CORONA-KRISE: Auswirkungen auf die Schule – Eine umfangreiche Zusammenfassung aller Regelungen – Stand: Mai 2021, Quelle: BLLV, Bezirksverband Mittelfranken

Inhalt
1. Allgemeine Hygienemaßnahmen – Ausgangs-und Kontaktbeschränkung –
Ausgangssperre – Maßnahmen (Quellen 63, 72, 101, 102, 111)…………………………… 7
1. 1. Hygienemaßnahmen………………………………………………………………………………………… 8
1. 2. Inzidenzabhängige Regelungen (Quelle 111, 114, 116, 129, 132, 141, 142)……………… 8
1. 3. Inzidenzunabhängige Regelungen…………………………………………………………………….. 11
1. 4. Weitere Öffnungsschritte………………………………………………………………………………… 14
2. Auswirkungen auf das Personal (Quelle 34)……………………………………………………… 14
2. 1. Erkrankte Beschäftigte…………………………………………………………………………………….. 14
2. 2. Verdachtsfälle – Kontaktpersonen – Rückkehr aus Risikogebieten………………………… 14
2. 3. Beschäftigte in Quarantäne (Quelle 34, 106)……………………………………………………… 15
2. 4. Ernennungen – amtsärztliche Untersuchungen (Quelle 7)…………………………………… 15
2. 5. Zweitqualifizierung: Bewährungsfeststellung (Quelle 11, 51)……………………………….. 15
2. 6. Reisen ins Ausland (Quelle 27, 109) – Einreise aus Virus-Varianten-Gebieten…………. 16
2. 7. Schulpraktika nach LPO I (Quelle 28, 98) …………………………………………………………… 17
2. 8. Leistungsprämien (Quellen 118, 123)………………………………………………………………… 17
3. Auswirkungen auf Schüler und Eltern (Quelle 52-53)………………………………………… 17
3. 1. Rückkehr aus Risikogebieten (siehe auch Punkt 2.2)……………………………………………. 17
3. 2. Risikosituation bei einer Schülerin bzw. einem Schüler (Quelle 110, 116)………………. 18
4. Auswirkungen auf den laufenden Schulbetrieb (Quellen 113, 116, 135, 143-145)…. 18
4. 1. Aufgaben der Schulleitung und des Schulamtes bei Verdachts- und Kontaktfällen
(Quelle 14)……………………………………………………………………………………………. 19
4. 2. Verdachtsfall, Symptome und bestätigter Fall, leichte Erkältungssymptome
(Quelle 36, 103, 120) ……………………………………………………………………………………… 19
4. 3. Dokumentation, Nachverfolgung, Erste Hilfe……………………………………………………… 22
4. 4. Schulfremde Nutzung des Schulgebäudes …………………………………………………………. 22
4. 5. Testungen (Quelle 110) …………………………………………………………………………………… 22
5. Schulschließung (Quelle 74)…………………………………………………………………………… 22
5. 1. Einsatz digitaler Medien (Quelle 1, 12, 13, 77, 94)………………………………………………. 22
5. 2. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter/innen (Quelle 2)……………………………… 24
5. 3. Absage von Schülerfahrten bzw. sonstigen Schulveranstaltungen –
Stornokosten (Quelle 83)…………………………………………………………………………………. 24
6. Notbetreuung (Quelle 61, 74, 113, 121, 122, 126)……………………………………………. 24
7. Schulbetrieb (Quellen 52, 53, 74, 101, 115)……………………………………………………… 25
7. 1. Allgemeine Regelungen…………………………………………………………………………………… 25
7. 2. Rahmen-Hygieneplan (Quellen 52, 53, 115)………………………………………………………. 25
7. 2. 1. Schutzmaßnahmen……………………………………………………………………………… 25
7. 2. 2. Raumhygiene, Sanitärbereich (Quelle 52)………………………………………………. 26
7. 2. 3. Schülerbeförderung…………………………………………………………………………….. 26
7. 2. 4. Fachunterricht (Quelle 52, 115)…………………………………………………………….. 26
7. 2. 5. Religions- und Ethikunterricht (Quelle 41 – 43)……………………………………….. 27
7. 2. 6. Pause…………………………………………………………………………………………………. 28
7. 2. 7. Psychosoziale Unterstützung (Quelle 8)………………………………………………….. 28
7. 2. 8. Schwerpunktsetzung (Quelle 66, 68)……………………………………………………… 29

7. 3. Ganztagsangebote bzw. Mittagsbetreuung (Quelle 110)……………………………………… 29
7. 4. Leistungserhebung – Vorrücken – Übertritt – Zeugnisse………………………………………. 29
7. 4. 1. Leistungserhebung (Quelle 48, 105, 115)……………………………………………….. 29
7. 4. 2. Vorrücken auf Probe – Wiederholen (Quelle 18, 137) ……………………………… 30
7. 4. 3. Übertritt und Schuleinschreibung (Quelle 66, 83, 105, 124, 137) ……………… 30
7. 4. 4. Zeugnisse (Quelle 82)………………………………………………………………………….. 31
7. 5. Seminarbetrieb – Lehramtsprüfungen (Quellen 69, 70, 80, 104)…………………………… 32
7. 6. Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen, Fortbildungen
(Quelle 52, 74, 110) ……………………………………………………………………………………….. 32
7. 7. Externe Evaluation (Quelle 44)…………………………………………………………………………. 32
7. 8. Weitere Regelungen (Quelle 22 – 24, 110) …………………………………………………………. 32
7. 8. 1. Wechselunterricht ……………………………………………………………………………… 32
7. 8. 2. Distanzunterricht – Einsatz von Vertretungs- und „Teamlehrkräften“
(Quelle 25, 56, 58, 66, 71, 90 – 95) ……………………………………………………….. 33
7. 8. 3. Schulassistenzen (Quelle 50)………………………………………………………………… 35
7. 9. Abschlussprüfungen ………………………………………………………………………………………. 35
7. 9. 1. Termine (Quelle 82, 86)……………………………………………………………………….. 35
7. 9. 2. Projektprüfung (Quellen 39, 40, 133) ……………………………………………………. 36
7. 9. 3. Sportpraktische Prüfung (Quelle 110)……………………………………………………. 36
7. 9. 4. Weitere Regelungen des Infektionsschutzes (Quelle 133) ………………………… 36
7. 10. Vergleichs- und Orientierungsarbeiten (Quelle 84, 85, 112) ………………………………… 37
8. Maskenpflicht (Quelle 45, 49, 100, 107, 108)…………………………………………………… 37
8. 1. Allgemeines ………………………………………………………………………………………………….. 37
8. 2. Maskenpflicht für das Personal ……………………………………………………………………….. 37
8. 3. Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler (Quelle 107) ………………………………….. 37
8. 4. Beschaffenheit der Maske (Quelle 49, 53, 65, 67, 107)………………………………………… 38
8. 5. Befreiung von der Maskenpflicht (Quelle 45) ……………………………………………………. 38
8. 6. Maskenpflicht als Unterrichtsthema ………………………………………………………………… 39
8. 7. Weigerung (Quelle 45, 52) ………………………………………………………………………………. 39
9. Risikogruppe – Schwangere und stillende Beschäftigte – Einsatz der Lehrkräfte
(Quelle 9, 22, 30)………………………………………………………………………………………….. 39
9. 1. Allgemeines (Quelle 25)………………………………………………………………………………….. 39
9. 2. Schwangere und stillende Beschäftigte (Quelle 25, 30, 38)………………………………….. 39
9. 3. Ältere Personen und Personen mit Vorerkrankung Schwerbehinderte
(Quelle 22, 25)……………………………………………………………………………………………….. 40
9. 4. Besonders gefährdete Personen im häuslichen Umfeld……………………………………….. 41
9. 5. Einsatz von gefährdeten Personen …………………………………………………………………… 41
10. Testpflicht (Quellen 116, 117, 127-129) ………………………………………………………….. 41
10. 1. Welche Tests gibt es? ……………………………………………………………………………………… 41
10. 2. Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht (Quelle 138)…………… 41
10. 3. Selbsttests in der Schule (Quelle 140) ………………………………………………………………. 42
10. 4. Umgang mit einem positiven Testergebnis ………………………………………………………… 42
10. 5. Dokumentation………………………………………………………………………………………………. 42
11. Impfung – Genesung……………………………………………………………………………………… 43
11. 1. Wo und wie wird geimpft?……………………………………………………………………………… 43
11. 2. In welcher Reihenfolge wird geimpft? ………………………………………………………………. 43
11. 3. Wie bekomme ich einen Impftermin?……………………………………………………………….. 44
11. 4. Welche Dokumente benötige ich zur Impfung? …………………………………………………. 45
11. 5. Wer soll nicht geimpft werden?……………………………………………………………………….. 45
11. 6. Wie oft muss geimpft werden?………………………………………………………………………… 45
11. 7. Wie viel kostet die Impfung?……………………………………………………………………………. 46
11. 8. Können Nebenwirkungen auftreten? ……………………………………………………………….. 46
11. 9. Wie wirken die Impfstoffe?……………………………………………………………………………… 46
11. 10. Hilft der Impfstoff auch gegen Mutationen des Virus?………………………………………. 46
11. 11. Erleichterung für geimpfte und genesene Personen ………………………………………… 47
12. Quellen……………………………………………………………………………………………………….. 48

SONDERINFO
Stand 10.05.2021
Corona-Krise: Auswirkungen auf die Schule

Eine umfangreiche Zusammenfassung aller Regelungen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann niemand vorhersagen, ob und wann die Corona-Krise überwunden
sein wird. Es kann auch nicht beurteilt werden, welche Einschränkungen uns dauerhaft
oder über einen längeren Zeitraum hinweg beeinträchtigen werden.
Ebenfalls weiß man nicht, ob sich das Virus nach einer eventuellen Lockerung der allgemeinen
Einschränkungen wieder neu ausbreitet.
Derzeit erreichen uns fast täglich neue Bestimmungen und Regelungen. Einige davon sind bereits
wieder außer Kraft. Der BLLV-Mittelfranken informiert Sie in einer Zusammenfassung über die
wichtigsten Verlautbarungen des Ministeriums.
Hinweis zum Quellenverzeichnis: Zukünftig werden in diesen Zusammenfassungen nicht mehr
gültige Regelungen und überholte Quellen gestrichen, aber die Nummerierung beibehalten.
Deshalb ergeben sich in der Auflistung Lücken.

1. Allgemeine Hygienemaßnahmen – Ausgangs-und Kontaktbeschränkung
– Ausgangssperre – Maßnahmen (Quellen 63, 72, 101, 102, 111)
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut Nötiges
Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten.
Soweit in den folgenden Ausführungen die Vorlage eines Testergebnisses erforderlich ist, so gilt
dies auch für den Nachweis einer vollständigen Impfung ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung
(Näheres siehe auch Kapitel 11.11).

1. 1. Hygienemaßnahmen
• Abstand von mindestens 1,5 m halten, wo immer es möglich ist
• Verzicht auf freundlichen Händedruck
• Häufiges Händewaschen mit Seife
• Benutzen von Einmaltaschentüchern
• Niesen oder Husten in die Ellenbeuge
• FFP2-Masken oder Masken mit mindestens gleichwertigem Standard beim Einkauf und in öffentlichen
Verkehrsmitteln – vorgeschrieben sind FFP-2-Masken – Kinder bis zum 6. Geburtstag
sind davon befreit – für Kinder zwischen dem 6. und 15. Geburtstag müssen eine Mund-Nasen-
Bedeckung tragen – gilt auch für die Schülerbeförderung
• Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer
Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von
der Tragepflicht befreit.
• Abnehmen der Maske zulässig, solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist

1. 2. Inzidenzabhängige Regelungen (Quelle 111, 114, 116, 129, 132, 141, 142)
Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen sind das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung
(„Bundesnotbremse“), mehrere Änderungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und aktuelle kultusministerielle Schreiben.
Für nachfolgende Bereiche gelten inzidenzabhängige Regelungen:
Wird ein Wert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten,
so gelten die Regelungen des neuen Inzidenzbereiches.
Niedrigerer Inzidenzwert (IW) IW < 50
Mittlerer Inzidenzwert (IW) IW 50 – 100
Hoher Inzidenzwert (IW) IW > 100

Kontaktbeschränkung IW bis 35: Kontakt mit Angehörigen des eigenen Hausstands und den Angehörigen
zweier weiterer Hausstände – maximal 10 Personen – zusätzlich Kinder unter 14 Jahren.
IW 35 bis 100: Kontakt mit Angehörigen des eigenen Hausstands und den Angehörigen eines weiteren
Hausstandes – maximal 5 Personen – zusätzlich Kinder unter 14 Jahren

IW ab 100: Kontakt mit Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person – unentgeltliche
Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren aus zwei Hausständen erlaubt

Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, an denen sowohl geimpfte
oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene
Personen bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt.

Schulen: Grundschule bis IW 50:
ab 10.05.21: Präsenz ohne Mindestabstand für alle Jahrgänge
– IW von 50 bis 165: Wechsel-/Präsenz mit Mindestabstand
für alle Jahrgänge.
Mittelschule: bis Pfingsten.: wie bisher – nach Pfingsten bei
IW bis 165: Wechsel- bzw. Präsenz mit Mindestabstand für
alle Jahrgänge
Förderschule: bis IW 50: ab 10.05.21: GS-Stufe Präsenz ohne
Mindestabstand für alle Jahrgänge – übrige Jahrgänge bis
Pfingsten: IW bis 100: bisherige Regelung – IW 100 – 165:
Wechsel-/Präsenz mit Mindestabstand Jahrgänge 1-6, übrige
Jahrgänge: Distanz – nach Pfingsten: IW 50 bis 165: Wechsel-/
Präsenz mit Mindestabstand alle Jahrgänge.
IW über 165:
Grundschule ab 10.5.:
Wechsel-/Distanz für 4. Jahrgang – alle anderen: Distanz
Mittelschule bis Pfingsten wie bisher – nach Pfingsten:
Wechsel-/Präsenz für Abschlussklassen, übrige Jahrgänge Distanz
Förderschule ab 10.05.:
Wechsel-/Distanz für 4. Jahrgang + Abschlussklassen, übrige Jahrgänge Distanz
Voraussetzung für die Teilnahme: Präsenzunterricht, Präsenzphasen des Wechselunterrichts,
Not- und Mittagsbetreuung:
a. Schüler_innen: mindestens zwei Mal/Wo wöchentlich – Selbsttest an der Schule oder
Vorlage eines PCR- oder POC-Antigentests (höchstens 48 Stunden alt – bei IW > 100:
höchstens 24 Stunden alt)
b. Lehrkräfte und Schulverwaltungspersonal: Voraussetzung wie bei a) – allerdings können
die Selbsttests auch außerhalb der Schule ohne Aufsicht vorgenommen werden
Nähere Ausführungen siehe Kapitel 10
Tagesbetreuung IW bis 50: Einrichtungen
geöffnet

IW 50 bis 100: Bei Betreuung in festen Gruppen erlaubt
Einrichtungen geschlossen, Notbetreuung nach Bekanntgabe des Ministeriums
Sport IW bis 50: Kontaktfreier Sport bis zu 10 Personen erlaubt oder unter freiem
Himmel bis zu 20 Kinder unter 14 Jahren
IW 50 bis 100: kontaktfreier Sport mit Personen des eigenen Hausstandes und
Angehörigen eines weiteren Hausstandes sowie unter freiem Himmel 20 Kinder
unter 14 Jahren
Kontaktfreier Sport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes
erlaubt – unter freiem Himmel für höchstens 5 Kinder erlaubt – untersagt: Mannschaftssport
und praktische Sportausbildung

Einkaufen IW bis 50: Für die Ausnahmen in der Spalte mittlere IW gilt: Öffnung von Ladengeschäften
unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen erlaubt.

IW bis 100: Öffnung von
Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung – ein Kunde pro 40 m2 der Verkaufsfläche
Ausgenommen: Lebensmittelhandel, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken,
Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und
Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Verkauf von Presseartikeln,
Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel.
Höchstens ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche – mindestens 1,50 m Abstand zwischen den Kunden für die ersten
800 m2 und für den 800 m2 übersteigenden Raum höchstens 1 Kunde je 20 m2 Teil der Verkaufsfläche.

IW 100 bis 200:
Regelung wie bei mittlerem IW mit zusätzlicher Maßgabe: Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein
negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder
eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests vorweisen können.
Bei den Ausnahmen muss kein Testergebnis vorgelegt werden.

IW über 200: Außerhalb der nebenan genannten Ausnahmen gilt generell das Prinzip „Click& Collect“. Das
heißt, es darf nur vorbestellte Ware abgeholt werden.
Eine Testung ist hier nicht erforderlich.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Schlösser, Gärten, Seen, Zoos, botanische Gärten
IW bis 50: Ohne vorherige Terminbuchung erlaubt IW 50 bis 100: Nach vorheriger Terminbuchung möglich
IW ab 100: Geschlossen

Zulässig: Außenbereich von zoologischen und botanischen Gärten
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen
den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert der Inzidenz, so treten dort die neuen verfügten
Maßnahmen ab dem übernächsten Tag in Kraft. Unterschreitet die Inzidenz an fünf aufeinander
folgenden Tagen den Schwellenwert, so treten die neuen verfügten Maßnahmen ebenfalls ab dem
übernächsten Tag in Kraft.

1. 3. Inzidenzunabhängige Regelungen
Die nachfolgenden Möglichkeiten sind unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen
erlaubt:
Nächtliche Ausgangssperre
Bei einem IW von mehr als 100 gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Ausnahmen
sind erlaubt:
a. für die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
b. bei einem medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfall,
c. für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
d. für die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
e. für die Begleitung Sterbender, Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis,
f. für die Versorgung von Tieren,
g. aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Zwischen 22 und 24 Uhr ist eine körperliche Bewegung im Freien möglich, soweit sie nicht in Sportanlagen
ausgeübt wird.
Die Ausgangssperre findet für geimpfte und genesene Personen keine Anwendung.
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse
• Generelle FFP2-Maskenpflicht
• Untersagt: touristische Busreisen
Gottesdienste
• FFP2-Maskenpflicht
• 1,5 m Abstand zu anderen Plätzen
• Gemeindegesang ist untersagt
• Höchstteilnehmerzahl wird bestimmt durch die Anzahl der vorhandenen Plätze
Versammlungen im Sinne des Bay. Versammlungsgesetzes
• Höchstens 200 Teilnehmer – Abstand mind. 1,50 m – unter freiem Himmel – bei mehr als 200
Teilnehmern besteht Maskenpflicht
• In geschlossenen Räumen: Höchstzahl bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze
unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln – Versammlungen, bei denen mehr als 100
Teilnehmer zu erwarten sind, sind bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Sport, Spiel, Freizeit, Spielplätze, Freibäder
• Ausnahmeregelungen gelten Berufs- sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader
• Betrieb von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios, und anderen Sportstätten nur unter
freiem Himmel erlaubt.
• Untersagt: Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen,
Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen usw., Betrieb von Seilbahnen,
touristische Fluss- und Seenschifffahrt, Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern,
Thermen, Wellnesszentren, Saunen Spielhallen und -banken, Clubs, Diskotheken usw.
• Spielplatznutzung unter freiem Himmel für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt
Einkaufen
• FFP2-Maskenpflicht für Personal und Kundschaft. Die Maskenpflicht für das Personal entfällt,
wenn transparente oder sonst geeignete Schutzwände angebracht sind.
Dienstleistung, Praxen, Wochenmärkte
• Untersagt: Dienstleistungen, bei denen körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist: z.B.
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe.
• Erlaubt: Friseure sowie Fußpflege mit folgender Maßgabe: medizinische Gesichtsmaske beim
Personal – Steuerung des Zutritts nach vorheriger Terminreservierung – bei Inzidenz von > 100:
FFP-2-Maske für das Personal und Vorlage eines Tests
• Erlaubt: Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische
Leistungen erbracht werden
• Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln sowie Pflanzen
und Blumen.
Gastronomie und Hotellerie – Beherbergung
• Untersagt: Gastronomiebetrieb – einschließlich öffentlicher Betriebskantinen (hier sind Ausnahmen
unter bestimmten Voraussetzungen möglich – erlaubt ist die Abgabe und Lieferung
von mitnahmefähigen Speisen und Getränken – Verzehr in unmittelbarer Nähe verboten
• Untersagt: Touristische Beherbergung in Hotels, Schullandheimen, Campingplätzen, Jugendherbergen
• Ausnahmen bestehen für Übernachtungen zu beruflichen und geschäftlichen Zwecken
• Weitere Ausnahmen für die Abgabe von Speisen und Getränken: Speisesäle in medizinischen
oder pflegerischen Einrichtungen, für die Versorgung obdachloser Menschen, für die Bewirtung
von Fernbus- und Fernfahrenden, für Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kantinen.
Tagungen, Kongresse, Messen
• Untersagt: Tagungen, Kongresse, Messen
Prüfungswesen
• Prüfungen sind bei Einhaltung des Mindestabstandes aller Teilnehmer erlaubt
Hochschulen, Bibliotheken, Archive
• Hochschulen: keine Präsenzveranstaltungen erlaubt
• Erlaubt: Bibliotheken und Archive
Kulturstätten
• Geschlossen sind Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos über einer Inzidenz von 100
• ab 10.05. dürfen Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos in Kreisen und kreisfreien Städten mit
einer stabilen Inzidenz unter 100 ab sofort wieder öffnen – „mit Abstand, mit Test, mit Maske“
• Ausgenommen: Autokinos Der Betrieb ist in Bayern bereits unabhängig von der Inzidenz erlaubt.
Spezielle Besuchsregelungen für
• Besuch von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, ambulant betreuten
Wohngemeinschaften, Altenheimen, Seniorenresidenzen; Ausnahmen: Geburts- und Kinderstationen
für engste Angehörige, Palliativstationen und Hospize. FFP2-Maskenpflicht für Besucher,
Gebot: nach Möglichkeit durchgängiger Mindestabstand von 1,50 m.
• Besuch von täglich höchstens einer Person, die über eine schriftliche oder elektronische Testung
mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests mit negativem Testergebnis verfügt (höchstens
48 Stunden alt) oder in der Einrichtung unter Aufsicht einen zugelassenen Antigentest zur
Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) vorgenommen hat. Ein entsprechender Test ist in
diesem Fall auch für vollständig geimpfte und genesene Personen erforderlich.
• Das Personal hat sich mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche einer Testung zu
unterziehen.
• Begleitung Sterbender jederzeit zulässig
Veranstaltungen, Versammlungen
• Untersagt: Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach
§ 7 handelt.
Messen und Kongresse
• Untersagt Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen
Großveranstaltungen
• untersagt sind Großveranstaltungen
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
• Erlaubt: Außerschulische Bildungsangebote in Präsenzform – ab IW > 100 untersagt!
• Erlaubt: Erste-Hilfe-Kurse und Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des
Rettungsdienstes und des Techn. Hilfswerkes
• Erlaubt: Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare in Präsenzform.
Weitergehende Maskenpflicht und Alkoholverbot
• Maskenpflicht auf von der Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen
Plätzen, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von
öffentlichen Gebäuden
• Das gilt auch für Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen,
Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand
von 1,50 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann
• Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum, in dem sich Menschen entweder auf engem Raum
oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist untersagt

1. 4. Weitere Öffnungsschritte
Es werden folgende weitere Öffnungen zugelassen,
a. wenn in mindestens 14 Tagen der IW von 100 nicht überschritten wird:
ƒƒ Öffnung der Außengastronomie nach vorheriger Terminbuchung – sitzen an einem Tisch
Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener
POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCRTest
erforderlich,
ƒƒ Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit einem vor höchstens
24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder einem vor höchstens 48
Stunden vorgenommenen PCR-Test,
ƒƒ Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel mit einem
vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder einem
vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Test.
b. Wenn der IW von 50 nicht überschritten wird:
ƒƒ Öffnung der Außengastronomie,
ƒƒ Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos,
ƒƒ Kontaktfreien Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich.

2. Auswirkungen auf das Personal (Quelle 34)

2. 1. Erkrankte Beschäftigte
Bei einer Virusinfektion sind Beamte in der Regel dienstunfähig und Arbeitnehmer arbeitsunfähig
erkrankt (Beamte: weiterhin Gewährung der Besoldung – Arbeitnehmer: 6 Wochen Lohnfortzahlung).

2. 2. Verdachtsfälle – Kontaktpersonen – Rückkehr aus Risikogebieten
Beschäftigte, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere
zeigen und in den letzten 14 Tagen vor der Erkrankung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19
Erkrankten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig
zu behandeln. Sie müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.
Liegen beim Beschäftigten (noch) keine Krankheitssymptome vor, gelten sie bis zur erfolgten Abklärung
des Gesundheitsamtes als dienst- bzw. arbeitsfähig.
Treten bei Lehrkräften leichte Krankheitssymptome auf, so können sie erst dann in die Schule zurückkehren,
wenn mindestens 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt
wurde und keine Erkältungssymptome bei Erwachsenen im häuslichen Umfeld entwickelt wurde
(Quelle 150).
Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet
werden kann. Kein Aufenthalt in diesem Sinne liegt bei einer reinen Durchreise mit kurzem
Aufenthalt (z.B. Toilettengang, Tankvorgang, Kaffeepause) vor. Der Ansteckungsverdacht besteht,
wenn die Person dort mindestens einen 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person im Abstand
von weniger als 75 cm hatte. Dieses Kriterium grenzt deshalb den Aufenthalt von der bloßen
Durchreise ab (Quelle 34).
Für Rückkehrer aus internationalen Risikogebieten besteht eine Testpflicht oder die Verpflichtung
zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Einreise.

2. 3. Beschäftigte in Quarantäne (Quelle 34, 106)
Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt, so müssen
Beamte primär Tele- oder Heimarbeit wahrnehmen. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Freistellung
vom Dienst. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.
Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen
zum Dienst erscheinen.
Alle Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KPP1 – z.B. alle Personen einer Klasse bei einem Coronafall)
begeben sich unverzüglich für mindestens 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die Möglichkeit der
Quarantäneverkürzung durch einen negativen Test ab Tag 10 entfällt. Treten während der Quarantäne
Symptome auf, so ist umgehend eine Testung zu veranlassen. Auch nach vollständiger Impfung
der KP1 ist eine Quarantäne erforderlich.
Die Quarantäne für Haushaltskontaktpersonen eines bestätigten COVID-19-Falls beträgt ebenfalls
weiterhin 14 Tage. Bis zum Tag 20 wird zudem eine Reduktion der Kontakte empfohlen.

2. 4. Ernennungen – amtsärztliche Untersuchungen (Quelle 7)
Die Aushändigung von Ernennungsurkunden erfolgt durch die Post mit Postzustellungsurkunde.
Derzeit sind amtsärztliche Untersuchungen nicht möglich. Andererseits können Ernennungen nicht
aufgeschoben werden. Die Beschäftigten bestätigen, dass sie keine gravierenden gesundheitlichen
Probleme haben und sich gesund fühlen. Die amtsärztliche Untersuchung wird schnellstmöglich
nachgeholt. Kann der Amtsarzt dann die gesundheitliche Eignung nicht feststellen, werden diese
Beschäftigten wegen gesundheitlicher Nichteignung sofort aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
entlassen. Wenn der Bewerber mit diesem Vorgehen nicht einverstanden ist, kann er nicht ernannt
werden. Dann wird ein Arbeitsvertrag geschlossen.

2. 5. Zweitqualifizierung: Bewährungsfeststellung (Quelle 11, 51)
Im Rahmen der Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung an Grund- und Mittelschulen
wird Folgendes festgelegt:
Die Bewährungsfeststellungen der Februar-Absolventen erfolgen im Zeitraum 16.11.2020 bis
15.01.2021. Den genauen Termin erfahren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zwei Wochen im
Voraus durch die Schulaufsicht. Die Abnahme der Feststellung erfolgt durch das Schulamt und
durch die Schulleitung.
Coronabedingt können die Unterrichtsvorführungen durch ein Reflexionsgespräch ersetzt werden.
Dies gilt in folgenden Fällen:
• Bei schwangeren Lehrkräften, die wegen eines coronabedingten Beschäftigungsverbots nicht
im Präsenzunterricht eingesetzt werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lehrkraft
seit des betrieblichen Beschäftigungsverbots im Distanzunterricht eingesetzt war.
• Bei kompletten Schulschließungen mit ausschließlichem Distanzunterricht.
Das Reflexionsgespräch erfolgt auf der Grundlage dreier einzureichender Unterrichtsentwürfe.
Das Gespräch für jede Unterrichtsstunde dauert 30 Minuten (also insgesamt 90 Minuten) und
umfasst auch Demonstrationen einzelner Teile der geplanten Stunden (z.B. Experimente in Naturwissenschaften,
Verwendung eines Musikinstruments, Übungen im Sportunterricht, Vortrag eines
Gedichts).
Folgendes ist einzuhalten:
• Das Gespräch findet an einem Unterrichtstag
xx in der Grundschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem frei zu wählenden
Fach aus dem Fächerkanon der Grundschule,
xx in der Mittelschule in den Fächern Deutsch oder Mathematik und zwei zu wählenden
Fächern aus dem Fächerkanon der Mittelschule statt.
• Vorlage des Amtlichen Schriftwesens.
• Zuleitung der Stundenentwürfe an den zuständigen Schulrat und der Schulleitung am Vortag bis
12.00 Uhr – Bestätigung des Eingangs bis spätestens 18.00 Uhr durch den zuständigen Schulrat.
• Vorlage einer gedruckten Ausfertigung des Entwurfs am Tag des Reflexionsgesprächs an den
Schulrat und der Schulleitung.
• Erstellen einer Niederschrift mit Unterschrift der Mitglieder der Prüfungskommission.
• Das im Rahmen der bisherigen Reflexionsfeststellung vorgesehene Reflexionsgespräch entfällt.
Mit der Verbeamtung zum Schulhalbjahr ist zwingend eine Dienstortzuweisung vorzunehmen.
Erfolgt die Einstellung an einem anderen als dem bisherigen Dienstort, so ist aus pädagogischen
und organisatorischen Gründen bis zum Schuljahresende eine Rückabordnung verknüpft. Der Einsatz
an der neuen Schule bzw. im neuen Regierungsbezirk wird dann zu Beginn des neuen Schuljahres
umgesetzt.

2. 6. Reisen ins Ausland (Quelle 27, 109) – Einreise aus Virus-Varianten-Gebieten
Private Reisen ins Ausland können dienst- und arbeitsrechtlich nicht untersagt werden. Wird allerdings
während der Geltungsdauer der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) mit Quarantäne-Anordnung
eine Reise angetreten, obwohl zum Zeitpunkt des Reiseantritts nach EQV im Anschluss
eine Quarantäne notwendig wird, ist das grundsätzlich ein unangemessenes Handeln. Eine Freistellung
vom Dienst kann dann nicht mehr gewährt werden.
Gibt es keine Möglichkeit der Telearbeit, muss der Beamte bzw. die Beamtin für die Dauer der
Quarantäne Erholungsurlaub nehmen oder, falls dies nicht mehr möglich ist, Sonderurlaub unter
Wegfall der Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Beihilfe beantragen.
Davon ausgenommen sind Reisen, wenn
• die Reise zu einem Zeitpunkt gebucht wurde, in dem für dieses Gebiet zum Zeitpunkt der
Buchung keine Quarantäne erforderlich war und die Reise nicht mehr kostenfrei storniert
werden konnte,
• die Reise zur Betreuung eigener minderjähriger Kinder, zur notwendigen Hilfe für Angehörige
oder zur Begleitung sterbender Angehöriger erforderlich war,
• die Reise zum Schutz eigenen Eigentums notwendig war.
Die Einreise von Lehrkräften und sonstigem schulischen Personal aus Virusvarianten-Gebieten ist
trotz bestehender Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Hierfür ist eine digitale Einreiseanmeldung,
das Mitführen eines negativen Testnachweises (nicht älter als 48 Stunden), einer
Bescheinigung der Schulleitung sowie einer Bescheinigung der Kreisverwaltungsbehörde über die
erforderliche Tätigkeit erforderlich.
Ein Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, ist
grundsätzlich nicht möglich.

2. 7. Schulpraktika nach LPO I (Quelle 28, 98)
Alle Schulpraktika sind während (teilweisem) Distanz- und Wechselunterricht grundsätzlich in der
jeweiligen Sonderform vorzusehen. Während vollständigem Präsenzunterricht sollen sie nach den
Maßgaben des Infektionsschutzes wieder in Präsenz durchgeführt werden. Über Abweichungen
von diesen Zuordnungen entscheidet die Schulleitung bzw. das Schulamt im Benehmen mit dem
zuständigen Praktikumsamt.
Die Anzahl der Klassen oder Lerngruppen, in denen einzelne Praktikantinnen oder Praktikanten
hospitieren und Lehrversuche durchführen, sind im Fall von Präsenzpraktika zu reduzieren.
Es gelten folgende Sonderregelungen für die Praktika:
• Orientierungspraktikum: kann im Umfang von einer Woche durch alternative Lernangebote in
digitaler Form ersetzt werden
• Pädagogisch didaktisches Schulpraktikum: kann im Umfang von bis zu 80 Stunden durch alternative
Lernangebote in digitaler Form ersetzt werden
• Studienbegleitendes didaktisches Schulpraktikum: alle Präsenztage können durch alternative
möglichst in digitaler Form ersetzt werden – Anzahl der Lehrversuche: Reduzierung der Lehrversuche
von 3 auf 2. Einen der beiden Lehrversuche kann die Studentin bzw. der Student im
Einvernehmen mit der Praktikumslehrkraft durch ein Gespräch über eine von der Studentin
bzw. dem Studenten geplanten Unterrichtsstunde ersetzen.

2. 8. Leistungsprämien (Quellen 118, 123)
Auch im Jahr 2021 werden Leistungsprämien bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei gewährt,
wenn sie ausschließlich mit der Corona-Krise begründet werden. Die Auszahlung bis spätestens bis
zum 30.06.2021 erfolgen.

3. Auswirkungen auf Schüler und Eltern (Quelle 52-53)

3. 1. Rückkehr aus Risikogebieten (siehe auch Punkt 2.2)
Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage
in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI)
aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr keine Schule oder andere
Einrichtung betreten.
Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber
ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.
Die Mitteilung der Rückkehr aus einem Risikogebiet gilt als zwingender Grund für die Nichtteilnahme
am Unterricht. Sofern kein Aufenthalt in einem Risikogebiet vorlag, bleibt die Schulpflicht
grundsätzlich unberührt. Etwas anderes gilt bei einer Schließung oder entsprechenden Einschränkung
des Schulbetriebes (siehe hierzu Punkt 5).

3. 2. Risikosituation bei einer Schülerin bzw. einem Schüler (Quelle 110, 116)
Bis auf Weiteres können Schülerinnen und Schüler, für die die derzeitige Situation eine individuell
empfundene erhöhte Gefährdungslage darstellt, einen Antrag auf Beurlaubung von den Präsenzphasen
stellen. Die Entscheidung obliegt der Schulleitung. Eine Beurlaubung vom Distanzunterricht
im Ganzen ist damit nicht verbunden.
Im Fall einer gewährten Beurlaubung haben die Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf gesonderten
Distanzunterricht, sondern können allenfalls an den Angeboten des Distanzunterrichts
der am jeweiligen Tag abwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler teilnehmen.
An Tagen, an denen angekündigte schriftliche Leistungsnachweise stattfinden, dürfen die beurlaubten
Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen.

4. Auswirkungen auf den laufenden Schulbetrieb (Quellen 113, 116, 135, 143-145)
Es gilt als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht, an der Präsenzphase im Wechselunterricht
bzw. an der Not- und Mittagsbetreuung die Testpflicht (Kapitel 10)
Unterrichtsbetrieb:
Grundschule: ab 10.05.: IW bis 50: voller Präsenzunterricht alle Jahrgänge ohne Mindestabstand –
IW 50 bis 165: Wechsel-/Präsenz mit Mindestabstand – IW über 165: Wechsel-/Präsenz mit Mindestabstand
für 4. Jahrgang, übrige Jahrgänge: Distanz
Mittelschule: bis Pfingsten wie bisher – ab Pfingsten: IW 0 – 165: Wechsel-/Präsenz für alle Jahrgänge
– IW über 165: Wechsel-/Präsenz für Abschlussklassen, andere Jahrgänge: Distanz
Förderschule: IW bis 50: ab 10.05.: voller Präsenzunterricht alle Jahrgänge der Grundschulstufe,
übrige Jahrgänge Wechsel/Präsenz mit Mindestabstand – bei IW 50 bis 165: bis Pfingsten: Wechsel-/
Präsenz mit Mindestabstand (bis IW 100) und Wechsel-/Präsenz für Jahrgänge 1-6 (bei IW 100
bis 165) – IW über 165: Wechsel-/Präsenz mit Mindestabstand für 4. Jahrgang + Abschlussklassen,
übrige Jahrgänge: Distanz

4. 1. Aufgaben der Schulleitung und des Schulamtes bei Verdachts- und Kontaktfällen (Quelle 14)
Folgende Vorgehensweisen bzw. Informationspflichten sind einzuhalten:
• Bei Auftreten von coronaspezifischen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist die
Schulleitung zu informieren. Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt
die Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Die Betroffenen
bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren.
• Gesundheitsamt: Es bewertet das Risiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen, wie
z.B. Ausschluss einzelner Schüler vom Unterricht, Beschäftigungsverbot von an der Schule
Tätigen, temporäre Schließung der Schule, Informationsweitergabe.
• Schulleitung: Umsetzung der Maßnahmen und zeitnahe Information der Schulaufsichtsbehörde
– Weiterleitung von gemeldeten Fällen auf dem Dienstweg als Meldung eines besonderen Ereignisses.
• Schulamt: Weitergabe von Informationen der Gesundheitsämter.
Treten entsprechende Symptome in der Unterrichts-/Betreuungszeit auf, ist das Kind sofort vor
Ort in der Schule bis zur Abholung durch die Eltern zu isolieren. Die Eltern müssen auf umgehende
ärztliche Abklärung hingewiesen werden (Haus- oder Kinderarzt bzw. kassenärztlicher Bereitschaftsdienst,
Tel.: 116 117). Eine Rückkehr der Schülerin bzw. des Schülers ist erst nach Vorlage
einer Bestätigung des Arztes oder Gesundheitsamtes möglich.
Regelung für Teilnehmer an Abschlussprüfungen (siehe Kapitel 7.1.2.2).

4. 2. Verdachtsfall, Symptome und bestätigter Fall, leichte Erkältungssymptome (Quelle 36, 103, 120)
Das Erkennen und Unterscheiden zwischen COVID-19, Grippe und Erkältung ist selbst für Ärzte
nicht ganz einfach und für uns Laien ein Buch mit sieben Siegeln. Wenn Krankheitssymptome auftauchen,
kann in einer Klasse bzw. Schule rasch eine wahre Hysterie ausbrechen, weil sich die
Auswirkungen von COVID-19, Grippe oder Erkältung sehr ähneln. Nach der WHO treten folgende
Symptome auf:
Symptome COVID-19 Grippe Erkältung
Trockener Husten +++ +++ ++
Schleimiger Husten   +++
Fieber +++ +++ 
Geschmacks-/Geruchsverlust +++  
+++ häufig ++ manchmal + wenig  selten  nicht
Symptome COVID-19 Grippe Erkältung
Laufende Nase ++ ++ +++
Niesen   +++
Halsschmerzen ++ ++ +++
Atemnot ++  
Kopfschmerzen ++ +++ 
Gliederschmerzen ++ +++ +++
Schlappheit ++ +++ ++
Durchfall  ++ 
+++ häufig ++ manchmal + wenig  selten  nicht

Das Problem besteht darin, dass diese Symptome zwar auftreten können, aber nicht müssen! Oft
verläuft eine Corona-Infektion asymptomatisch oder nur mit milden Symptomen.
Der häufigste Übertragungsweg von COVID-19 ist das Einatmen von virushaltigen Tröpfchen oder
Aerosolen beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Schreien. Deshalb ist der Mindestabstand,
aber auch das Tragen einer Maske wichtig.
Als weiteres Problem ist die Tatsache zu sehen, dass die Inkubationszeit laut Robert-Koch-Institut
im Durchschnitt 5-6 Tage beträgt. Sie kann aber sogar bis zu 14 Tage dauern. Eine effektive Risikominimierung
kann daher nur durch Abstand halten, Einhalten der Hygieneregeln, Tragen von (Alltags-)
Masken, Lüften, schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen sowie Identifikation und
schnelle Quarantäne enger Kontaktpersonen erfolgen. Im Übrigen verhindern das Abstand halten,
Hände waschen, Masken tragen und Lüften auch die Übertragung einer Grippe oder anderer Infekte.
Treten bei Schülerinnen oder Schülern Symptome auf, die über eine leichte respiratorische Erkrankung
wie Schnupfen oder gelegentliches Husten hinausgehen, so ist in der Regel ein Schulbesuch
erst nach einer 48 Stunden andauernden Symptomfreiheit möglich. Ein negativer Test auf COVID-19
ist nicht mehr erforderlich.
Nach dem „Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in
Grundschulen und weiterführenden Schulen“ des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit und dem KMS vom 13.11.2020 haben kranke Kinder und Jugendliche in
reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals-, Ohren- oder Bauchschmerzen, Erbrechen
oder Durchfall keinen Zugang zur Schule. Die Verantwortlichen in Schulen sind berechtigt, in diesem
Sinne erkrankte Kinder und Jugendliche von ihren Sorgeberechtigten abholen zu lassen, oder wenn
vertretbar, Schüler nach Hause zu schicken und einen Arztbesuch anzuregen. Das Kind ist bis zur
Abholung der Eltern zu isolieren.
Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn
• die Schülerin bzw. der Schüler bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichten Schnupfen und
gelegentlichen Husten)
• die Schülerin bzw. der Schüler Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B.
Hauschnupfen), verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber) oder gelegentlichen Husten, Halskratzen
oder Räuspern hat.
In jedem Fall muss vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-
Schnelltests oder eines PCR-Tests vorgelegt werden. Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus.
Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule nicht betreten, wenn sie
• Krankheitssymptome aufweisen,
• in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem letzten Kontakt mit einer
infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
• einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
Tritt ein bestätigter Fall bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so gelten bei einer Exposition
von mehr als 30 Minuten alle Angehörigen der Klasse als Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP 1).
Für die Lehrkräfte und das weitere Schulpersonal erfolgt eine individuelle Risikoermittlung.
Alle Personen der KP 1 müssen sich unverzüglich für mindestens 14 Tage in Quarantäne begeben.
Die Möglichkeit einer Quarantäneverkürzung nach 10 Tagen entfällt.
Tritt ein bestätigter Fall in Abschlussklassen während der Prüfungsphase auf, so wird die gesamte
Klasse prioritär getestet. Alle Schülerinnen und Schüler dürfen, auch ohne vorliegendes Testergebnis,
die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzeptes
sowie ausgedehnter Abstandsregelungen (> 2 m) unterbrechen.
Einzelne Schulschließungen werden ebenfalls durch das Gesundheitsamt veranlasst (nicht durch
die Schulleitung).
Kontaktpersonen von Personen mit COVID-19-Erkrankung werden grundsätzlich vom Arzt bzw. Gesundheitsamt
identifiziert. Sollte bekannt sein, dass Schüler aus Familien mit einem COVID-19-Fall
die Schule besuchen, so ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren.
Bei leichten Erkältungssymptomen wie Schnupfen oder gelegentlichem Husten gilt Folgendes:
• An Grundschulen, Grundschulstufen der Förderzentren und Schulvorbereitenden Einrichtungen
ist in Stufe 1 und 2 des Drei-Stufenplans (siehe Kapitel 1.2. und 7.1.2) ein Schulbesuch bei leichten
Erkältungssymptomen ohne Fieber vertretbar.
• Bei weiterführenden Schulen ist ein Schulbesuch möglich, wenn sich die Symptome 48 Stunden
nach dem Auftreten nicht verschlimmert haben und insbesondere kein Fieber hinzukommt.
Bei einem Inzidenzwert von 50 und mehr ist zusätzlich zu der Symptomfreiheit von 48 Stunden
die Vorlage eines negativen ärztlichen Attestes erforderlich.
Den Eltern ist mitzuteilen, dass bei unklaren Krankheitssymptomen das Kind bzw. der Jugendliche
zu Hause bleiben sollten. Der Arzt sollte aufgesucht werden. Kranke Schülerinnen und Schüler mit
Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall
dürfen nicht in die Schule kommen. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch ist erst wieder möglich,
sofern die Schülerin bzw. der Schüler mindestens 48 Stunden symptomfrei ist (bis auf leichten
Schnupfen und gelegentliches Husten).
Weitere allgemeine Handlungsempfehlungen:
• Kranke Kinder und Jugendliche in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten Hals-, Ohrenschmerzen
usw. haben keinen Zugang zur Schule.
Die Verantwortlichen in Schulen sind berechtigt, erkrankte Kinder und Jugendliche von ihren Sorgeberechtigten
abholen zu lassen oder (wenn vertretbar) nach Hause zu schicken und einen Arztbesuch
anzuregen.

4. 3. Dokumentation, Nachverfolgung, Erste Hilfe
Es ist eine hinreichende Dokumentation aller in der Schule jeweils anwesenden Personen (sowohl
interne als auch externe) zu erstellen. Die Identifizierung und Benachrichtigung aller Personen
muss im Coronafall rasch möglich sein.
Für Erste-Hilfe-Fälle müssen neben dem üblichen Material geeignete Schutzmasken, Einmalhandschuhe
und ggf. eine Beatmungsmaske mit Ventil als Beatmungshilfe vorgehalten werden. Im Rahmen
der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Person unter Beachtung
des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung
zu verzichten.

4. 4. Schulfremde Nutzung des Schulgebäudes
Hierüber trifft die Entscheidung der Schulaufwandsträger. Es darf zu keiner Beeinträchtigung des
Unterrichtsbetriebs kommen

4. 5. Testungen (Quelle 110)
Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften, die in den Präsenzunterricht gehen, können kostenlose
Reihentestungen angeboten werden.
Sobald die entsprechenden Tests verfügbar sind, führen Schulen eine regelmäßige Schnell-Selbsttest-
Strategie für das Schulpersonal und alle Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren durch.

5. Schulschließung (Quelle 74)
Ab dem 16.12.2020 findet vorläufig bis mindestens 31.01.2021 kein Präsenzunterricht mehr statt.
Der Unterricht findet in Form von Distanzunterricht statt (Regelungen zum Distanzunterricht siehe
Kapitel 7.8.2).

5. 1. Einsatz digitaler Medien (Quelle 1, 12, 13, 77, 94)
Allen bayerischen Schulen stehen Angebote von mebis (Landesmedienzentrum Bayern) zur Verfügung.
Es handelt sich dabei um passgenaue Werkzeuge, die geeignet sind, um mit Schülerinnen
und Schülern in einem virtuellen Klassenzimmer in Kontakt zu treten, Unterrichtsmaterialien zur
Verfügung zu stellen, Lernaufgaben zu erledigen sowie auszutauschen und Schülerinnen und Schülern
Feedback zu geben.
Praxisnahe Unterstützungsangebote werden angeboten unter:
https://www.mebis.bayern.de/basisinformationen. Während der Schulschließung dürfen entsprechende
Schüler- und Lehrerkonten angelegt werden.
Darüber hinaus empfiehlt das Ministerium den Einsatz alternativer digitaler Werkzeuge, wie beispielsweise
cloud-gestützte Office-Produkte oder datenschutzfreundliche Messenger-Dienste. Es
wird empfohlen, die Produktauswahl in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger zu treffen. Das
Ministerium empfiehlt darüber hinaus die zur Verfügung gestellte Lizenz von MS-Teams. Außerdem
verweist das Ministerium auf das Programm „Lernen zuhause“.
Die mebis Lernplattform wurde technisch verbessert. Sollte es dennoch zu Wartezeiten bei der
Anmeldung kommen, so erscheint ein entsprechender Hinweis auf dem Bildschirm. Man soll das
Fenster geöffnet lassen, da man nach Ablauf der Wartezeit automatisch weitergeleitet wird.
Die Lehrkräfte stellen Lernmaterial zur Verfügung und stellen einen regelmäßigen Kontakt mit den
Schülerinnen und Schülern und bei Bedarf den Erziehungsberechtigten sicher. Besondere Bedeutung
kommt der Rückmeldung zu (z.B. Rückmeldung, Korrektur). Möglichkeiten der Partner- und
Gruppenarbeit in digitaler Form oder per Telefon sollen im Rahmen des technisch Machbaren
genutzt werden.
Unbenotete Leistungsnachweise können von der jeweiligen Lehrkraft wertvolle Hinweise zum Lernstand
geben. Benotete Leistungsnachweise werden im Rahmen des Lernens zuhause nicht erhoben.
Eltern sollen keine Ersatzlehrkraft sein. Beim Lernen zuhause 2.0 sollen bisher bekannte Inhalte
geübt werden. Durch eine gezielte Auswahl von neuen Inhalten und dazu passenden Aufgaben, soll
es das Ziel sein, das Wissen und Können der Kinder zu erweitern.
Als Standard für das Lernen zuhause 3.0 legt das Ministerium Folgendes fest:
• Sicherstellung verlässlicher Strukturen: Bearbeitungszeit der Lernaufgaben: ca. 120 Minuten
für Jahrgangsstufen 1 bis 2 und ca. 150 Minuten für die Jahrgangsstufen 3 bis 4. Jedes Kind
erhält einen Lernplan (auch diejenigen, die über keine entsprechende technische Ausstattung
verfügen) – Verbindliche Abgabefristen – Rückübermittlung der Arbeits- und Überarbeitungsergebnisse
– Anlegen eines Lerntagebuchs, in dem jedes Kind seine Lernzeit eintragen kann.
Die Schulleitung achtet auf gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte.
• Regelmäßige und transparente Kommunikation
• Standards für pädagogisches Handeln
• Auswahl von Kompetenzerwartungen und Inhalten.
Zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ werden digitale Werkzeuge bereitgestellt. Ausführungen
über Schritte zur Nutzung von MS Teams und Hinweise zu Videokonferenz-Systemen werden
gegeben (Quellen 12, 13).

5. 2. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter/innen (Quelle 2)
Lehramtsanwärter im 2. Dienstjahr können auch im Falle der Schulschließung eine Unterrichtsvergütung
für die 11. bis 15. Unterrichtsstunde erhalten. Dies gilt für digitale Wege sowie die aktive
Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern über Fernkommunikationswege.
Dafür sind die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten maßgebend. Eine pauschale Vergütung der Planstunden
ist nicht möglich. Die Obergrenze nach den jeweils einschlägigen Vorschriften, von denen
zehn Wochenstunden durch die Anwärterbezüge abgegolten sind, ist weiterhin bindend.
Für die Abrechnung ist es dabei erforderlich, dass die von den Anwärtern auszufüllende ergänzende
Anlage zum entsprechenden Abrechnungsformular in einer vereinfachten und pauschalen
Aufzählung dargestellt wird. Die Schulleitungen überprüfen die Aufstellung sachgerecht, unterzeichnen
sie und leiten sie an das Landesamt für Finanzen weiter.

5. 3. Absage von Schülerfahrten bzw. sonstigen Schulveranstaltungen – Stornokosten (Quelle 83)
Es dürfen derzeit keine neuen Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen vertraglich verbindlich
abgeschlossen werden, unabhängig davon, wann diese stattfinden sollen.
Grundsätzlich sind aber mehrtägige Schülerfahrten (wie Schüleraustausche, Studien- und Klassenfahrten)
bis zum Ende der Pfingstferien ausgesetzt (Quelle 115).
Es wird empfohlen, Neubuchungen für den Zeitraum nach den Osterferien nur mit großer Zurückhaltung,
in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und ausschließlich dann vorzunehmen,
wenn diese kostenfrei storniert werden können. Gegebenenfalls anfallende Stornierungskosten
können nicht durch die staatliche Billigkeitsleistungen erstattet werden.

6. Notbetreuung (Quelle 61, 74, 113, 121, 122, 126)
Während des Distanzunterrichts gibt es eine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der
Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler von Förderzentren sowie an anderen
Förderschulen mit angeschlossenen Heimen. Auch im Wechselunterricht wird im Rahmen des
Möglichen an den Tagen des Präsenzunterrichts für die jeweilige Teilgruppe Notbetreuung angeboten,
wenn die Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Dabei kann auch auf
Personal des Kooperationspartners bzw. Trägers sowie auf Schulassistenzen oder Teamlehrkräfte
zurückgegriffen werden.
Für Schüler ab Jahrgangsstufe 7 ist eine Teilnahme nur bei einer Behinderung oder entsprechenden
Beeinträchtigung (bei erforderlicher ganztägiger Aufsicht oder Betreuung) möglich.
Berechtigt sind Kinder von Erziehungsberechtigten (insbesondere Alleinerziehenden),
• wenn eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere weil
erziehungsberechtigte Personen ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, kein Urlaub genommen
werden kann oder Arbeitgeber keine Freistellung gewähren, sie alleinerziehend oder
selbständig bzw. freiberuflich tätig sind oder
• wenn die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern
angeordnet worden ist oder
• die Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. des SGB VIII haben.
Die Eltern müssen den Betreuungsbedarf gegenüber der Schule formlos und aller Kürze begründen.
Weitere Voraussetzungen für eine Notbetreuung:
Das Kind
• hat keine Symptome
• ist nicht in Kontakt zu einer infizierten Person
• unterliegt keiner Quarantäne.
Eine Notbetreuung kann nicht angeboten werden, wenn die Schule insgesamt auf Anordnung des
Gesundheitsamtes geschlossen ist.
Die Notbetreuung erstreckt sich nicht nur auf die reguläre Unterrichtszeit, sondern auch auf den
Bildungs- und Betreuungszeitraum der schulischen Ganztagsangebote oder Mittagsbetreuung,
sofern die betroffenen Kinder auch bisher regulär angemeldet waren.
Lehrkräfte sollen für die Notbetreuung eingesetzt werden, soweit dies mit ihren anderen dienstlichen
Aufgaben vereinbar ist. Je nach Situation können Betreuungsaufgaben auch durch anderes
schulisches Personal bzw. Personal des Kooperationspartners übernommen werden. Sofern Kinder
der Grundschule nach dem Unterricht einen Hort besuchen, werden die Schulleitungen gebeten,
mit der Leitung des Horts Kontakt aufzunehmen und den Übergang von der schulischen Notbetreuung
zum Hort zu klären, um evtl. Aufsichtslücken zu klären.

7. Schulbetrieb (Quellen 52, 53, 74, 101, 115)

7. 1. Allgemeine Regelungen
Generelle Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände (auch am Sitzplatz im Klassenzimmer).
Für Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Die
Eltern müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen.

7. 2. Rahmen-Hygieneplan (Quellen 52, 53, 115)

7. 2. 1. Schutzmaßnahmen
• Einhaltung der allgemein bekannten Verhaltensregel (siehe Punkt 1)
• Umsetzen der Abstandsvorgaben im Klassenraum, soweit der Rahmen-Hygieneplan keine Ausnahmen
vorsieht (siehe Kapitel 7.1)
• gute und regelmäßige Durchlüftung
• regelmäßige Reinigung insbesondere Handkontaktflächen (Lichtschalter etc.)
• Einhaltung der Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Körperkontakt, Vermeidung des Berührens
von Augen, Nase und Mund
• klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie
Lehrkräfte.

7. 2. 2. Raumhygiene, Sanitärbereich (Quelle 52)
Die Maßnahmen beziehen sich auf alle Räume (z.B. Sekretariat, Lehrerzimmer): Mindestens alle 20
Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster von mindestens
5 Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfters. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos.
Eine regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflächen (z. B. Türklinken,
Treppen- und Handläufe) zu Beginn oder Ende des Schultages ist erforderlich (bei starker Kontamination
öfter). Eine routinemäßige Flächendesinfektion wird nicht empfohlen (Ausnahme:
z. B. Kontamination mit Körperausscheidungen). Eine angemessene Reinigung ist ausreichend.
Keine Reinigung mit Hochdruckreiniger. Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen sollte möglichst
vermieden werden.
Bei einer Benutzung von Computerräumen sowie bei der Nutzung von Büchern/Tablets in Klassensätzen
sollen die Geräte nach jeder Benutzung gereinigt werden.
Sanitärräume müssen mit Flüssigseife und Händetrockenmöglichkeit (Einmalhandtücher) ausgestattet
sein. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine Hepa-Filterung
verfügen.
Lüften: Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO¬¬2 -Konzentration herangezogen werden.
Der allgemein akzeptable Wert von 1.000 ppm (Pettenkofer-Zahl) sollte nicht unterschritten werden.
Mit der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) lässt sich überschlägig
die CO2-Konzentration in Räumen berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung
eines Raumes bestimmen.
Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoß- bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster
über mindestens 5 Minuten vorzunehmen. Sofern der CO2-Grenzwert nicht mit CO2-Ampeln oder
Messgeräten überprüft wird, ist grundsätzlich alle 20 Minuten eine Stoß- bzw. Querlüftung vorzunehmen.

7. 2. 3. Schülerbeförderung
Es gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung: Maskenpflicht
im Schulbus bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln.

7. 2. 4. Fachunterricht (Quelle 52, 115)
Sportunterricht kann grundsätzlich stattfinden:
Sportunterricht:
• Eine Sportausübung im Freien ist bevorzugen.
• Im Innenbereich: Übungen möglich, soweit ein Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung zumutbar/
möglich ist. Im Außenbereich ist die Sportausübung möglich, soweit der Mindestabstand von
1,50 m unter allen Beteiligten eingehalten wird.
• Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote können durchgeführt
werden
• Sportausübung mit Körperkontakt in festen Trainingsgruppen sollte derzeit unterbleiben.
• Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten eine Reinigung der Handkontaktflächen
nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so
muss zu Beginn und am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen.
• Beschränkung der Übungszeit auf zwei Unterrichtsstunden
• Bei Klassenwechsel vollständiger Frischluftaustauch in den Pausen
• Nutzung von WC-Anlagen und Benutzung von Umkleidekabinen erlaubt (Mindestabstand!)
• Haartrocknerbenutzung erlaubt bei Mindestabstand 2,00 m (Griffe der Haartrockner regelmäßig
desinfizieren!)
Jetstream-Geräte sollten nicht verwendet werden
Musik- und Instrumentalunterricht:
Im regulären Klassenverband kann bei unterrichtlichen und pädagogischen Notwendigkeiten ein
kurzes Lied gesungen werden, sofern ein erhöhter Mindestabstand von 2,5 m eingehalten werden
kann und das Tragen einer MNB möglich ist.
Soweit die Witterung es zulässt, kann im Klassenverband im Freien mit Abstand von 2,5 m Unterricht
im Blasunterricht und Gesang erfolgen; bei Einhaltung des Abstands kann vorübergehend die
MNB abgenommen werden.
Ernährung und Soziales und vergleichbarer Fächer.
Besteck, Geschirr bzw. Kochgeräte sollten nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet
werden – Schülerinnen und Schüler dürfen gemeinsam Speisen zubereiten und diese Speisen unter
Einhaltung des Hygieneplans einnehmen

7. 2. 5. Religions- und Ethikunterricht (Quelle 41 – 43)
Angesichts der Gegebenheiten an vielen Schulen ist bei der Bildung von Klassen und Unterrichtsgruppen
eine Mischung von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Parallelklassen einer
Jahrgangsstufe in der Regel unvermeidbar.
Um eine Durchmischung zu vermeiden, werden folgende Modelle A – D vorgeschlagen. Sie können
in allen Schularten angewendet werden.
Modell A: Die beteiligten Religions- und Ethiklehrkräfte erteilen abwechselnd (= turnusmäßig) in
Präsenz ihren Unterricht im Klassenverband. Die Schülerinnen und Schüler der anderen Konfession
bzw. der Ethikgruppe nehmen nicht am Fachunterricht teil, sondern werden dort beaufsichtigt.
Sie bearbeiten entsprechende Arbeitsaufträge ihrer Religions- bzw. Ethiklehrkraft oder nehmen an
einem Projekt ihrer Fächergruppe teil.
Die Bewertung und Notengebung erfolgt durch die Lehrkraft, die die jeweilige Teilgruppe einer
Klasse im jeweiligen Fach unterrichtet.
Modell B: Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse werden unabhängig von ihrer Konfession
gemeinsam unterrichtet. Vor Ort ist zu entscheiden, welche Lehrkraft die Klasse unterrichtet und
somit die Konfession der erteilten Religionsunterrichts bestimmt.
Die Bewertung und Notengebung beider Konfessionen erfolgt durch die unterrichtende Lehrkraft.
Im Zeugnis wird eine Zusatzanmerkung für Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die nicht der
Konfession der unterrichtenden Lehrkraft angehören: „Die im Fach Katholische Religionslehre (bzw.
Evangelische Religionslehre) ausgewiesene Note beruht auf Leistungen, die im Rahmen eines temporär
kooperativen konfessionslosen Religionsunterrichtsunterrichts erbracht wurden.“
Modell C: Unterricht wie in Modell B – Allerdings wechseln sich die Religionslehrkräfte turnusmäßig
alle 2-3 Monate ab.
Die katholischen und evangelischen Schülerinnen und Schüler erhalten auf der Basis aller vorliegenden
Einzelnoten aller beteiligten Lehrkräfte eine Jahresfortgangsnote im Fach ihrer Konfession.
Alle Schüler erhalten die Zeugnisbemerkung wie in Modell B.
Modell D: Unterricht wie in Modell B und C – Allerdings wechseln sich die Lehrkräfte des evangelischen
und katholischen Religions- sowie des Ethikunterrichts turnusmäßig ab.
Die Bewertung und Notengebung erfolgt für die katholischen und evangelischen Schülerinnen und
Schüler wie in Modell C, für die Ethikschüler erfolgt die Bewertung auf Basis aller vorliegenden
Einzelnoten aller beteiligter Lehrkräfte im Fach Ethik unter Federführung der Ethiklehrkraft. Die
Zeugnisbemerkung erfolgt analog zu den Modellen B und C beginnend mit der Bemerkung „Die im
Fach Ethik …“.
Voraussetzungen für die Einführung der Modelle:
Die Entscheidung über die Einführung eines der Modelle trifft die Schulleitung. Unabdingbar für
eine Umsetzung dieser Formen ist die dokumentierte Zustimmung:
• aller betroffenen Erziehungsberechtigten
• aller beteiligten Lehrkräfte
• bzw. an den Seminarschulen in den Schularten, in denen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
Seminarschulen eingerichtet sind, der fachlich zuständigen Seminarlehrkräfte.
Bei der Einholung der erforderlichen Zustimmungen ist jeder Eindruck einer auch nur mittelbaren
Beeinflussung unbedingt zu vermeiden.

7. 2. 6. Pause
Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich, sofern der Mindestabstand von
1,5 m zwischen den verschiedenen Klassen- und Kursverbänden eingehalten wird. Ein Schutz- und
Hygienekonzept ist auszuarbeiten.

7. 2. 7. Psychosoziale Unterstützung (Quelle 8)
Das Ministerium empfiehlt zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die schrittweise
Öffnung der Schulen die Unterstützung durch die Regionalkoordinatoren von KIBBS des jeweiligen
Regierungsbezirks. Unter www.kibbs.de werden hier praktische Empfehlungen zur Unterstützung
von Lehrkräften gegeben.

7. 2. 8. Schwerpunktsetzung (Quelle 66, 68)
Mittelschule:
Durch Schwerpunktsetzungen kann auch in Abschlussklassen sichergestellt werden, dass die Schülerinnen
und Schüler auf die zentralen Abschlussprüfungen vorbereitet werden können.
Hierzu sind auf dem ISB-Portal für die progressiven Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch konkrete
Hinweise zu finden, welche Lehrplaninhalte bei Bedarf in den einzelnen Jahrgangsstufen reduziert
behandelt werden können oder in die folgende Jahrgangsstufe verschoben werden können.
Auch die weiteren Fächer sind wichtig, gefährden aber durch Schwerpunktsetzung bzw. Reduzierung
einzelner Inhalte nicht in gleicher Weise die spätere Abschlussfähigkeit.
Fach Wirtschaft und Beruf sowie Arbeit-Wirtschaft-Technik: soweit möglich berufsorientierte
Lehrplaninhalte berücksichtigen
Fächer Natur und Technik bzw. Physik/Chemie/Biologie und Geschichte/Politik/Geographie bzw.
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde: auf das gesamte Schuljahr gesehen soll keine im Lehrplan ausgewiesene
Perspektive (physikalisch, chemisch, biologisch bzw. historisch, sozialwissenschaftlich,
geographisch) unberücksichtigt bleiben.
Grundschule:
In der Grundschule werden Basiskompetenzen erworben, die als Grundlage für das Lernen an weiterführenden
Schulen unabdingbar vorausgesetzt werden müssen. Dementsprechend sollen die
Fächer Deutsch, Mathematik und HSU prioritär behandelt werden.
Eine Reduzierung von Inhalten und Kompetenzerwartungen ist bei bedarf grundsätzlich in allen
Fächern möglich, die Entscheidungen dazu müssen vor Ort getroffen werden.

7. 3. Ganztagsangebote bzw. Mittagsbetreuung (Quelle 110)
Schülerinnen und Schüler, die den Präsenzunterricht besuchen, können wieder an Ganztagsangeboten
und der Mittagsbetreuung teilnehmen.
Es gelten auch hier die Regelungen des Rahmenhygieneplans. Offene Ganztagsangebote und
Mittagsbetreuungen sollen in festen Gruppen mit zugeordnetem Personal durchgeführt werden.
Anwesenheitslisten sind so zu führen, dass die Zusammensetzung des Personals deutlich wird und
damit ggf. Infektionsketten nachvollzogen werden können.
Kooperationspartner bzw. Träger werden angehalten, auch weitere Räumlichkeiten im Schulgebäude
(z. B. Klassenzimmer und Fachräume) zu nutzen, um einer Durchmischung der Gruppen nach Möglichkeit
entgegenzuwirken.

7. 4. Leistungserhebung – Vorrücken – Übertritt – Zeugnisse

7. 4. 1. Leistungserhebung (Quelle 48, 105, 115)
Es besteht kein Anlass, um gewissermaßen auf „Vorrat“ Noten zu erheben. Unmittelbar nach einem
Distanzunterricht zurück zum Präsenzunterricht sollten keine schriftlichen Leistungsnachweise
angesetzt werden – Ausnahmen allenfalls in Abschlussklassen. Mündliche Leistungsnachweise
können auch im Distanzunterricht stattfinden.
Ist eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgenommen
und versäumt sie bzw. er einen angekündigten Leistungsnachweis, so wird nach § 11 Abs. 6 GrSO
bzw. § 13 Abs. 6 MSO die Note 6 erteilt.
Die Höchstzahl der schriftlichen Leistungsnachweise pro Woche wird von bisher zwei schriftlichen
Leistungsnachweisen auf einen reduziert. Die Reduzierung gilt ausschließlich für das Schuljahr
2020/21 für alle Jahrgangsstufen der Grundschule.
Es wird kaum möglich sein, die sonst übliche Zahl von Probearbeiten bzw. Schulaufgaben und sonstiger
schriftlicher Leistungsnachweise zu erreichen.

7. 4. 2. Vorrücken auf Probe – Wiederholen (Quelle 18, 137)
Bei allen Schülerinnen und Schülern, für die ein Vorrücken nicht möglich ist, ist zwingend zu prüfen,
ob ein Vorrücken auf Probe in Betracht kommt (soweit dies für die Schulart bzw. den Zug rechtlich
möglich ist).
Bei der Ausübung des Ermessens ist besonders zu berücksichtigen, dass bei mangelhaften bzw.
ungenügenden Leistungen bis zur bayernweiten Einstellung des Unterrichtsbetriebs nur eine
eingeschränkte Chance bestand, diese Leistungen durch entsprechend bessere Leistungen im
zweiten Schulhalbjahr wieder ausgleichen zu können. Dadurch wird die Ermessensausübung in
den meisten Fällen dahingehend gebunden sein, dass die Abwägung zu Gunsten eines Zulassens
des Vorrückens auf Probe ausfällt. Es auch zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Schuljahres
2020/21 eine mehrwöchige Phase des Heranführens an die Bildungsziele der Schulart und Jahrgangsstufe
vorgesehen ist. Außerdem soll gerade für diese Schüler ein Förderangebot angeboten
werden, um entsprechende Lücken zu schließen. Eine negative Prognose wird daher nur in
Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.
Bei Schülern, bei denen das Wiederholen aus pädagogischer Sicht sinnvoller erscheint, soll die
Schule die Eltern beraten, ein freiwilliges Wiederholen in Betracht zu ziehen.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen
freiwillig wiederholen (z.B. bei längerer Erkrankung). Die Entscheidung hierüber trifft
die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen. Eine coronabedingte Ausnahmesituation
stellt alleine keinen Grund für eine freiwillige Wiederholung dar.
Die Probezeit kann in besonderen Fällen von der Lehrerkonferenz um bis zu zwei Monate verlängert
werden. Schülerinnen und Schüler, denen aufgrund coronabedingter Härten das Vorrücken auf
Probe gestattet wurde und die die Probezeit nicht bestehen, werden in die vorige Jahrgangsstufe
zurückverwiesen. Sie gelten jedoch nicht als „Wiederholungsschüler“, das Wiederholungsjahr wird
zudem nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.

7. 4. 3. Übertritt und Schuleinschreibung (Quelle 66, 83, 105, 124, 137)
Übertritt
Die Ausgabe des Übertrittszeugnisses erfolgt nicht am 03.05.2021, sondern erst am 07.05.21.
Für den Fall von Wechselunterricht erhält die Lerngruppe, die sich am 07.05.2021 im Distanzunterricht
befindet, das Übertrittszeugnis an dem Präsenztag, der dem 07.05. vorausgeht. Das Zeugnis
ist mit dem tatsächlichen Ausgabetag auszuweisen. Ist die Bildung einer validen Note bei einzelnen
Schülerinnen oder Schülern bzw. einzelnen Klassen bis zum Ausgabetermin nicht möglich, so erhält
die Schülerin bzw. der Schüler die Möglichkeit, bis zum 14.05.2021 die fehlenden Leistungsnachweise
nachzuholen. Das Nachholen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Aushändigung des Übertrittszeugnisses
erfolgt hier erst am 14.05.2021.
Bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses sollen in den Fächern in diesem Schuljahr insgesamt 14 Probearbeiten
abgehalten werden: nach Möglichkeit in Deutsch 8 sowie in Mathematik und HSU
jeweils 3. Es handelt sich hierbei um eine Richtzahl, die situations- und bedarfsgerecht auch unterschritten
werden kann. Mündliche Leistungserhebungen können auch im Distanzunterricht durchgeführt
werden.
Die Zwischeninformation über den Leistungsstand erfolgt nicht am 22.01.21, sondern erst mit
Aufnahme des Präsenz- bzw. Wechselunterrichts. Sollte dies im Zeitraum 02.02. bis 05.02.21 nicht
möglich sein, so ist auch ein postalischer Versand möglich.
Die Anmeldung für den Probeunterricht findet vom 10.05. bis zum 14.05.21 und der Probeunterricht
vom 18.05. bis zum 20.05.21 statt. Erhält eine Schülerin oder ein Schüler das Übertrittszeugnis
erst am 14.05.21, so sind die Eltern im Zweifelsfall darauf hinzuweisen, dass eine vorsorgliche
Voranmeldung für den Probeunterricht erfolgen sollte. Wenn ein im Probeunterricht geprüfter
Inhalt im Unterricht der Grundschule noch nicht erarbeitet wurde → Schüler oder Eltern geben
entsprechenden Hinweis. Bestätigt dies die Grundschule, so geht diese Frage nicht in die Bewertung
ein. Außerdem erhalten die Grundschulen am Prüfungstag Einblick in die im Probeunterricht
behandelten Prüfungsaufgaben. In diesen Fällen kann die Grundschule von sich aus die weiterführende
Schule unmittelbar informieren.
Schuleinschreibung
Die Schuleinschreibung soll im dafür vorgesehenen Zeitraum im März stattfinden. Ist diese aufgrund
der Infektionslage nicht in persönlicher Form möglich, so können Erziehungsberechtigte
auch die Unterlagen fristgerecht auf dem Postweg, per E-Mail oder auch persönlich übermitteln.
Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung
kann bis zum Unterrichtsbeginn am 14.09.2021 nachgereicht werden.

7. 4. 4. Zeugnisse (Quelle 82)
Der Zeugnistermin für das Zwischenzeugnis wurde auf den 5.3.2021 verschoben.
Ist die Bildung einer Jahresfortgangsnote im Einzelfall nicht möglich, so ist im Dropdown-Menü das
Zeichen „—-“ auszuwählen. Ist die persönliche Aushändigung des Zwischenzeugnisses nicht möglich,
so ist auch ein Postversand möglich.
Bei den Lernentwicklungsgesprächen sind Gespräche in digitaler Form besonders in den Blick zu
nehmen.

7. 5. Seminarbetrieb – Lehramtsprüfungen (Quellen 69, 70, 80, 104)
Alle noch ausstehenden Prüfungslehrproben und schulpraktischen Prüfungen für den Vorbereitungsdienst
2019/2021 an GS, MS, FöZ sowie bei den Fachlehrern werden durch Prüfungsgespräche
auf der Grundlage eines einzureichenden Unterrichtsentwurfs mit einer Dauer von 30 Minuten
(bei Fachlehreranwärter/innen mit einer Dauer von 45 Minuten) ersetzt. Die festgelegten Prüfungszeiträume
gelten weiterhin.
Für die schulpraktischen Prüfungen der Förderlehrer/innen ist aufgrund der besonderen Struktur
der Ausbildung keine Änderung in der Durchführung vorgesehen.
Das Prüfungsgespräch hat die Planung der Unterrichtsstunde (Auswahl aller Ebenen des Lehrplans,
Festlegung und Differenzierung der Lernziele – Auswahl, Gewichtung und Strukturierung der Lerninhalte
– Wahl der Unterrichtsverfahren – Wahl und Vorbereitung der Medien und ggf. Experimente
– Feststellung und Sicherung des Lernfortschritts) und die geplante Durchführung der Stunde
(unter Beachtung der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, fachmethodischen und pädagogisch-
psychologischen Komponente) zum Inhalt.

7. 6. Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen, Fortbildungen (Quelle 52, 74, 110)
Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen im Lehrerkollegium sollen möglichst als Videokonferenzen
oder allenfalls in räumlich getrennten Kleingruppenstattfinden. Vollversammlungen
des gesamten Gremiums sind nicht zulässig. Nach den Unterrichtstagen sind im Falle von Konferenzen
oder Besprechungen ausschließlich online-Formate zulässig. Dies gilt entsprechend für alle
Besprechungen und Versammlungen schulischer Gremien (Quelle 52).
Wahlen (z. B. Eltern- oder Schülervertreter) sind notwendig. Ein Aussetzen oder eine erhebliche
Verschiebung sollte die seltene Ausnahme sein.
Bei Elternsprechtagen oder -sprechstunden sollten telefonische oder digital gestützte Formate bevorzugt
realisiert werden, sofern ein persönlicher Kontakt zwischen Eltern und Lehrkräften nicht
unbedingt erforderlich ist.
Präsenzveranstaltungen im Rahmen der Staatlichen Lehrerfortbildung (lokal, regional und zentral)
sind weiterhin ausgesetzt.

7. 7. Externe Evaluation (Quelle 44)
Eine externe Evaluation wird im gesamten Schuljahr 2020/21 nur auf freiwilliger Basis durchgeführt.

7. 8. Weitere Regelungen (Quelle 22 – 24, 110)

7. 8. 1. Wechselunterricht
Beim Wechselunterricht werden Klassen oder Lerngruppen in zwei Gruppen eingeteilt, die abwechselnd
im Präsenz- und Distanzunterricht beschult werden.
Im Wechselunterricht können schriftliche Leistungsnachweise an den Präsenztagen der jeweiligen
Präsenzgruppe stattfinden. Sie können auch in voller Klassenstärke abverlangt werden, wenn der
Mindestabstand im Prüfungsraum eingehalten werden kann. Bei einem Inzidenzwert von über 100
können keine schriftlichen Leistungsnachweise erfolgen.

7. 8. 2. Distanzunterricht – Einsatz von Vertretungs- und „Teamlehrkräften“ (Quelle 25, 56, 58, 66, 71, 90 – 95)
Der Rahmenplan für den Distanzunterricht orientiert sich grundsätzlich am Stundenplan für den
Präsenzunterricht.
Ist ein Fach an einem Tag im Stundenplan für den Präsenzunterricht vorgesehen, soll es an diesem
Tag auch im Distanzunterricht in Erscheinung treten (z.B. durch einen zu bearbeitenden Arbeitsauftrag,
Übermittlung einer Rückmeldung zu einem erledigten Arbeitsauftrag, in Form einer Videokonferenz,
Angebot einer Sprechstunde).
Im reinen Distanzunterricht beginnt der Tag durch einen (virtuellen) „Startschuss“) zu einer vorher
klar festgelegten Zeit. Je nach Alter der Schüler sind folgende Wege denkbar:
• Freischaltung des Fach- oder Klassenordners
• „Guten-Morgen-E-Mail durch die Lehrkraft
• „Morgenrunde“ per Videokonferenz
• Erteilung von Arbeitsaufträgen, anstehende Abgabetermine, Termine Telefon- oder Videokonferenzen.
Mit dem (virtuellen) Startschuss erhalten die Schülerinnen und Schüler folgende Informationen:
• Arbeitsaufträge vom Tage und beteiligte Fächer
• Anstehende Abgabetermine
• ggf. Termine für mögliche Videokonferenzen
• Termine für Telefon- oder Videosprechstunden
Aufgabe der Lehrkräfte ist es,
• die Informationen für den jeweiligen Tag termingerecht zur Verfügung zu stellen
• das Arbeitspensum der Klasse mit den Kollegen abzustimmen.
Die Schülerinnen und Schüler sind zur aktiven Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet – Kontrolle
durch die Lehrkraft. Die von der Lehrkraft gestellten Arbeitsaufträge sind verbindlich.
Erfolgt wiederholt keine Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler zu den gestellten Arbeitsaufträgen,
gibt die betreffende Lehrkraft dies an die Klassenleitung bzw. ans Klassenteam weiter.
Entzieht sich eine Schülerin/ein Schüler dem Distanzunterricht, greift ein von der Schule ausgearbeitetes
Beratungs-, Unterstützungs- bzw. Sanktionssystem. Ist ein Kind verhindert (z.B. wegen
Krankheit), so erfolgt unverzüglich eine Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten.
Im Wechsel zwischen Distanz- und Präsenzunterricht: verstärkter Einsatz von Lehrkräften, die coronabedingt
nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.
Mündliche Leistungsnachweise können grundsätzlich auch im Distanzunterricht durchgeführt werden.
Sie werden aber bevorzugt im Präsenzunterricht erbracht. Sowohl die im Präsenz- als auch im
Distanzunterricht erarbeiteten Inhalte können auch Teil von Leistungserhebungen sein. Schriftliche
Leistungsnachweise werden grundsätzlich im Präsenzunterricht erbracht.
Die für den Präsenzunterricht geplanten Brückenangebote werden auch im Distanzunterricht fortgesetzt.
Beim Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kann online-Übertragung des Unterrichts aus
dem Klassenzimmer eine Möglichkeit darstellen, um die „Distanzgruppe“ oder auch einzelne Personen
in Quarantäne einzubinden (Quelle 48).
Hier sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten:
• Lehrkräfte: Eine Tonübertragung ist jederzeit möglich. Die Übertragung des Videobildes erfolgt
freiwillig. Die Übertragung eines digitalen Tafelbildes ist jederzeit möglich.
• Schülerinnen und Schüler: Eine Einwilligung der im Klassenzimmer befindlichen Schülerinnen
und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Die Schulen können für die
Einwilligung ein Informationsschreiben des Ministeriums sowie eine Mustereinwilligungserklärung
(Quelle 57) verwenden.
Wenn die Voraussetzungen des Distanzunterrichts vorliegen, so ist die Lehrkraft verpflichtet, diesen
zu erteilen. Die Anwesenheit in der Schule ist nur erforderlich, wenn man zur Notbetreuung
eingesetzt ist oder den Distanzunterricht von zu Hause aus aufgrund technischer Bedürfnisse nicht
leisten kann. Schülerinnen und Schüler, die sich in Quarantäne befinden oder zur Risikogruppe
gehören, haben keinen Rechtsanspruch auf Distanzunterricht in bestimmtem Umfang oder in bestimmter
Art (Quelle 56, 58).
Verhalten in Videokonferenzen (Quellen 58, 93, 97)
Mittlerweile beklagen sich Lehrkräfte darüber, dass Eltern bei Videokonferenzen neben dem Kind
sitzen und am Distanzunterricht teilnehmen, um dem eigenen Nachwuchs einzusagen. Außerdem
tauchen Aufzeichnungen aus Distanzstunden auf.
Hierzu ist festzustellen:
Bei sämtlichen Inhalten von Videokonferenzen handelt es sich um vertrauliche Daten. Eine Teilnahme
von Eltern oder sonstiger Familienangehöriger an diesen Stunden ist verboten. An Videokonferenzen
nehmen nur Lehrkräfte und Schüler der Klasse teil. Es befindet sonst niemand im gleichen
Raum und schaut zu oder hört mit, außer es wurde vorher von der Lehrkraft eine Erlaubnis hierzu
gegeben. Kinder, die technische Unterstützung durch Erwachsene brauchen, dürfen diese zu diesem
Zwecke kurz erhalten.
Ein Aufzeichnen, Mitschneiden und Verbreiten des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein
Verstoß gegen § 201 und § 201a StGB und damit eine Straftat.
Während einer Videokonferenz sollte regelmäßig die Teilnehmerliste überprüft und umgehend Personen
entfernt werden, die unerlaubt den Gesprächsraum betreten. Im Zweifel ist die Konferenz
für alle Teilnehmenden zu schließen.

7. 8. 3. Schulassistenzen (Quelle 50)
Schulassistenzen gehören zum sonstigen schulischen Personal. Sie unterstützen und entlasten die
Lehrkräfte an Schulen innerhalb und außerhalb des Unterrichts. Ihr Einsatz ist für Grund-, Mittelund
Förderschulen vorgesehen und auf das Schuljahr 2020/21 beschränkt.
Einsatzbeispiele:
• Aufsicht von Schülern z.B. vor dem Unterricht, in den Pausen zur Einhaltung des Abstandsgebots,
in der Mittagsaufsicht
• Unterstützung bei Einhaltung der Hygiene-Regeln
• Unterstützung im Distanzunterricht
• Unterstützung bei der Erstellung und Verwaltung von Arbeits- und Unterrichtsmaterial
• Ausgabe und Versand von Elternbriefen
• Telefondienst
• Unterstützung bei Pflegetätigkeiten.
Die Assistenzen an den Schulen in ihre Aufgaben eingeführt. Die Gesamtverantwortung trägt die
Schulleitung.
Voraussetzung: Alter über 18 Jahre – Freude und Interesse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
– Verfügbarkeit vor allem vormittags – Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und
Schrift – keine rechtskräftige Verurteilung – Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Die Stellen werden über die den Regierungen zur Verfügung stehenden Kommunikationswege
ausgeschrieben. Der Beschäftigungsumfang richtet sich nach dem Bedarf vor Ort und den individuellen
Wünschen. Die Arbeitszeiten liegen überwiegend am Vormittag. Ein Einsatz ist vorwiegend an
großen Schulen geplant. Die Vergütung erfolgt in EG3 bis EG5

7. 9. Abschlussprüfungen

7. 9. 1. Termine (Quelle 82, 86)
Mittlerer Schulabschluss:
• Muttersprache: 23.06.21
• Deutsch: 06.07.21
• Englisch: 07.07.21
• Mathematik: 08.07.21
Qualifizierender Abschluss der Mittelschule:
• Muttersprache: 25.06.21
• Englisch: 12.07.21
• Deutsch: 13.07.21
• Mathematik: 14.07.21
• GSE und PCB: 15.07.21
Letzter Schultag Abschlussklassen: 29.07.21

7. 9. 2. Projektprüfung (Quellen 39, 40, 133)
Die Projektprüfung wird im Schuljahr 2020/21 in modifizierter Form durchgeführt:
• Die Gruppenanteile und der praktische Teil (Technik 240 min, Wirtschaft 120 min, Soziales
150 min) entfallen.
• Die Prüflinge erhalten weiterhin einen Leittext. Die Ausgabe des Leittexts kann für Schülerinnen
und Schüler, die z.B. aus gesundheitlichen Gründen die Schule nicht betreten können, an
einen Erziehungsberechtigten oder auf elektronischem bzw. postalischem Weg erfolgen. Der
Bearbeitungszeitraum beginnt ab Empfang. Die Besprechung kann bei Bedarf telefonisch bzw.
per Videokonferenz durchgeführt werden.
• Sie erstellen eine Projektmappe mit den bisherigen Inhalten, einer schülergemäßen Beschreibung
einer möglichen Umsetzung und ggf. praktischen Anteilen.
• Es erfolgt eine 15-minütige (Einzel-)Prüfung auf Grundlage der Projektmappe. Die mündliche
Prüfung ist vorzugsweise in Präsenzform durchzuführen.
• Grundlage für die Bewertung sind die Projektmappe und die 15-minütige (Einzel-)Prüfung
• Externe Prüflinge erhalten von der Schule den Leittext, geben eine eigenverantwortlich erstellte
Projektmappe ab und unterziehen sich der 15-minütigen (Einzel-)Prüfung.

7. 9. 3. Sportpraktische Prüfung (Quelle 110)
Sofern eine sportpraktische Prüfung aufgrund des Infektionsgeschehens oder krankheitsbedingt
nicht vollständig durchgeführt werden kann, kann auch in diesem Schuljahr an ihre Stelle eine
Ersatzleistung treten, die auf Antrag der Prüflinge oder Erziehungsberechtigten in folgender Form
erbracht werden kann:
• Durchschnitt der im laufenden Schuljahr erbrachten Ersatzleistungen
• oder durch eine theoretische Ersatzprüfung
• oder durch das Ausweichen auf ein anderes als bei der Anmeldung angegebenen Handlungsfeldes
• oder durch die doppelte Wertung der im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung
erbrachten praktischen Prüfungsleistung in einem sportlichen Handlungsfeld.

7. 9. 4. Weitere Regelungen des Infektionsschutzes (Quelle 133)
Während der Prüfungen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für die Schülerinnen und
Schüler sowie für die Lehrkräfte erforderlich. Ausnahmen von der Maskenpflicht können aus zwingenden-
didaktischen Gründen gewährt werden (z.B. in Englisch, Deutsch als Zweitsprache oder
Deutsch).Für Prüflinge ist kein Nachweis eines negativen Coronatests erforderlich. Sie können aber
auf freiwilliger Basis den Nachweis erbringen. Die Vorgaben des Rahmen-Hygieneplans – insbesondere
des Mindestabstands – sind einzuhalten.
Infizierte bzw. nachweislich positiv getestete Schülerinnen und Schüler dürfen demgegenüber nicht
an Prüfungen teilnehmen, auch nicht in gesonderten Prüfungsräumen.
Für schulinterne Prüfungen wird die Arbeitszeit verlängert:
• Buchführung, GSE oder PCB statt 60 min 70 min
• Kunst statt 150 min 170 min
• Informatik statt 120 min 140 min.
Auch bei der Ermittlung des Zeitzuschlags im Rahmen eines Nachteilausgleichs ist die Verlängerung
zu berücksichtigen.
Die Prüfungen sollen in möglichst kleinen Prüfungsgruppen durchgeführt werden.

7. 10. Vergleichs- und Orientierungsarbeiten (Quelle 84, 85, 112)
Aufgrund des Pandemiegeschehens wird die verpflichtende Teilnahme an den Orientierungsarbeiten
2 sowie VERA-3 und VERA-8 im Schuljahr 2020/21ausgesetzt. Es ist den Schulen freigestellt,
freiwillig daran teilzunehmen.
Eine zusätzliche Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an allen VERA-8-Testungen wird am Anfang
des Schuljahres 2021/2022 in der 9. Jahrgangsstufe angeboten.

8. Maskenpflicht (Quelle 45, 49, 100, 107, 108)

8. 1. Allgemeines
Es gilt derzeit eine allgemeine Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände (auch am Sitzplatz
im Klassenzimmer) an allen Schularten und für alle Jahrgangsstufen. Masken sind grundsätzlich zur
einmaligen Verwendung mit Entsorgung am Ende des Arbeitstags gedacht, d.h. eine Aufbereitung
ist im Regelfall nicht möglich.

8. 2. Maskenpflicht für das Personal
Vom Personal muss auf allen Verkehrswegen in den Dienstgebäuden ein medizinischer MN-Schutz
getragen werden. Zu den Verkehrswegen gehört auch das Lehrerzimmer. Zum Essen und Trinken
kann dort die Maske abgenommen werden.
Personen, die sich alleine in einem Büro oder Unterrichtsraum befinden, können die MNB abnehmen.
Bei der Nutzung von Begegnungsflächen innerhalb des Gebäudes (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge,
Gänge oder Sanitärräume besteht für alle Personen Maskenpflicht. Diese Pflicht umfasst alle
Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude und auch im freien Schulgelände.
Auch während des Unterrichts eine Maske zu tragen (KMS vom 06.10.2020). Am Arbeitsplatz im
Klassenzimmer darf die MNB ebenfalls nicht abgenommen werden.

8. 3. Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler (Quelle 107)
Derzeit gilt Folgendes (Quelle 52): Maskenpflicht besteht in allen Jahrgangsstufen und allen Schularten
für Schülerinnen und Schüler auch im Unterricht (d.h. auch am Sitzplatz).
Ausnahmeregelungen zur Maskenpflicht am Platz können Gesundheitsämter nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen erlassen, insbesondere wenn im Klassenzimmer bei durchgängigem
Präsenzunterricht ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
Ausnahmen von der Maskenpflicht (Quelle 52):
• Nach der Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen
oder schulorganisatorischen Gründen,
• während der effizienten Stoßlüftung des Klassenraums
• sowie kurzzeitig während der Pausen auf den unter freiem Himmel gelegenen Teilen des Schulgeländes,
solange dabei verlässlich ein ausreichender Mindestabstand eingehalten wird.
Zur Maskenpflicht im Fachunterricht wird auf Kapitel 7.2.4 verwiesen.

8. 4. Beschaffenheit der Maske (Quelle 49, 53, 65, 67, 107)
Zur Reduzierung von Aerosolen sollte nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende
textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Maske muss richtig über
Mund, Nase und Wangen platziert sein. Visiere stellen keinen zuverlässigen Schutz dar. Für Lehrkräfte
gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. FFP2-Masken ohne Ventil
dienen am besten dem Fremd- und Eigenschutz. Allerdings entsprechen Klarsichtmasken aus
Kunststoff nicht den Schutzvorschriften, auch wenn sie eng anliegen. Sie sind den Visieren damit
quasi gleichgestellt
Die Schulen erhalten ein Paket mit Masken für den Einsatz in der Schule. Die Verteilung erfolgt
über die Staatlichen Schulämter. Es handelt sich um Masken mit KN95-Standard. Sie sind in ihrer
technischen Wirksamkeit und Schutzeigenschaft den FFP2-Masken gleichwertig.
Die Tragezeitbegrenzung von 75 Minuten mit einer darauffolgenden Erholungszeit ist zu beachten.
Die Masken sind grundsätzlich zur einmaligen Verwendung mit Entsorgung am Ende des Arbeitstages
gedacht. Die Mitführung einer Ersatzmaske wird angeraten.
Schülerinnen und Schüler können zwar sog. Alltagsmasken tragen im Schulgebäude tragen; es wird
jedoch das Tragen medizinischer Masken empfohlen.

8. 5. Befreiung von der Maskenpflicht (Quelle 45)
Das Tragen einer MNB kann Personen erlassen werden, wenn das Tragen aufgrund einer Behinderung
oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
In der Regel ist hierzu ein ärztliches Attest erforderlich. Es ist insbesondere hinreichend substantiiert
darzulegen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen in der konkret relevanten Tragesituation
keine Maske getragen werden könne. Dazu muss das Attest zumindest erkennen lassen,
welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt wurde und inwiefern sich
deswegen das Tragen der MNB nachteilig auswirkt. – Ein „Attest“, das augenscheinlich nur formblattmäßig
und ohne persönliche Untersuchung von einem nicht ortsansässigen Arzt erstellt wurde
und bei dem die konkreten Umstände den Verdacht nahelegen, dass es sich um eine aus sachfremden
Gründen ausgestellte Bescheinigung handelt, kann nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen. Es
muss vielmehr konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten. Sofern Zweifel bestehen, kann
die Schulleitung Kontakt mit dem Ärztlichen Kreisverband vor Ort aufnehmen. Unter Umständen
kann auch Strafanzeige in Betracht kommen.
Bei Beschäftigten, die gesundheitlich uneingeschränkt ihrer normalen beruflichen Tätigkeit nachgehen
können, ist eine generelle „Unverträglichkeit“ einer MNB in der Regel nicht nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund sollte unter Einbeziehung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes (in
der Schule wohl Amtsarzt) abgeklärt werden, ob die Rahmenbedingungen, die z.B. für die Erstellung
eines vorgelegten Attestes maßgebend waren, mit denen im Betrieb (wohl Schule) übereinstimmen,
insbesondere, wenn die MNB nur zeitlich eingeschränkt getragen werden muss (FMS vom 20.10.2020).
Sofern erforderlich (in der Regel nach 3 Monaten) kann eine erneute ärztliche Bescheinigung verlangt
werden.

8. 6. Maskenpflicht als Unterrichtsthema
Die Regelungen zum Infektionsschutz und insbesondere zum Tragen einer Maske sind ausführlich
auch im Unterricht durch die Lehrkräfte zu behandeln. Geeignete Materialien stehen im Internet
zur Verfügung.

8. 7. Weigerung (Quelle 45, 52)
Wird einer Verpflichtung zum Tragen einer MNB nicht nachgekommen, soll die Schulleitung die Person
des Schulgeländes verweisen.
Dies gilt zukünftig für Schülerinnen und Schüler alle Jahrgangsstufen (bisher ab 5. Jgst.). Für Schülerinnen
und Schüler der unteren Jahrgangsstufen ist bis zum Eintreffen eines Erziehungsberechtigten
die Aufsicht sicherzustellen; eine Teilnahme am Unterricht, den schulischen Ganztagesangeboten
bzw. der Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht möglich.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind bei einer Weigerung, eine Maske zu tragen, möglich.
In der Grundschule ist jedoch zu beachten, dass eine Weigerung wohl eher auf ein Fehlverhalten der
Eltern zurückzuführen ist. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist hingegen nicht möglich.
Darüber hinaus kann eine Weigerung auch als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24
Infektionsschutzgesetz geahndet werden.

9. Risikogruppe – Schwangere und stillende Beschäftigte – Einsatz der Lehrkräfte (Quelle 9, 22, 30)

9. 1. Allgemeines (Quelle 25)
Die meisten Menschen, die sich mit dem Coronavirus infizieren, erkranken nicht schwer. Wer
jedoch zur Risikogruppe gehört, wird mit größerer Wahrscheinlichkeit schwer erkranken. Durch
Einhalten der besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen können diese Personen
geschützt werden. Eine generelle Befreiung vom Präsenzunterricht gibt es nicht mehr.

9. 2. Schwangere und stillende Beschäftigte (Quelle 25, 30, 38)
Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) wurde ein betriebliches
Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule bzw. Behörde ausgesprochen. Schwangere,
die über einen Tele- /Homeoffice-Arbeitsplatz verfügen, wurden weiterhin zur Dienstleistung
verpflichtet. Dies galt auch für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten von
zuhause aus.
Mittlerweile ist das betriebliche Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule nicht mehr
zeitlich beschränkt. Es gilt im neuen Schuljahr bis auf Weiteres. Die Einsatzregelungen von gefährdeten
Personen gelten auch für Schwangere (siehe Kapitel 8.3 und 8.5).
Derzeit besteht keine Notwendigkeit, auch für stillende Frauen ein betriebliches Beschäftigungsverbot
auszusprechen.

9. 3. Ältere Personen und Personen mit Vorerkrankung Schwerbehinderte (Quelle 22, 25)
Nach dem Robert Koch-Institut zählen zu den Risikogruppen für schwere Verläufe ältere Personen
(mit stetig steigendem Risiko ab etwa 50 – 60 Jahren). Eine „automatische“ Befreiung von einem
Einsatz in der Schule erscheint nach KMS vom 21.04.2020 nicht geboten. Hier ist eine (fach-)ärztliche
Bewertung erforderlich. Die Ärzte müssen die besondere Schutzbedürftigkeit darlegen und
Vorschläge unterbreiten, mit welchen Mitteln ein Einsatz im Präsenzunterricht möglich ist. Beispiele:
Zeitversetztes Betreten des Raumes – Tragen einer FFP2-Maske usw.
Die alleinige Zugehörigkeit von Lehrkräften zu einer Risiko- oder Altersgruppe steht ab dem Schuljahr
2020/21 einem Einsatz grundsätzlich nicht entgegen. Auch eine Schwerbehinderung allein ist
kein Grund, dass diese Person nicht als Lehrkraft im Präsenzunterricht eingesetzt werden kann.
Sofern jedoch in Einzelfällen eine (fach-)ärztlich attestierte besondere Gefährdungslage besteht,
die trotz besonderer Schutzmaßnahmen einen Einsatz im Präsenzunterricht nicht zulässt, ist die
Dienstleistung im Homeoffice oder einem anderen, für die Lehrkraft besser geschützten Raum zu
erbringen. Diese Personen können vollumfänglich in die Erledigung aller Aufgaben eingesetzt werden,
die ortsunabhängig erbracht werden (z.B. Korrekturarbeiten und Unterrichtsvorbereitungen,
Betreuung von Schülern, die am Präsenzunterricht nicht teilnehmen können, Aufgaben im Verwaltungsbereich).
Diese Lehrkraft hat die von der Schulleitung zugeteilten Aufgaben im Umfang von
40 Zeitstunden pro Woche bei einer Lehrkraft mit voller Unterrichtsverpflichtung zu erbringen.
Bei Lehrkräften in Teilzeit gilt dies für den entsprechenden Teilzeitanteil. Möglicherweise ist hier
auch ein Einsatz in den Gesundheitsämtern insbesondere zur Unterstützung der CTT – Contact
Tracking Teams anzudenken.
Zur Risikogruppe zählen Personen mit Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare
Herzerkrankung und Bluthochdruck), mit einer chronischen Erkrankung der Lunge, einer chronischen
Lebererkrankung oder mit Diabetes, einer Krebserkrankung bzw. einem geschwächten
Immunsystem.
Nach FMS vom 18. März 2020 sind aus Fürsorgegründen für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko
(z.B. mit Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen) erforderliche Maßnahmen mit dem
behandelnden Arzt abzusprechen. Eine ärztliche Aussage ist der Schulleitung vorzulegen.
Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, für die in einer (fach-)ärztlichen Bewertung festgestellt ist,
dass eine besondere individuelle Gefährdung vorliegt, müssen weiterhin keinen Präsenzunterricht
erteilen. Sie werden auch nicht in der Notfallbetreuung eingesetzt.

9. 4. Besonders gefährdete Personen im häuslichen Umfeld
In Fällen, in denen im häuslichen Umfeld der staatlichen Beschäftigten Personen leben, die durch
eine Infektion einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, besteht aus Sicht des Ministeriums
kein Handlungsbedarf seitens des Dienstherrn. Dies obliegt danach der privaten Lebensführung
(besondere private Hygiene- und Isolationsstandards).

9. 5. Einsatz von gefährdeten Personen
Die von Präsenzunterricht Befreiten sind verpflichtet, Dienst zu leisten, sei es zu Hause oder in
einem anderen geschützten Bereich (ggf. auch in der Schule). Ihr Einsatz findet insbesondere beim
Lernen zu Hause sowie bei der Übernahme von Korrektur- (evtl. Prüfungsarbeiten) und Verwaltungsarbeiten
statt.

10. Testpflicht (Quellen 116, 117, 127-129)

10. 1. Welche Tests gibt es?
PCR-Tests gelten als das zuverlässigste Verfahren. Sie werden von einem Fachpersonal vorgenommen.
Die Auswertung erfolgt im Labor. Das Ergebnis liegt nach wenigen Stunden bis Tagen vor.
Bei Antigen-Tests (POC-Tests) handelt es sich um Schnelltests. Sie werden durch geschultes Personal
vorgenommen. Die Auswertung erfolgt vor Ort innerhalb von 15 bis 30 Minuten. Das Ergebnis
ist jedoch nicht so zuverlässig wie die PCR-Tests.
Antigen-Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Die Probenentnahme
und -auswertung ist einfach. Das Testergebnis liegt nach 15 bis 30 Minuten vor. Es ist aber am wenigsten
zuverlässig.

10. 2. Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht (Quelle 138)
Die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung
und Mittagsbetreuung ist für Schülerinnen und Schüler nur dann erlaubt, wenn sie sich
zwei Mal wöchentlich einem Test unterziehen. Hierfür müssen sie zu Beginn eines Schultages ein
schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests vorlegen.
Anderenfalls müssen sie sich in der Schule unter Aufsicht einem Selbsttest unterziehen. Die Vorlage
eines Selbsttestergebnisses außerhalb der Schule genügt hierzu nicht.
Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden alt sein, bei einem
Inzidenzwert von mehr als 100 höchstens 24 Stunden. Dies bedeutet, dass im Fall des 48-Stunden-
Zeitraums ein negatives Testergebnis, welches z.B. auf einem am Montag durchgeführten Test
basiert, auch noch für den Schulbesuch am Dienstag und Mittwoch gilt. Am Donnerstag wäre dann
(spätestens) ein erneuter Test durchzuführen bzw. ein neues Testergebnis vorzulegen. Im Fall des
24-Stunden-Zeitraums ist hingegen eine häufigere Testung erforderlich.
Für Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gilt entsprechendes. Sie können aber einen
Selbsttest auch außerhalb der Schule ohne Aufsicht vornehmen, wenn sie versichern, dass das
Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Liegt kein negativer PCR- bzw. POC-Antigen-Schnellest vor und wird die Durchführung eines Selbsttests
in der Schule verweigert, dürfen Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen
und müssen das Schulgelände verlassen. Bis zum Eintreffen der Erziehungsberechtigten ist
die Aufsicht sicherzustellen. Eine Teilnahme an schulischen Ganztagsangeboten bzw. der Mittagsbetreuung
ist ebenfalls nicht möglich.
Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorweisen können und nicht zur Durchführung
eines Selbsttests in der Schule bereit sind oder aufgrund einer individuell beurteilten Gefährdung
von der Teilnahme am Präsenzunterricht beurlaubt sind, erfüllen ihre Schulbesuchspflicht
durch Wahrnehmung von Angeboten im Distanzunterricht. Das Schulgelände ist zu verlassen.
Weigern sich Schülerinnen und Schüler, das Schulgelände zu verlassen, sollen sie in Ausübung des
Hausrechts der Schule verwiesen werden.
Das Schulgelände ist zu verlassen. Weigern sich Schülerinnen und Schüler, das Schulgelände zu
verlassen, sollen sie in Ausübung des Hausrechts der Schule verwiesen werden.

10. 3. Selbsttests in der Schule (Quelle 140)
Nach KMS vom 09.04.2021 ist davon auszugehen, dass die Erziehungsberechtigten mit der Durchführung
der Selbsttestung in der Schule einverstanden sind, wenn sie ihre Kinder ohne Testnachweis
in die Schule schicken. Sollten sie mit der Selbsttestung in der Schule nicht einverstanden sein,
haben sie der Testung ausdrücklich zu widersprechen.
Der erste Selbsttest in der Woche sollte unmittelbar nach dem Wochenende stattfinden. Die Regelung
gelten unabhängig davon, ob täglicher Präsenzunterricht oder Wechselunterricht stattfindet.
Vor und nach der Testdurchführung ist insbesondere auf die Handhygiene zu achten. Die Tische
sind nach der Testdurchführung zu reinigen.
Die Tests können ohne Unterstützung medizinisch geschulten Personals durchgeführt werden. Sie
sollten durch die jeweilige Lehrkraft der ersten Unterrichtsstunde begleitet werden. Die Schulen
haben die Möglichkeit, sich an lokale Hilfsorganisationen zu wenden.
Wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Selbsttests
nicht alleine durchführen können, kann mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten eine schulische
Pflegekraft oder auch eine gegebenenfalls vorhandene Schulbegleitung in der Schule bei der
Selbsttestung unterstützen.

10. 4. Umgang mit einem positiven Testergebnis
Erhalten Schülerinnen oder Schüler beim Schnelltest ein positives Testergebnis, sollten sie dies der
aufsichtsführenden Lehrkraft bzw. der Schulleitung mitteilen. Der Schulbesuch kann nicht weiter
fortgesetzt werden. Ein Schulbesuch ist erst dann wieder möglich, wenn das Ergebnis eines negativen
PCR-Tests vorgelegt wird.

10. 5. Dokumentation
Negatives Testergebnis: Wenn zum Nachweis das negative Testergebnis eines PCR- oder POCAntigenschnelltest
vorgelegt wird, so ist das Ergebnis in geeigneter Weise von der Schule zu doku43
mentieren. Die Aufnahme des Originals oder einer Kopie in die Schülerakte ist nicht erforderlich.
Aufbewahrung der Aufschreibungen: höchstens 14 Tage.
Positives Testergebnis: Die Schülerin bzw. der Schüler darf bis zum schriftlichen Nachweis eines
negativen PCR-Tests die Schule nicht betreten. Das positive Testergebnis ist zu dokumentieren.
Aufbewahrung der Aufschreibungen: höchstens 14 Tage.

11. Impfung – Genesung

Unser Leben im privaten und dienstlichen Bereich wird seit etwa einem Jahr vom Corona-Virus
bestimmt. Insbesondere in den Wintermonaten hat sich das Virus in erschreckender Weise entwickelt.
Das öffentliche Leben muss immer wieder lahmgelegt werden, Schulen werden nahezu
täglich mit neuen Entscheidungen konfrontiert. Doch alle einschneidenden Maßnahmen zeigen
gegenwärtig nur geringe Wirkung. Für die Zukunft bleibt die einzige vielversprechende Hoffnung in
der Impfung. Doch bis eine sog. „Herdenimmunität“ eintritt, wird noch viel Zeit vergehen. Die Impfung
ist aber der einzige, wenn auch ein langer Weg zur dauerhaften Überwindung der Pandemie.
Im Folgenden geben wir Antworten auf mehrere Fragen zu diesem Thema:

11. 1. Wo und wie wird geimpft?
Impfungen werden in erster Linie in Impfzentren vorgenommen, die mittlerweile flächendeckend
eingerichtet wurden. Da nicht genügend Impfstoff zur Verfügung steht, muss schrittweise geimpft
werden.
Gegenwärtig gibt es ergänzend hierzu mobile Impfteams, die vor allem in Pflege- und Senioreneinrichtungen
eingesetzt werden. Später ist vorgesehen, die Impfung auch in Arztpraxen vorzunehmen.
– Mittlerweile ist die Impfung auch in Arztpraxen möglich. In Kürze werden auch Betriebsärzte
einbezogen.
Mittlerweile müssten alle Grundschullehrkräfte ein Impfangebot erhalten haben. An weiterführenden
Schulen sollen vorrangig diejenigen Lehrkräfte geimpft werden, die regelmäßig in Präsenz
unterrichten oder in Abschlussprüfungen eingesetzt sind. Es ist möglich, Sammeltermine in den
Impfzentren. Darüber hinaus sind Sammeltermine in den Schulen möglich durch mobile Impfteams
möglich.

11. 2. In welcher Reihenfolge wird geimpft?
Wegen der anfangs bestehenden Impfstoffknappheit wurde in der Corona-Impfverordnung eine
Reihenfolge erstellt, nach der die Bürgerinnen und Bürger geimpft werden.
Kategorien
Kategorie 1: höchste Priorität
Nach Vollendung des 80. Lebensjahres – Heimbewohner – Pflegekräfte
im ambulanten und stationären Bereich – Beschäftigte, die in ihrer Tätigkeit
ein hohes Expositionsrisiko tragen (Notaufnahmen, Intensivstationen,
Rettungsdiensten, Impfzentren, Palliativversorgung, aerosolgenerierende
Tätigkeit, regelmäßige Behandlung, Betreuung und Pflege von Personen mit
schwerem oder tödlichen Krankheitsverlauf)
Kategorie 2: hohe Priorität
Nach Vollendung des 70. Lebensjahres – Personen mit Trisomie 21, Demenz,
geistiger Behinderung, nach Organtransplantation – enge Kontaktpersonen
von Pflegebedürftigen und Schwangeren – Personen in stationären Einrichtungen
zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig Behinderter – Ärzte
und sonstiges Personal mit regelmäßig unmittelbarem Patientenkontakt –
Personal der Blut- und Plasmaspendedienste – Polizei- und Ordnungskräfte,
die zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden (z.B. bei
Demonstrationen) – Einsatz im Gesundheitsdienst zur Aufrechterhaltung
der Krankenhausinfrastruktur – Unterbringung oder Tätigkeit in Einrichtungen
von Obdachlosen, Asylbewerberheimen o.ä.
Kategorie 3: erhöhte Priorität
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres – Personen mit Adipositas, chronischer
Nieren- oder Lebererkrankung, Immundefizienz, HIV-Infektion,
Diabetes mellitus, Herz- oder Krebserkrankung, Autoimmunerkrankung,
Rheuma – Tätigkeit, insbesondere in den Verfassungsorganen, Regierungen
und Verwaltungen, bei den Streitkräften, der Polizei*, beim Zoll, der Feuerwehr,
des Katastrophenschutzes, THW – Einsatz in weiteren Einrichtungen
der kritischen Infrastruktur (Apotheken, Pharmawirtschaft, Informationsund
Telekommunikationstechnik) – Einsatz in medizinischen Einrichtungen
mit niedrigem Expositionsrisiko (insbesondere in Laboren usw.) – Tätigkeit
im Lebensmitteleinzelhandel – Erzieher* und Lehrer* – Personen mit prekären
Arbeits- und Lebensbedingungen
Kategorie 4: Alle übrigen Personen
*Diese Gruppen werden früher geimpft

11. 3. Wie bekomme ich einen Impftermin?
Es gibt drei Wege zur Vereinbarung eines Impftermins:
• Jeder kann sich online unter www.impfzentren.bayern anmelden. Dort geben Sie Ihre persönlichen
Daten an, die zur Priorisierung erforderlich sind. Wichtig ist die Angabe der E-Mail-Adresse
und der Handynummer. Mittlerweile können über eine E-Mail-Adresse bis zu fünf Personen
angemeldet werden. Nachfolgend werden die registrierten Personen in der Reihenfolge der
Kategorien vom für Sie zuständigen Impfzentrum zur persönlichen Terminbuchung eingeladen.
Nach der Impfung wird die E-Mail-Adresse zeitnah wieder für weitere Registrierungen freigeschaltet.
• Sie können sich telefonisch direkt bei Ihrem zuständigen Impfzentrum anmelden. Hier sind
aber die Hotlines noch in absehbarer Zeit überlastet.
• Sie können bundesweit die einheitliche Telefonnummer 116 117 kontaktieren. Die Hotline verbindet
Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Impfzentrum. Die Bundes-Hotline ist aktuell von
8:00 bis 22:00 Uhr täglich (auch sonntags) erreichbar. Auch hier ist das System derzeit schwer
zu erreichen.
Keiner der drei Wege bringt Vorteile, da die Vergabe der Termine streng nach Priorität erfolgt.

11. 4. Welche Dokumente benötige ich zur Impfung?
• Terminbestätigung
• Falls vorhanden: Impfausweis,
• Ggf. wichtige Unterlagen zu Ihrer Gesundheit: Herzpass, Diabetikerausweis, Medikamentenliste
• Evtl.: Einwilligung des Betreuers
• Evtl. Bescheinigung des Arbeitgebers

11. 5. Wer soll nicht geimpft werden?
Gegenwärtig sollen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre nicht geimpft werden.
Gegenwärtig läuft das Zulassungsverfahren hierfür. Es geplant, in Kürze auch eine Impfung dieser
Altersgruppen durchzuführen.
Wer an einer aktuellen Krankheit mit Fieber (38,5oC oder höher) leidet, soll erst nach Genesung
geimpft werden. Eine Erkältung oder gering erhöhte Temperatur ist jedoch kein Grund, die Impfung
zu verschieben.
Bei einer Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil sollte nicht geimpft werden.
Gegenwärtig wird nicht empfohlen, während einer Schwangerschaft oder Stillzeit eine Impfung
durchzuführen.

11. 6. Wie oft muss geimpft werden?
Zurzeit sind die Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer, Moderna und AstraZeneca zugelassen. Um
einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, müssen die Impfstoffe zweimal im Abstand von drei bis
sechs (BioNTech), vier bis sechs (Moderna) und neun bis zwölf Wochen (AstraZeneca) verabreicht
werden.
Gegenwärtig geht man davon aus, dass die Impfstoffe mindestens ein Jahr lang wirken. Genaue
Erfahrung bzw. zuverlässige Daten hierüber gibt es noch nicht.
Bei der 2. Impfung muss gegenwärtig der gleiche Impfstoff desselben Herstellers verwendet werden
wie bei der 1. Impfung. Eine Ausnahme gilt bei Personen unter 60 Jahren, bei denen bei der
1. Impfung der Stoff von AstraZeneca verwendet wurde.
In Kürze ist damit zu rechnen, dass der Impfstoff von Johnson & Johnson zugelassen wird. Er hat
den Vorteil, dass die Impfung nur einmal verabreicht werden muss.

11. 7. Wie viel kostet die Impfung?
Die Impfung in den Impfzentren oder durch die mobilen Impfteams ist für die Bürgerinnen und Bürger
kostenlos. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Die Länder tragen gemeinsam mit
der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Betrieb der Impfzentren.

11. 8. Können Nebenwirkungen auftreten?
Bisher sind keine schwerwiegenden Begleiterscheinungen bei den Impfstoffen der Firmen Biontech/
Pfizer und Moderna bekannt. Beim Vakzin der Fa. Astra/Zeneca kam es sehr vereinzelt vor
allem bei jüngeren Frauen zu Hirnvenenthrombosen. Bei älteren Personen sind diese Nebenwirkungen
nicht bekannt. Im Allgemeinen können leichte Autoimmunreaktionen, wie z.B. Erschöpfung,
Kopfschmerzen, Müdigkeit, Frösteln, Muskelschmerzen oder leichtes Fieber auftreten. Der
geimpfte Arm kann schmerzen. Das zeigt, dass das Immunsystem aktiv ist. Die Beschwerden sind
moderat und halten im Allgemeinen nur einen oder zwei Tage an.

11. 9. Wie wirken die Impfstoffe?
Bei den Impfstoffen der Firmen BioNTech/Pfizer und Moderna handelt es sich um mRNA-Impfstoffe.
Diese Impfstoffe konfrontieren einige wenige Körperzellen mit Teilen der Erbinformation
des Virus, die in der mRNA (Boten-Ribonukleinsäure) gespeichert ist. Diese liefert den Bauplan für
einzelne ungefährliche Virusproteine, die als Antigene bezeichnet werden. Die Antigene aktivieren
wiederum das Immunsystem. Die mRNA-Impfstoffe können dabei nicht ins menschliche Erbgut eindringen,
da sich beim Menschen das Erbgut in Form von DNA (Desoxyribonukleinsäure) im Zellkern
befindet.
Bei den Impfstoffen AstraZeneca und dem Johnson & Johnson-Vakzin handelt es sich um genbasierte
Vektorimpfstoffe. Es sind hier für den Menschen harmlose Erreger (Vektoren) enthalten,
in die ein Gen eingebaut wurde, das den Bauplan für ein Spikeprotein enthält. Der Körper bildet
Antikörper. Der Vorteil dieses Stoffes liegt darin, dass er bei 2 bis 8 Grad transportiert werden kann.
Mittlerweile ist der Impfstoff von AstraZeneca nur noch für die Verabreichung bei Personen über
60 zugelassen. Aber seit 21.04. kann der Impfstoff AstraZeneca in den bayerischen Arztpraxen
auch an Menschen unter 60 Jahren unabhängig von der Priorisierung verimpft werden, gab Bayerns
Gesundheits- und Pflegeminister Klaus Holetschek bekannt. Seit dem 19. April wird Astra-
Zeneca für Erstimpfungen in Bayern nur in Haus- und Facharztpraxen verimpft. Die Ärzte kennen
ihre Patienten gut, und wissen, wem sie aus dem Kreis der unter 60-Jährigen unter Berücksichtigung
der Vorgaben der Ständigen Impfkommission ein Impfangebot mit diesem Wirkstoff machen
können und beraten hierzu ausführlich.
Der Wirkungsgrad ist ebenfalls sehr hoch.

11. 10. Hilft der Impfstoff auch gegen Mutationen des Virus?
Gegenwärtig gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Impfstoff gegen Veränderungen des
Corona-Virus wirkungslos ist.

11. 11. Erleichterung für geimpfte und genesene Personen
Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen, die über einen Impfnachweis verfügen, sind den
getesteten Personen gleichgestellt. Seit der abschließenden Impfung müssen mindestens 14 Tage
vergangen sein, da der Schutz nicht sofort eintritt.
Dasselbe gilt für genesene Personen, wenn ein entsprechenden Nachweis mittels PCR-Verfahren
vorgelegt werden kann, der mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.
Die Ausgangssperre und die Kontaktbeschränkungen finden bei geimpften und genesenen Personen
keine Anwendung. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten bleiben
diese Personen bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt.
Beim Besuch von Personen, die in Krankenhäusern und Behinderten- oder Pflegeeinrichtungen
untergebracht sind, ist auch für geimpfte und genesene Personen ein Test erforderlich.

12. Quellen

1. Einsatz digitaler Medien im Fall von längerfristiger Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des
Corona-Virus (KMS vom 12. März 2020)
2. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während der Unterrichtsbeeinträchtigung
aufgrund des Coronavirus (KMS vom 30. März 2020))
3.
4.
5.
6. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
nach Zuweisung durch das Jugendamt (KMS vom 2. April 2020)
7. Erläuterungen zum FMS vom 18.03.2020 „Konsolidierungs-FMS“ (FMS vom 01. April 2020
8. Empfehlungen zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die Öffnung der Schulen
(Kriseninterventions- und Bewältigungsteam Bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
– April 2020)
9.
10. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Freiwilliger Einsatz von Angehörigen einer Risikogruppe
(April 2020)
11.
12. Schritte zur Nutzung von MS Teams (Anlage 1 zum KMS vom 13.05.2020)
13. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen beim
Corona-bedingten „Lernen zuhause“ (Anlage 2 zum KMS vom 13.05.2020)
14. GMS – Vorgehen bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen bei einer
Schülerin bzw. bei einem Schüler (GMS vom 19.05.2020)
15. Ersatz der Teilnehmerbeiträge in Mittagsbetreuungen (KMS vom 20.05.2020)
16. Antrag auf Fördermittel für entfallende Teilnehmerbeiträge (Anlage zum KMS vom
20.05.2020)
17.
18. Hinweise und Standards für die Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen zuhause 3.0
(KMS vom 22.05.2020 Anlage zu Nr. 89)
19. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: „Vorrücken auf Probe“ (KMS
vom 23.06.2020)
20. Unterrichtsbesuche, Jahreszeugnisse u. a. an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen
(KMS vom 29.06.2020)
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie – hier: Umgang mit
privaten Auslandsreisen (FMS vom 23.07.2020)
28. Coronavirus; Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (KMS vom 24.07.2020)
29. Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten und des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) (GMBek vom 07.08.2020 – BayMBl. 2020 Nr. 451)
49
30. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten
anlässlich der Corona_Pandemie (FMS vom 14.06.2020)
31. Erläuterungen zur Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen zum neuen Schuljahr, insbes.
im Hinblick auf die Maskenpflicht (KMS vom 04.09.2020)
32.
33. Drei-Stufen-Plan zum Unterrichtsbetrieb im Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 07.09.2020 –
Anlage)
34. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie (FMS vom
02.10.2020)
35. Durchführung von Versammlungen, Gremiensitzungen, Wahlen (KMS vom 22.09.2020)
36. Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in Grundschulen
und weiterführenden Schulen (LGL vom 05.10.2020)
37. Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnung – hier:
Maskenschutzkonzept für Behörden (FMS vom 20.10.2020)
38. Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronaviraus SARS-CoV-2-
Stand 11.11.2020 (Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales)
39. Projektprüfung im Rahmen der Prüfungen zum qualizierenden Abschluss sowie zum Mittleren
Schulabschluss an der Mittelschule während der Corona-Pandemie (KMS vom 13.11.2020)
40. Projektprüfung im Schuljahr 2020/2021 – Kurzinformation zum KMS vom 13.11.2020
41. Gruppenbildung im Religions- und Ethikunterricht unter Corona-Bedingungen im Schuljahr
2020/21; Alternative Formen eines temporär kooperativen Religions- und Ethikunterrichts
(KMS vom 05.11.2020)
42. Stellungnahme der evang-luth. Kirche in Bayern und des kath. Schulkommissariat in Bayern
zum temporär kooperativen Religionsunterricht (November 2020)
43. Temporär kooperativer Religionsunterricht in Zeiten von Corona (Anlage zum KMS
05.11.2020)
44. Externe Evaluation an bayerischen Schulen; Pandemie-bedingte Anpassungen im zweiten
Schulhalbjahr 2020/2021 (KMS vom 13.11.2020)
45. Maskenpflicht und Schulpflicht – Umgang mit Schulversäumnissen von Schüler*innen ohne
Mund-Nasen-Bedeckung (Regierung von Mittelfranken vom 20.11.2020)
46.
47. Maßnahmen zur Zweitqualifizierung an Grund- und Mittelschulen – hier: Einstellung der
Absolventen und neuen Bewerber zum Schulhalbjahr 2021 (KMS vom 18.11.2020)
48. Infektionsschutz und Unterrichtsbetrieb an den bayerischen Schulen (KMS vom 27.11.2020)
49.
50. Beschäftigung von Schulassistenzen an staatlichen und privaten Förderschulen im Schuljahr
2020/2021 (KMS vom 27.11.2020)
51. Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen
und Mittelschulen; hier: Bewährungsfeststellung (KMS vom 16.09.2020)
52.
53.
54. Formular: Schriftliche Bestätigung Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden
55. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen
(Stand: 11.12.2020)
56. BLLV ADB-Info: Dienstpflicht -Präsenzpflicht (12/2020)
50
57. Information zur Übertragung des Unterrichts aus dem Klassenzimmer (Stand: 10.12.2020)
58. FAQ zur Durchführung von Distanzunterricht (Stand: 10.12.2020)
59. Übersicht über die Jahrgangsstufen, in denen vom 16. Bis 18. Dezember 2020 verpflichtender
Distanzunterricht stattfindet (Anlage zum KMS vom 14.12.2020)
60. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Einstellung des Präsenzunterrichts ab
16.12.2020 (KMS vom 14.12.2020)
61.
62.
63.
64. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Einstellung des Schulbetriebs vor Ort
ab 16.12.2020 – hier: Auswirkungen auf die schulischen Ganztagesangebote sowie die Mittagsbetreuung
(KMS vom 15.12.2020)
65.
66. Hinweise zu Schwerpunktsetzungen im LehrplanPLUS Grundschule, Leistungsnachweisen und
Übertrittsverfahren (KMS vom 14.12.2020)
67. Neue Anforderungen an Mund-Nasen-Bedeckungen (KMS vom 10.12.2020)
68. Hinweise zu Schwerpunktsetzungen im LehrplanPLUS der Mittelschule, Leistungsnachweise,
Abschlüsse und Berufliche Orientierung (KMS vom 21.12.2020)
69. Prüfungsformat „Prüfungsgespräch“ als für Einzellehrprobe im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung
für das Lehramt an Grundschulen …. und Mittelschulen (KMS vom 29.12.2020)
70. Prüfungsformat „Prüfungsgespräch“ als für Einzellehrprobe im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung
für das Lehramt für Sonderprädagogik (KMS vom 30.12.2020
71. Distanzunterricht in Bayern – aktualisiertes Rahmenkonzept (KMS vom 30.12.2020)
72.
73.
74.
75. Beschlussfassung der Personalvertretungen während der Coronavirus-Pandemie (FMS vom
19.03.2020)
76. Beschlussfassung der Personalvertretungen während der Coronavirus-Pandemie (FMS vom
25.03.2020)
77. Regelung zur Nutzung der Lernplattform mebis (Anlage zum KMS vom 07.01.2021)
78. Hinweise zur Organisation des Wechsel- und Distanzunterrichts (KMS vom 05.01.2021)
79. Beschaffung von Lehrerdienstgeräten aus dem „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ (KMS vom
11.01.2021)
80. Kriterienkatalog für das 30-minütige Prüfungsgespräch
81. Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-
Impfverordnung-CoronaImpfV)
82. Terminübersicht Mittelschule im Schuljahr 2020/21 (Stand Januar 2021)
83. Anpassungen im Übertrittsverfahren und Schuleinschreibung im Schuljahr 2020/2021 (KMS
vom 18.01.2021)
84. Durchführung der Vergleichsarbeiten VERA-8 im Schuljahr 2020/2021 – hier: Freiwillige Teilnahme
an allen VERA-8-Testungen 2021 (KMS vom 26.01.2021)
85. Durchführung der Orientierungsarbeiten 2 und VERA-3 im Schuljahr 2020/2021 – Freiwillige
Teilnahme (KMS vom 27.01.2021)
51
86. Abschlussprüfungen zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule 2021 (KMS vom
26.01.2021)
87.
88.
89.
90. Kernmerkmale des Distanzunterrichts (Anlage zum KMS vom 26.01.2021)
91. Kernmerkmale des Distanzunterrichts (KMS vom 26.01.2021)
92. Distanzunterricht an Grundschulen – Fallbeispiele und Standards (KMS vom 27.01.2021)
93. Sicheres Lernen und Kommunizieren im Distanzunterricht (KMS vom 25.01.2021)
94. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen im
Distanzunterricht
95. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Verlängerung des Distanzunterrichts
bis einschließlich 12. Februar 2021 (KMS vom 28.01.2021)
96. Distanzunterricht bis einschließlich 12. Februar 2021 (KMS vom 28.01.2021)
97. Staatliches Schulamt Nürnberg: Information zum Verhalten in Videokonferenzen (Elterninformation
– Januar 2021)
98. Coronavirus; Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (KMS vom 29.01.2021)
99. Hinweise in Bezug auf die Wiederaufnahme des Wechselunterrichts zum 1. Februar 2021
(KMS vom 04.02.2021)
100. Versorgung der Schulen mit Masken (KMS vom 08.02.2021)
101. Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(BayMBl. vom 12.02.2021 Nr. 112)
102. Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(BayMBl. vom 12.02.2021 Nr. 113)
103. Quarantäne von Kontaktpersonen und Quarantäne bei SARS-Co-2-Infektionen im schulischen
Umfeld (KMS vom 26.02.2021)
104. Corona-Regelungen für noch ausstehende Prüfungslehrproben im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung
– Prüfungstermin 2019/2021 (KMS vom 01.03.2021)
105. Anpassungen im Übertrittsverfahren im Schuljahr 2020/2021 und Anzahl der schriftlichen
Leistungsnachweise pro Woche (KMS vom 26.02.2021)
106. Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen
im schulischen Umfeld (GMS vom 25.02.2021)
107. Unterrichtsbetrieb ab dem 22.02.2021 (KMS vom 16.02.2021)
108. Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnung – hier:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung; Maskenschutzkonzept für Behörden (FMS vom
15.02.2021)
109. Einstufung von Tschechien und Tirol als Virusvarianten-Gebiete, Einreisebeschränkungen und
Rechtsfolgen (KMS vom 19.02.2021)
110. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Unterrichtsbetrieb ab dem 22.02.21
(KMS vom 16.02.2021)
111. Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2021 Nr. 171)
112. VERA-8 – hier: Zusätzliche Möglichkeiten der freiwilligen Durchführung am Anfang des Schuljahres
2021/2022 in Jahrgangsstufe 9 (KMS vom 23.02.2021)
113. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Unterrichtsbetrieb ab dem 15. März
2021 (KMS 09.03.2021)
52
114. Verordnung zur Änderung der 12. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom
25.03.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 224)
115. Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen vom
12.03.2021
116. Unterricht nach den Osterferien (KMS vom 25.03.2021)
117. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Selbsttests für Schülerinnen und
Schüler, Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen (KMS vom 16.03.2021)
118. Leistungsprämien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Staatlichen Schulämtern,
Grund- und Mittelschulen sowie an Förderschulen und der Schule für Kranke (KMS vom
16.03.2021)
119. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Aktualisierung Rahmenhygieneplan
Schulen (12.03.2021)
120. Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen an Schulen
– Elterninformation – Stand: 12.03.2021
121. Informationen zu Unterricht und Notbetreuung ab 15. Märze 2021 an Förderzentren
122. Informationen zu Unterricht und Notbetreuung ab 15. Märze 2021 an Mittelschulen, Wirtschaftsschulen,
Realschulen und Gymnasien
123. Steuerfreiheit von Leistungsprämien – hier: Verlängerung der Zahlungsfrist (FMS vom
01.03.2021)
124. Elterninformation zur Schuleingangsuntersuchung für das Schuljahr 2021/2022 (KMS vom
02.03.2021)
125. Corona-Regelungen für noch ausstehende Prüfungslehrproben im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung
(KMS vom 01.03.2021)
126. Informationen zu Unterricht und Notbetreuung ab 15. März 2021 an Grundschulen
127. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Umsetzung nach den Osterferien
(KMS vom 09.04.2021)
128. Informationen zu den Covid-19-Tests an den bayerischen Schulen
129. Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 261)
130. Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 27. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 290)
131. Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 22. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 287)
132. Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 16. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 280)
133. Umsetzung der Projektprüfung im Schuljahr 2021 und weitere Hinweise zu schulhausinternen
schriftlichen und mündlichen Prüfungen (KMS vom 28.04.2021)
134. COVID-19-Schutzmaßnahmen; Angebote der Tagesbetreuung und Mittagsbetreuung (KMS
vom 19.04.2021)
135. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Kurzinformation über die Beschlüsse
des Ministerrats zum Unterrichtsbetrieb ab 10. Mai 2021 (KMS vom 04.05.2021)
136. Hinweise zur Impfung von Lehrkräften an den weiterführenden und beruflichen Schulen (
KMS vom 03.05.2021)
137. Übertrittsverfahren und Probeunterricht im Schuljahr 2020/2021, Leistungsnachweise,
Vorrücken und Wiederholen (KMS 29.04.2021)
53
138. COVID-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen; hier: Hinweise zum Umgang mit Schülerinnen
und Schülern ohne negativem Testergebnis (KMS vom 19.04.2021)
139. COVID-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Informationen zur Entscheidung
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.04.2021 (KMS vom 13.04.2021)
140. COVID-19-Schutzmaßnahmen in Bayern; hier: Selbsttests bei Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf (KMS vom 09.04.2021)
141. Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.04.2021 („Bundesnotbremse“)
142. Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 05. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 307)
143. Unterrichtsbetrieb ab Montag, 10. Mai 2021 (KMS vom 05.05.2021)
144. Aktuelle Regelungen zum Unterrichtsbetrieb an den Schulen in Bayern – Kurzinformation des
KM (Stand: 05.05.2021)
145. Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Neuregelungen der Vorgaben für den
Unterrichtsbetrieb (KMS vom 05.05.2021)
146. Robert-Koch-Institut: Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen Covid-19 – mit mRNAImpfstoffen
(Stand: 01.04.2021)

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