Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir hoffen, Sie sind gestärkt und gut erholt in das neue Kalenderjahr gestartet und haben die ersten Grippe- und Erkältungswellen der kalten Jahreszeit möglichst unbeschadet überstanden.
Der Februar ist bekanntermaßen nicht nur der Monat des Rückblicks auf das erste Schulhalbjahr in Form der Zwischenzeugnisse für die Schülerinnen und Schüler, sondern bereits auch der Personalplanungen für den Einsatz der Kolleginnen und Kollegen im nächsten Schuljahr. Tragen Sie dafür Sorge, dass dementsprechende Anträge, etwa zu Teilzeit oder Versetzungen, rechtzeitig beim Schulamt bzw. bei der Regierung vorgelegt werden. Wichtig ist hierbei immer, die aktuellen Antragsformulare zu verwenden, die Sie auch im Downloadbereich des Schulamts und der Regierung von Unterfranken finden.
Wir wünschen Ihnen ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2025!
Im Namen aller Mitglieder des Personalrates
Mit kollegialen Grüßen
Joachim Dutz Thomas Cimander
Vorsitzender des Personalrats Vorsitzender des Personalrats
Würzburg Stadt Würzburg Land
Mit diesem Infoschreiben möchten wir Sie gerne über einige wichtige und aktuelle Themen zum Dienstrecht und zum Unterrichtsbetrieb informieren:
- Teilzeit-, Versetzungs- und Beurlaubungsanträge allgemein
- Letzte Anpassungen aus der Einkommensrunde 2023 zum 01.02.2025
- Altersteilzeit, Antragsruhestand, Sabbatmodelle
- Nebentätigkeit bei Lehrkräften
- Änderung bei Kinderkrankheitstagen im Beamtenbereich
- Neuregelung des verpflichtenden Arbeitszeitkontos in der Grundschule
- Kostenerstattung für Bildschirmbrillen bei Verwaltungsangestellten
- Fortbildungszugang über FIBS für alle Schulbeschäftigten
Teilzeit-, Versetzungs- und Beurlaubungsanträge allgemein |
Teilzeit-, Versetzungs- und Beurlaubungsanträge müssen bis zum 28.02.2025 beim Schulamt in Würzburg eingetroffen sein. Daher wäre es sinnvoll, wenn sie bis spätestens 21. Februar der Schulleitung vorgelegt werden, damit sie rechtzeitig ins Schulamt weitergeleitet werden können.
Angestellte und verbeamtete Lehrkräfte müssen hierfür unterschiedliche Formulare verwenden, die Sie im Formularcenter der Regierung von Unterfranken finden. Die aktuellen Einschränkungen bei der Teilzeit (s.u.) gelten auch für alle Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die einen unbefristeten Vertrag haben. Angestellte Lehrkräfte mit befristeten Arbeitsverträgen können hingegen ihr Teilzeitmaß weiterhin frei wählen.
Grundschullehrkräfte müssen aufgrund der nach wie vor nicht rechtskräftigen Änderungen beim verpflichtenden Arbeitszeitkonto den Teilzeitantrag noch nach den „alten“ Bestimmungen stellen (siehe dazu auch „Neuregelungen des verpflichtenden Arbeitszeitkontos“)
Grundsätzlich unterschieden wird bei der Teilzeit die familienpolitische Teilzeit, die arbeitsmarktpolitische Teilzeit (Antragsteilzeit) und die Teilzeit in Elternzeit. Die jeweiligen Voraussetzungen seien hier noch einmal in Kurzform dargestellt:
A) Teilzeit aus familienpolitischen Gründen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG
VORAUSSETZUNG: Tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (muss nicht im gleichen Haushalt leben); zwingende dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.
UMFANG: mindestens 6 WoStd
B) Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG
VORAUSSETZUNG: keine (dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen)
Wird für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen sowie
Fachlehrkräfte an Förderschulen seit dem Schuljahr 2020/2021 wegen Bewerbermangel bis auf Weiteres nur noch mit einem Mindestmaß von 24 Unterrichtsstunden genehmigt.
Ausgenommen sind Schwerbehinderte und Gleichgestellte sowie Förderlehrkräfte, Heilpädagogische Unterrichtshilfen und Lehrkräfte an Schulen für Kranke.
UMFANG: mindestens 50% des Pflichtstundenmaßes
C) Teilzeit während der Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG
VORAUSSETZUNG: Elternzeit; zwingende dienstl. Belange dürfen nicht entgegenstehen
UMFANG: keine Mindeststundenzahl
Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrer*innen ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet. Ein*e vollzeitbeschäftigte*r Förderlehrer*in leistet 28 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst. Auf dem Antrag sind aber nur 28 Unterrichtsstunden anzugeben.
Beispiel: Eine Förderlehrerin beantragt eine Teilzeit von 20/28 Wochenstunden (71,428 % von 28). Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und 30 Minuten Verwaltungstätigkeiten (71,428 % von 5, abgerundet auf eine Viertelstunde) zu leisten.
Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter*innen, Schulleiterstellvertreter*innen und Seminarleiter*innen bleiben bestehen. Schulleiter*innen sind aber gemäß § 26 LDO verpflichtet, während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Bitte beachten Sie, dass in der LDO HAUPTunterrichtszeit steht! Eine Arbeitszeitreduzierung von Schulleiter*innen nach Art. 89 BayBG darf 4 Wochenstunden nicht überschreiten.
Die Arbeitszeitreduzierung von Schulleiterstellvertreter*innen (Konrektor*innen) nach Art. 89 BayBG darf 6 Wochenstunden nicht überschreiten (KMS vom 20.04.2007, Az. IV.6-5P7004.6-4.41001). Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2025 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder in Vollzeit arbeiten möchte, hat die Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit zu beantragen.
Die Regierungen weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.B. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit).
Letzte Anpassungen aus der Einkommensrunde 2023 zum 01.02.2025 |
Nachdem am 1. November 2024 eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro (Sockelbetrag, bei Teilzeitbeschäftigung anteilig) erfolgt ist, steht nun noch der letzte Schritt aus der Einkommensrunde 2023 an. Dieser sieht vor, dass ab dem 01.02.2025 das Grundgehalt um 5,5 Prozent erhöht wird. Die Erhöhung gilt für den Beamten- wie auch den Angestelltenbereich gleichermaßen.
Unter folgendem Link finden Sie die neuen Grundgehaltssätze ab Februar 2025:
https://www.lff.bayern.de/themen/besoldung/besoldungstabellen/
Altersteilzeit, Antragsruhestand, Sabbatmodelle |
Aufgrund des Lehrermangels sind Sabbatmodelle für Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen momentan ausgesetzt und werden nicht mehr genehmigt.
Weiterhin möglich sind jedoch die Beantragung von Altersteilzeit und Antragsruhestand in eingeschränktem Rahmen. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Modelle seien an dieser Stelle nur die wichtigsten Eckdaten genannt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Vertreter Ihres jeweiligen Berufsverbands oder Personalrates und nutzen die Veröffentlichungen auf den entsprechenden Internetseiten.
– Altersteilzeit ist weiterhin für alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis möglich!
– Sie wird im Blockmodell oder im Teilzeitmodell mit einer Mindestlaufzeit von einem
Jahr genehmigt.
– Frühester Beginn der Altersteilzeit (Block- u. Teilzeitmodell) ist für Lehrkräfte das
Schuljahr, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, also 60. Geburtstag zwischen
02.08. und 01.08. des Folgejahres (Für Schwerbehinderte – GdB mind. 50 – gilt das
58. Lebensjahr)
– Vorher Teilzeitbeschäftigte können wie bisher ebenfalls Altersteilzeit beantragen.
– Eckpunkte: Arbeitszeit 60 % / Besoldung 80 % / Ruhegehaltfähigkeit 60 %
– Achtung: Altersermäßigung wird während der Altersteilzeit nicht mehr gewährt!
– Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis können keine Altersteilzeit beantragen.
– Auch der Antragsruhestand ist weiterhin möglich, jedoch frühestens zum Ende des Schuljahres, indem Sie 65 Jahre alt werden; für Schwerbehinderte frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Hier müssen jedoch deutliche Versorgungsabschläge beim Ruhegehalt in Kauf genommen werden.
– Beantragung von Altersteilzeit oder Antragsruhestand: mindestens 6 Monate vor dem jeweiligen Beginn bei der zuständigen Regierung (über den Dienstweg).
Nebentätigkeit bei Lehrkräften – Änderung! |
Die Genehmigungs- und Anzeigepflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten entfällt, solange die zeitliche Beanspruchung durch diese insgesamt nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich beträgt und die Gesamtvergütung einen Gesamtumfang von 10.000 € im Kalenderjahr oder 30% der jährlichen (Vollzeit-)Dienstbezüge aus der Haupttätigkeit nicht übersteigt. Darüber hinaus entfällt auch die Anzeigepflicht für bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten, die bisher von der Genehmigungsfreiheit in Art. 82 Abs. 1 BayBG ausgenommen waren.
Unabhängig von diesen Änderungen dürfen Nebentätigkeiten, bei denen Versagungsgründe nach Art. 81 Abs. 3 BayBG vorliegen (z.B. bei Gefahr der Befangenheit bzw. Gefährdung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung), weiterhin nicht ausgeübt werden.
Änderung bei Kinderkrankheitstagen im Beamtenbereich |
Die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bislang geltenden Freistellungsregelungen des SGB V im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Kinderkrankengeld wurden nun systemgerecht auf den Beamtenbereich übertragen, um so einen Gleichklang zwischen den Beschäftigtengruppen zu erzeugen. Seit dem 1. Mai 2024 kann nun allen Beamtinnen und Beamten eine Dienstbefreiung im Umfang von 80 % der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichen Freistellung gewährt werden. Für die verbleibenden 20 % wird ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub eingeräumt. Wichtig: Die Regelungen gelten jeweils für das Kalenderjahr.
Bei der Nachweispflicht bei Erkrankung eines Kindes und der Nachweispflicht bei einer eigenen Erkrankung wurde ebenfalls eine Angleichung hergestellt.
Die genauen Regelungen sind der aktuellen Fassung des § 10 der UrlMV zu entnehmen.
Die wichtigsten Änderungen lauten wie folgt:
- Dienstbefreiung bei Erkrankung eines Kindes (unter 12 Jahren): max. 12 Tage im Kalenderjahr mit Besoldung (und ggf. zusätzlich 3 Tage ohne Besoldung)
- Dienstbefreiung bei zwei Kindern: 24 Tage und ab dem dritten Kind insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr
- Begleitung von Kindern unter 12 Jahren bei einem stationären Aufenthalt ist möglich
- Attestpflicht bei Erkrankung eines Kindes grundsätzlich erst ab den vierten Kalendertag
Neuregelung des verpflichtenden Arbeitszeitkontos in der Grundschule |
Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im November 2024 das verpflichtende Arbeitszeitkonto für Grundschullehrkräfte für rechtswidrig und damit ungültig erklärt hatte, will Bayern die bisherige Regelung für Grundschullehrkräfte neu aufsetzen.
Der Freistaat hatte nach der Entscheidung eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision beantragt. Damit wollte das Kultusministerium sicherstellen, dass die Unterrichtsversorgung auch im laufenden Schuljahr gewährleistet bleibt.
Fest steht nun aber: Das Kultusministerium wird die aktuelle Regelung überarbeiten. Ein Sprecher kündigte an, dass das einige Zeit in Anspruch nehmen könne, da es sich um ein komplexes Verfahren handle. Ihm zufolge werde das Arbeitszeitkonto für Grundschullehrkräfte neu aufgesetzt – auch die gerichtlichen Hinweise sollen demnach eingearbeitet werden.
Da bisher jedoch noch keine verbindlichen Ausführungsbestimmungen diesbezüglich veröffentlicht wurden, kann hier zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkrete Aussage zur Zukunft des verpflichtenden Arbeitszeitkontos gemacht werden.
Wichtig:
Aus diesem Grund müssen auch Grundschullehrkräfte, die im kommenden Schuljahr offiziell in der Ansparphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos wären, die Zusatzstunde (+ 1) noch mit in ihrem Teilzeitantrag angeben. Nach der endgültigen Klärung der Zukunft des Arbeitszeitkontos werden die Anträge dann entweder intern von der Regierung angepasst oder die Antragsteller ggf. um die Einreichung eines neuen Formulars gebeten.
Kostenerstattung für Bildschirmbrillen bei Verwaltungsangestellten |
Da Verwaltungsangestellte – anders als Lehrkräfte – nach ihrer Tätigkeitsbeschreibung mehr als 50% ihrer Arbeitszeit am Bildschirm verbringen, steht ihnen als Beschäftigte an einer Dienststelle des Freistaates Bayern die Erstattung einer Bildschirmbrille zu, wenn eine normale Sehhilfe („Alltagsbrille“) für die speziellen Sehanforderungen am Bildschirmarbeitsplatz nicht genügt. Die entsprechenden Informationen und Formulare sowie Kontaktdaten können über folgenden Link eingesehen und heruntergeladen werden:
https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/177674/177680/leistung/leistung_50610/index.html
Entscheidend für die Kostenübernahme durch die Regierung von Unterfranken ist zum einen, dass der Antrag noch VOR dem Kauf der Brille gestellt wird und zum anderen, dass der Kauf bei einem Optiker erfolgt, der der „Optikerliste des Landesinnungsverbandes“ angehört, da sonst keine Kostenübernahme möglich ist.
Fortbildungszugang über FIBS für alle Schulbeschäftigten |
Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass (Verwaltungs-)Angestellte, Substitutions- oder Drittkräfte keinen Zugang zu den Fortbildungsangeboten unter FIBS hätten, kann sich jedes der o.g. Mitglieder der Schulfamilie durch die Schulleitung freischalten lassen und damit einen Zugang zu FIBS erhalten, um sich damit dann über das gesamte Angebot an Fortbildungen auf der Plattform zu informieren und sich ggf. auch darauf bewerben zu können.