Schule in Zeiten von Corona (2)

Eine umfangreiche Zusammenfassung aller Regelungen Stand: 13. Juli 2020, Quelle: BLLV, Bezirksverband Mittelfranken, Foto: F. Tollkühn Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann niemand vorhersagen, ob und wann die Corona-Krise überwunden sein wird. Es kann auch nicht beurteilt werden, welche Einschränkungen uns dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum hinweg beeinträchtigen werden. Man weiß auch nicht, ob sich das Virus nach einer eventuellen Lockerung der allgemeinen Einschränkungen wieder neu ausbreitet.

Derzeit erreichen uns fast täglich neue Bestimmungen und Regelungen. Einige davon sind bereits wieder außer Kraft. Die Lehrerverbände informieren Sie auf Ihren Internetseiten über die wichtigsten Verlautbarungen des Ministeriums.

Es ist beabsichtigt in regelmäßigen Abständen diese Information auf unserer Homepage zu aktualisieren!

 

  1. Allgemeine Hygienemaßnahmen (Quelle 1) – Kontaktbeschränkung – Maßnahmen (Quellen 91, 92, 98, 112- 115)

 

Beachtung der üblichen Hygienemaßnahmen:

 

  • Abstand von mindestens 1,5 m halten, wo immer es möglich ist
  • Verzicht auf freundlichen Händedruck
  • Häufiges Händewaschen mit Seife
  • Benutzen von Einmaltaschentüchern
  • Niesen oder Husten in die Ellenbeuge
  • Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkauf und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Kinder bis zum 6. Geburtstag sind davon befreit) – gilt auch für die Schülerbeförderung
  • Abnehmen der Maske zulässig, solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist

 

Die nachfolgenden Möglichkeiten sind unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen erlaubt (Auszug aus Quelle 91, 92, 98):

 

Schulbetrieb:

  • Sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Näheres siehe Punkt 5 und 7)

 

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum:

  • Die Ausgangsbeschränkung wurde durch die Kontaktbeschränkung ersetzt.
  • Aufenthalt im öffentlichen Raum mit: nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands oder in Gruppen bis zu 10 Personen
  • Untersagt: Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen. Gilt nicht für berufliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft mehrerer Personen erforderlich ist.

 

Kontaktbeschränkung im privaten Raum:

  • Physische Kontakte auf ein Minimum beschränken
  • Möglichst konstanter Personenkreis
  • Mindestabstand 1,5 m
  • In geschlossenen Räumlichkeiten: ausreichende Belüftung

 

Private Kinderbeaufsichtigung

  • Zulässig: Wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst.

 

Gottesdienste:

  • Maskenpflicht (solange sich die Besucher nicht an ihrem Platz befinden)
  • 1,5 m Abstand zu anderen Plätzen
  • Höchstteilnehmerzahl wird bestimmt durch die Anzahl der vorhandenen Plätze
  • im Freien: Mindestabstand 1,50 m – höchstens 200 Personen

 

Versammlungen im Sinne des Bay. Versammlungsgesetzes:

  • Höchstens 100 Teilnehmer – Abstand mind. 1,50 m – ausschließlich unter freiem Himmel

 

Sport, Spiel, Freizeit, Spielplätze, Freibäder (Quelle 98)

  • Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen und Badeanstalten ist unter Einhaltung strenger Vorschriften erlaubt (z.B. bei kontaktfreier Durchführung, Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten sowie die Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten mit Schutz- und Hygienekonzept erlaubt, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich)
  • Allgemeiner Sportbetrieb ist möglich. Die Betreiber von Sportstätten erstellen ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept, das auf Verlangen vorzulegen ist
  • Bei kontaktfrei betriebenen Sportarten werden Wettkämpfe auch in geschlosse-nen Räumen wieder erlaubt – unter Beachtung der üblichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen
  • Training mit Körperkontakt wird wieder ermöglicht, keine Wettkämpfe, beim Kampfsport maximale Gruppengröße von fünf Personen
  • Keine Zuschauer
  • Für den Profisport gelten gesonderte Regelungen.
  • Die allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte sind einzuhalten.
  • Der Mindestabstand ist zu wahren (Ausnahme: Personen des eigenen Hausstandes)
  • Im Indoorsportbetrieb werden gruppenbezogene Trainingseinheiten auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
  • Bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen sind höchstens 50 Personen (Wettkampfteilnehmer und Funktionspersonal) zugelassen (bei Einhaltung des Mindestabstandes in gekennzeichneten Plätzen höchstens 100 Personen).
  • Bei Freibädern ist eine Obergrenze für die Anzahl der Badegäste festzulegen. Der Einlass von Kindern unter 14 Jahren ist nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt. Der Betreiber hat die Einhaltung der Beschränkungen inner- und außerhalb des Wassers sicherzustellen.
  • Spielplatznutzung unter freiem Himmel für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt

 

Freizeiteinrichtungen

  • Untersagt: Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungseinrichtungen und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen
  • Unter strengen Sicherheitsvorschriften erlaubt auch Indoor-Aktivitäten (Mindestabstand, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) unter den gleichen Voraussetzungen wie im Freien: Freizeitparks, Stadt- und Gästeführungen, Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr (hier gelten die gleichen Regelungen wie für ortsfeste Hotels)
  • Ausflugsverkehr: Hier ist auf den Plätzen – wie bereits jetzt in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Busreisen – der Mindestabstand nicht mehr zwingend, Masken und andere Hygieneauflagen bleiben verpflichtend

 

Einkaufen:

  • Höchstens ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche
  • Maskenpflicht für Personal und Kundschaft. Die Maskenpflicht für das Personal entfällt, wenn transparente oder sonst geeignete Schutzwände angebracht sind.

 

Gastronomie und Hotellerie

  • Erlaubt: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- und Biergärten, oder innen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen den Gästen ein Abstand von 1,50 m eingehalten werden kann oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind (Ausnahme: Personen des eigenen Hausstandes und Angehörige eines weiteren Hausstandes – siehe Kapitel Kontaktbeschränkung). Keine zeitliche Aufenthaltsbeschränkung mehr.
  • erlaubt: Hotelbetriebe im Rahmen der Sicherheitsregeln
  • erlaubt: Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen (Schutz- und Hygienekonzept erforderlich)
  • erlaubt: Betriebs- und Schulkantinen bei Einhaltung des Mindestabstands
  • erlaubt: Beherbergung von Geschäftsreisenden und Beherbergung in Seminar- und Bildungshäusern
  • erlaubt: Veranstaltungen mit 100 Teilnehmer*innen in geschlossenen Räumen, 200 Teilnehmer*innen unter freiem Himmel

 

Prüfungswesen, Aus- und Fortbildung, Erwachsenenbildung

  • Prüfungen und berufliche Aus- und Fortbildung bei Einhaltung des Mindestabstandes sind erlaubt
  • Angebote der Erwachsenenbildung sind bei Einhaltung des Mindestabstandes erlaubt – ein Hygienekonzept ist auszuarbeiten

 

Hochschulen, Bibliotheken, Archive, Museen, Gedenkstätten, Schlösser, Zoos

  • Hochschulen: keine Präsenzveranstaltungen
  • Praxisveranstaltungen in besonderen Labor- und Arbeitsräumen erlaubt (Mindestabstand)
  • Kleinere Seminare bis zu 30 Teilnehmern als Ergänzung der Online-Lehre erlaubt
  • In Bibliotheken und Archiven je 10 m2 zugänglicher Fläche
  • Erlaubt: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, staatliche Schlösser und vergleichbare Kulturstätten sowie Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten

 

Theater, Kinos und Konzerte

  • Theater und Kinos dürfen unter strengen Hygiene- und Abstandsregelungen wieder Besucher empfangen
  • Maskenpflicht nur noch auf dem Weg zu den Sitzplätzen, am Platz angekommen, kann die Maske abgenommen werden (Quelle 112)

 

Spezielle Besuchsverbote für:

  • Besuch von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Altenheimen, Seniorenresidenzen; Ausnahmen: Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige, Palliativstationen und Hospize,
  • Abweichend davon ist erlaubt: jeder Patient oder Bewohner einmal täglich Besuch eines Familienangehörigen, bei Minderjährigen auch von Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam
  • Begleitung Sterbender jederzeit zulässig.

 

Veranstaltungen, Versammlungen (Quelle 113):

  • Veranstaltungen für ein Publikum des persönlichen Zuschnitts erlaubt (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Beerdigungen, Vereins- und Parteisitzungen usw.): in geschlossenen Räumen (bis zu 100 Teilnehmer) – unter freiem Himmel (bis zu 200 Teilnehmer) – Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes erforderlich. Damit sind nun größere Schulabschluss-, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern, Beerdigungen, Vereins- und Parteisitzungen sowie Tagungen möglich. Die neue Personenbeschränkung gilt auch für Veranstaltungen in gastronomischen Betrieben.

 

Kulturstätten:

  • erlaubt ist Besuch von Museen, Gedenkstätten und Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten – kein Angebot von Speisen und Getränken

 

Großveranstaltungen:

  • untersagt sind Großveranstaltungen bis zum 31.08.2020

 

Corona-Test für Jedermann ab 01.07.2020 (Quelle 112):

  • Für die gesamte bayerische Bevölkerung werden kostenlose, freiwillige Tests angeboten. Außerdem sind Reihentests für besonders gefährdete Berufsgruppen wie Lehrer oder Erzieher geplant. Die Kosten übernimmt die Landesregierung, zumindest in den Fällen, in denen nicht ohnehin schon die Krankenkassen in der Pflicht sind. Tests bei konkreten Verdachtsfällen haben weiterhin Vorrang, trotzdem wird es eine „24-Stunden-Garantie“ für alle Getesteten geben: Die Ergebnisse sollen innerhalb eines Tages vorliegen.

 

 

  1. Auswirkungen auf das Personal (Quelle 1-5)

 

2.1 Erkrankte Beschäftigte

 

Bei einer Virusinfektion sind Beamte in der Regel dienstunfähig und Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt (Beamte: weiterhin Gewährung der Besoldung – Arbeitnehmer: 6 Wochen Lohnfortzahlung).

 

2.2 Verdachtsfälle – Kontaktpersonen – Rückkehr aus Risikogebieten

 

Beschäftigte, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere zeigen und in den letzten 14 Tagen vor der Erkrankung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig zu behandeln. Sie müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.

 

Liegen beim Beschäftigten (noch) keine Krankheitssymptome vor, gelten sie bis zur erfolgten Abklärung des Gesundheitsamtes als dienst- bzw. arbeitsfähig.

 

Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Kein Aufenthalt in diesem Sinne liegt bei einer reinen Durchreise mit kurzem Aufenthalt (z.B. Toilettengang, Tankvorgang, Kaffeepause) vor. Der Ansteckungsverdacht besteht, wenn die Person dort mindestens einen 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person im Abstand von weniger als 75 cm hatte. Dieses Kriterium grenzt deshalb den Aufenthalt von der bloßen Durchreise ab (Quelle 5).

 

2.3 Beschäftigte in Quarantäne

 

Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt, so werden Beamte nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit vom Dienst freigestellt. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer. Dasselbe gilt für Quarantäne im Ausland oder der Unmöglichkeit der Rückreise.

 

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

 

2.4 Ernennungen – amtsärztliche Untersuchungen (Quelle 31)

 

Die Aushändigung von Ernennungsurkunden durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde.

 

Derzeit sind amtsärztliche Untersuchungen nicht möglich. Andererseits können Ernennungen nicht aufgeschoben werden. Die Beschäftigten bestätigen, dass sie keine gravierenden gesundheitlichen Probleme haben und sich gesund fühlen. Die amtsärztliche Untersuchung wird schnellstmöglich nachgeholt. Kann der Amtsarzt dann die gesundheitliche Eignung nicht feststellen, werden diese beschäftigten wegen gesundheitlicher Nichteignung sofort aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Wenn der Bewerber mit diesem Vorgehen nicht einverstanden ist, kann er nicht ernannt werden. Dann wird ein Arbeitsvertrag geschlossen.

 

2.5 Zweitqualifizierung: Bewährungsfeststellung im Schuljahr 2019/20 (Quelle 53)

 

Im Rahmen der Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung an Grund- und Mittelschulen wird zum Ende des Schuljahres 2019/20 Folgendes festgelegt:

Die Unterrichtsvorführungen werden durch ein Reflexionsgespräch auf der Grundlage dreier einzureichender Unterrichtsentwürfe ersetzt. Das Gespräch für jede Unterrichtsstunde dauert 30 Minuten (also insgesamt 90 Minuten) und umfasst auch Demonstrationen einzelner Teile der geplanten Stunden (z.B. Experimente in Naturwissenschaften, Verwendung eines Musikinstruments, Übungen im Sportunterricht, Vortrag eines Gedichts).

 

Folgendes ist einzuhalten:

  • Das Gespräch findet an einem Unterrichtstag
  • in der Grundschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem frei zu wählenden Fach aus dem Fächerkanon der Grundschule,
  • in der Mittelschule in den Fächern Deutsch oder Mathematik und zwei zu wählenden Fächern aus dem Fächerkanon der Mittelschule statt.
  • Vorlage des Amtlichen Schriftwesens,
  • Zuleitung der Stundenentwürfe an den zuständigen Schulrat und der Schulleitung am Vortag bis 12.00 Uhr – Bestätigung des Eingangs bis spätestens 18.00 Uhr durch den zuständigen Schulrat,
  • Vorlage einer gedruckten Ausfertigung des Entwurfs am Tag des Reflexionsgesprächs an den Schulrat und der Schulleitung,
  • Erstellen einer Niederschrift mit Unterschrift der Mitglieder der Prüfungskommission.
  • Das im Rahmen der bisherigen Reflexionsfeststellung vorgesehene Reflexionsgespräch entfällt.

 

 

  1. Auswirkungen auf Schüler und Eltern (Quelle 5 und 6)

 

3.1 Rückkehr aus Risikogebieten (siehe auch Punkt 2.2)

 

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr keine Schule oder andere Einrichtung betreten.

 

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

 

Die Mitteilung der Rückkehr aus einem Risikogebiet gilt als zwingender Grund für die Nichtteilnahme am Unterricht. Sofern kein Aufenthalt in einem Risikogebiet vorlag, bleibt die Schulpflicht grundsätzlich unberührt (Quelle 6). Etwas anderes gilt bei einer Schließung oder entsprechenden Einschränkung des Schulbetriebes (siehe hierzu Punkt 5).

 

3.2 Risikosituation bei einer Schülerin bzw. einem Schüler (Quelle 67)

 

Soweit der Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern individuell eine besondere Risikosituation darstellt, ist im konkreten Einzelfall auf der Grundlage eines (fach-) ärztlichen Zeugnisses von der Schulleitung zu klären, ob die Schülerin bzw. der Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder einer sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen. Als Risikosituation zählt beispielsweise:

 

  • eine (chronische) Vorerkrankung, insb. Erkrankungen des Atmungssystems (z.B. chronische Bronchitis), Herzkreislauferkrankungen, Diabetes mellitus, Erkrankung der Leber oder Niere,
  • die Einnahme von Medikamenten, bei denen die Immunabwehr unterdrückt wird (z.B. Cortison),
  • die Schwächung des Immunsystems (z.B. durch eine vorangegangene Chemo- oder Strahlentherapie),
  • eine Schwerbehinderung,
  • derartige Konstellationen bei Personen im häuslichen Umfeld.

 

Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerin bzw. den Schüler mit Lernangeboten zu versorgen, und Aufgabe der Schülerin bzw. des Schülers, diese Angebote auch wahrzunehmen.

 

 

  1. Auswirkungen auf den laufenden Schulbetrieb (Quelle 7 und 8)

 

4.1 Aufgaben der Schulleitung und des Schulamtes bei Verdachts- und       

      Kontaktfällen (Quelle 7, 77, 78)

 

Folgende Vorgehensweisen bzw. Informationspflichten sind einzuhalten:

 

  • Bei Auftreten von coronaspezifischen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist die Schulleitung zu informieren. Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt die Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Die Betroffenen bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren.
  • Gesundheitsamt: Es bewertet das Risiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen, wie z.B. Ausschluss einzelner Schüler vom Unterricht, Beschäftigungsverbot von an der Schule Tätigen, temporäre Schließung der Schule, Informationsweitergabe.
  • Schulleitung: Umsetzung der Maßnahmen und zeitnahe Information der Schulaufsichtsbehörde – Weiterleitung von gemeldeten Fällen auf dem Dienstweg als Meldung eines besonderen Ereignisses
  • Schulamt: Weitergabe von Informationen der Gesundheitsämter

 

Treten entsprechende Symptome in der Unterrichts-/Betreuungszeit auf, ist das Kind sofort vor Ort in der Schule bis zur Abholung durch die Eltern zu isolieren. Die Eltern müssen auf umgehende ärztliche Abklärung hingewiesen werden (Haus- oder Kinderarzt bzw. kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117). Eine Rückkehr der Schülerin bzw. des Schülers ist erst nach Vorlage einer Bestätigung des Arztes oder Gesundheitsamtes möglich.

 

Regelung für Teilnehmer an Abschlussprüfungen (siehe Kapitel 7.1.2.2).

 

4.2 Verdachtsfall, Symptome und bestätigter Fall (Quelle 8 und 95)

 

Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule nicht betreten, wenn sie

  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • in Kontakt zu einer infozierten Person stehen oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
  • einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Sollte ein Verdachtsfall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schulklasse bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auftreten, so bleiben die betroffene Schülerin bzw. der Schüler sowie die gesamte Schulklasse auf Anordnung des Gesundheitsamtes für zwei Tage dem Unterricht fern. Die Nichtteilnahme ist damit entschuldigt.

Tritt ein bestätigter Fall bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so schließt das Gesundheitsamt die gesamte Klasse für 14 Tage vom Unterricht aus und ordnet eine Quarantäne an. Alle Schülerinnen und Schüler der Klasse werden am Tag 1 nach Ermittlung sowie am Tag 5 bis 7 nach Erstexposition getestet.

Einzelne Schulschließungen werden ebenfalls durch das Gesundheitsamt veranlasst (nicht durch die Schulleitung).

Kontaktpersonen von Personen mit COVID-19-Erkrankung werden grundsätzlich vom Arzt bzw. Gesundheitsamt identifiziert. Sollte bekannt sein, dass Schüler aus Familien mit einem COVID-Fall die Schule besuchen, so ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren.

 

  1. Schulschließung (Quelle 4, 9 – 13, 28, 29 – 33, 95)

 

Auf Anordnung der bayerischen Staatsregierung entfällt die Regelung, dass grundsätzlich der Schul- und Unterrichtsbetrieb eingestellt wird. Insbesondere ist das bisher geltende Betretungsverbot seit 15.06.2020 außer Kraft. Entsprechende Ausführungen finden Sie in Kapitel 7.

 

Das Ministerium empfiehlt zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die schrittweise Öffnung der Schulen die Unterstützung durch die Regionalkoordinatoren von KIBBS des jeweiligen Regierungsbezirks. Unter www.kibbs.de werden hier praktische Empfehlungen zur Unterstützung von Lehrkräften gegeben.

 

5.1 Konsequenzen für die Schülerinnen und Schüler – Notfallbetreuung während der Schulzeit (Quelle 9, 21, 27, 35, 65, 93, 94, 117)

 

Die Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist bei einer entsprechenden Verfügung entschuldigt. Es müssen jedoch alle Möglichkeiten genutzt werden, die den Schulen sowie den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stehen, um diesen Unterrichtsausfall aufzufangen. Betretungsverbot für Schülerinnen und Schüler.

 

Es werden auch keine Schülerpraktika gefordert. Dies gilt für die Studierenden der Staatsinstitute entsprechend.

 

Für Grundschüler und Schüler der Förderschulen der Jahrgänge 1 bis 4 sowie für Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen ist eine Notfallbetreuung anzubieten. Sie wird in höheren Jahrgangsstufen angeboten, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung von Schülern eine ganztägige Aufsicht und Betreuung erfordert (Zustimmung der Schulleitung erforderlich).

 

Damit wird in Bereichen der kritischen Infrastruktur die Arbeitsfähigkeit der Erziehungsberechtigten aufrechterhalten, die sich anderenfalls um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müssten. Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und die Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), Lehrkräfte im Unterrichtseinsatz oder in der Notfallbetreuung (Quelle 35).

 

Grundvoraussetzung ist, dass

  • ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist oder als Schülerin/Schüler am Unterricht teilnimmt (KMS vom 08.05. 2020 – Quelle 65) oder
  • eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist (KMS vom 24.04.2020 – Quelle 48)
  • eine/e Alleinerziehende/r an einem Bildungsangebot teilnimmt (wenn er/sie an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist und dort studiert – eine in Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet – zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt wird)

 

Der während der Pfingstferien mögliche Notfallbetreuungsanspruch wegen einem fehlenden Urlaubsanspruch (Nr. 5.3 der Allgemeinverfügung) wird während der Schulzeit bis zu den Sommerferien nicht weiter aufrechterhalten (Quelle 95).

 

Nach StGPBek vom 16.04.2020 gilt die Notfallbetreuung auch für Kinder, die eine schulvorbereitende Einrichtung, eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte besuchen.

 

In die Notfallbetreuung werden auch Kinder aufgenommen, deren Betreuung in einer Heilpädagogischen Tagesstätte, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Sicherung des Kindeswohles vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde. Dies gilt auch, wenn deren Erziehungsberechtigte nicht in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind (Quelle 21).

 

Die Notfallbetreuung erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit gemäß dem herkömmlichen Stundenplan dieser Schülerinnen und Schüler. Nehmen diese Schülerinnen und Schüler an der offenen Ganztags- oder der Mittagsbetreuung teil, so ist diese weiterhin sicherzustellen. Eltern beantragen die Notbetreuung mit der „Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung)“ (Quelle 11).

 

Eine Notfallbetreuung bis 16 Uhr steht nur für solche Schülerinnen und Schüler zur Verfügung (Quelle 48),

 

  • die regelmäßig an einem schulischen Ganztagsangebot oder der Mittagsbetreuung teilnehmen und/oder
  • deren Erziehungsberechtigte in einem Beruf der kritischen Infrastruktur tätig sind.

 

Die Notfallbetreuung endet mit Ablauf des Schuljahres 2019/2020 (Quelle 117).

 

5.2 Konsequenzen für die Schulleitungen und Lehrkräfte (Quelle 9, 12, 35, 110)

 

Die Schulleitungen (im Vertretungsfall die Stellvertretung) sind an den Unterrichtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten zur Anwesenheit verpflichtet (zur Erreichbarkeit für die Schulaufsicht und ggf. zur Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen).

 

Ein Betretungsverbot für Lehrkräfte und für sonstiges an der Schule tätiges Personal besteht nicht. Sie befinden sich weiterhin im Dienst. Sie können für folgende Tätigkeiten herangezogen werden:

 

  • Erstellen und Verteilen von Unterrichtsmaterialien für die Schüler,
  • Unterstützung der Schüler insbesondere der Oberstufen, die sich auf die Abschlussprüfungen vorbereiten müssen,
  • Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten,
  • Planungen zur Nachholung des Unterrichts für die Zeit nach Aufhebung des Betretungsverbots,
  • Betreuung der Schüler im Rahmen der Notfallbetreuung.

 

Für Lehrkräfte und sonstiges Personal besteht nur Anwesenheitspflicht in der Schule, wenn Aufgaben zu erledigen sind, die nicht von zu Hause aus erledigt werden können. Ein Absitzen bloßer Präsenzzeiten in der Schule widerspricht jeglicher Anwesenheitspflicht.

 

Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen Situation (z.B. Betreuung eigener Kinder aufgrund des Betretungsverbots) möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden.

 

Die Tätigkeit einer Lehrkraft vor Ort als Notfallbetreuung, im Unterrichtseinsatz oder im sonstigen Bereich ist dem sonstigen Bereich der kritischen Infrastruktur zuzuordnen (Quelle 35).

 

Unterrichtsbesuche im Hinblick auf die Dienstliche Beurteilung können und müssen weiterhin stattfinden, sofern Präsenzunterricht stattfindet, da eine Erstellung einer Dienstlichen Beurteilung nur nach „Aktenlage“ nicht zulässig ist. Jedoch sollten nur zwingend notwendige Unterrichtsbesuche stattfinden (z. B. Ablauf der Probezeit, erste reguläre Beurteilung nach der Probezeit). Für den Unterrichtsbesuch gelten die herrschenden Sicherheits- und Hygieneregeln. Die Beurteiler*innen haben ggf. die besonderen Rahmenbedingungen bei der Bewertung der Unterrichtsstunden zu berücksichtigen. Insbesondere darf ein Fehlen bestimmter Unterrichtsformen (z. B. Partner-, Gruppenarbeit) nicht negativ gewertet werden. Erkenntnisse zu außerunterrichtlichen Tätigkeiten und auch die Begleitung des Lernens zuhause können ergänzend in die Beurteilung mit einfließen.

 

5.3 Auswirkungen auf die Schülerbeförderung (Quelle 10 und 14)

 

In Bezug auf die Notfallbetreuung besteht kein Beförderungsanspruch der Schülerinnen und Schüler. Fahrkarten für den ÖPNV behalten ihre Gültigkeit und können weiter genutzt werden.

 

Allerdings ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Notfallbetreuung an Schulen ein – wenn auch eingeschränkter und anders gestalteter – Unterricht stattfindet. Damit besteht eine ausreichende Nähe zum Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht. Aufwendungen eines Aufgabenträgers für die freiwillige Beförderung zu einer Notfallbetreuung werden daher im Rahmen der Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG berücksichtigt. Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Mit den Zuwendungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung werden die Kommunen unterstützt, die Kostenfreiheit des Schulweges sicherzustellen.

 

 

 

5.4 Einsatz digitaler Medien (Quelle 15, 32, 39, 47, 88)

 

Allen bayerischen Schulen stehen Angebote von mebis (Landesmedienzentrum Bayern) zur Verfügung. Es handelt sich dabei um passgenaue Werkzeuge, die geeignet sind, um mit Schülerinnen und Schülern in einem virtuellen Klassenzimmer in Kontakt zu treten, Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen, Lernaufgaben zu erledigen und auszutauschen und Schülerinnen und Schülern Feedback zu geben.

 

Praxisnahe Unterstützungsangebote werden unter https://www.mebis.bayern.de/ basisinformationen angeboten. Während der Schulschließung dürfen entsprechende Schüler- und Lehrerkonten angelegt werden.

 

Darüber hinaus empfiehlt das Ministerium den Einsatz alternativer digitaler Werkzeuge, wie beispielsweise cloud-gestützte Office-Produkte oder datenschutz-freundliche Messenger-Dienste. Es wird empfohlen, die Produktauswahl in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger zu treffen.  Außerdem verweist das Minis-terium auf das Programm „Lernen zuhause“.

Die Lehrkräfte stellen Lernmaterial zur Verfügung und stellen einen regelmäßigen Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern und bei Bedarf den Erziehungsberechtigten sicher. Besondere Bedeutung kommt der Rückmeldung zu (z.B. Rückmeldung, Korrektur). Möglichkeiten der Partner- und Gruppenarbeit in digitaler Form oder per Telefon sollen im Rahmen des technisch Machbaren genutzt werden.

Unbenotete Leistungsnachweise können von der jeweiligen Lehrkraft wertvolle Hinweise zum Lernstand geben. Benotete Leistungsnachweise werden im Rahmen des Lernens zuhause nicht erhoben (Quelle 39).

Eltern sollen keine Ersatzlehrkraft sein. Beim Lernen zuhause 2.0 sollen bisher bekannte Inhalte geübt werden. Durch eine gezielte Auswahl von neuen Inhalten und dazu passenden Aufgaben, soll es nach den Osterferien das Ziel sein, das Wissen und Können der Kinder zu erweitern (Quelle 44 und 47).

 

Als Standard für das Lernen zuhause 3.0 legt das Ministerium Folgendes fest (Quelle 88):

  • Sicherstellung verlässlicher Strukturen: Bearbeitungszeit der Lernaufgaben: ca. 120 Minuten für Jahrgangsstufen 1-2 und ca. 150 Minuten für die Jahrgangsstufen 3-4. Jedes Kind erhält einen Lernplan (auch diejenigen, die über keine entsprechende technische Ausstattung verfügen) – Verbindliche Abgabefristen – Rückübermittlung der Arbeits- und Überarbeitungsergebnisse – Anlegen eines Lerntagebuchs, in dem jedes Kind seine Lernzeit eintragen kann. Die Schulleitung achtet auf gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte.
  • Regelmäßige und transparente Kommunikation
  • Standards für pädagogisches Handeln
  • Auswahl von Kompetenzerwartungen und Inhalten.

 

Zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ werden digitale Werkzeuge bereitgestellt. Ausführungen über Schritte zur Nutzung von MS Teams und Hinweise zu Videokonferenzsystemen werden gegeben (Quellen 74 – 76).

 

5.5 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (Quelle 16)

 

Lehramtsanwärter im 2. Dienstjahr können auch im Falle der Schulschließung eine Unterrichtsvergütung für die 11. bis 15. Unterrichtsstunde erhalten. Dies gilt für digitale Wege sowie die aktive Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern über Fernkommunikationswege. Dafür sind die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten maßgebend. Eine pauschale Vergütung der Planstunden ist nicht möglich. Die Obergrenze nach den jeweils einschlägigen Vorschriften, von denen zehn Wochenstunden durch die Anwärterbezüge abgegolten sind, ist weiterhin bindend.

Für die Abrechnung ist es dabei erforderlich, dass die von den Anwärtern auszufüllende ergänzende Anlage zum entsprechenden Abrechnungsformular in einer vereinfachten und pauschalen Aufzählung dargestellt wird. Die Schulleitungen überprüfen die Aufstellung sachgerecht, unterzeichnen sie und leiten sie an das Landesamt für Finanzen weiter.

 

5.6 Absage von Schülerfahrten bzw. sonstigen Schulveranstaltungen – Stornokosten (Quelle 9, 17 – 19, 35, 83, 117)

 

Bereits gebuchte Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen, die bis zum Schuljahresende 2019/2020 stattfinden würden, sollten grundsätzlich abgesagt oder – sofern möglich – auf das nächste Schuljahr verschoben werden.

 

Es dürfen derzeit keine neuen Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen vertraglich verbindlich abgeschlossen werden, unabhängig davon, wann diese stattfinden sollen. Planungen für das kommende Schuljahr 2020/2021, die problemlos rückgängig gemacht bzw. kostenfrei storniert werden können, sind zulässig. Eine Umbuchung sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn eine kostenlose Stornierung auch für den neuen Termin möglich ist. Wäre auch im nächsten Schuljahr eine Stornierung der (verschobenen) Fahrt erforderlich, müssten nach derzeitigem Stand die Kosten selbst getragen werden.

 

Grundsätzlich sollen aber mehrtägige Schülerfahrten (wie Schüleraustausche, Studien- und Klassenfahrten) bis einschließlich Januar 2021 ausgesetzt werden (Quelle 117).

 

Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Schulveranstaltungen, die für den Schulbetrieb nicht notwendig, nicht prüfungs- oder übertrittsrelevant sind (Quelle 35).

 

Der Bay. Landtag hat beschlossen, dass als Nothilfe Aufwendungen für Stornokosten für nicht angetretene Schulfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen erstattet werden. Leistungsberechtigt sind Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler.

 

Nicht erfasst sind Träger von Einrichtungen sowie Maßnahmen, deren Kosten bzw. etwaige Stornokosten über Dritte finanziert werden (z.B. Bundesagentur, Jugendherbergswerk, Erasmus+), bei denen also die Kosten nicht von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern getragen werden. Nicht erfasst sind auch sonstige Schulveranstaltungen sowie private Abschlussfahrten, private Sprachkurse im Ausland, individuelle Auslandsjahre.

 

Vorgehensweise:

  • Zunächst ist zu eruieren, ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist.
  • Ansprüche gegenüber Reiserücktrittsversicherungen sind vorrangig gelten zu machen.
  • Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Das heißt, es besteht die Verpflichtung, gegenüber den Vertragspartnern auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.
  • Voraussetzung ist eine von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern unterzeichnete Versicherung, dass sie die Erstattung der auf sie entfallenden Stornokosten zur Vermeidung persönlicher Härten beantragen (siehe Antragsformular Quelle 18).
  • Die ausgefüllten Formulare sowie die den Kostenaufstellungen zugrunde liegenden Rechnungen und Belege sind in den Schulen fünf Jahre lang aufzubewahren.
  • Aus den gestellten Anträgen ergibt sich je Schülerfahrt bzw. Austauschmaßnahme die für die staatliche Kostenerstattung zu meldende Gesamtsumme (Erstattungsbetrag).
  • Dieses Antragsverfahren ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler die Reisekosten bereits beglichen haben oder nicht. Die Erziehungsberechtigten können auch dann über die Schule einen Antrag auf Erstattung stellen, wenn sie grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben.
  • Die Meldung der Erstattungsbeträge erfolgt über das Online-Verfahren. Dabei sind die Erstattungsanträge für alle abgesagten Schülerfahrten bzw. Schüleraustauschmaßnahmen der Schule zusammengefasst bis spätestens 10.2020 einzureichen (Fristverlängerung Quelle 117).
  • Die ausgefüllten Antragsformulare verbleiben mit den sonstigen Unterlagen an der Schule.
  • Die Zahlungen erfolgen über das Schulkonto in einer Summe. Nicht erstattet werden solche Kosten, die nicht durch die Absage der Fahrt bedingt sind (z.B. Kosten einer Reiserücktrittsversicherung).

 

Lehrkräfte und Studienreferendare haben einen Reisekostenanspruch und können daher für stornierte Dienstreisen entstandene Kosten beim Landesamt für Finanzen abrechnen.

 

5.7 Übertrittsverfahren 2020 (Quelle 44, 46, 71, 90)

 

Das Kind erhält ein Übertrittszeugnis, das feststellt, für welche Schulart es geeignet ist. Dieses Zeugnis ist für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule notwendig.

 

Weitere Regelungen:

  • Ausstellungsdatum: 11.05.2020

 

Das Übertrittszeugnis enthält

  • ausschließlich Ziffernnoten in den für den Übertritt maßgeblichen Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht
  • keine Ziffernnoten in den übrigen Fächern,
  • keine Aussagen zur Lernentwicklung im jeweiligen Fach,
  • kurze Aussagen zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten,
  • ein Beratungsangebot der Grundschule,
  • die Durchschnittnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU,
  • eine Aussage, für welche Schulart das Kind geeignet ist.

Probearbeiten:

Grundlagen sind alle Probearbeiten bis zur Schulschließung (Stand 13.03.2020). Darin werden auch Probearbeiten berücksichtigt, die bis zum 13.03.2020 geschrieben, aber erst danach herausgegeben wurden. Es besteht keine weitere Möglichkeit mehr, schriftliche oder mündliche Noten zu erheben. Die Richtwerte über die Anzahl der Probearbeiten sind für diejenigen Klassen hinfällig, die sie noch nicht erreicht haben.

 

Eine gezielte Vorbereitung auf den Probeunterricht erfolgt durch die Lehrkraft im Präsenzunterricht.

 

Die Anmeldung an den weiterführenden Schulen erfolgt im Zeitraum 18.05. – 22.05.2020. Hat das Kind den erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreicht, kann es am Probeunterricht teilnehmen, der vom 26.05. – 28.05.2020 stattfindet.

 

Für den Fall, dass ein im Probeunterricht geprüfter Inhalt im Unterricht der Grundschule noch nicht erarbeitet wurde, bestehen folgende Möglichkeiten:

 

  • Die Schulleitung der Grundschule informiert die Schulleitung der weiterführenden Schule (schriftlich oder telefonisch) nach Durchsicht der Aufgaben des Probeunterrichts. Dazu stehen die schriftlichen Aufgaben jeweils am Prüfungstag ab 13 Uhr des Prüfungstages auf der Lernplattform mebis unter der Rubrik Prüfungsarchiv.
  • Die Erziehungsberechtigten informieren die weiterführende Schule zeitnah nach Einsichtnahme der Prüfungsunterlagen des Kindes. Ein Einblick ist nach Rücksprache mit der weiterführenden Schule ab dem 15.06.2020 möglich. Oder: Die Schülerinnen und Schüler informieren die Lehrkräfte der weiterführenden Schule während des Probeunterrichts oder zeitnah im Anschluss daran. Die Grundschule bestätigt die Richtigkeit dieser Angaben.

 

In diesen Fällen geht die Aufgabe nicht in die Bewertung ein.

 

 

  1. Betreuungsangebote während der Sommerferien (Quellen 104 – 108)

 

Zunächst sollten die Eltern auf die ohnehin bestehenden Ferienangebote zurückgreifen. Ferienangebote werden z.B. von den Kommunen, Kreis- und Stadtjugendringen, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Kooperationspartnern usw. angeboten. Darüber hinaus wird ein noch nicht gedeckter Betreuungsbedarf abgefragt.

 

Es ist geplant, diese zusätzlichen Ferienangebote außerhalb der schulischen Verantwortung umzusetzen. Als Träger kommen die oben genannten Anbieter von Ferienangeboten in Betracht. Der Einsatz von Lehrkräften ist nicht vorgesehen.

 

Die Bedarfsabfrage bezieht sich ausschließlich auf zusätzlich erforderliche Angebote.

 

Unter folgenden Voraussetzungen kann dieses Angebot in Anspruch genommen werden:

 

Die zusätzliche Ferienbetreuung erstreckt sich bedarfsgerecht auf den Zeitraum von 8 bis 16 Uhr. Diese Betreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 an Grund- und Mittelschulen sowie an Förderzentren sowie für Schülerinnen und Schüler in höheren Jahrgangsstufen angeboten, wenn deren Behinderung oder entsprechende Beeinträchtigung eine ganztägige Aufsicht und Betreuung erfordert. Teilnahmeberechtigt sind außerdem Kinder in Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) an Förderzentren. Es besteht kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz.

 

Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Kinder, deren Erziehungsberechtigte bzw. alleinerziehende Elternteile ihren Jahresurlaub bereits weitestgehend, bzw. vollständig einbringen mussten.

 

Eine Anmeldung erfolgt in der Regel wochenweise (Mindestbetreuung 4 Stunden am Tag). Die Träger können Teilnahmegebühren verlangen (Richtwert bis zu 50 € pro Kind/Woche).

 

Diese zusätzlichen Angebote können, je nach Träger, im Schulgebäude oder in anderen Räumlichkeiten stattfinden. Der Ministerrat hat beschlossen, dass der Freistaat ausnahmsweise für zusätzliche Ferienangebote staatliche Fördermittel bereitstellen wird.

 

Beförderungskosten übernimmt der Freistaat nicht.

 

Das Ergebnis über die Bedarfsabfrage ist über das Schulportal bis zum 06.07.2020 zu melden.

 

 

  1. Sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Quellen 35, 37 – 39, 41, 86 – 89, 110)

 

7.1 Organisation ab 15.06.2020

 

7.1.1 Grundschule

 

Präsenzunterricht in allen Jahrgangsstufen:

 

  • Wechsel der Lerngruppen zwischen Präsenzunterricht und dem Lernen zuhause 3.0 (grundsätzlich wöchentlicher Wechsel der Lerngruppen – tageweiser oder mehrtägiger Wechsel je nach örtlichen Gegebenheiten möglich) – verbindlich von Montag bis Freitag im Vormittagsunterricht,
  • Umfang mindestens 3 und höchstens 5 Unterrichtsstunden
  • Unterricht in Lerngruppen (auch in jahrgangsgemischter Zusammensetzung) – maximale Gruppengröße 14 – 15 Kinder

 

Stundentafel und Fächer:

 

  • Schwerpunktmäßiger Kompetenzerwerb in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht
  • Übrige Fächer können in fächerübergreifender Form angemessen berücksichtigt werden
  • Sportunterricht (siehe Punkt 7.2.5) und gruppenbezogenes Arbeiten im Fach Werken und Gestalten
  • Musik (siehe Punkt 7.2.5)
  • Fachbereich Kunst: keine offene Materialtische zulässig
  • Verkehrserziehung (Quelle 99): In Jahrgangsstufen 2 und 3: Schonraumübungen sowie in Jahrgangsstufe 4: praktische Radfahrausbildung durch Jugendverkehrsschule grundsätzlich wieder möglich (Mindestabstand 1,5 m – kein Körperkontakt): In erster Linie Übungseinheiten 1 – 3, darüber hinaus Übungseinheit Radfahrprüfung sowie Einheit 5 (Realverkehr) möglich   – diejenigen Gruppen der 4. Jahrgangsstufe, die keine Radprüfung absolvieren können, sollen den „Toten Winkel“ praktisch demonstriert bekommen (Kontakt mit Verkehrserziehern der Polizei erforderlich) – eine Aufbereitung über Lernen zuhause 3.0 ist möglich
  • Unterricht in halber Klassenstärke (maximale Gruppengröße von 14 bis 15 Kindern)
  • Separate Klassenzimmer je Lerngruppe
  • Sitzordnung frontal

 

Vorkurs Deutsch 240 (Quelle 110):

Die Angebote des Vorkurses Deutsch 240 können im Hinblick auf § 16 Abs. 1 der 6. BayIfSMV unter Einhaltung des Mindestabstandes wieder durchgeführt werden.

 

7.1.2 Mittelschule (Quelle 87)

 

7.1.2.1 Präsenzunterricht in Jahrgangsstufen 9 und 10 sowie Vorbereitungsklassen 2 (Quelle 39, 56, 87):  

 

  • Mindestens 3 Unterrichtsstunden pro Tag (bzw. 15 Wochenstunden) ohne wöchentlichen Wechsel
  • geteilte Klassen mit einer Gruppenstärke von 10 bis 15 Schülerinnen und Schülern,
  • möglichst täglicher Unterricht, bei Bedarf im Schichtbetrieb
  • in den Fächern, in denen bereits die erforderlichen Prüfungen stattgefunden haben, kann der Unterricht entfallen.

 

7.1.2.2 Auftreten eines bestätigten Falls in Abschlussklassen (Quelle 77 und 78)

 

Tritt ein bestätigter Fall in einer Abschlussklasse bei einer Schülerin bzw. bei einem Schüler auf, so wird die gesamte Klasse bzw. der gesamte Abschlussjahrgang getestet. Alle Schülerinnen und Schüler dürfen, auch ohne vorliegendes Testergebnis die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzepts sowie ausgedehnten Abstandsregelungen (Sicherheitsabstand von mehr als 2m) unterbrechen.

 

7.1.2.3 Prüfungen:

 

An Tagen mit verstärkten Prüfungsaktivitäten kann vom Behelfsstundenplan erforderlichenfalls maßvoll abgewichen werden.

 

Prüfungstage:

Mittlerer Schulabschluss: 30.6.: Deutsch – 01.07.: Englisch – 02.07.: Mathematik – 17.06.: Muttersprache

 

Quali: 06.07.: Englisch – 07.07.: Deutsch und Deutsch als Zweitsprache – 08.07.: Mathematik – 09.07.: GSE und PCB – 19.06.: Muttersprache

 

Projektprüfungen sind in organisatorisch verkürzter Form durchzuführen, sofern die Verantwortlichen vor Ort dies als notwendig erachten (Quelle 40).

 

Die Vorbereitung und Durchführung sportpraktischer Prüfungen ist unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen möglich. Dies gilt auch für sämtliche Leistungserhebungen im Fach Sport und für die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule.

 

In Sportspielen gilt es, an der gängigen Spielbewertung festzuhalten. An die Stelle der vorgesehenen Spielleistung tritt folgende Regelung:

  • im Volleyball: kurze, möglichst spielnahe 2:2-Situation
  • im Basketball, Fußball oder Handball ein kurzes 3:2-Überzahlspiel mit halb-aktiven Abwehrspielern.

 

Bei weiteren Mannschaftssportarten ist analog zu verfahren. Sofern die sportpraktische Prüfung in einem sportlichen Handlungsfeld nicht durchgeführt werden kann, tritt an ihre Stelle eine Ersatzleistung (z.B. Durchschnitt der im laufenden Schuljahr erbrachte Einzelleistungen oder theoretische Ersatzprüfung) – (Quelle 96).

 

Der schriftliche und mündliche Teil der Sportprüfung ist davon nicht betroffen.

 

7.1.2.4 Präsenzunterricht in den anderen Klassen sowie Vorbereitungsklassen 1

 

  • 3 Unterrichtsstunden pro Präsenztag
  • Geteilte Klassen (Gruppen A und B mit jeweils 10 bis 15 Schülern): Gruppen A und B im wöchentlichen Wechsel (ggf. auch im tageweisen Wechsel)
  • Moderate Erhöhung der Stundenzahl zur Überbrückung von Wartezeiten auf den Schulbus bzw. bei Betreuungslücken möglich
  • Keine Mischung von M-Schülern und Regelschülern in einer Lerngruppe möglich

 

7.1.2.5 Stundentafel und Fächer

 

Kernfächer: Unterricht vorrangig in Deutsch, Mathematik und Englisch – Sachfächer und berufsorientierte Fächer; soweit sie als Grundlage für den Unterricht in der  nachfolgenden Jahrgangsstufe erforderlich sind – Präsenzphasen vorwiegend zur Einführung neuer Inhalte sowie als Sicherung und Festigung des zu Hause Gelernten sowie als Vorbereitung des sich wieder anschließenden Lernens zu Hause.

 

Naturwissenschaftliche Fächer: Keine Schülerexperimente im naturwissenschaftlichen Unterricht (Lehrerexperimente sind erlaubt)

 

Musikunterricht (siehe Punkt 7.2.5)

Informatik sowie Wirtschaft und Kommunikation: Unterricht möglichst im Klassenzimmer – bei Unterricht im Rechnerraum müssen die Geräte nach jeder Benutzung desinfiziert werden.

 

Soziales: Einhaltung der Abstandsregelungen – kein gemeinsames Essen der Gruppe um einen Tisch – regelmäßiges Händewaschen – keine gemeinsame Benutzung von Besteck, Geschirr und Kochgeräten von mehreren Personen (vor einer Weitergabe ist eine gründliche Reinigung erforderlich – gilt auch für den Küchenarbeitsplatz).

 

Kunst, Technik und Werken und Gestalten:

Verzicht auf gemeinsame Nutzung von Gegenständen und Materialien – von der Schule zur Verfügung gestellte Werkzeuge sind nach jeder Benutzung zu reinigen.

 

Sportunterricht (siehe Punkt 7.2.5)

 

7.1.2.6 Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen

 

Voraussetzungen müssen im Zwischenzeugnis oder im Jahreszeugnis erfüllt sein. Anderenfalls: Aufnahmeprüfung in den letzten Tagen der Sommerferien.

 

7.1.2.7 Deutschförderung in Deutschklassen (Quelle 110)

 

Die Sprach- und Lernpraxis im Hinblick auf die Deutschklassen kann für die jeweils im Präsenzunterricht anwesende Schülergruppe wieder durchgeführt werden.

 

7.1.3 Förderschule (Quelle 86)  

 

Unterricht in allen Jahrgangsstufen im Präsenzunterricht.

 

  • Geteilte Klassen in Lerngruppen von ca. 4-9 Schülern
  • Mindestabstand 1,50 m
  • In der Regel wöchentlicher Wechsel der Schülergruppen zwischen Präsenzunterricht und Lernen zuhause (täglicher Wechsel möglich)
  • Zuständige Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal werden den Lerngruppen zugeordnet (möglichst feste Zuordnung)
  • Unterricht in festen Klassenräumen – Raumwechsel und Nutzung von Fachräumen sind möglichst einzuschränken

 

Im Präsenzunterricht erfolgt die Erarbeitung neuer Inhalte. Fragen zu vorangehenden Inhalten werden geklärt, Lernfortschritte werden überprüft. Schwerpunkt sind Kerninhalte, die Lernergebnisse des aktuellen Schuljahres sichern und die Anschlussfähigkeit an das folgende Schuljahr möglichst gut herstellen.

 

Die Regelungen für die Unterrichtsfächer in der Mittelschule gelten auch im Förderschulbereich (siehe Kapitel 7.1.2.5).

 

7.2 Allgemeine Regelungen

 

7.2.1 Schutzmaßnahmen (Unterricht und Pause)

 

  • Einhaltung der allgemein bekannten Verhaltensregel (siehe Punkt 1)
  • Umsetzen der Abstandsvorgaben im Klassenraum, entsprechende Organisation der Aufsicht, Vermeidung von Durchmischung
  • gute und regelmäßige Durchlüftung
  • regelmäßige Reinigung insbesondere Handkontaktflächen (Lichtschalter etc.)
  • das Tragen von Masken ist während des Unterrichts grundsätzlich nicht erforderlich – außerhalb des Unterrichts: auf den sog. Begegnungsflächen in den Gängen, Fluren, Toiletten, in den Pausen sowie zu Unterrichtsbeginn und –ende ist Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich.
  • klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.

 

Die Schulen haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dieses Konzept muss Maßnahmen enthalten, durch welche der Mindestabstand gewahrt und das Infektionsrisiko minimiert wird (z.B. Reduzierung der Klassenstärke oder das Abhalten von alternierendem Unterricht).

 

 7.2.2 Schülerbeförderung

 

Für die Aufgabenträger des ÖPRV spielt die Reduzierung der Fahrgastdichte (insbesondere in der Hauptverkehrszeit) eine wesentliche Rolle. In Ballungszentren ist eine zeitliche Staffelung entscheidend. In Betracht kommen u.a. eine Beschulung an verschiedenen Tagen, Schichtunterricht, evtl. auch wöchentlicher Wechsel, ggf. auch Samstagsunterricht.

 

 7.2.3 Hygienehinweise

 

  • Sanitärräume müssen mit Flüssigseife und Händetrockenmöglichkeit ausgestattet sein
  • Eine Oberflächenreinigung genügt, eine Desinfektion der Schule ist nicht notwendig. Keine Reinigung mit Hochdruckreiniger.

 

7.2.4 Lehrkräfte

 

Soweit Unterricht wieder stattfindet, sind Lehrkräfte verpflichtet, diesen zu halten bzw. den Unterricht der Kollegin oder des Kollegen zu übernehmen, wenn sie keiner Risikogruppe zuzuordnen sind (Quelle 36).

 

7.2.5 Unterricht in geteilten Klassen (Quelle 37, 41, 101, 116)

 

Erstellung eines Behelfsstundenplans

 

Sportunterricht: Regelungen zum Vereinssport im Auge behalten!

  • Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote können durchgeführt werden
  • Sportausübung mit Körperkontakt in festen Trainingsgruppen zugelassen
  • Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen insbesondere bei gemeinsamer

Nutzung von Sportgeräten, sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten eine Reinigung der Handkontaktflächen nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so muss zu Beginn und am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen

  • Beschränkung der Übungszeit auf 60 Minuten
  • bei Klassenwechsel vollständiger Frischluftaustauch in den Pausen
  • Mund-Nasen-Bedeckung bei: Entnahme und Zurückstellen von Sportgeräten

sowie Nutzung von WC-Anlagen

  • Benutzung von Umkleidekabinen erlaubt (Mindestabstand!)
  • Nutzung von Duschen erlaubt, wenn wirksamer Spritzschutz zwischen

Waschbecken vorhanden ist – Mehrplatzduschen erlaubt, wenn Duschplätze

deutlich getrennt sind

  • Haartrocknerbenutzung erlaubt bei Mindestabstand 2,00 m (Griffe der  Haartrockner regelmäßig desinfizieren!) – Benutzung von Jetstream-Geräten nicht erlaubt

 

Musik- und Instrumentalunterricht ist gemäß Stundentafel durchzuführen:

Von der Schule zur Verfügung gestellte Instrumente sind nach der Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Vor der Benutzung müssen die Hände mit Flüssigseife gewaschen werden. Während des Unterrichts: kein Wechsel von Noten, Notenständern oder Instrumenten – Singen in Gruppen: versetztes Aufstellen, singen in dieselbe Richtung (gilt auch für Singen im Freien) – Mindestabstand 2,0 m entstehendes Kondenswasser in Blasinstrumenten nur im Waschbecken entleeren –nach 20 Minuten Unterricht mindestens 10 Minuten lüften (Quellen 102, 116)

 

Einzeltische – frontale Sitzordnung, keine Partner- und Gruppenarbeit – feste Zuordnung von wenigen Lehrkräften – Reduzierung von Bewegungen (kein Klassenzimmerwechsel) – kein Austausch von gemeinsam genutzten Gegenständen (kein Austausch von Arbeitsmitteln, Stiften, Linealen o.ä., kein Benutzen von Computerräumen ohne Abstandsregeln oder Klassensätzen von Büchern/Tablets – Toilettengang einzeln

 

Pause im Zimmer oder nach Gruppen evtl. zeitversetzt – Pausenverkauf und Mensabetrieb sind möglich, wenn das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird und ein Schutz- und Hygienekonzept erarbeitet wurde

 

7.2.6 Psychosoziale Unterstützung (Quelle 33)

 

Das Ministerium empfiehlt zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die schrittweise Öffnung der Schulen die Unterstützung durch die Regionalkoordinatoren von KIBBS des jeweiligen Regierungsbezirks. Unter www.kibbs.de werden hier praktische Empfehlungen zur Unterstützung von Lehrkräften gegeben.

 

7.3 Ganztagsangebote bzw. Mittagsbetreuung (Quelle 62, 79, 80, 95, 117)

 

Teilnahmeberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler,

 

  • die bereits zu Beginn des Schuljahres für das entsprechende Angebot angemeldet sind
  • und die gleichzeitig bei Beschulung in einem rollierenden System der Gruppe angehören, die im Schulgebäude (und nicht über Lernen zuhause) unterrichtet wird oder
  • im Rahmen der Notbetreuung an der Schule anwesend sind.

 

Eine Berechtigung zur Teilnahme über die reguläre Unterrichtszeit hinaus allein aus dem Grund der Zugehörigkeit der Erziehungsberechtigten in einem Beruf der kritischen Infrastruktur besteht zukünftig nicht.

 

Die Regelungen der Notfallbetreuung bleiben davon unberührt. Die üblicherweise verpflichtende Teilnahme an offenen Ganztagsangeboten und Angeboten der Mittagsbetreuung ist bis Ende des Schuljahres 2019/20 freiwillig. Die Nichtteilnahme einzelner Schülerinnen und Schüler ist förderunschädlich.

 

Vom Erfordernis einer Mittagsverpflegung kann bis auf Weiteres verzichtet werden.

 

Träger einer staatlich geförderten Mittagsbetreuung können bei der zuständigen Regierung zusätzliche Fördermittel beantragen. Erziehungsberechtigte, die aufgrund des Betretungsverbots auf Angebote der Mittagsbetreuung verzichten, obwohl das Kind angemeldet ist, sollen finanziell entlastet werden. Die Träger erhalten eine beantragte Förderung (Mittagsbetreuung: bis zu 68.– € – verlängerte Mittagsbetreuung: bis zu 110.– € pro Kind/Monat). Die Träger verzichten im Gegenzug auf die Erhebung von Teilnehmerbeiträgen.

 

Ab dem Schuljahr 2020/21 sind die Ganztagsangebote und die Mittagsbetreuung nach den gültigen kultusministeriellen Bekanntmachungen durchzuführen. Ausnahmere-gelungen – wie die freiwillige Teilnahme – entfallen! Ebenfalls entfällt dann das Angebot der Notbetreuung!

 

7.4 Leistungsnachweise, Probearbeiten, Zeugnisse (Quelle 73, 109, 110, 117)

 

Bis zum Schuljahresende finden keine verpflichtenden Leistungsnachweise mehr statt. Die Noten für das Jahreszeugnis werden grundsätzlich auf Basis der bisher erbrachten Leistungsnachweise gebildet. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann die Durchführung von Leistungsnachweisen zur Bildung der Jahresfortgangsnote noch erforderlich sein. Freiwillige Leistungsnachweise sind zur Notenverbesserung grundsätzlich weiter möglich. Während der „Lernens zuhause“ finden keine Leistungsnachweise statt.

 

Zeugnisse in der Grundschule (Quelle 87)

 

An den entsprechenden Formularen für die einzelnen Jahrgangsstufen gibt es keine formale Änderung, außer bei den Formularen der 2. Jahrgangsstufe, die ohne Eintragung für die Note angefertigt werden.

Jahrgangsstufe Formular BerichtSozial-,Lern-,

Arbeitsverhalten;

Hinweise zuLeistungsstand in denFächern Hinweise zur individuellenLernentwicklung Benotung
1 keineÄnderung keine
2 analog 1.Jahrg., ausschl.Verbalbeurteilung entfällt
3 keineÄnderung ausschließl. auf Basisder bisher erbrachten
4 keineÄnderung Leistungen, ergänzendeLeistungserhebungenmöglich zur

Leistungsverbesserung!

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über den Umfang der Eintragung in den Textfeldern die Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung entscheidet. Es empfiehlt sich, vor Ort schulintern einheitliche Verfahrensweisen anzustreben und diese den Elternvertretungen zu kommunizieren.

 

Die Jahreszeugnisse werden wie gehabt am letzten Unterrichtstag des Schuljahres, also am 24.07.2020 ausgestellt. Alle Schülerinnen und Schüler erhalten an diesem Tag das Jahreszeugnis persönlich ausgehändigt.

 

Eine gemeinsame reine Zeugnisverleihung für die Abschlussjahrgänge ohne Rahmenprogramm ist möglich, wenn die Hygienebedingungen eingehalten werden. Die Zahl der möglichen Teilnehmer*innen orientiert sich an den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Die Höchstgrenze nach der 6. BayIfSV ist zu beachten. Die Anzahl von Begleitpersonen ist möglichst gering zu halten.  Ein postalischer Versand der Zeugnisse ist nicht vorgesehen!

 

Die reine Schulveranstaltung ist getrennt von rein privat organisierten Schulabschlussfeiern mit Musik, Tanz und Bewirtung zu organisieren. Private Abschlussfeiern fallen nicht in den schulischen Verantwortungsbereich (Quelle 117).

 

7.5 Vorrücken auf Probe (Quelle 109)

 

Bei allen Schülerinnen und Schülern, für die ein Vorrücken nicht möglich ist, ist zwingend zu prüfen, ob ein Vorrücken auf Probe in Betracht kommt (soweit dies für die Schulart bzw. den Zug rechtlich möglich ist).

 

Bei der Ausübung des Ermessens ist besonders zu berücksichtigen, dass bei mangelhaften bzw. ungenügenden Leistungen bis zur bayernweiten Einstellung des Unterrichtsbetriebs nur eine eingeschränkte Chance bestand, diese Leistungen durch entsprechend bessere Leistungen im zweiten Schulhalbjahr wieder ausgleichen zu können. Dadurch wird die Ermessensausübung in den meisten Fällen dahingehend gebunden sein, dass die Abwägung zu Gunsten eines Zulassens des Vorrückens auf Probe ausfällt. Es auch zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Schuljahres 2020/21 eine mehrwöchige Phase des Heranführens an die Bildungsziele der Schulart und Jahrgangsstufe vorgesehen ist. Außerdem soll gerade für diese Schüler ein Förderangebot angeboten werden, um entsprechende Lücken zu schließen. Eine negative Prognose wird daher nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.

 

Bei Schülern, bei denen das Wiederholen aus pädagogischer Sicht sinnvoller erscheint, soll die Schule die Eltern beraten, ein freiwilliges Wiederholen in Betracht zu ziehen.

 

7.6 Wiederaufnahme des Seminarbetriebs (Quelle 66)

 

Sind regulär für das jeweilige Lehramt zwei Seminartage pro Woche vorgesehen, so findet bis auf Weiteres nur ein Seminartag in Präsenz und der zweite über digitale Wege als Lernen zuhause statt.

 

Maximale Teilnehmerzahl: 15 in geeigneten Räumen, so dass durch die passende Sitzordnung die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 bis 2 m gewährleistet wird. Falls in voller Gruppenstärke der Seminartag nicht durchgeführt werden kann, so ist der Präsenz-Seminartag auch im Schichtbetrieb (z.B. verteilt auf zwei kürzere Einheiten pro Woche mit anschließendem Lernen zuhause bzw. eine Wechselschicht am gleichen Tag) planbar. Bei Fach- und Förderlehrerseminaren wird ein wochenweiser Wechsel zwischen Präsenz-Veranstaltung und Lernen zuhause oder eine Wechselschicht pro Seminartag (wie oben) empfohlen.

Weiterhin ist zu beachten:

 

  • Verzicht auf Formen von Teamarbeiten im Präsenzseminarbetrieb
  • Von Veranstaltungen, die über den normalen Seminarbetrieb hinausgehen (z.B. Einladung von Externen, Besuch außerschulischer Lernorte und Institutionen), ist bis auf Weiteres Abstand zu nehmen.
  • Keine gemeinsamen Seminartage oder Unterrichtsbesuche,
  • Verzicht auf gemeinsames Seminarfrühstück oder gemeinsame Mahlzeiten,
  • Meldepflicht der Seminarteilnehmer bei geringstem Anzeichen einer Krankheit,
  • Verzicht auf die Planung verbindlicher Seminarfahrten – zulässig sind Planungen für das kommende Schuljahr, die problemlos rückgängig gemacht werden können bzw. kostenfrei storniert werden können
  • Hausarbeiten: bei einem eingeplanten Unterricht vor Abgabetermin der Hausarbeit ist eine theoretische Darstellung des geplanten Unterrichts mit entsprechender Reflexion als gleichwertig zu betrachten.
  • Beratungsgespräche, Einzelgespräche, Abschlussgespräche etc. sind unter Einhaltung des Hygienemaßgaben durchführbar.

 

7.7 Schulbetrieb ab September 2020 (Quelle 107, 108, 117)

 

Ab Beginn des neuen Schuljahres sind folgende Regelungen geplant:

 

  • Alle Schülerinnen und Schüler werden täglich im Präsentunterricht beschult.
  • Die Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) an den Förderschulen nehmen wieder den regulären Betrieb auf.
  • Es werden weiterhin besondere Hygienevorgaben gelten. Ausgangspunkt hierfür werden weiterhin – mit Ausnahme der Regel zum Mindestabstand – die aktuellen Vorgaben sein. Ein Verzicht auf den Mindestabstand von 1,5 m im Klassenzimmer soll zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

Es müssen aber auch bei Bedarf Alternativszenarien im Blick behalten werden: geteilte Klassen bzw. Lerngruppen – Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht – lokale, regionale oder sogar flächendeckende Schulschließungen.

 

Vorgesehen sind ab September besondere schulische Förderangebote, die den Regelunterricht ergänzen – insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit coronabedingten Lern-/Kenntnislücken. Die Angebote sollen in der Regel auf Basis einer Teilnahmeempfehlung der entsprechenden Schule erfolgen.

 

 

  1. Risikogruppe – Schwangere und stillende Beschäftigte – Einsatz der Lehrkräfte (Quelle 4, 10, 12, 13, 25, 26, 34, 36, 45, 82, 84, 103, 117)

 

  • Allgemeines

 

Die meisten Menschen, die sich mit dem Coronavirus infizieren, erkranken nicht schwer. Wer jedoch zur Risikogruppe gehört, wird mit größerer Wahrscheinlichkeit schwer erkranken. Betroffen sind vor allem ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen. Lehrkräfte, die zu den Risikogruppen gehören, werden gegenwärtig nicht in der Notfallbetreuung oder anderweitig in der Schule eingesetzt. Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte, die selbst einer Risikogruppe angehören, sind von jeglicher Anwesenheit in der Schule befreit.

 

  • Schwangere und stillende Beschäftigte (Quelle 68 – 70, 103)

 

Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) wird ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule bzw. Behörde ausgesprochen. Schwangere, die über einen Tele- bzw. Homeoffice-Arbeitsplatz verfügen, werden weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet. Dies gilt auch für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten von zuhause aus (Quellen 69 und 70, 103).

Derzeit besteht keine Notwendigkeit, auch für stillende Frauen ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen (Quelle 68).

 

8.3 Ältere Personen und Personen mit Vorerkrankung (Quelle 36, 82, 84, 117)

 

Nach dem Robert Koch-Institut zählen zu den Risikogruppen für schwere Verläufe ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko ab etwa 50 – 60 Jahren). Eine „automatische“ Befreiung von einem Einsatz in der Schule erscheint nach KMS vom 21.04.2020 nicht geboten (Quelle 36). Hier ist eine (fach-)ärztliche Bewertung erforderlich.

 

Aufgrund der Ausweitung des Präsenzunterrichts verzichtet das Ministerium nach den Pfingstferien nicht mehr automatisch auf den Einsatz der Lehrkräfte und des sonstigen Personals, welche einer Risikogruppe angehören. Die 50 bis 60-Jährigen haben eine (fach-) ärztliche Stellungnahme vorzulegen, um vom Präsenzunterricht bzw. der Notfallbetreuung befreit zu werden. Personen im Alter von über 60 Jahren ohne Vorerkrankung handeln nach Selbsteinschätzung. Wenn sich Personal dieser Altersgruppe als sehr gefährdet erachtet, erfolgt kein entsprechender Einsatz im Präsenzunterricht oder in der Notfallbetreuung. Die Lehrkraft hat diesen Umstand der Schulleitung durch ein formloses Schreiben mitzuteilen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist in diesem Fall nicht erforderlich.

 

Die alleinige Zugehörigkeit von Lehrkräften zu einer Risiko- oder Altersgruppe steht ab dem Schuljahr 2020/21 einem Einsatz grundsätzlich nicht entgegen. Risikogruppen sollen im Schulbetrieb nach Möglichkeit durch organisatorische Maßnahmen geschützt werden.

 

Sofern jedoch in Einzelfällen eine (fach-)ärztlich attestierte Gefährdungslage besteht, die einen Einsatz im Präsenzunterricht nicht zulässt, ist die Dienstleistung im Homeoffice oder einem anderen, für die Lehrkraft besser geschützten Raum zu erbringen.

 

Ist dabei aus technischen oder anderen Gründen eine unterrichtliche Tätigkeit nicht möglich oder nicht vorgesehen, hat die Lehrkraft die von der Schulleitung zugeteilten Aufgaben im Umfang von 40 Zeitstunden pro Woche bei einer Lehrkraft mit voller Unterrichtsverpflichtung zu erbringen. Bei Lehrkräften in Teilzeit gilt dies für den entsprechenden Teilzeitanteil. Möglicherweise ist hier auch ein Einsatz in den Gesundheitsämtern insbesondere zur Unterstützung der CTT – Contact Tracking Teams anzudenken (Quelle 117).

 

8.4 Personen mit Vorerkrankung

 

Zur Risikogruppe zählen Personen mit Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck), mit einer chronischen Erkrankung der Lunge, einer chronischen Lebererkrankung oder mit Diabetes, einer Krebserkrankung bzw. einem geschwächten Immunsystem (Quelle 25).

 

Nach FMS vom 18. März 2020 (Quelle 26) sind aus Fürsorgegründen für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko (z.B. mit Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen) erforderliche Maßnahmen mit dem behandelnden Arzt abzusprechen. Eine ärztliche Aussage ist der Schulleitung vorzulegen.

 

Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, für die in einer (fach-)ärztlichen Bewertung festgestellt ist, dass eine besondere individuelle Gefährdung vorliegt, müssen weiterhin keinen Präsenzunterricht erteilen. Sie werden auch nicht in der Notfallbetreuung eingesetzt.

 

8.5 Besonders gefährdete Personen im häuslichen Umfeld

 

In Fällen, in denen im häuslichen Umfeld der staatlichen Beschäftigten Personen leben, die durch eine Infektion einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, besteht aus Sicht des Ministeriums kein Handlungsbedarf seitens des Dienstherrn. Dies obliegt danach der privaten Lebensführung (besondere private Hygiene- und Isolationsstandards) (Quelle 36).

 

8.6 Einsatz von gefährdeten Personen

 

Die von Präsenzunterricht und der Mitwirkung an der Notfallbetreuung Befreiten sind verpflichtet, Dienst zu leisten, sei es zu Hause oder in einem anderen geschützten Bereich (ggf. auch in der Schule). Ihr Einsatz findet insbesondere beim Lernen zu Hause sowie bei der Übernahme von Korrektur- (evtl. Prüfungsarbeiten) und Verwaltungsarbeiten statt.

 

 

  1. Einsatz der Corona-Warn-App im dienstlichen Kontext – Testung (Quelle 111 und 117)

 

  • Einsatz der App im dienstlichen Bereich

 

Der Dienstherr darf keine Informationen von seinen Beschäftigten über Infektionen erhalten. Er kann deshalb auch nicht verlangen, dass die Beschäftigten der App mitteilen, dass sie mit dem Virus infiziert sind.

 

  • Freiwillige Nutzung

 

Möglich und sinnvoll ist eine Bereitstellung der App für die dienstlichen Smartphones. Bedienstete können aber freiwillig entscheiden, ob sie die Kontaktverfolgung der App nutzen wollen oder nicht.

 

  • Keine Meldepflicht gegenüber dem Dienstherrn

 

Beschäftigte können den Dienstherren über eine Infektion informieren, müssen dies aber nicht!

 

  • Folgen einer Kontaktfeststellung durch die App

 

Zeigt die App an, dass man in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person hatte, und deshalb potentiell Kontaktperson der Kategorie I ist, so gilt Ziff. 3 des GesamtFMS vom 27.05.2020 (Quelle 85). Ohne Symptome bzw. ohne Test besteht keine Dienst-/Arbeitsunfähigkeit und ohne Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes kann auch keine Freistellung vom Dienst/ von der Arbeit gewährt werden.

 

  • Testung

 

Lehrkräfte können nach den Sommerferien auf eine COVID-19-Erkrankung getestet werden.

 

 

Quellen:

 

  1. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 (FMS vom 4. März 2020)
  2. Anlage zu FMS vom 04.03.2020 (KMS vom 6. März 2020)
  3. Ergänzende Erläuterungen zum FMS vom 04.03.2020, Az.: Ref. 21 (FMS vom 9. März 2020)
  4. Allgemeinverfügung des StMGP zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten (StMGP vom 6. März 2020)
  5. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: erneute Informationen zu COVID-19 (KMS vom 28. Februar 2020)
  6. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – hier: neues Coronavirus 2019-nCoV (KMS vom 6. Februar 2020)
  7. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: aktuelle Informationen zu COVID-19 (KMS vom 9. März 2020)
  8. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Informationen zu COVID-19 (KMS vom 11. März 2020)
  9. Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreruung)
  10. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (GPMBek vom 13. März 2020)
  11. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Informationen zu COVID-19; hier: Auswirkungen der Schulschließungen auf die Schülerbeförderung (KMS vom 23. März 2020)
  12. Einsatz digitaler Medien im Fall von längerfristiger Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Corona-Virus (KMS vom 12. März 2020)
  13. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während der Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Coronavirus (KMS vom 30. März 2020))
  14. Absage von Schülerfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen wegen des Coronavirus – COVID-19 (KMS vom 8. April 2020)
  15. Erstattung von Stornokosten zur Vermeidung persönlicher Härten infolge Absage von Schüleraustauschmaßnahmen und Schülerfahrten wegen der Ausbreitung des Coronavirus (Antragsformular)
  16. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Schülerfahrten Absage wegen Corona – Stornokosten
  17. Informationen zum Übertrittsverfahren in Jahrgangsstufe 4 in 2020 (KMS vom 24. März 2020)
  18. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach Zuweisung durch das Jugendamt (KMS vom 2. April 2020)
  19. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Regelungen für die Notfallbetreuung in den Osterferien (KMS vom 26. März 2020)
  20. Einbeziehung der Ganztagsangebote für Schulkinder (Horte, Ganztagsschule, Mittagsbetreuung) in die Notfallbetreuung während der Osterferien (KMS vom 1. April 2020)
  21. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Zusammenfassung Notfallbetreuung während der Osterferien
  22. Robert Koch-Institut: Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) – Stand: 10. April 2020
  23. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 (FMS vom 18. März 2020)
  24. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Änderung der Regelungen für die Notfallbetreuung (KMS vom 23. März 2020)
  25. Erläuterungen zum FMS vom 18.03.2020 „Konsolidierungs-FMS“ (FMS vom 01. April 2020
  26. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Hinweise zum Vorgehen in Kalenderwoche 17 (20.04.2020 bis 24.04.2020) – (KMS vom 16. April 2020)
  27. Empfehlungen zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die Öffnung der Schulen (Kriseninterventions- und Bewältigungsteam Bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen – April 2020)
  28. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Gefährdeter Personenkreis
  29. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes (KMS vom 21. April 2020)
  30. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Personaleinsatz für die sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes (KMS vom 21. April 2020
  31. Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs mit Abschlussklassen – Hinweise zur Einhaltung des Infektionsschutzes (KMS vom 21. April 2020)
  32. Hinweise zur sukzessiven Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs (KMS vom 21. April 2020)
  33. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Lernen zuhause ab dem 20.04.2020 und Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung ab dem 27.04.2020 (KMS vom 20. April 2020)
  34. Projektprüfung im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung (KMS vom 20. April 2020 – Anlage 1)
  35. Hinweise und Empfehlungen für Mittelschulen zum Unterricht ab dem 20. Bzw. 27.04.2020 (KMS vom 20. April 2020 – Anlage 2)
  36. Durchführung schulischer Ganztagsangebote sowie der Mittagsbetreuung bis einschließlich 26. April 2020 (KMS vom 20. April 2020)
  37. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Berufsorientierungsmaßnahmen (KMS vom 20. April 2020)
  38. Fortsetzung des Lernens zuhause und Anpassungen im Übertrittsverfahren (KMS vom 20. April 2020) – Elternbrief
  39. Informationen zu COVID-19; Fortsetzung des Lernens zuhause & Anpassung im Übertrittsverfahren (KMS vom 20. April 2020) – Schulleitungen
  40. Hinweise und Standards für das Lernen zuhause 2.0 (KMS vom 20. April 2020 – Anlage)
  41. Ausweitung der Notfallbetreuung, Durchführung schulischer Ganztagsangebote sowie der Mittagsbetreuungen zwischen dem 27. April 2020 und dem 10. Mai 2020 (KMS vom 24. April 2020)
  42. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an Mittelschulen und Förderschulen; hier: Durchführung von Sportunterricht und der praktischen Sportprüfung im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule (KMS vom 23. April 2020)
  43. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Informationen zu COVID-19; hier: Auswirkungen der Wiederöffnung der Schulen auf die Schülerbeförderung (KMS vom 23. April 2020)
  44. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes – Hinweise zur Maskentragung (KMS vom 23. April 2020)
  45. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Freiwilliger Einsatz von Angehörigen einer Risikogruppe (April 2020)
  46. Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung an Grund- bzw. Mittelschulen; hier: Bewährungsfeststellung im Schuljahr 2019/2020 (Änderungen aufgrund COVID-19) (KMS vom 27. April 2020)
  47. Weitere Schritte zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Schulen in Bayern (KMS vom 05. Mai 2020)
  48. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Präsenzunterricht an Förderschulen ab dem 11.05.2020 (KMS vom 06. Mai 2020)
  49. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Hier: Präsenzunterricht für die Vorabschlussklassen ab 11.05.2020 und Ausblick auf die weiteren Schritte zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den übrigen Jahrgangsstufen (KMS vom 06. Mai 2020)
  50. Schrittweise Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für Jahrgangsstufen 1 und 4 – Grundschule (KMS vom 06. Mai 2020)
  51. Schrittweise Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für die Jahrgangsstufen 1 und 4 – Förderzentren (KMS vom 06. Mai 2020)
  52. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebs (KMS vom 07. Mai 2020)
  53. Durchführung schulischer Ganztagsangebote bzw. der Mittagsbetreuung ab dem 11. Mai 2020 (KMS vom 08. Mai 2020)
  54. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – COVID-19; hier: Verteilung der Starterpakete (KMS vom 06. Mai 2020)
  55. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes (KMS vom 08.05.2020)
  56. Hinweise für die Wiederaufnahme des Seminarbetriebs für Studienseminare im Bereich des Grund-, Mittelschulen sowie der Fach- und Förderlehrer (KMS vom 08.05.2020)
  57. Umgang mit Risikopatienten bei Öffnung der Schulen (KMS vom 07.05.2020)
  58. Übertritt im Schuljahr 2019/2020 (KMS vom 06.05.2020)
  59. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Notbetreuung in den Pfingstferien (KMS vom 18.05.2020)
  60. Corona-Pandemie – schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an den Schulen in Bayern (KMS vom 18.05.2020)
  61. Bereitstellung eines digitalen Werkzeugs zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ an weiterführenden Schulen (KMS vom 13.05.2020)
  62. Schritte zur Nutzung von MS Teams (Anlage 1 zum KMS vom 13.05.2020)
  63. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen beim Corona-bedingten „Lernen zuhause“ (Anlage 2 zum KMS vom 13.05.2020)
  64. GMS – Vorgehen bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen bei einer Schülerin bzw. bei einem Schüler (GMS vom 19.05.2020)
  65. Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs – Hinweise zur Einhaltung des Infektionsschutzes (Anlage zum GMS vom 19.05.2020)
  66. Ersatz der Teilnehmerbeiträge in Mittagsbetreuungen (KMS vom 20.05.2020)
  67. Antrag auf Fördermittel für entfallende Teilnehmerbeiträge (Anlage zum KMS vom 20.05.2020)
  68. Einbeziehung des Ganztagsangebote für Schulkinder (Horte, Ganztagsschule, Heilpädagogische Tagesstätten, Mittagsbetreuung) in die Notbetreuung während der Pfingstferien (KMS vom 22.05.2020)
  69. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Personaleinsatz für die sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes (KMS vom 22.05.2020)
  70. Absage von Schülerfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen wegen des Coronavirus – COVID-19; Übernahme von Stornokosten; hier: ergänzende Hinweise zum Schreiben vom 08.04.2020 (KMS vom 22. 05.2020)
  71. BLLV-Info – ADB Rottbauer: Update – Personaleinsatz bei der Wiedereröffnung der Schulen ab den Pfingstferien (Info vom 22.05.2020)
  72. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie (FMS vom 27.05.2020)
  73. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Präsenzunterricht an Förderschulen ab dem 15.06.2020 (KMS vom 22.05.2020)
  74. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Präsenzunterricht für Mittelschülerinnen und Mittelschüler ab dem 15.06.2020 und weitere Hinweise (KMS vom 22.05.2020)
  75. Hinweise und Standards für die Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen zuhause 3.0 (KMS vom 22.05.2020 Anlage zu Nr. 89)
  76. Informationen zur Organisation und Unterrichtsgestaltung in den Jahrgangsstufen 1-4 ab 15.06.2020 (KMS vom 22.05.2020)
  77. Probeunterricht im Schuljahr 2019/2020 – Vorgehen im Fall von bis zum Probeunterricht nicht behandelten Inhalten (KMS vom 25.05.2020)
  78. Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport (IMBek und GMBek vom 29.05.2020 – BayMBl. 2020 Nr. 306)
  79. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten (GMBek vom 08.05.2020 – BayMBl. 2020 Nr. 251)
  80. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten (GMBek vom 28.05.2020 – BayMBl. 2020 Nr. 302)
  81. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes ab 15. Juni 2020 (KMS vom 10.06.2020)
  82. Änderung der Termine zur Anmeldung für den Eintritt in die 10. Klasse sowie Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Sport (KMS vom 20.05.2020)
  83. Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16.06.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 338)
  84. Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348)
  85. Schonraumübungen in den Jahrgangsstufen 2 und 3 sowie Jugendverkehrsschule in Jahrgangsstufe 4 (KMS vom 22.06.2020)
  86. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Hygieneplan für Schulen (KMS vom 19.06.2020)
  87. COVID-19-Pandemie: Hygieneplan zur Einhaltung des Infektionsschutzes an bayerischen Schulen (Anlage zum KMS vom 19.06.2020)
  88. Hygieneplan für das Fach Musik (Anlage zum KMS vom 19.06.2020)
  89. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 24.06.2020)
  90. Elternbrief Betreuungsangebote Sommerferien (KMS Juni 2020)
  91. Ferienangebote in den Sommerferien 2020 (KMS vom 24.06.2020)
  92. Bedarfsabfrage und Erklärung zur Berechtigung für die Betreuung in den Sommerferien 2020 (KMS vom 24.06.2020 – Anlage)
  93. Schulbetrieb ab September 2020 und „Brückenangebote 2020“ (KMS vom 23.06.2020)
  94. Schulbetrieb ab September und „Brückenangebote 2020“ – Elternbrief (KMS vom 23.06.2020)
  95. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: „Vorrücken auf Probe“ (KMS vom 23.06.2020)
  96. Unterrichtsbesuche, Jahreszeugnisse u. a. an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen (KMS vom 29.06.2020)
  97. Corona-Warn-App des Bundes – Einsatz im dienstlichen Kontext (Schreiben des Finanzministeriums)
  98. Verlautbarung der Sitzung des Ministerrats vom 30.06.2020
  99. Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaß-nahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 30.06.2020
  100. Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaß-nahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 24.06.2020
  101. Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaß-nahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 07.07.2020
  102. COVID-19-Pandemie: Hygieneplan zur Einhaltung des Infektionsschutzes an bayerischen Schulen (Anlage zum KMS vom 09.07.2020)
  103. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)-COVID 19; hier: Veranstaltung zur Zeugnisvergabe, Durchführung von Schülerfahrten, verlängerte Meldefrist für Stornokosten, Aktualisierung Hygieneplan, Personaleinsatz, Testungen, Schulische Ganztagsangebote, Mittagsbetreuung und Notbetreuung (KMS vom 09.07.2020)
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