurlaubung darf im Zeugnis nicht vermerkt werden. Es genügt festzustellen, dass eine belastbare Zwischenzeugnisnote nicht gebildet werden konnte.

 

In der Grund- und Mittelschule gibt es keine Gewichtung oder verbindliche Anzahl von Leistungsnachweisen.

 

Für das Übertrittszeugnis gilt Entsprechendes. Kann die Eignung für den Übertritt nicht festgestellt werden, weil keine Jahresfortgangsnote gebildet werden konnte oder die Jahresfortgangsnote wegen Nichtteilnahme an angekündigten Leistungsnachweisen die Note 6 ist, besteht die Möglichkeit der Teilnahme am Probeunterricht.

 

Für den Übertritt in die M-Klassen gelten die die allgemeinen Bestimmungen ohne Einschränkung.

 

6.4.2 Abschlussprüfungen (Quelle 121, 200)

 

Die Teilnahme an organisatorisch verselbständigten Prüfungen (insbes. Abschlussprüfungen) ist die Teilnahme auch ohne Beibringung eines Testnachweises möglich. Zwingende Voraussetzung ist, dass diese Prüfungstermine außerhalb des regulären Unterrichtsbetriebs stattfinden und damit in Bezug auf die Prüfungsdurchführung eine organisatorische Verselbstständigung erreicht wird.

 

Die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule und die zentrale Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittel- und Förderschule finden wie geplant im Zeitraum vom 21.06.2022 bis 29.06.2022 statt.

 

Auch in diesem Schuljahr wird die Arbeitszeit für die zentral und die schulhausintern gestellten schriftlichen Abschlussprüfungen und besonderen Leistungsfeststellungen an der Mittelschule und den Förderzentren um 10 Minuten pro Zeitstunde regulärer Prüfungsdauer verlängert. Ab einer Prüfungszeit von 180 Minuten beträgt der Zeitzuschlag pauschal 30 Minuten. Der Prüfungsbeginn bleibt unverändert.

 

Sollte zum Prüfungszeitpunkt die Maskenpflicht noch gelten, können bei den mündlichen Prüfungen Ausnahmen von der Maskenpflicht, insbesondere aus zwingenden pädagogisch-didaktischen Gründen, gewährt werden. Dies dürfte insbesondere bei Prüfungen in Englisch, Deutsch als Zweitsprache und ggf. Deutsch regelmäßig der Fall sein.

 

Da die Schülerinnen und Schüler ein Interesse daran haben, von ihrer bisherigen Fachlehrkraft geprüft zu werden, kann eine mündliche Prüfung in der Schule im Falle einer Quarantänepflicht oder eines positiven Testergebnisses der prüfenden Lehrkraft als Videokonferenz durch Übertragung der Lehrkraft in einen Prüfungsraum der Schule durchgeführt werden, wenn

 

  • sowohl sie als auch der Prüfling und bei Minderjährigen zusätzlich deren Eltern einverstanden sind,
  • die technischen Voraussetzungen sowohl bei der Lehrkraft zu Hause als auch im Prüfungsraum der Schule vorliegen und eine stabile Verbindung möglich ist,
  • sich die zweitprüfende Lehrkraft, wie üblich, mit der Schülerin bzw. dem Schüler im Prüfungsraum befindet.

 

Ansonsten soll die Prüfung verschoben werden.

 

Eine räumliche Trennung z.B. von getesteten und nicht-getesteten Schülerinnen und Schülern ist in diesem Jahr nicht mehr erforderlich. Für möglichst großen Abstand ist zu sorgen.

 

6.4.3 Vorrücken auf Probe – Wiederholen (Quelle 76, 156, 189)

 

Bei allen Schülerinnen und Schülern, für die ein Vorrücken nicht möglich ist, ist zwingend zu prüfen, ob ein Vorrücken auf Probe in Betracht kommt (soweit dies für die Schulart bzw. den Zug rechtlich möglich ist).

 

Dabei wird die im Einzelfall zu Leistungsminderungen führende erhebliche Beeinträchtigung infolge der COVID-19-Pandemie in besonderem Maße gewichtet, auch hinsichtlich der Erwartung, ob die entstandenen Lücken geschlossen werden können, und der Prognose, ob das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. Über das Vorrücken bzw. Vorrücken auf Probe entscheidet die Klassenleitung im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften.

 

Bei Schülern, bei denen das Wiederholen aus pädagogischer Sicht sinnvoller erscheint, soll die Schule die Eltern beraten, ein freiwilliges Wiederholen in Betracht zu ziehen.

 

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig wiederholen (z.B. bei längerer Erkrankung). Die Entscheidung hierüber trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen. Eine coronabedingte Ausnahmesituation stellt alleine keinen Grund für eine freiwillige Wiederholung dar.

 

Die Probezeit dauert bis zum 15.12.2021. Sie kann in besonderen Fällen von der Klassenleitung im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften um bis zu zwei Monate verlängert werden. Schülerinnen und Schüler, denen aufgrund coronabedingter Härten das Vorrücken auf Probe gestattet wurde und die die Probezeit nicht bestehen, werden in die vorige Jahrgangsstufe zurückverwiesen. Sie gelten jedoch nicht als „Wiederholungsschüler“, das Wiederholungsjahr wird zudem nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.

 

Das Vorrücken auf Probe aus der Jahrgangsstufe 4 in die Jahrgangsstufe 5 einer weiterführenden Schule ist nicht möglich.

 

Wiederholen bzw. Vorrücken in der 4. Jahrgangsstufe: Die allgemeinen Regelungen zum Vorrücken bzw. Wiederholen gelten auch für Schülerinnen und Schüler, über die mangels Teilnahme an den Probearbeiten in Deutsch, Mathematik und HSU keine Aussagen zum Leistungsstand möglich ist und die weder an der Realschule noch am Gymnasium mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben oder die den Probeunterricht an der Realschule nicht bestanden haben, aber die Jgst. 5 der Mittelschule voraussichtlich mit Erfolg besuchen können. Diese Schülergruppen sollen jedoch vor der Entscheidung über eine Wiederholung der Jgst. 4 die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer Lernstandserhebung an der Grundschule erhalten. Die Entscheidung über das Vorrücken bzw. Wiederholen trifft dann in pädagogischer Verantwortung die Grundschule.

 

6.4.4 Übertritt (Quelle 189)

 

Die Aushändigung der Übertrittszeugnisse erfolgt am 02.05.2022. Bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses sollen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie HSU insgesamt 18 Probearbeiten abgehalten sein. Sollte diese Anzahl bereits erreicht worden sein, sind insbesondere mündliche und praktische Leistungsnachweise denkbar, um die Lernentwicklung über den gesamten Zeitraum bis zum Übertrittszeugnis abbilden zu können.

 

In den Fällen, in denen die erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise nicht ausreichen, um eine belastbare Jahresfortgangsnote für das Übertrittszeugnis bilden zu können, ersetzt eine Bemerkung die Jahresfortgangsnote. In diesem Fall erfolgt eine Verbalbeurteilung im jeweiligen Fach. Das Eintragungsfeld wird mit „—“ ausgewiesen. Zusätzlich erfolgt die Bemerkung: „Im Fach … war die Bildung einer belastbaren Jahresfortgangsnote nicht möglich.“

 

Der Probeunterricht am Gymnasium und an die Realschule findet vom 17.05.-19.05.22 statt; die Anmeldung vom 09.05.-13.05.22. Wenn ein im Probeunterricht geprüfter Inhalt im Unterricht bis dahin nicht erarbeitet wurde, können die Eltern einen entsprechenden Hinweis an die Lehrkräfte der weiterführenden Schulen geben. Die Grundschulen erhalten am jeweiligen Tag des Probeunterrichts Einblick in die Aufgaben, so dass die Schulleitung die betreffende weiterführende Schule über noch nicht erarbeitete Inhalte auch unmittelbar informiert. Betroffene Aufgaben gehen in beiden Fällen nicht in die Bewertung ein.

 

6.5 Vergleichs- und Orientierungsarbeiten (Quelle 35, 36, 47)

 

Aufgrund des Pandemiegeschehens wurde die verpflichtende Teilnahme an den Vergleichsarbeiten VERA-8 auch im Schuljahr 2021/22 ausgesetzt. Die Schulen können sich aber freiwillig daran beteiligen. Die Orientierungsarbeiten 2 sowie VERA-3 sind im Schuljahr 2021/22 wieder verpflichtend.

 

6.6 Konferenzen, Besprechungen, Versammlungen, Fortbildungen (Quelle 96, 141, 193)

 

Es wird empfohlen, dass Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen im Lehrerkollegium möglichst als Videokonferenzen oder allenfalls in räumlich getrennten Kleingruppen stattfinden. Vollversammlungen des gesamten Gremiums sind wieder zulässig. Sofern im Sitzungsraum durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, kann nach Einnahme des festen Sitzplatzes die Maske abgenommen werden.

 

Wahlen (z.B. Eltern- oder Schülervertreter) sind notwendig. Ein Aussetzen oder eine erhebliche Verschiebung sollte die seltene Ausnahme sein.

 

Bei Elternsprechtagen oder -sprechstunden sollten telefonische oder digital gestützte Formate bevorzugt realisiert werden, sofern ein persönlicher Kontakt zwischen Eltern und Lehrkräften nicht unbedingt erforderlich ist.

 

Ab Beginn der Osterferien können Anbieter der Staatlichen Lehrerfortbildung auf allen Ebenen wieder in Präsenz abhalten. Die Entscheidung, ob Lehrgänge im Präsenz- oder Onlineformat durchgeführt werden, trifft der jeweilige Anbieter.

  

6.7 Externe Evaluation (Quelle 22)

 

Eine externe Evaluation wurde im gesamten Schuljahr 2020/21 nur auf freiwilliger Basis durchgeführt. Für das Schuljahr 2021/22 liegen noch keine Aussagen des Ministeriums hierüber vor.

 

 6.8 Distanzunterricht – Einsatz von Vertretungs- und „Teamlehrkräften“ (Quelle 26, 30, 37-41, 95, 96, 109, 182)

 

Im Schuljahr 2021/22 findet wie bereits beschrieben dauerhaft und kontinuierlich täglicher Präsenzunterricht statt. Kann jedoch aufgrund einer gravierenden Häufung von Infektionsfällen der Präsenzunterricht in einer Klasse schulorganisatorisch nicht mehr sinnvoll aufrechterhalten werden (Richtwert: Abwesenheit von etwa der Hälfte der Schülerinnen und Schüler), kann die Schulleitung im Einzelfall und nach Rücksprache mit der Schulaufsicht für die betreffende Klasse Distanzunterricht anordnen. Diese Anordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder des Kurses unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus. Es wird aus infektiologischer Sicht Distanzunterricht von fünf Wochentagen empfohlen.

 

Im reinen Distanzunterricht beginnt der Tag durch einen (virtuellen) „Startschuss“) zu einer vorher klar festgelegten Zeit. Je nach Alter der Schüler sind folgende Wege denkbar:

 

  • Freischaltung des Fach- oder Klassenordners
  • „Guten-Morgen-E-Mail“ durch die Lehrkraft
  • „Morgenrunde“ per Videokonferenz
  • Erteilung von Arbeitsaufträgen, anstehende Abgabetermine, Termine Telefon- oder Videokonferenzen.

 

Mit dem (virtuellen) Startschuss erhalten die Schülerinnen und Schüler folgende Informationen:

  • Arbeitsaufträge vom Tage und beteiligte Fächer
  • Anstehende Abgabetermine
  • Termine für mögliche Videokonferenzen
  • Termine für Telefon- oder Videosprechstunden

 

Aufgabe der Lehrkräfte ist es,

  • die Informationen für den jeweiligen Tag termingerecht zur Verfügung zu stellen
  • das Arbeitspensum der Klasse mit den Kollegen abzustimmen.

 

Die Schülerinnen und Schüler sind zur aktiven Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet – Kontrolle durch die Lehrkraft. Die von der Lehrkraft gestellten Arbeitsaufträge sind verbindlich.

 

An jedem Schultag sollen zumindest zwei synchrone Arbeitsphasen (Videokonferenzen) pro Lerngruppe stattfinden. Es ist für das Gelingen des Distanzunterrichts von großer Bedeutung, dass Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sich bereits im normalen Präsenzunterricht mit dem an ihrer Schule eingesetzten Videokonferenzsystem und anderen Kommunikationswegen vertraut machen und diese, z.B. als Technikcheck, erproben.

 

Erfolgt wiederholt keine Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler zu den gestellten Arbeitsaufträgen, gibt die betreffende Lehrkraft dies an die Klassenleitung bzw. ans Klassenteam weiter. Entzieht sich eine Schülerin/ein Schüler dem Distanzunterricht, greift ein von der Schule ausgearbeitetes Beratungs-, Unterstützungs- bzw. Sanktionssystem. Ist ein Kind verhindert (z.B. wegen Krankheit), so erfolgt unverzüglich eine Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten.

 

Mündliche Leistungsnachweise können grundsätzlich auch im Distanzunterricht durchgeführt werden. Sie werden aber bevorzugt im Präsenzunterricht erbracht. Sowohl die im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erarbeiteten Inhalte können auch Teil von Leistungserhebungen sein. Schriftliche Leistungsnachweise werden grundsätzlich im Präsenzunterricht erbracht. Entzieht sich eine Schülerin bzw. ein Schüler gezielt und wiederholt der mündlichen Leistungserhebung im Distanzunterricht, können alternative Formen des Leistungsnachweises eingefordert werden.

 

Wenn die Voraussetzungen des Distanzunterrichts vorliegen, so ist die Lehrkraft verpflichtet, diesen zu erteilen. Die Anwesenheit in der Schule ist nur erforderlich, wenn man zur Notbetreuung eingesetzt ist oder den Distanzunterricht von zu Hause aus aufgrund technischer Bedürfnisse nicht leisten kann. Schülerinnen und Schüler, die sich in Quarantäne befinden oder zur Risikogruppe gehören, haben keinen Rechtsanspruch auf Distanzunterricht in bestimmtem Umfang oder in bestimmter Art (Quelle 56, 58).

 

Verhalten in Videokonferenzen (Quellen 40, 42)  

Mittlerweile beklagen sich Lehrkräfte darüber, dass Eltern bei Videokonferenzen neben dem Kind sitzen und am Distanzunterricht teilnehmen, um dem eigenen Nachwuchs einzusagen. Außerdem tauchen Aufzeichnungen aus Distanzstunden auf.

 

Hierzu ist festzustellen:

Bei sämtlichen Inhalten von Videokonferenzen handelt es sich um vertrauliche Daten. Eine Teilnahme von Eltern oder sonstiger Familienangehöriger an diesen Stunden ist verboten. An Videokonferenzen nehmen nur Lehrkräfte und Schüler der Klasse teil. Es befindet sonst niemand im gleichen Raum und schaut zu oder hört mit, außer es wurde vorher von der Lehrkraft eine Erlaubnis hierzu gegeben. Kinder, die technische Unterstützung durch Erwachsene brauchen, dürfen diese zu diesem Zwecke kurz erhalten.

 

Ein Aufzeichnen, Mitschneiden und Verbreiten des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Verstoß gegen § 201 und § 201a StGB und damit eine Straftat.

 

Während einer Videokonferenz sollte regelmäßig die Teilnehmerliste überprüft und umgehend Personen entfernt werden, die unerlaubt den Gesprächsraum betreten. Im Zweifel ist die Konferenz für alle Teilnehmenden zu schließen.

 

6.9 Schuleinschreibung im März 2022 (Quelle 174)

Sollte zu gegebener Zeit bayernweit, regional begrenzt oder im Einzelfall eine Schuleinschreibung in persönlicher Form aus Infektionsschutzgründen nicht möglich sein, so ist die persönliche Anmeldung des Kindes durch mindestens einen Erziehungsberechtigten nicht erforderlich. Die Eltern können ihr Kind für das Schuljahr 2022/23 telefonisch oder schriftlich (auch per Mail) anmelden. Die erforderlichen Anmeldeunterlagen sind fristgerecht auf dem Postweg, per E-Mail oder persönlich zu übermitteln.

 

Die Elternberatung kann im Vorfeld der Einschulung telefonisch, digital, per Videokonferenz oder auf Wunsch der Eltern auch persönlich erfolgen. Von besonderer Bedeutung ist das Beratungsgespräch für Kinder im Einschulungskorridor (= Kinder, die zwischen dem 1.7.2022 und dem 30.09.2022 sechs Jahr alt werden). Fristende für die schriftliche Erklärung zur Inanspruchnahme des Einschulungskorridors ist der 11.04.2022.

 

Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit können auch bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 nachgeholt werden, wenn zum Zeitpunkt der Schuleinschreibung eine Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Schulfähigkeit aufgrund des Pandemiegeschehens nicht möglich ist.

 

 

  1. Maskenpflicht (Quelle 91, 96-101, 126, 127, 128, 130-132)

 

7.1 Allgemeines

Es gilt derzeit eine allgemeine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler für alle Jahrgangsstufen während des Unterrichts und bei sonstigen Schulveranstaltungen. Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 dürfen auch statt einer medizinischen Gesichtsmaske eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Im Freien müssen keine Masken getragen werden.

7.2 Maskenpflicht für das Personal (Quelle 148, 184)

Vom Personal muss auf allen Verkehrswegen in den Dienstgebäuden ein medizinischer MN-Schutz getragen werden. Zu den Verkehrswegen gehört auch das Lehrerzimmer. Zum Essen und Trinken kann dort die Maske abgenommen werden.

In Verwaltungsräumen (z.B. Sekretariat) gilt die Maskenpflicht nicht, falls am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann. Ist das nicht möglich, so sind Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen und ausreichende Lüftungsmöglichkeiten vorzunehmen. Bei der Nutzung von Begegnungsflächen innerhalb des Gebäudes (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge, Gänge oder Sanitärräume) besteht für alle Personen Maskenpflicht. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude und auch im freien Schulgelände.

Auch Lehrkräfte müssen nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes die Maske tragen.

Das Reinigungspersonal hat bei der Reinigung aller Räumlichkeiten Maske zu tragen, es sei denn, niemand sonst befindet sich im zu reinigenden Raum.

7.3 Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler (Quelle 129-132, 201-202)

Derzeit gilt Folgendes: Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fach- und Förderlehrern besteht für Schülerinnen und Schüler ab der 7. Jahrgangsstufe auch am Sitzplatz Maskenpflicht, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird. Für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 6 entfällt die Maskenpflicht, soweit sie sich im Klassenzimmer am Platz befinden. Voraussetzung ist, dass in der betreffenden Klasse tatsächlich regelmäßig PCR-Pooltestungen durchgeführt werden.   Auf freiwilliger Basis können Schülerinnen und Schüler weiterhin eine Maske tragen.

 

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

  • Nach der Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
  • während der effizienten Stoßlüftung des Klassenraums
  • während des Sportunterrichts
  • im Freien (z.B. auf dem Pausenhof) unabhängig von der Inzidenz

7.4 Beschaffenheit der Maske (Quelle 70, 94, 96, 99, 154) 

Zur Reduzierung von Aerosolen sollte nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein. Visiere stellen keinen zuverlässigen Schutz dar. Für Lehrkräfte gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. FFP2-Masken ohne Ventil dienen am besten dem Fremd- und Eigenschutz. Allerdings entsprechen Klarsichtmasken aus Kunststoff nicht den Schutzvorschriften, auch wenn sie eng anliegen.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist eine Community-Maske (textile Mund-Nasen-Bedeckung) ausreichend. Für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5, für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal bleibt es bei der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“).

7.5 Befreiung von der Maskenpflicht (Quelle 23, 70, 87, 99) 

Das Tragen einer MNB kann Personen erlassen werden, wenn das Tragen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In der Regel ist hierzu ein ärztliches Attest erforderlich. Es muss keine fachlich-medizinische Diagnose mehr enthalten. Es sind aber weiterhin konkrete Angaben darüber erforderlich, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.

Die Anfertigung von Attestkopien zur Aufbewahrung in Schülerakten ist nicht weiter möglich. Noch in der Schülerakte befindliche Attestkopien sind umgehend zu vernichten. Es sollte stattdessen in der Schülerakte festgehalten werden, dass ein Attest ausgestellt wurde, wie lange die Befreiung gültig ist und dass die Schülerin bzw. der Schüler in der Folge von der Maskenpflicht befreit ist.

7.6 Maskenpflicht als Unterrichtsthema

Die Regelungen zum Infektionsschutz und insbesondere zum Tragen einer Maske sind ausführlich auch im Unterricht durch die Lehrkräfte zu behandeln. Geeignete Materialien stehen im Internet zur Verfügung.

7.7 Weigerung (Quelle 23)

Wird einer Verpflichtung zum Tragen einer MNB nicht nachgekommen, soll die Schulleitung die Person des Schulgeländes verweisen. Dies gilt zukünftig für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen (bisher ab 5. Jgst.). Für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen ist bis zum Eintreffen eines Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherzustellen; eine Teilnahme am Unterricht, den schulischen Ganztagesangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht möglich.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind bei einer Weigerung, eine Maske zu tragen, möglich. In der Grundschule ist jedoch zu beachten, dass eine Weigerung wohl eher auf ein Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist hingegen nicht möglich. Darüber hinaus kann eine Weigerung auch als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz geahndet werden.

 

  1. Risikogruppe – Schwangere und stillende Beschäftigte – Einsatz der Lehrkräfte (Quelle 13, 85, 92, 107, 125)

 

8.1 Allgemeines  

 

Die meisten Menschen, die sich mit dem Coronavirus infizieren, erkranken nicht schwer. Wer jedoch zur Risikogruppe gehört und nicht geimpft oder genesen ist, wird mit größerer Wahrscheinlichkeit schwer erkranken. Durch Einhalten der besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen können diese Personen geschützt werden. Eine generelle Befreiung vom Präsenzunterricht gibt es nicht mehr.

 

8.2 Schwangere und stillende Beschäftigte (Quelle 13, 85, 92, 107, 125)

 

Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) wurde ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule bzw. Behörde ausgesprochen. Schwangere, die über einen Tele- bzw. Homeoffice-Arbeitsplatz verfügen, wurden weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet. Dies galt auch für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten von zuhause aus.

 

Mittlerweile ist das betriebliche Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule nicht mehr zeitlich beschränkt. Es gilt im neuen Schuljahr bis auf Weiteres (Quellen 85, 92, 107). Ungefähr bis zum Ende des Kalenderjahres verlängerte der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite.). Die Einsatzregelungen von gefährdeten Personen gelten auch für Schwangere.

 

Das betriebliche Beschäftigungsverbot gilt auch für Schwangere, die sich freiwillig dazu erklären würden, an der Schule Dienst zu leisten (Quelle 85).

 

Derzeit besteht keine Notwendigkeit, auch für stillende Frauen ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen.

 

8.3 Personen mit Vorerkrankung/besonderen Risikofaktoren (Quelle 85)

 

Aufgrund der Impfsituation konnte das Risiko einer schweren Erkrankung reduziert werden. Daher ergibt sich für Personen mit Vorerkrankungen bzw. besonderen Risikofaktoren eine Neubewertung der Situation, so dass auf die bisher vorgelegten Atteste ab Beginn des Schuljahres 2021/22 nicht mehr zurückgegriffen werden kann.

 

Gleichwohl gibt es Fallkonstellationen, in welchen die individuelle besondere Gefahrensituation für die betroffene Lehrkraft weiterhin besteht (z.B. weil aus gesundheitlichen Gründen keine Impfung durchgeführt werden konnte). In diesen Fällen hat eine neue individuelle Risikofaktorenbewertung durch die behandelten Ärzte stattzufinden. Zu bewerten sind u.a. der Schweregrad einer Erkrankung, die Medikation, der Therapieerfolg, mögliche Folgeerkrankungen, die Dauer und der Verlauf der Erkrankung. Die Lehrkraft muss jedoch weder die Art der zugrundeliegenden Erkrankung noch den Impfstatus gegenüber dem Dienstherrn offenbaren. Die weiterhin bestehende Schutzbedürftigkeit ist darzulegen und es sind Vorschläge zu unterbreiten, mit welchen Mitteln dieser im Rahmen eines Einsatzes im Präsenzunterricht Rechnung getragen werden könnte (z.B. Verzicht auf das Betreten des Lehrerzimmers bzw. auf Pausenaufsichten oder auf die Teilnahme von Konferenzen, Fortbildungen etc. in Präsenzform.

 

Wird der besonderen Schutzbedürftigkeit mit besonderen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen, so muss die Ärztin/der Arzt bescheinigen, dass der Einsatz im Präsenzunterricht und in sonstiger Präsenzform nicht vertretbar ist, weil das Risiko im Fall einer Infektion, schwer zu erkennen, weiterhin besteht. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens 3 Monate.

 

Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, für die in einer (fach-)ärztlichen Bewertung festgestellt ist, dass eine besondere individuelle Gefährdung vorliegt, müssen weiterhin keinen Präsenzunterricht erteilen. Sie werden auch nicht in der Notfallbetreuung eingesetzt.

 

8.4 Besonders gefährdete Personen im häuslichen Umfeld

 

In Fällen, in denen im häuslichen Umfeld der staatlichen Beschäftigten Personen leben, die durch eine Infektion einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, besteht aus Sicht des Ministeriums kein Handlungsbedarf seitens des Dienstherrn. Dies obliegt danach der privaten Lebensführung (besondere private Hygiene- und Isolationsstandards).

 

8.5 Einsatz von gefährdeten Personen (Quelle 85)

 

Sofern in Einzelfällen eine (fach-)ärztlich attestierte besondere Gefährdungslage besteht, die trotz besonderer Schutzmaßnahmen einen Einsatz im Präsenzunterricht nicht zulässt, ist die Dienstleistung im Homeoffice oder einem anderen, für die Lehrkraft besser geschützten Raum zu erbringen. Diese Personen können vollumfänglich in die Erledigung aller Aufgaben eingesetzt werden, die ortsunabhängig erbracht werden.

 

Die Schulleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit nicht unterrichtlichen Tätigkeiten betraute Lehrkraft ihre Arbeitszeit erfüllt. Diese Lehrkraft hat die von der Schulleitung zugeteilten Aufgaben im Umfang von 40 Zeitstunden pro Woche bei einer Lehrkraft mit voller Unterrichtsverpflichtung zu erbringen. Bei Lehrkräften in Teilzeit gilt dies für den entsprechenden Teilzeitanteil. Der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt pro Kalenderjahr 30 Tage (Ausnahme: 35 Tage bei Schwerbehinderten).

 

Insbesondere sind für diese Personengruppe folgende Tätigkeiten denkbar:

  • Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Teamlehrkräften
  • Unterstützung des Kollegiums bei der Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts und bei Korrekturarbeiten, Erstellen von Unterrichtsmaterialien, Lernkonzepten
  • Übernahme allgemeiner Verwaltungsarbeiten zur Entlastung von Sekretariat und Schulleitung
  • Distanzunterricht

 

  1. Testpflicht (Quellen 48, 96, 100, 101, 106, 110-114, 126, 127)

 

  • Welche Tests gibt es?

 

PCR-Tests gelten als das zuverlässigste Verfahren. Sie werden von einem Fachpersonal vorgenommen. Die Auswertung erfolgt im Labor. Das Ergebnis liegt nach wenigen Stunden bis Tagen vor.

 

Bei Antigen-Tests (POC-Tests) handelt es sich um Schnelltests. Sie werden durch geschultes Personal vorgenommen. Die Auswertung erfolgt vor Ort innerhalb von 15 bis 30 Minuten. Das Ergebnis ist jedoch nicht so zuverlässig wie die PCR-Tests.

 

Antigen-Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Die Probenentnahme und -auswertung ist einfach. Das Testergebnis liegt nach 15 bis 30 Minuten vor. Es ist aber am wenigsten zuverlässig.

 

In den Grundschulen, der Grundschulstufe an Förderzentren sowie an den weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren mit den Förderschwerpunkten geistige, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen wurde auf das PCR-Pool-Testverfahren („Lollitest“) umgestellt, das insbesondere für jüngere Schülerinnen und Schüler leichter zu handhaben ist. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie in Kapitel 9.3.2.

 

 

  • Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht (Quelle 164, 165, 194)

 

Es dürfen auch geimpfte und genesene Schülerinnen nur dann am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie drei Mal wöchentlich einen negativen Testnachweis vorlegen können. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Drittimpfung („Booster“) erhalten haben.

 

Hierfür müssen sie zu Beginn eines Schultages ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- (höchstens 48 Stunden alt) oder POC-Antigentests (höchstens 24 Stunden alt) vorlegen. Anderenfalls müssen sie sich in der Schule unter Aufsicht einem Selbsttest oder PCR-Pool-Testverfahren unterziehen. Die Vorlage eines Selbsttestergebnisses außerhalb der Schule genügt hierzu nicht.

 

In den Jahrgangsstufen 1-6 wird der PCR-Pool-Test zwei Mal pro Woche durchgeführt.

Um eine gleichmäßige Auslastung der Labore zu erreichen, werden die Tests in den einzelnen Klassen entweder montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags getestet. Auf eine gleichmäßige Aufteilung ist zu achten. Die Abholung erfolgt viermal pro Woche. Zusätzlich erfolgt am Montagmorgen ein in der Schule durchgeführter Selbsttest.

 

Ab Jahrgangsstufe 7 bleibt es bei den Selbsttests, die bis auf Weiteres drei Mal pro Woche durchgeführt werden.

 

Für Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gilt entsprechendes. Sie können aber einen Selbsttest auch außerhalb der Schule ohne Aufsicht vornehmen, wenn sie versichern, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist. Die für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten beschlossene „3G-Regel am Arbeitsplatz“ findet für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen keine Anwendung. Es bleibt bei der Möglichkeit eines dreimal pro Woche durchgeführten Selbsttests.

 

Es wird empfohlen, dass das Personal mit leichten Erkältungssymptomen (Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) möglichst täglich einen Selbsttest vornimmt und im gesamten Schulgebäude eine FFP2-Maske trägt.

 

Liegt kein negativer PCR- bzw. POC-Antigen-Schnellest vor und wird die Durchführung eines Selbsttests in der Schule verweigert, dürfen Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen und müssen das Schulgelände verlassen. Bis zum Eintreffen der Erziehungsberechtigten ist die Aufsicht sicherzustellen. Eine Teilnahme an schulischen Ganztagsangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist ebenfalls nicht möglich.

 

Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorweisen können und nicht zur Durchführung eines Selbsttests in der Schule bereit sind oder aufgrund einer individuell beurteilten Gefährdung von der Teilnahme am Präsenzunterricht beurlaubt sind, haben keinen Anspruch mehr auf Distanzunterricht. Distanzunterricht. Die Schulpflicht kann in diesen Fällen nicht mehr durch Wahrnehmung von Distanzangeboten erfüllt werden. Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen, verletzen daher grundsätzlich die Schulpflicht.

 

Zur Sanktionierung einer Schulpflichtverletzung kommen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit die üblichen schulrechtlichen Instrumentarien in Betracht (z.B. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen).

 

Festzuhalten ist, dass kein Testzwang besteht, d.h. die Schülerinnen und Schüler werden nicht zwangsweise (etwa mit Hilfe der Polizei oder des Ordnungsamtes) der Schule zugeführt und auch nicht zwangsweise getestet.

 

Verweigert eine Schülerin bzw. ein Schüler den Test, so hat sie bzw. er das Schulgelände zu verlassen. Weigern sich Schülerinnen und Schüler, das Schulgelände zu verlassen, sollen sie in Ausübung des Hausrechts der Schule verwiesen werden.

 

Ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses ist auch eine Teilnahme an Leistungsnachweisen in der Schule nicht möglich. Über entsprechende Konsequenzen finden Sie in Kapitel 7.4.1 entsprechende Informationen.

 

 

  • Tests in der Schule (Quelle 56, 104)

 

9.3.1 Selbsttests

Nach KMS vom 09.04.2021 ist davon auszugehen, dass die Erziehungsberechtigten mit der Durchführung der Selbsttestung in der Schule einverstanden sind, wenn sie ihre Kinder ohne Testnachweis in die Schule schicken. Sollten sie mit der Selbsttestung in der Schule nicht einverstanden sein, haben sie der Testung ausdrücklich zu widersprechen.

 

Der erste Selbsttest in der Woche sollte unmittelbar nach dem Wochenende stattfinden. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob täglicher Präsenzunterricht oder Wechselunterricht stattfindet.

 

Vor und nach der Testdurchführung ist insbesondere auf die Handhygiene zu achten. Die Tische sind nach der Testdurchführung zu reinigen. Bei vollem Präsenzunterricht (d.h. ohne Mindestabstand) empfiehlt es sich, den Nasenabstrich zeitversetzt in zwei Gruppen durchzuführen, um gleichzeitiges Abnehmen der Maske bei Sitznachbarn zu vermeiden.

 

Die Tests können ohne Unterstützung medizinisch geschulten Personals durchgeführt werden. Sie sollten durch die jeweilige Lehrkraft der ersten Unterrichtsstunde begleitet werden. Die Schulen haben die Möglichkeit, sich an lokale Hilfsorganisationen zu wenden.

 

Wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Selbsttests nicht alleine durchführen können, kann mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten eine schulische Pflegekraft oder auch eine gegebenenfalls vorhandene Schulbegleitung in der Schule bei der Selbsttestung unterstützen.

 

Um unnötige Mehrfachtestungen zu vermeiden, können negative Ergebnisse von Selbsttests auf Wunsch der Betroffenen von der Schule bestätigt werden. Diese Bestätigung eines negativen Selbsttests erfolgt mit dem „Corona-Selbsttest-Ausweis“ (Quelle 74). Dieser Nachweis kann auch im privaten Bereich überall dort verwendet werden, wo die Vorlage eines Testergebnisses erforderlich ist.

 

Auch Lehrkräfte und sonstige an der Schule beschäftigte Personen können eine Bestätigung über einen negativen Selbsttest für private Zwecke nutzen. Eine entsprechende Bescheinigung kann nur nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ ausgestellt werden. Für einen alleine zuhause durchgeführten Selbsttest kann keine Bescheinigung ausgestellt werden.

 

9.3.2 PCR-Pooltestung (Quelle 104, 122, 123, 132- 135, 141, 152, 153, 169, 174, 175, 177-180, 197-199)

 

Die Schule benennt einen festen Ansprechpartner.

 

Die PCR-Pooltests wurden auf die Jahrgangsstufen 5 und 6 ausgeweitet. Eine PCR-Pooltestung der Lehrkräfte und der sonstigen an der Schule tätigen Personen sowie der Schülerinnen und Schüler höherer Jahrgangsstufen ist nicht vorgesehen.

 

Die Pooltests finden zweimal wöchentlich statt (Montag/Mittwoch oder Dienstag/Donnerstag). Die Testtage sollten möglichst so gewählt werden, dass in der ersten Stunde Unterricht im Klassenverband stattfindet. Ist dies an beiden Testtagen nicht möglich, so sollte die Testung im Klassenverband erfolgen. Anschließend findet der Unterricht nach Stundenplan statt. Die Pooleinteilung sollte an beiden Tagen identisch sein.

 

Beim Pooltest nimmt jedes Kind nacheinander zwei Proben. Darüber hinaus wird am Montagmorgen zu Unterrichtsbeginn ein zusätzliche Selbsttest durchgeführt.

 

Die Schülerinnen und Schüler lutschen für 30 Sekunden an einem Abstrichtupfer wie an einem Lolli. Alle Abstrichtupfer einer Klasse kommen in einen Behälter. Es entsteht die Sammelprobe. Darüber hinaus werden individuelle Rückstellproben erstellt.

 

Die Proben werden von Transportpersonen an allen Testtagen abgeholt und ins zuständige Labor gebracht. Dort wird zunächst die Sammelprobe via PCR-Verfahren ausgewertet.

 

Ist die Sammelprobe positiv, wird sofort über die Rückstellprobe festgestellt, welches Kind aus der Klasse betroffen ist. Die Ergebnisse werden vom Labor digital an die Schule übermittelt. Die Ergebnisse liegen bis 19 Uhr des gleichen Tages für die Sammelproben vor und bis 6 Uhr des nächsten Tages für die Rückstellproben nach einem positiven Poolergebnis vor. Bis die Rückstellprobe ausgewertet ist (in der Regel bis 6 Uhr des Folgetags), unterliegen alle Schülerinnen und Schüler des Pools einer Quarantänepflicht. Schülerinnen und Schüler mit negativer Rückstellprobe dürfen die Schule wieder besuchen.

 

Infizierte Kinder müssen in häusliche Quarantäne genommen werden. Das Gesundheitsamt setzt sich mit den Erziehungsberechtigten des infizierten Kindes in Verbindung und identifiziert gegebenenfalls weitere Kinder, die zunächst in Quarantäne gehen müssen.

 

Den Schulen wird von den Laboren das entsprechende Testmaterial zur Verfügung gestellt. Für die Lagerung wird eine Lagerfläche von etwa 1 m2 benötigt. Die Materialien können zwischen -200 und +400 gelagert werden. Die Belieferung erfolgt im Turnus von 3 bis 4 Wochen.

 

Ein „Pool“ umfasst maximal 25 Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Nehmen mehr als 25 Kinder einer Klasse am Pooltest teil, so wird die betreffende Klasse auf zwei Pools aufgeteilt. Eine Zusammenlegung mit einer anderen Klasse darf nicht erfolgen. Für jahrgangsgemischte Klassen ist ein Pool ausreichend, soweit die Schülerhöchstzahl nicht überschritten wird. Lehrkräfte werden nicht im PCR-Pooltestverfahren mitgetestet.

 

Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesem Verfahren ist freiwillig. Daher wird für die Teilnahme die Einwilligung der Betroffenen an diesem Pooltestverfahren sowie die damit verbundene Datenverarbeitung benötigt.  Es muss eine erziehungsberechtigte Person einwilligen. Die Einwilligung beinhaltet zwingend die Nennung einer E-Mail-Adresse. Eine Mobilfunknummer kann angegeben werden. Die Erziehungsberechtigten müssen der Datenverarbeitung durch die Schule und das Labor zustimmen. Nur wenn beide Zustimmungen vorliegen, ist eine Teilnahme am Pooltest möglich.

 

Ist in Einzelfällen eine elektronische Übermittlung nicht möglich und möchten die Erziehungsberechtigten dennoch eine Teilnahme des Kindes am Pooltestverfahren, so ist nach einem Weg zu suchen, wie das Ergebnis dennoch übermittelt werden kann.

 

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können, ist bei fehlender Einverständnis ein externer Testnachweis erforderlich.

 

Schülerinnen und Schüler, die am Pooltestverfahren teilnehmen, müssen künftig einmal wöchentlich montags einen zusätzlichen Selbsttest durchführen und zwar unabhängig davon, ob an diesem Montag ein Pooltest stattfindet oder nicht.

 

Sollten Poolproben nicht ausgewertet werden können (z.B. durch einen Fremdkörper in der Probe oder ein falsches Probenhandling), kann derzeit nicht auf die Rückstellprobe zurückgegriffen werden. Es erfolgt eine Information durch das Labor über die digitale Schnittstelle Schui. Die betroffenen Klassen machen am nächsten Tag einen Schnelltest in der Schule. Dies gilt auch dann, wenn wegen der winterlichen Verhältnisse die Kurierdienste die Proben nicht rechtzeitig in den Laboren anliefern oder die Schulen nicht anfahren konnten.

 

Sollten Proben einer Klasse nicht zuordenbar sein, werden die Poolproben derzeit nicht ausgewertet. Auch hier ist am Folgetag ein Selbsttest vor Unterrichtsbeginn durchzuführen.

 

Normalerweise erhalten die Eltern in der Regel bis 19 Uhr die Benachrichtigung über die Pooltestergebnisse. Aufgrund der pandemischen Lage kann es zu Verspätungen kommen. Erhalten Erziehungsberechtigte keine Benachrichtigungen über die Testergebnisse, so kann es sein, dass die Nachrichten im Spamordner landen. Finden die Eltern dort keine Nachricht, so sollten sie sich unmittelbar mit der Schule in Verbindung setzen. Die Schule überprüft dann die E-Mail-Adresse und korrigiert sie bei Bedarf.

 

9.3.3 Bevorratung mit Selbsttests (Quelle 174)

 

Sofern PCR-Pools der Schulen aufgrund der hohen Mengen an PCR-Tests nicht bzw. nicht rechtzeitig ausgewertet werden können, unterrichten die Labore die Schulen und Erziehungsberechtigten dann umgehend über diese Nichtauswertung.

 

Um in diesen Fällen die Pooltests durch Selbsttests ersetzen zu können, werden die Schulen dringend gebeten zu überprüfen, ob die Schule über einen ausreichenden Vorrat an Selbsttests für alle Schülerinnen und Schüler und alle Testtage für ca. zwei Wochen verfügt. Eine möglichst rasche Meldung von Fehlbedarfen ist notwendig.

 

  • Umgang mit einem positiven Testergebnis (Quelle 170 – 173, 181-183)

 

Liegt bei einem Pooltest ein positives Testergebnis vor, so werden die Eltern sofort verständigt. Es steht bis 6 Uhr am Tag nach der Testung fest, welches Kind positiv getestet wurde. Die Schule ruft bei einem positiven Einzelergebnis am Morgen bei den Erziehungsberechtigten des betroffenen Kindes an, um sicherzugehen, dass diese ihr Kind nicht in die Schule schicken. Die Lehrkraft, die in der ersten Stunde in dieser Klasse unterrichtet, müssen informiert werden, damit sie das positiv getestete Kind sofort isolieren, falls es dennoch die Schule besucht. Die Erziehungsberechtigten holen in diesem Fall das Kind unverzüglich von der Schule ab.

 

Erhalten Schülerinnen oder Schüler beim Schnelltest ein positives Testergebnis, sollten sie dies der Aufsicht führenden Lehrkraft bzw. der Schulleitung mitteilen.  Der Schulbesuch kann nicht weiter fortgesetzt werden. Die Schulleitung informiert unverzüglich das Gesundheitsamt. Ein Schulbesuch ist erst dann wieder möglich, wenn das Ergebnis eines negativen PCR-Tests vorgelegt wird.

 

Eine positiv getestete Person muss sich unverzüglich in Isolation begeben. Die Isolation dauert in der Regel 10 Tage. Sie kann nach sieben Tagen mit einem negativen Test aufgehoben werden, wenn das Kind keine Symptome hat.

 

Die übrigen, negativ getesteten Schülerinnen und Schüler der Klasse besuchen weiter den Unterricht. Für sie ist fünf Tage lang täglich ein Test zu erbringen. Häufen sich in einer Klasse gravierend die Infektionen, ordnet die Schulleitung für insgesamt fünf Wochentage Distanzunterricht für die ganze Klasse an (Richtwert: Abwesenheit von etwa der Hälfte der Schülerinnen und Schüler). Diese Anordnung stellt keine Quarantäneanordnung. Sie gilt für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus.

 

Das Gesundheitsamt kann darüber hinaus ergänzend alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse als enge Kontaktpersonen einstufen, sodass diese grundsätzlich in Quarantäne sind. Es bedarf keiner Einzelanordnung. Für die Kontaktpersonen kann nach fünf Tagen mit einem negativen Test die Quarantäne aufgehoben werden. Von der Quarantäne ausgenommen sind: Geboosterte mit drei Impfungen (zeitlich unbegrenzt), zweifach Geimpfte (ab 15. bis zum 90. Tag der 2. Impfung), Genesene (ab dem 29. bis zum 90. Tag nach dem positiven PCR-Test), Genesene mit mindestens einer anschließenden Impfung (zeitlich unbegrenzt) und Geimpfte mit mindestens einer Impfung, die danach an Covid erkrankt und mittlerweile genesen sind (zeitlich unbegrenzt).

 

Für Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen gilt bei einer Infektion die Isolation. Im Fall einer Kontaktsituation aufgrund eines infizierten Schülers in der Klasse erfolgt die intensivierte Testung über fünf Tage. Einzelfallprüfungen erfolgen in der Regel nicht mehr.

 

Nach Rückkehr in den Präsenzunterricht erfolgt am Morgen des ersten Schultags ein (ggf. zusätzlicher) Selbsttest; anschließend wird in den regulären Testrhythmus zurückgekehrt.

 

9.5 Teilnahme genesener Schülerinnen und Schüler (Quelle 193)

Unabhängig von der Testform nehmen erst kürzlich genesene Schülerinnen und Schüler, deren positiver PCR-Nachweis noch keine 28 Tage zurückliegt, nicht mehr an den schulischen seriellen Testungen teil, um in dieser Phase möglicherweise falsch-positive Testergebnisse auszuschließen. Dies umfasst auch eine Ausnahme vom Selbsttest am Montag an den Schulen.

 

 

9.6 Tests für die Beschäftigen (Quelle 138 – 141) 

Ungeimpfte bzw. nicht vollständig geimpfte Beschäftigte oder solche, die über ihren Genesenenstatus keine Auskunft geben wollen, müssen täglich einen Testnachweis vorlegen.  Selbsttests sind unter Aufsicht durchzuführen. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht nicht mehr aus. Das Mitbringen auf eigene Kosten beschaffter Selbsttests, die dann in der Dienststelle unter Aufsicht durchgeführt werden, ist nicht gestattet.

 

Die zu testenden Personen können dreimal pro Woche unter Aufsicht in der Schule einen kostenfrei zur Verfügung gestellten Selbsttest vornehmen. Die übrigen gesetzlich geforderten Testnachweise müssen extern z.B. aus dem Testzentrum, der Teststation oder Apotheke erbracht werden.

 

Vollständig geimpfte bzw. genesene Personen, die ihren Impf- bzw. Genesenenstatus gegenüber der Schule offenlegen, sind von der Testnachweisepflicht ausgenommen. Es besteht also keine Verpflichtung, den Impf- bzw. Genesenenstatus offenzulegen.

 

 

Soweit Arbeitnehmer/innen keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen, ist das Entgelt entsprechend zu kürzen. Bei Beamtinnen und Beamten kann eine Testverweigerung eine Dienstpflichtverletzung darstellen und damit dienstrechtliche Folgen haben.

 

Die Beschäftigten sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

 

9.7 Dokumentation

 

Negatives Testergebnis: Wenn zum Nachweis das negative Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigenschnelltest vorgelegt wird, so ist das Ergebnis in geeigneter Weise von der Schule zu dokumentieren.  Die Aufnahme des Originals oder einer Kopie in die Schülerakte ist nicht erforderlich. Aufbewahrung der Aufschreibungen: höchstens 14 Tage.

 

Positives Testergebnis: Die Schülerin bzw. der Schüler darf bis zum schriftlichen Nachweis eines negativen PCR-Tests die Schule nicht betreten. Das positive Testergebnis ist zu dokumentieren. Aufbewahrung der Aufschreibungen: höchstens 14 Tage.

 

 

  1. Impfung – Genesung

 

Bis eine sog. „Herdenimmunität“ eintritt, wird noch Zeit vergehen. Die Impfung ist aber der einzige, wenn auch ein langer Weg zur dauerhaften Überwindung der Pandemie. Im Folgenden geben wir Antworten auf mehrere Fragen zu diesem Thema:

 

 10.1 Wo und wie wird geimpft?

 

Mittlerweile kann jeder erwachsene Bürger schnell einen Impftermin bekommen. Es ist sogar möglich, sich in mobilen Impfzentren ohne Anmeldung bei diversen Veranstaltungen impfen zu lassen.

 

10.2 Impfpflicht (Quellen 163, 164, 190, 191)

 

Nach § 20a Abs. 1 IfSG müssen Personen, die in medizinischen oder Pflegeeinrichtungen (z.B. Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeheimen usw.) tätig sind, ab dem 15.3.2022 geimpft oder genesen sein. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Eine Bescheinigung ist bis zu diesem Termin vorzulegen.

 

Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat dies der Arbeitgeber/Dienstherr unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben zunächst weiter beschäftigt. Das Gesundheitsamt spricht aber ein Betretungs-/Tätigkeitsverbot aus. Die Entgeltzahlung wird eingestellt (Ausnahme: Vorlage einer medizinischen Kontraindikation). Bei Beamtinnen und Beamten liegt ein Dienstvergehen vor. Beamtinnen und Beamte auf Probe bzw. auf Widerruf sind mangels körperlicher Eignung zu entlassen.

 

In den Schulen gilt gegenwärtig diese Impfpflicht nicht. Allerdings haben der Bund und Länder am 7.1.2022 erklärt, dass sie eine allgemeine Impflicht für notwendig erachten. Es ist also damit zu rechnen, dass der Bundestag voraussichtlich im März/April über eine allgemeine Verpflichtung zur Impfung entscheidet.

 

10.3 Wie bekommen Erwachsene einen Impftermin?

 

Derzeit erhält man in den Impfzentren oder beim Hausarzt rasch einen Impftermin.

Mittlerweile ist aber auch eine Impfung ohne vorherige Terminanmeldung möglich.

 

 

10.4 Welche Dokumente benötige ich zur Impfung?

 

  • Terminbestätigung
  • Falls vorhanden: Impfausweis,
  • wichtige Unterlagen zu Ihrer Gesundheit: Herzpass, Diabetikerausweis, Medikamentenliste
  • : Einwilligung des Betreuers

 

10.5 Wer soll nicht geimpft werden?

 

Mittlerweile empfiehlt die StiKo auch für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren die Impfung.

Wer an einer aktuellen Krankheit mit Fieber (38,5oC oder höher) leidet, soll erst nach Genesung geimpft werden. Eine Erkältung oder gering erhöhte Temperatur ist jedoch kein Grund, die Impfung zu verschieben.

 

Bei einer Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil sollte nicht geimpft werden. Gegenwärtig wird nicht empfohlen, während einer Schwangerschaft oder Stillzeit eine Impfung durchzuführen.

 

 

10.6 Wie oft muss geimpft werden?

 

Zurzeit sind die Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer, Moderna, Johnson&Johnson und AstraZeneca zugelassen. Gegenwärtig werden die Betroffenen in erster Linie mit den Impfstoffen der Firmen BioNTech/Pfizer oder Moderna geimpft. Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird der Impfstoff von AstraZeneca kaum noch verwendet.

 

Um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, müssen die Impfstoffe zweimal im Abstand von drei bis sechs (BioNTech) und vier bis sechs (Moderna) verabreicht werden. Der Impfstoff von Johnson&Johnson muss gegenwärtig nur einmal verabreicht werden. Als vollständig geimpft gelten mittlerweile die Betroffenen aber auch bei einer Impfung mit Johnson&Johnson, wenn die Impfung insgesamt zweimal durchgeführt wurde.

 

Gegenwärtig geht man davon aus, dass die Impfstoffe mindestens ein halbes Jahr lang wirken. Bei älteren Personen baut sich ab diesem Zeitpunkt die Immunität ab.

 

Bei der 2. Impfung muss nicht der gleiche Impfstoff desselben Herstellers verwendet werden wie bei der 1. Impfung. Mittlerweile ist man dazu übergegangen, frühestens nach drei Monaten eine Impfauffrischung anzubieten (3. Impfung).

 

 

10.7 Wie viel kostet die Impfung?

 

Die Impfung ist für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Die Länder tragen gemeinsam mit der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Betrieb der Impfzentren.

 

10.8 Können Nebenwirkungen auftreten?

 

Bisher sind keine schwerwiegenden Begleiterscheinungen bei den Impfstoffen der Firmen Biontech/Pfizer und Moderna bekannt. Beim Vakzin der Fa. Astra/Zeneca kam es sehr vereinzelt vor allem bei jüngeren Frauen zu Thrombosebildungen. Bei älteren Personen sind diese Nebenwirkungen nicht bekannt. Im Allgemeinen können leichte Autoimmunreaktionen, wie z.B. Erschöpfung, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Frösteln, Muskelschmerzen oder leichtes Fieber auftreten. Der geimpfte Arm kann schmerzen. Das zeigt, dass das Immunsystem aktiv ist. Die Beschwerden sind moderat und halten nur einen oder zwei Tage an.

 

10.9 Wie wirken die Impfstoffe?

 

Bei den Impfstoffen der Firmen BioNTech/Pfizer und Moderna handelt es sich um mRNA-Impfstoffe. Diese Impfstoffe konfrontieren einige wenige Körperzellen mit Teilen der Erbinformation des Virus, die in der mRNA (Boten-Ribonukleinsäure) gespeichert ist. Diese liefert den Bauplan für einzelne ungefährliche Virusproteine, die als Antigene bezeichnet werden. Die Antigene aktivieren wiederum das Immunsystem. Die mRNA-Impfstoffe können dabei nicht ins menschliche Erbgut eindringen, da sich beim Menschen das Erbgut in Form von DNA (Desoxyribonukleinsäure) im Zellkern befindet.

 

Bei den Impfstoffen der Fa. AstraZeneca und Johnson&Johnson handelt es sich um vektor-basierte Impfstoffe. Es sind hier für den Menschen harmlose Erreger (Vektoren) enthalten, in die ein Gen eingebaut wurde, das den Bauplan für ein Spikeprotein enthält. Der Körper bildet Antikörper. Der Vorteil dieses Stoffes liegt darin, dass er bei 2 bis 8 Grad transportiert werden kann. Mittlerweile ist der Impfstoff von AstraZeneca auch für die Verabreichung bei Personen über 64 zugelassen. Sein Wirkungsgrad ist ebenfalls sehr hoch.

 

10.10 Hilft der Impfstoff auch gegen Mutationen des Virus?

 

Gegenwärtig gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Impfstoff gegen Veränderungen des Corona-Virus wirkungslos ist. Dies gilt auch für die Omikron-Variante.

 

10.11 Erleichterung für geimpfte und genesene Personen 

 

Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen müssen nicht mehr getestet werden. Seit der abschließenden Impfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein, da der Schutz nicht sofort eintritt.

 

Dasselbe gilt für genesene Personen, wenn ein entsprechender Nachweis mittels PCR-Verfahren vorgelegt werden kann, der mindestens 28 Tage, höchstens aber drei Monate zurückliegt.

 

Beim Besuch von Personen, die in Krankenhäusern und Behinderten- oder Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist auch für geimpfte und genesene Personen ein Test erforderlich.

 

10.12 Der digitale Impfnachweis

 

Bei Bedarf steht als Beleg der digitale Impfnachweis Covpass zur Verfügung. Auch mit der Corona- und der Luca-App können Sie Ihre Immunität nachweisen.  Beim digitalen Impfnachweis wird der Impfstatus in einer Smartphone-App dokumentiert. Diese App zeigt einen QR-Code an, der bei Bedarf wiederum von einer separaten Prüf-App ausgelesen werden kann. Durch den Scan des Codes wird eine Abfrage gestartet, durch die die Gültigkeit des QR-Codes verifiziert wird.

 

Neben dem Impfstatus soll der digitale Impfnachweis auch Informationen zu bereits bestandenen Covid-19-Infektionen und etwaigen dort abgelegten Corona-Tests enthalten.

 

 

Quellen:

 

  1. Einsatz digitaler Medien im Fall von längerfristiger Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Corona-Virus (KMS vom 12. März 2020)
  2. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach Zuweisung durch das Jugendamt (KMS vom 2. April 2020)
  3. Erläuterungen zum FMS vom 18.03.2020 „Konsolidierungs-FMS“ (FMS vom 01. April 2020
  4. Empfehlungen zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die Öffnung der Schulen (Kriseninterventions- und Bewältigungsteam Bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen – April 2020)
  5. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Freiwilliger Einsatz von Angehörigen einer Risikogruppe (April 2020)
  6. Schritte zur Nutzung von MS Teams (Anlage 1 zum KMS vom 13.05.2020)
  7. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen beim Corona-bedingten „Lernen zuhause“ (Anlage 2 zum KMS vom 13.05.2020)
  8. GMS – Vorgehen bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen bei einer Schülerin bzw. bei einem Schüler (GMS vom 19.05.2020)
  9. Ersatz der Teilnehmerbeiträge in Mittagsbetreuungen (KMS vom 20.05.2020)
  10. Antrag auf Fördermittel für entfallende Teilnehmerbeiträge (Anlage zum KMS vom 20.05.2020)
  11. Hinweise und Standards für die Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen zuhause 3.0 (KMS vom 22.05.2020 Anlage zu Nr. 89)
  12. Coronavirus; Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (KMS vom 24.07.2020)
  13. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie (FMS vom 02.10.2020)
  14. Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in Grundschulen und weiterführenden Schulen (LGL vom 05.10.2020)
  15. Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnung – hier: Maskenschutzkonzept für Behörden (FMS vom 20.10.2020)
  16. Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronaviraus SARS-CoV-2- Stand 11.11.2020 (Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales)
  17. Externe Evaluation an bayerischen Schulen; Pandemie-bedingte Anpassungen im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 (KMS vom 13.11.2020)
  18. Maskenpflicht und Schulpflicht – Umgang mit Schulversäumnissen von Schüler*innen ohne Mund-Nasen-Bedeckung (Regierung von Mittelfranken vom 20.11.2020)
  19. Beschäftigung von Schulassistenzen an staatlichen und privaten  Förderschulen im Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 27.11.2020)
  20. BLLV ADB-Info: Dienstpflicht -Präsenzpflicht (12/2020)
  21. Information zur Übertragung des Unterrichts aus dem Klassenzimmer (Stand: 10.12.2020)
  22. FAQ zur Durchführung von Distanzunterricht (Stand: 10.12.2020)
  23. Übersicht über die Jahrgangsstufen, in denen vom 16. bis 18. Dezember 2020 verpflichtender Distanzunterricht stattfindet (Anlage zum KMS vom 14.12.2020)
  24. Hinweise zu Schwerpunktsetzungen im LehrplanPLUS Grundschule, Leistungsnachweisen und Übertrittsverfahren (KMS vom 14.12.2020)
  25. Neue Anforderungen an Mund-Nasen-Bedeckungen (KMS vom 10.12.2020)
  26. Regelung zur Nutzung der Lernplattform mebis (Anlage zum KMS vom 07.01.2021)
  27. Hinweise zur Organisation des Wechsel- und Distanzunterrichts (KMS vom 05.01.2021)
  28. Beschaffung von Lehrerdienstgeräten aus dem „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ (KMS vom 11.01.2021)
  29. Kernmerkmale des Distanzunterrichts (Anlage zum KMS vom 26.01.2021)
  30. Kernmerkmale des Distanzunterrichts (KMS vom 26.01.2021)
  31. Distanzunterricht an Grundschulen – Fallbeispiele und Standards (KMS vom 27.01.2021)
  32. Sicheres Lernen und Kommunizieren im Distanzunterricht (KMS vom 25.01.2021)
  33. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen im Distanzunterricht
  34. Staatliches Schulamt Nürnberg: Information zum Verhalten in Videokonferenzen (Elterninformation – Januar 2021)
  35. Coronavirus; Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (KMS vom 29.01.2021)
  36. Quarantäne von Kontaktpersonen und Quarantäne bei SARS-Co-2-Infektionen im schulischen Umfeld (KMS vom 26.02.2021)
  37. Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen im schulischen Umfeld (GMS vom 25.02.2021)
  38. Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnung – hier: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung; Maskenschutzkonzept für Behörden (FMS vom 15.02.2021)
  39. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen (KMS vom 16.03.2021)
  40. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen an Schulen – Elterninformation – Stand: 12.03.2021
  41. Elterninformation zur Schuleingangsuntersuchung für das Schuljahr 2021/2022 (KMS vom 02.03.2021)
  42. COVID-19-Schutzmaßnahmen; Angebote der Tagesbetreuung und Mittagsbetreuung (KMS vom 19.04.2021)
  43. Hinweise zur Impfung von Lehrkräften an den weiterführenden und beruflichen Schulen (KMS vom 03.05.2021)
  44. COVID-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen; hier: Hinweise zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern ohne negativem Testergebnis (KMS vom 19.04.2021)
  45. COVID-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Informationen zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.04.2021 (KMS vom 13.04.2021)
  46. COVID-19-Schutzmaßnahmen in Bayern; hier: Selbsttests bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (KMS vom 09.04.2021)
  47. Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund- und Mittelschulen im Schuljahr 2021/2022 (KMS vom 22.04.2021)
  48. Hinweise für Grund-, Mittelschulen sowie Förderschulen – Personaleinsatz
  49. Förderprogramm zum Ausgleich pandemiebedingter Nachteile für Schülerinnen und Schüler
  50. Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung – BaySchO (BayMBl. 2021 Nr. 349)
  51. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen – Stand: 04.06.2021
  52. Corona-Selbsttest-Ausweis an Schulen in Bayern
  53. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Umsetzung der Maskenpflicht (KMS vom 15.06.2021)
  54. Steuerfreiheit von Leistungsprämien auf Grund der Corona-Krise im öffentlichen Dienst – hier: Verlängerung der Zahlungsfrist (FMS vom 14.06.2021)
  55. Leistungserhebung und Leistungsrückmeldung in der Grundschule; ergänzende Informationen zum Förderprogramm (KMS vom 10.06.2021)
  56. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Beschluss des Ministerrats zu Präsenzunterricht ohne Mindestabstand bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab 21. Juni (KMS vom 07.06.2021)
  57. Hinweise für die Ergänzung von Arbeitsschutzkonzepten (Maskenkonzept für Behörden – Stand: 24.06.2021)
  58. Hinweise für Grundschulen, Mittelschulen sowie Förderschulen zum Personaleinsatz im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“
  59. Hinweise für eine ausnahmsweise Bewertung von Distanzunterricht im Rahmen dienstlicher Beurteilungen bzw. für die Durchführung digitaler Unterrichtsbesuche (KMS vom 20.05.2021)
  60. BLLV-Abteilung Dienstrecht und Besoldung – Hans Rottbauer: Regelung zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes gilt auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Bayern (Stand: Juli 2021)
  61. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes; hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 24.06.2021)
  62. Förderung technischer Luftreinigungsgeräte in Schulen (KMS vom 06.07.2021)
  63. Versorgung der Schulen mit Schutzmasken (KMS vom 21.07.2021)
  64. Distanzunterricht in Bayern – aktualisiertes Rahmenkonzept (Stand: 26.07.2021)
  65. Schuljahresende 2020/21 und Ausblick auf das neue Schuljahr (KMS vom 26.07.2021)
  66. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Beschlüsse des bayerischen Ministerrats vom 31. August 2021 (KMS vom 01.09.2021)

102 Impfangebot für Schülerinnen und Schüler; hier: Neue Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO – KMS vom 19.08.2021)

  1. Impfangebot für volljährige Schülerinnen und Schüler; hier: Erweiterung auf weitere Personengruppen (KMS vom 13.07.2021)
  2. PCR-Pooltestungen im Schuljahr 2021/22 – Vorbereitungen (KMS vom 03.09.2021)
  3. Hinweise zum ersten Schultag am 14.09.2021 (KMS vom 03.09.2021)
  4. Einführung Pooltests: Checkliste für Schulen
  5. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 09.09.2021)
  6. Rahmenbedingungen für den Unterrichtsbetrieb im Schuljahr 2021/22 (KMS vom 09.09.2021)
  7. Start in das Schuljahr 2021/22 (KMS vom 09.09.2021)
  8. Einführung der PCR-Pooltestungen – weiterführende Informationen (KMS vom 10.09.2021)
  9. PCR-Pooltests: Ergänzende Hinweise
  10. Informationen zum PCR-Pooltest für Schulen und Lehrkräfte
  11. Einführung der PCR-Pooltests an Ihrer Schule (Elternbrief)
  12. Einwilligungserklärung zur Teilnahme am PCR-Pooltestverfahren
  13. Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne vom 29.10.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 767)
  14. Umsetzung der Schulpflicht u.a. (KMS vom 08.10.2021)
  15. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 09.0ß9.2021)

126.Verlängerung der erweiterten Maskenpflicht; Testungen von Lehrkräften; Veranstaltungen an außerschulischen orten (KMS vom 10.11.2021)

127.Erweiterte Maskenpflicht nach den Allerheiligenferien; zusätzliche Testungen nach bestätigten Infektionsfällen (KMS vom 04.11.2021)

  1. Neufassung des Rahmenhygieneplans Schule; Schulzugang für externe Personen (KMS vom 12.11.2021)
  2. Rahmenhygieneplan Schulen vom 11.11.2021
  3. Rahmenhygieneplan Schulen vom 11.11.2021 – Kurzfassung
  4. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen – Elterninformation vom 11.11.2021
  5. Ergebnisse des heutigen Koalitionsausschusses – neue Regelungen für die Schulen (KMS vom 19.11.2021)
  6. Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung eines Lehrers als Dienstunfall (VG Würzburg – Urteil vom 26.10.2021)
  7. Aktuelle Informationen zu den PCR-Pooltestungen (KMS vom 23.11.2021)
  8. Befundübermittlung der PCR-Pooltestergebnisse an Ihrer Schule – Elternbrief – KMS vom 23.11.2021 – Anlage
  9. Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021
  10. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 03.12.2021
  11. Testung von Beschäftigten – Homeoffice für Beschäftigte (FMS vom 24.11.2021)
  12. Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigen-Selbsttests – Muster
  13. Aktuelle Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen in Bayern (KMS vom 24.11.2021)

141.Musterschreiben an Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen (11/2021)

  1. Aktuelle Information: 3G auf dem gesamten Schulgeländer – Anlage zum KMS vom 24.11.2021
  2. Elterninformation: Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen – Stand: 24.11.2021
  3. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.12.2021
  4. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 10.12.2021
  5. Vollzug der BaySchO – Allgemeinverfügung vom 09.09.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 637)
  6. Durchführung schulischer Ganztagsangebote sowie der Mi8ttagsbetreuungen während des aktuellen Infektionsgeschehens (KMS vom 10.12.021)
  7. Maskenschutzkonzept für Behörden (FMS vom 07.12.2021)
  8. Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung eines Polizisten als Dienstunfall (VG Augsburg – Urteil vom 21.10.2021)
  9. Hans Rottbauer: Corona-Prämie – Steuerfreiheit ADB-Info 12/2021
  10. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln – Bundesarbeitsministerium 12/2021
  11. Aktuelle Informationen zu den PCR-Pooltestungen (KMS vom 20.12.2021)
  12. Handlungsübersicht zum Pooltestverfahren – Stand 29.11.2021
  13. Weitere Versorgung der Schulen mit Schutzmasken (KMS vom 22.12.2021)
  14. Informationen zu Notengebung, Zwischenzeugnis usw. (KMS vom 22.12.2021)
  15. Aktuelle Hinweise zum Schuljahr 2021/2022 – Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 9 wiederholen (KMS vom 22.12.2021)
  16. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.12.2021
  17. Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen: Corona-Leitfaden – Alle Verhaltensregeln auf einen Blick 12/2021
  18. Aktuelle Informationen – Bay. Gesundheitsministerium Mitteilung vom 23.12.20221
  19. Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen: Informationen zur Quarantäne: Wie lange dauert die Quarantäne?
  20. Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen: Informationen zur Quarantäne: Was ist zu beachten? 12/2021
  21. Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 (FMS vom 22.12.2021)
  22. Aktuelle Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen in Bayern (KMS vom 05.01.2022)
  23. Information zum Unterrichtsbetrieb im Januar 2022 – Elterninformation (Anlage zum KMS vom 05.01.2022)
  24. Hinweis zum Seminarbetrieb (KMS vom 01.12.021)
  25. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 11.01.2022 (BayMBl. Nr. 2/2022)
  26. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 17.01.2022 (BayMBl. Nr. 41/2022)
  27. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 26.01.2022 (BayMBl. Nr. 67/2022)
  28. Einführung von PCR-Pooltestungen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 aller Schularten ab März 2022 (KMS vom 17.01.2022)
  29. Umgang mit Infektionsfällen – Anpassung der Quarantäneregelungen (KMS vom 20.01.2022)
  30. Infektionsschutz und Kontaktpersonenmanagement im Schulischen Umfeld 2022 (KMS vom 20.01.2022)
  31. Melde- und Handlungswege für Schulleitungen bei positiven Testergebnissen (Stand: 20.01.2022)
  32. Aktuelle Quarantäneregeln an Schulen (Stand: 20.01.2022)
  33. Auswertung der Pools, Bevorratung mit Selbsttests und Schuleinschreibung im März 2022 (KMS vom 24.01.2022)
  34. Handlungsübersicht zum Pooltestverfahren (Januar 2022)
  35. Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I; Anerkennung von Tätigkeiten im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler (KMS vom 20.01.2022)
  36. PCR-Pooltestungen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 – Informationen für Schulleitungen (Januar 2022)
  37. Informationen zum PCR-Pooltest für Schulen und Lehrkräfte der Jahrgangsstufen 5 und 6 (Januar 2022)
  38. Einführung der PCR-Pooltests in den Jahrgangsstufen 5 und 6 (KMS Januar 2022 – Anlage)
  39. Informationen zum PCR-Pooltest „Lollitest“)
  40. Umgang mit Infektionsfällen im Schulbereich (KMS vom 01.02.2022)
  41. Weitergehende Informationen zum Vorgehen bei COVID-19-Fällen im schulischen Umfeld (KIMS vom 01.02.2022)
  42. Umgang mit Infektionsfällen an Schulen – Elterninformation (KMS vom 01.02.2022 – Anlage)
  43. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16.02.2022 (BayMBl. Nr. 115/2022)
  44. Rahmenhygieneplan Schulen vom 15.02.2022
  45. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 08.02.2022 (BayMBl. Nr. 89/2022)
  46. Durchführung der Vergleichsarbeiten VERS-8 im Schuljahr 2021/2022; hier: Freiwillige Teilnahme an allen VERS-8-Testungen 2022 (KMS vom 10.02.2022)
  47. Rahmenhygieneplan Schulen vom 15.02.2022 – Kurzfassung
  48. Übertrittsverfahren, Probeunterricht und Vorrücken in Jhgst. 5 im Schuljahr 2021/2022 (KMS vom 08.03.2022)
  49. Umsetzung und Vollzug des neuen § 20a IfSG (einrichtungsbezogene Impfpflicht) (KMS vom 21.12.2021)
  50. Hinweise zum Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG (GMS vom 28.02.2022)
  51. Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I; Anerkennung von Tätigkeiten im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler (KMS vom 20.01.2022)
  52. Aktuelle Informationen zu den Hygienemaßnahmen an den Schulen in Bayern (KMS vom 02.03.2022)
  53. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 18.03.2022 (BayMBl. Nr. 176/2022)
  54. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 0303.2022 (BayMBl. Nr. 151/2022)
  55. Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21.02.2022 (BayMBl. Nr. 118/2022)
  56. Aktuelle Informationen zur Einführung von PCR-Pooltestungen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 aller Schularten (KMS vom 22.02.2022)
  57. PCR-Pooltestungen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 – Kommunikationskanäle
  58. Einführung Pooltests: Checkliste für Schulen
  59. Prüfungen und Leistungserhebungen an Mittelschulen und Förderzentren im Schuljahr 2021/2022 (KMS vom 24.02.2022)
  60. Anpassungen der Vorgaben zur Maskenpflicht am Sitz- bzw. Arbeitsplatz (KMS vom 17.03.2022)
  61. Aktuelle Information zum Unterrichtsbetrieb – Elterninformation (Stand: 17.03.2022)
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