Schule in Zeiten von Corona

Eine Zusammenfassung aktueller Regelungen

Stand: 2. Juni 2020, Quelle: BLLV-Bezirksverband Mittelfranken, Foto: bllv.de

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann niemand vorhersehen, ob und wann die Corona-Krise überwunden sein wird. Es kann auch nicht beurteilt werden, welche Einschränkungen uns dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum hinweg beeinträchtigen werden. Man weiß auch nicht, ob sich das Virus nach einer eventuellen Lockerung der allgemeinen Einschränkungen wieder neu ausbreitet.

Derzeit erreichen uns fast täglich neue Bestimmungen und Regelungen. Einige davon sind bereits wieder außer Kraft. Hier eine Zusammenfassung über die wichtigsten Verlautbarungen des Ministeriums. Die Lehrerverbände informieren auf Ihren Internetseiten über den aktuellen Stand.

  1. ALLGEMEINE HYGIENEMASSNAHMEN (QUELLE 1), KONTAKTBESCHRÄNKUNG, MASSNAHMEN (QUELLE 28 BIS 30, 60, 61, 64)

Beachtung der üblichen Hygienemaßnahmen:

  • Abstand von mindestens 1,5 m halten,
  • Verzicht auf freundlichen Händedruck
  • Häufiges Händewaschen mit Seife
  • Benutzen von Einmaltaschentüchern
  • Niesen oder Husten in die Ellenbeuge
  • Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkauf und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Kinder bis zum 6. Geburtstag sind davon befreit) – gilt auch für die Schülerbeförderung

Die nachfolgenden Möglichkeiten sind unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen erlaubt (Auszug aus Quelle 60, 61 und 64):

Schulbetrieb

  • Sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Näheres siehe Punkt 5 und 7)

Kontaktbeschränkung: 

  • Die Ausgangsbeschränkung wurde durch die Kontaktbeschränkung ersetzt.
  • Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum mit: höchstens den Kreis des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands
  • Untersagt: Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen

Gottesdienste:

  • Maskenpflicht, 2m Abstand zu anderen Plätzen, Dauer des Gottesdienstes höchstens 60 Minuten – im Freien Mindestabstand 1,50 m – höchstens 50 Personen

Versammlungen im Sinne des Bay. Versammlungsgesetzes:

  • Höchstens 50 Teilnehmer – Abstand mind. 1,50 m – ausschließlich unter freiem Himmel – höchstens 60 Minuten und höchstens eine Versammlung eines Veranstalters pro Tag

Sport, Spiel, Freizeit, Spielplätze

  • Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen grundsätzlich untersagt
  • Sportausübung an der frischen Luft alleine oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen bei kontaktfreier Ausübung erlaubt – keine Nutzung von Umkleidekabinen, Nassbereiche (Toilettenbenutzung erlaubt), Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume – keine Zuschauer
  • Spielplatznutzung unter freiem Himmel für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt

Freizeiteinrichtungen

  • Untersagt: Benutzung von Vereins-, Tagungs-, Veranstaltungsräumen, Clubs, Diskotheken, Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren, Saunas, Jugendhäusern, Freizeitparks, Stadtführungen, Fitnessstudios, Thermen und vergleichbarer Einrichtungen
  • Untersagt: touristische Reisebusreisen

Einkaufen

  • Höchstens ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche – Maskenpflicht für Personal und Kundschaft

Gastronomie und Hotellerie

  • Untersagt: Gastronomie- (ausgenommen: Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen) oder Hotelbetriebe,
  • erlaubt: Betriebs- und Schulkantinen bei Einhaltung des Mindestabstands
  • erlaubt: Beherbergung von Geschäftsreisenden und Beherbergung in Seminar- und Bildungshäusern

Prüfungswesen, Aus- und Fortbildung

  • Prüfungen und berufliche Aus- und Fortbildung bei Einhaltung des Mindestabstandes sind erlaubt
  • Angebote der Erwachsenenbildung nicht in Präsenzveranstaltungen

Spezielle Besuchsverbote für … 

  • Besuch von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Altenheimen, Seniorenresidenzen; Ausnahmen: Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige, Palliativstationen und Hospize,
  • Abweichend davon ist erlaubt: jeder Patient oder Bewohner einmal täglich Besuch eines Familienangehörigen, bei Minderjährigen auch von Eltern oder Sorgeberechtigten.

Kulturstätten

  • erlaubt ist Besuch von Museen, Gedenkstätten und Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten – kein Angebot von Speisen und Getränken
  • Theater und Kinos sind geschlossen

Großveranstaltungen

  • untersagt sind Großveranstaltungen bis zum 31.08.2020

2. AUSWIRKUNGEN AUF DAS PERSONAL (QUELLE 1-5) 

2.1 Erkrankte Beschäftigte

Bei einer Virusinfektion sind Beamte in der Regel dienstunfähig und Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt (Beamte: weiterhin Gewährung der Besoldung – Arbeitnehmer: 6 Wochen Lohnfortzahlung).

2.2 Verdachtsfälle – Kontaktpersonen – Rückkehr aus Risikogebieten

Beschäftigte, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere zeigen und in den letzten 14 Tagen vor der Erkrankung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig zu behandeln. Sie müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.

Liegen beim Beschäftigten (noch) keine Krankheitssymptome vor, gelten sie bis zur erfolgten Abklärung des Gesundheitsamtes als dienst- bzw. arbeitsfähig.

Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Kein Aufenthalt in diesem Sinne liegt bei einer reinen Durchreise mit kurzem Aufenthalt (z.B. Toilettengang, Tankvorgang, Kaffeepause) vor. Der Ansteckungsverdacht besteht, wenn die Person dort mindestens einen 15minütigen Kontakt zu einer anderen Person im Abstand von weniger als 75 cm hatte.

Dieses Kriterium grenzt deshalb den Aufenthalt von der bloßen Durchreise ab (Quelle 5).

2.3 Beschäftigte in Quarantäne

Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt, so werden Beamte nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit vom Dienst freigestellt. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer. Dasselbe gilt für Quarantäne im Ausland oder der Unmöglichkeit der Rückreise.

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

2.4 Ernennungen – amtsärztliche Untersuchungen (Quelle 31) 

Die Aushändigung von Ernennungsurkunden durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde.

Derzeit sind amtsärztliche Untersuchungen nicht möglich. Andererseits können Ernennungen nicht aufgeschoben werden. Die Beschäftigten bestätigen, dass sie keine gravierenden gesundheitlichen Probleme haben und sich gesund fühlen. Die amtsärztliche Untersuchung wird schnellstmöglich nachgeholt. Kann der Amtsarzt dann die gesundheitliche Eignung nicht feststellen, werden diese beschäftigten wegen gesundheitlicher Nichteignung sofort aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Wenn der Bewerber mit diesem Vorgehen nicht einverstanden ist, kann er nicht ernannt werden. Dann wird ein Arbeitsvertrag geschlossen.

2.5  Zweitqualifizierung: Bewährungsfeststellung im Schuljahr 2019/20 (Quelle 53)

Im Rahmen der Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung an Grund- und Mittelschulen wird zum Ende des Schuljahres 2019/20 Folgendes festgelegt:

Die Unterrichtsvorführungen werden durch ein Reflexionsgespräch auf der Grundlage dreier einzureichender Unterrichtsentwürfe ersetzt. Das Gespräch für jede Unterrichtsstunde dauert 30 Minuten (also insgesamt 90 Minuten) und umfasst auch Demonstrationen einzelner Teile der geplanten Stunden (z.B. Experimente in Naturwissenschaften, Verwendung eines Musikinstruments, Übungen im Sportunterricht, Vortrag eines Gedichts).

Folgendes ist einzuhalten:

  • Das Gespräch findet an einem Unterrichtstag
    • in der Grundschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem frei zu wählenden Fach aus dem Fächerkanon der Grundschule,
    • in der Mittelschule in den Fächern Deutsch oder Mathematik und zwei zu wählenden Fächern aus dem Fächerkanon der Mittelschule statt.
  • Vorlage des Amtlichen Schriftwesens,
  • Zuleitung der Stundenentwürfe an den zuständigen Schulrat und der Schulleitung am Vortag bis 12.00 Uhr – Bestätigung des Eingangs bis spätestens 18.00 Uhr durch den zuständigen Schulrat,
  • Vorlage einer gedruckten Ausfertigung des Entwurfs am Tag des Reflexionsgesprächs an den Schulrat und der Schulleitung,
  • Erstellen einer Niederschrift mit Unterschrift der Mitglieder der Prüfungskommission.
  • Das im Rahmen der bisherigen Reflexionsfeststellung vorgesehene Reflexionsgespräch entfällt.

3. AUSWIRKUNGEN AUF SCHÜLER UND ELTERN (QUELLE 5 UND 6)

3.1 Rückkehr aus Risikogebieten (siehe auch Punkt 2.2)

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr keine Schule oder andere Einrichtung betreten.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

Die Mitteilung der Rückkehr aus einem Risikogebiet gilt als zwingender Grund für die Nichtteilnahme am Unterricht. Sofern kein Aufenthalt in einem Risikogebiet vorlag, bleibt die Schulpflicht grundsätzlich unberührt (Quelle 6). Etwas anderes gilt bei einer Schließung oder entsprechenden Einschränkung des Schulbetriebes (siehe hierzu Punkt 5).

3.2 Risikosituation bei einer Schülerin bzw. einem Schüler (Quelle 67)

Soweit der Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern individuell eine besondere Risikosituation darstellt, ist im konkreten Einzelfall auf der Grundlage eines (fach-) ärztlichen Zeugnisses von der Schulleitung zu klären, ob die Schülerin bzw. der Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder einer sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen.

Als Risikosituation zählt beispielsweise

  • eine (chronische) Vorerkrankung, insb. Erkrankungen des Atmungssystems (z.B. chronische Bronchitis), Herzkreislauferkrankungen, Diabetes mellitus, Erkrankung der Leber oder Niere,
  • die Einnahme von Medikamenten, bei denen die Immunabwehr unterdrückt wird (z.B. Cortison),
  • die Schwächung des Immunsystems (z.B. durch eine vorangegangene Chemo- oder Strahlentherapie),
  • eine Schwerbehinderung,
  • derartige Konstellationen bei Personen im häuslichen Umfeld.

Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerin bzw. den Schüler mit Lernangeboten zu versorgen, und Aufgabe der Schülerin bzw. des Schülers, diese Angebote auch wahrzunehmen.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN LAUFENDEN SCHULBETRIEB (QUELLE 7 UND 8)

4.1 Aufgaben der Schulleitung und des Schulamtes bei Verdachts- und    Kontaktfällen (Quelle 7, 77, 78)

Folgende Vorgehensweisen bzw. Informationspflichten sind einzuhalten:

  • Bei Auftreten von coronaspezifischen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist die Schulleitung zu informieren. Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt die Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Die Betroffenen bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren.
  • Gesundheitsamt: Es bewertet das Risiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen, wie z.B. Ausschluss einzelner Schüler vom Unterricht, Beschäftigungsverbot von an der Schule Tätigen, temporäre Schließung der Schule, Informationsweitergabe.
  • Schulleitung: Umsetzung der Maßnahmen und zeitnahe Information der Schulaufsichtsbehörde – Weiterleitung von gemeldeten Fällen auf dem Dienstweg als Meldung eines besonderen Ereignisses
  • Schulamt: Weitergabe von Informationen der Gesundheitsämter

Treten entsprechende Symptome in der Unterrichts-/Betreuungszeit auf, ist das Kind sofort vor Ort in der Schule bis zur Abholung durch die Eltern zu isolieren. Die Eltern müssen auf umgehende ärztliche Abklärung hingewiesen werden (Haus- oder Kinderarzt bzw. kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117). Eine Rückkehr der Schülerin bzw. des Schülers ist erst nach Vorlage einer Bestätigung des Arztes oder Gesundheitsamtes möglich.

Regelung für Teilnehmer an Abschlussprüfungen siehe Kapitel 7.1.2.1.

4.2 Aufgaben des Gesundheitsamtes bei Verdachtsfall und bestätigtem Fall (Quelle 8)

Sollte ein Verdachtsfall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schulklasse bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auftreten, so bleiben die betroffene Schülerin bzw. der Schüler sowie die gesamte Schulklasse auf Anordnung des Gesundheitsamtes für zwei Tage dem Unterricht fern. Die Nichtteilnahme ist damit entschuldigt.

Tritt ein bestätigter Fall bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so schließt das Gesundheitsamt die gesamte Klasse für 14 Tage vom Unterricht aus. Über weitere Maßnahmen entscheidet das Gesundheitsamt.

Einzelne Schulschließungen werden ebenfalls durch das Gesundheitsamt veranlasst (nicht durch die Schulleitung).

Kontaktpersonen von Personen mit COVID-19-Erkrankung werden grundsätzlich vom Arzt bzw. Gesundheitsamt identifiziert. Sollte bekannt sein, dass Schüler aus Familien mit einem COVID-Fall die Schule besuchen, so ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren.

5. SCHULSCHLIESSUNG (QUELLE 4, 9 – 13, 28, 29 – 33)

Auf Anordnung der bayerischen Staatsregierung ist der Schul- und  Unterrichtsbetrieb eingestellt (vom 16.03.2020 bis einschließlich 26.04.2020). Ab 27. April 2020: Öffnung des Schulbetriebs für Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen (strenge Vorsichtsmaßnahmen). Eine weitere Ausweitung des Unterrichtsbetriebs ab dem 11. Mai (siehe Punkt 7).

Das Ministerium empfiehlt zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die schrittweise Öffnung der Schulen die Unterstützung durch die Regionalkoordinatoren von KIBBS des jeweiligen Regierungsbezirks. Unter www.kibbs.dewerden hier praktische Empfehlungen zur Unterstützung von Lehrkräften gegeben.

5.1 Konsequenzen für die Schülerinnen und Schüler – Notfallbetreuung während der Schulzeit (Quelle 9, 21, 27, 35, 65)

Die Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist bei einer entsprechenden Verfügung entschuldigt. Es müssen jedoch alle Möglichkeiten genutzt werden, die den Schulen sowie den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stehen, um diesen Unterrichtsausfall aufzufangen. Betretungsverbot für Schülerinnen und Schüler.

Es werden auch keine Schülerpraktikas gefordert. Dies gilt für die Studierenden der Staatsinstitute entsprechend.

Für Grundschüler und Schüler der Förderschulen der Jahrgänge 1 bis 4 sowie für Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen ist eine Notfallbetreuung anzubieten. Damit wird in Bereichen der kritischen Infrastruktur die Arbeitsfähigkeit der Erziehungsberechtigten aufrechterhalten, die sich anderenfalls um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müssten. Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und die Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), Lehrkräfte im Unterrichtseinsatz oder in der Notfallbetreuung (Quelle 35).

Grundvoraussetzung ist, dass

  • ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist oder als Schülerin/Schüler am Unterricht teilnimmt (KMS vom 08.05. 2020 – Quelle 65) oder
  • eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist (KMS vom 24.04.2020 – Quelle 48)
  • eine/e Alleinerziehende/r an einem Bildungsangebot teilnimmt (wenn er/sie an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist und dort studiert – eine in Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet – zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt wird).

Nach StGPBek vom 16.04.2020 gilt die Notfallbetreuung auch für Kinder, die eine schulvorbereitende Einrichtung, eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte besuchen.

In die Notfallbetreuung werden auch Kinder aufgenommen, deren Betreuung in einer Heilpädagogischen Tagesstätte, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Sicherung des Kindeswohles vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde. Dies gilt auch, wenn deren Erziehungsberechtigte nicht in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind (Quelle 21).

Die Notfallbetreuung erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit dieser Schülerinnen und Schüler. Nehmen diese Schülerinnen und Schüler an der offenen Ganztags- oder der Mittagsbetreuung teil, so ist diese weiterhin sicherzustellen. Eltern beantragen die Notbetreuung mit der „Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung)“ (Quelle 11).

Eine Notfallbetreuung bis 16 Uhr steht nur für solche Schülerinnen und Schüler zur Verfügung (Quelle 48),

  • die regelmäßig an einem schulischen Ganztagsangebot oder der Mittagsbetreuung teilnehmen und/oder
  • deren Erziehungsberechtigte in einem Beruf der kritischen Infrastruktur tätig sind.

5.2 Konsequenzen für die Schulleitungen und Lehrkräfte (Quelle 9, 12, 35)

Die Schulleitungen (im Vertretungsfall die Stellvertretung) sind an den Unterrichtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten zur Anwesenheit verpflichtet (zur Erreichbarkeit für die Schulaufsicht und ggf. zur Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen).

Ein Betretungsverbot für Lehrkräfte und für sonstiges an der Schule tätiges Personal besteht nicht. Sie befinden sich weiterhin im Dienst. Sie können für folgende Tätigkeiten herangezogen werden:

  • Erstellen und Verteilen von Unterrichtsmaterialien für die Schüler,
  • Unterstützung der Schüler insbesondere der Oberstufen, die sich auf die Abschlussprüfungen vorbereiten müssen,
  • Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten,
  • Planungen zur Nachholung des Unterrichts für die Zeit nach Aufhebung des Betretungsverbots,
  • Betreuung der Schüler im Rahmen der Notfallbetreuung.

Für Lehrkräfte und sonstiges Personal besteht nur Anwesenheitspflicht in der Schule, wenn Aufgaben zu erledigen sind, die nicht von zu Hause aus erledigt werden können. Ein Absitzen bloßer Präsenzzeiten in der Schule widerspricht jeglicher Anwesenheitspflicht.

Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen Situation (z.B. Betreuung eigener Kinder aufgrund des Betretungsverbots) möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden.

Die Tätigkeit einer Lehrkraft vor Ort als Notfallbetreuung, im Unterrichtseinsatz oder im sonstigen Bereich ist dem sonstigen Bereich der kritischen Infrastruktur zuzuordnen (Quelle 35).

5.3 Auswirkungen auf die Schülerbeförderung (Quelle 10 und 14)

In Bezug auf die Notfallbetreuung besteht kein Beförderungsanspruch der Schülerinnen  und Schüler. Fahrkarten für den ÖPNV behalten ihre Gültigkeit und können weiter genutzt werden.

Allerdings ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Notfallbetreuung an Schulen ein – wenn auch eingeschränkter und anders gestalteter – Unterricht stattfindet. Damit besteht eine ausreichende Nähe zum Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht. Aufwendungen eines Aufgabenträgers für die freiwillige Beförderung zu einer Notfallbetreuung werden daher im Rahmen der Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG berücksichtigt. Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Mit den Zuwendungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung werden die Kommunen unterstützt, die Kostenfreiheit des Schulweges sicherzustellen.

5.4 Einsatz digitaler Medien (Quelle 15, 32, 39, 47, 88)

Allen bayerischen Schulen stehen Angebote von mebis (Landesmedienzentrum Bayern) zur Verfügung. Es handelt sich dabei um passgenaue Werkzeuge, die geeignet sind, um mit Schülerinnen und Schülern in einem virtuellen Klassenzimmer in Kontakt zu treten, Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen, Lernaufgaben zu erledigen und auszutauschen und Schülerinnen und Schülern Feedback zu geben.

Praxisnahe Unterstützungsangebote werden unter https://www.mebis.bayern.de/basisinformationen angeboten. Während der Schulschließung dürfen entsprechende Schüler- und Lehrerkonten angelegt werden.

Darüber hinaus empfiehlt das Ministerium den Einsatz alternativer digitaler Werkzeuge, wie beispielsweise cloud-gestützte Office-Produkte oder datenschutzfreundliche Messenger-Dienste. Es wird empfohlen, die Produktauswahl in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger zu treffen.  Außerdem verweist das Ministerium auf das Programm „Lernen zuhause“.

Die Lehrkräfte stellen Lernmaterial zur Verfügung und  stellen einen regelmäßigen Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern und bei Bedarf den Erziehungsberechtigten sicher. Besondere Bedeutung kommt der Rückmeldung zu (z.B. Rückmeldung, Korrektur). Möglichkeiten der Partner- und Gruppenarbeit in digitaler Form oder per Telefon sollen im Rahmen des technisch Machbaren genutzt werden.

Unbenotete Leistungsnachweise können von der jeweiligen Lehrkraft wertvolle Hinweise zum Lernstand geben. Benotete Leistungsnachweise werden im Rahmen des Lernens zuhause nicht erhoben (Quelle 39).

Eltern sollen keine Ersatzlehrkraft sein. Beim Lernen zuhause 2.0 sollen bisher bekannte Inhalte geübt werden. Durch eine gezielte Auswahl von neuen Inhalten und dazu passenden Aufgaben, soll es nach den Osterferien das Ziel sein, das Wissen und Können der Kinder zu erweitern (Quelle 44 und 47).

Als Standard für das Lernen zuhause 3.0 legt das Ministerium Folgendes fest (Quelle 88):

  • Sicherstellung verlässlicher Strukturen: Bearbeitungszeit der Lernaufgaben: ca. 120 Minuten für Jahrgangsstufen 1-2 und ca. 150 Minuten für die Jahrgangsstufen 3-4. Jedes Kind erhält einen Lernplan (auch diejenigen, die über keine entsprechende technische Ausstattung verfügen) – Verbindliche Abgabefristen – Rückübermittlung der Arbeits- und Überarbeitungsergebnisse – Anlegen eines Lerntagebuchs, in dem jedes Kind seine Lernzeit eintragen kann. Die Schulleitung achtet auf gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte.
  • Regelmäßige und transparente Kommunikation
  • Standards für pädagogisches Handeln
  • Auswahl von Kompetenzerwartungen und Inhalten.

Zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ werden digitale Werkzeuge bereitgestellt. Ausführungen über Schritte zur Nutzung von MS Teams und Hinweise zu Videokonferenzsystemen werden gegeben (Quellen 74 – 76).

5.5  Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (Quelle 16)

Lehramtsanwärter im 2. Dienstjahr können auch im Falle der Schulschließung eine Unterrichtsvergütung für die 11. bis 15. Unterrichtsstunde erhalten. Dies gilt für digitale Wege sowie die aktive Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern über Fernkommunikationswege. Dafür sind die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten maßgebend. Eine pauschale Vergütung der Planstunden ist nicht möglich. Die Obergrenze nach den jeweils einschlägigen Vorschriften, von denen zehn Wochenstunden durch die Anwärterbezüge abgegolten sind, ist weiterhin bindend.

Für die Abrechnung ist es dabei erforderlich, dass die von den Anwärtern auszufüllende ergänzende Anlage zum entsprechenden Abrechnungsformular in einer vereinfachten und pauschalen Aufzählung dargestellt wird. Die Schulleitungen überprüfen die Aufstellung sachgerecht, unterzeichnen sie und leiten sie an das Landesamt für Finanzen weiter.

5.6  Absage von Schülerfahrten bzw. sonstigen Schulveranstaltungen – Stornokosten (Quelle 9, 17 – 19, 35, 83)

Bereits gebuchte Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen, die bis zum Schuljahresende 2019/2020 stattfinden würden, sollten grundsätzlich abgesagt oder  – sofern möglich – auf das nächste Schuljahr verschoben werden.

Es dürfen derzeit keine neuen Schülerfahrten und Schulaustauschmaßnahmen vertraglich verbindlich abgeschlossen werden, unabhängig davon, wann diese stattfinden sollen. Planungen für das kommende Schuljahr 2020/2021, die problemlos rückgängig gemacht bzw. kostenfrei storniert werden können, sind zulässig. Eine Umbuchung sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn eine kostenlose Stornierung auch für den neuen Termin möglich ist. Wäre auch im nächsten Schuljahr eine Stornierung der (verschobenen) Fahrt erforderlich, müssten nach derzeitigem Stand die Kosten selbst getragen werden. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Schulveranstaltungen, die für den Schulbetrieb nicht notwendig, nicht prüfungs- oder übertrittsrelevant sind (Quelle 35).

Der Bay. Landtag hat beschlossen, dass als Nothilfe Aufwendungen für Stornokosten für nicht angetretene Schulfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen erstattet werden. Leistungsberechtigt sind Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler.

Nicht erfasst sind Träger von Einrichtungen sowie Maßnahmen, deren Kosten bzw. etwaige Stornokosten über Dritte finanziert werden (z.B. Bundesagentur, Jugendherbergswerk, Erasmus+), bei denen also die Kosten nicht von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern getragen werden. Nicht erfasst sind auch sonstige Schulveranstaltungen sowie private Abschlussfahrten, private Sprachkurse im Ausland, individuelle Auslandsjahre.

Vorgehensweise:

  • Zunächst ist zu eruieren, ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist.
  • Ansprüche gegenüber Reiserücktrittsversicherungen sind vorrangig gelten zu machen.
  • Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Das heißt, es besteht die Verpflichtung, gegenüber den Vertragspartnern auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.
  • Voraussetzung ist eine von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen

Schülerinnen und Schülern unterzeichnete Versicherung, dass sie die Erstattung der auf sie entfallenden Stornokosten zur Vermeidung persönlicher Härten beantragen (siehe Antragsformular Quelle 18).

  • Die ausgefüllten Formulare sowie die den Kostenaufstellungen zugrunde liegenden Rechnungen und Belege sind in den Schulen fünf Jahre lang aufzubewahren.
  • Aus den gestellten Anträgen ergibt sich je Schülerfahrt bzw. Austauschmaßnahme die für die staatliche Kostenerstattung zu meldende Gesamtsumme (Erstattungsbetrag).
  • Dieses Antragsverfahren ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler die Reisekosten bereits beglichen haben oder nicht. Die Erziehungsberechtigten können auch dann über die Schule einen Antrag auf Erstattung stellen, wenn sie grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben.
  • Die Meldung der Erstattungsbeträge erfolgt über das Online-Verfahren. Dabei sind die Erstattungsanträge für alle abgesagten Schülerfahrten bzw. Schüleraustauschmaßnahmen der Schule zusammengefasst bis spätestens 1.8.2020 einzureichen.
  • Die ausgefüllten Antragsformulare verbleiben mit den sonstigen Unterlagen an der Schule.
  • Die Zahlungen erfolgen über das Schulkonto in einer Summe. Nicht erstattet werden solche Kosten, die nicht durch die Absage der Fahrt bedingt sind (z.B. Kosten einer Reiserücktrittsversicherung).

Lehrkräfte und Studienreferendare haben einen Reisekostenanspruch und können daher für stornierte Dienstreisen entstandene Kosten beim Landesamt für Finanzen abrechnen.

5.7 Übertrittsverfahren 2020 (Quelle 44, 46, 71)

Das Kind erhält ein Übertrittszeugnis, das feststellt, für welche Schulart es geeignet ist. Dieses Zeugnis ist für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule notwendig. Ausstellungsdatum ist der 11.05.2020

Das Übertrittszeugnis enthält

  • ausschließlich Ziffernnoten in den für den Übertritt maßgeblichen Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht
  • keine Ziffernnoten in den übrigen Fächern,
  • keine Aussagen zur Lernentwicklung im jeweiligen Fach,
  • kurze Aussagen zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten,
  • ein Beratungsangebot der Grundschule,
  • die Durchschnittnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU
  • eine Aussage, für welche Schulart das Kind geeignet ist.

Probearbeiten: Grundlagen sind alle Probearbeiten bis zur Schulschließung (Stand 13.03.2020). Darin werden auch Probearbeiten berücksichtigt, die bis zum 13.03.2020 geschrieben, aber erst danach herausgegeben wurden. Es besteht keine weitere Möglichkeit mehr, schriftliche oder mündliche Noten zu erheben. Die Richtwerte über die Anzahl der Probearbeiten sind für diejenigen Klassen hinfällig, die sie noch nicht erreicht haben.

Eine gezielte Vorbereitung auf den Probeunterricht erfolgt durch die Lehrkraft im Präsenzunterricht. Wenn ein im Probeunterricht geprüfter Inhalt im Unterricht bis dahin nicht erarbeitet wurde, informieren die Schülerinnen und Schüler oder die Erziehungsberechtigten die Lehrkräfte der weiterführenden Schulen im Probeunterricht oder zeitnah im Anschluss daran. Wird dies von der Grundschule bestätigt, geht die betroffene Aufgabe nicht in die Bewertung ein.

Die Anmeldung an den weiterführenden Schulen erfolgt im Zeitraum 18.05. – 22.05.2020. Hat das Kind den erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreicht, kann es am Probeunterricht teilnehmen, der vom 26.05. – 28.05.2020 stattfindet.

6. NOTFALLBETREUUNG WÄHREND DER FERIEN (QUELLEN 22 – 24, 72) 

Die Notfallbetreuung erstreckt sich bedarfsgerecht auf den Zeitraum von 8 bis 16 Uhr. Für die Pfingstferien wird diese Betreuung für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 an Grund- und Mittelschulen sowie an Förderzentren angeboten. Wenn die Ganztags- und Mittagsbetreuungsangebote stehen in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung. Die Kooperationspartner bzw. Träger haben deshalb keine Möglichkeit, für den Einsatz ihres Personals während der Ferien auf eine staatliche Refinanzierung zurückzugreifen.

Auswahl und Einsatz der Lehrkräfte:

  • Bevorzugter Einsatz von Lehrkräften, die sich freiwillig melden,
  • Lehrkräfte, die bisher noch nicht in besonderem Maße in Anspruch genommen wurden (z.B. ohne Klassenführung, Fachlehrkräfte und Förderlehrer),
  • Lehrkräfte, die nicht anderweitig herangezogen werden (z.B. Betreuung eigener Kinder oder Pflegebedürftiger),
  • Kein Einsatz von Lehrkräften mit Vorerkrankungen oder die nach dem Robert Koch-Institut zu den Risikogruppen gehören,
  • Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte sollen nur mit deren ausdrücklichen Einverständnis eigesetzt werden,
  • Vorbeugung von Überlastungen durch regelmäßigen Wechsel der betreuenden Kräfte,
  • auch Einsatz von Schulsozialpädagogen,
  • unterstützender Einsatz von weiterem pädagogischen Personal (Drittkräfte, Personal der Sprach- und Lernpraxis) – ggf. im Einvernehmen mit dem Träger.

Lehrkräfte, die sich im Bereich der Notfallbetreuung engagieren, zählen zum Bereich der sonstigen kritischen Infrastruktur. An einem Tag kann der Einsatz auf zwei Kräfte mit jeweils vier Stunden verteilt werden. Ein gemeinsames Angebot mehrerer Schulen, auch schulartübergreifend ist denkbar.

Die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler ist nicht zwingend sichergestellt. Die Regelungen in Bezug auf die Schülerbeförderung gelten entsprechend den Ausführungen in Punkt 5.3.

7. SUKZESSIVE WIEDERAUFNAHME DES SCHULBETRIEBS (QUELLEN 35, 37 – 39, 41, 86 – 89)

7.1 Organisation ab 15.06.2020

7.1.1 Grundschule

Präsenzunterricht in allen Jahrgangsstufen:

  • Wechsel der Lerngruppen zwischen Präsenzunterricht und dem Lernen zuhause 3.0 (grundsätzlich wöchentlicher Wechsel der Lerngruppen – tageweiser oder mehrtägiger Wechsel je nach örtlichen Gegebenheiten möglich) – verbindlich von Montag bis Freitag im Vormittagsunterricht,
  • Umfang mindestens 3 und höchstens 5 Unterrichtsstunden
  • Unterricht in Lerngruppen (auch in jahrgangsgemischter Zusammensetzung) – maximale Gruppengröße 14 – 15 Kinder

Stundentafel und Fächer: 

  • Schwerpunktmäßiger Kompetenzerwerb in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht
  • Übrige Fächer können in fächerübergeifender Form angemessen berücksichtigt werden
  • kein Sportunterricht und gruppenbezogenes Arbeiten im Fach Werken und Gestalten
  • keine Musikpraxis (z.B. keine Chor- und Instrumentalklassen)
  • Fachbereich Kunst: keine offene Materialtische zulässig
  • Verkehrserziehung: in Jahrgangsstufen 2 und 3: keine Schonraumübungen – in Jahrgangsstufe 4: keine praktische Radfahrausbildung durch Jugendverkehrsschule und keine Radfahrprüfung – Inhalte der Verkehrserziehung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Zeitfensters möglich – diejenigen Gruppen der 4. Jahrgangsstufe, die keine Radprüfung absolvieren können, sollen den Toten Winkel praktisch demonstriert bekommen (Kontakt mit Verkehrserziehern der Polizei erforderlich) – eine Aufbereitung über Lernen zuhause 3.0 ist möglich
  • Unterricht in halber Klassenstärke (maximale Gruppengröße von 14 bis 15 Kindern)
  • Separate Klassenzimmer je Lerngruppe
  • Sitzordnung frontal

7.1.2 Mittelschule (Quelle 87)

7.1.2.1 Präsenzunterricht in Jahrgangsstufen 9 und 10 sowie Vorbereitungsklassen 2 (Quelle 39, 56, 87):

  • Mindestens 3 Unterrichtsstunden pro Tag (bzw. 15 Wochenstunden) ohne wöchentlichen Wechsel
  • geteilte Klassen mit einer Gruppenstärke von 10 bis 15 Schülerinnen und Schülern,
  • möglichst täglicher Unterricht, bei Bedarf im Schichtbetrieb
  • in den Fächern, in denen bereits die erforderlichen Prüfungen stattgefunden haben, kann der Unterricht entfallen.

7.1.2.2 Auftreten eines bestätigten Falls in Abschlussklassen (Quelle 77 und 78) 

Tritt ein bestätigter Fall in einer Abschlussklasse bei einer Schülerin bzw. bei einem Schüler auf, so wird die gesamte Klasse bzw. der gesamte Abschlussjahrgang getestet. Bei negativem Testergebnis kann die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzepts sowie ausgedehnten Abstandsregelungen (Sicherheitsabstand von mehr als 2m) unterbrochen werden.

7.1.2.3 Prüfungen: 

An Tagen mit verstärkten Prüfungsaktivitäten kann vom Behelfsstundenplan erforderlichenfalls maßvoll abgewichen werden.

Prüfungstage

Mittlerer Schulabschluss: 30.6.: Deutsch – 01.07.: Englisch – 02.07.: Mathematik – 17.06.: Muttersprache

Quali: 06.07.: Englisch – 07.07.: Deutsch und Deutsch als Zweitsprache – 08.07.: Mathematik – 09.07.: GSE und PCB – 19.06.: Muttersprache

Projektprüfungen sind in organisatorisch verkürzter Form durchzuführen, sofern die Verantwortlichen vor Ort dies als notwendig erachten (Quelle 40).

Auf die Durchführung des Sportunterrichts wird verzichtet. Dies gilt auch für sämtliche Leistungserhebungen im Fach Sport und für die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule. Ab wann Sportunterricht und praktische Leistungserhebungen im Fach Sport wieder möglich sein werden, ist derzeit nicht absehbar. Der schriftliche und mündliche Teil der Sportprüfung ist davon nicht betroffen.

7.1.2.4 Präsenzunterricht in den anderen Klassen sowie Vorbereitungsklassen 1 

  • 3 Unterrichtsstunden pro Präsenztag
  • Geteilte Klassen (Gruppen A und B mit jeweils 10 bis 15 Schülern): Gruppen A und B im wöchentlichen Wechsel (ggf. auch im tageweisen Wechsel)
  • Moderate Erhöhung der Stundenzahl zur Überbrückung von Wartezeiten auf den Schulbus bzw. bei Betreuungslücken möglich
  • Keine Mischung von M-Schülern und Regelschülern in einer Lerngruppe möglich

7.1.2.5 Stundentafel und Fächer

Kernfächer: Unterricht vorrangig in Deutsch, Mathematik und Englisch – Sachfächer und berufsorientierte Fächer; soweit sie als Grundlage für den Unterricht in der nachfolgenden Jahrgangsstufe erforderlich sind – Präsenzphasen vorwiegend zur Einführung neuer Inhalte sowie als Sicherung und Festigung des zu Hause Gelernten sowie als Vorbereitung des sich wieder anschließenden Lernens zu Hause.

Naturwissenschaftliche Fächer: Keine Schülerexperimente im naturwissenschaftlichen Unterricht (Lehrerexperimente sind erlaubt)

Musik: Von der Schule zur Verfügung gestellte Instrumente sind nach Benutzung in geeigneter Weise zu reinigen. Gesang und Einsatz von Blasinstrumenten ist nicht möglich. Kein Angebot, wie z.B. Chor- und Instrumentalunterricht

Informatik sowie Wirtschaft und Kommunikation: Unterricht möglichst im Klassenzimmer – bei Unterricht im Rechnerraum müssen die Geräte nach jeder Benutzung desinfiziert werden.

Soziales: Einhaltung der Abstandsregelungen – kein gemeinsames Essen der Gruppe um einen Tisch – regelmäßiges Händewaschen – keine gemeinsame Benutzung von Besteck, Geschirr und Kochgeräten von mehreren Personen (vor einer Weitergabe ist eine gründliche Reinigung erforderlich – gilt auch für den Küchenarbeitsplatz).

Kunst, Technik und Werken und Gestalten:

Verzicht auf gemeinsame Nutzung von Gegenständen und Materialien – Von der Schule zur Verfügung gestellte Werkzeuge sind nach jeder Benutzung zu reinigen.

Kein Sportunterricht möglich.

7.1.2.6 Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen

Voraussetzungen müssen im Zwischenzeugnis oder im Jahreszeugnis erfüllt sein. Anderenfalls: Aufnahmeprüfung in den letzten Tagen der Sommerferien

7.1.3 Förderschule (Quelle 86)

Unterricht in allen Jahrgangsstufen im Präsenzunterricht

  • Geteilte Klassen in Lerngruppen von ca. 4-9 Schülern
  • Mindestabstand 1,50 m
  • In der Regel wöchentlicher Wechsel der Schülergruppen zwischen Präsentunterricht und Lernen zuhause (täglicher Wechsel möglich)
  • Zuständige Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal werden den Lerngruppen zugeordnet (möglichst feste Zuordnung)
  • Unterricht in festen Klassenräumen – Raumwechsel und Nutzung von Fachräumen sind möglichst einzuschränken

Im Präsenzunterricht erfolgt die Erarbeitung neuer Inhalte. Fragen zu vorangehenden Inhalten werden geklärt, Lernfortschritte werden überprüft. Schwerpunkt sind Kerninhalte, die Lernergebnisse des aktuellen Schuljahres sichern und die Anschlussfähigkeit an das folgende Schuljahr möglichst gut herstellen.

Die Regelungen für die Unterrichtsfächer in der Mittelschule gelten auch im Förderschulbereich (siehe Kapitel 7.1.2.5).

7.2 Allgemeine Regelungen 

7.2.1 Schutzmaßnahmen (Unterricht und Pause)

  • Einhaltung der allgemein bekannten Verhaltensregel (siehe Punkt 1)
  • Umsetzen der      Abstandsvorgaben     im        Klassenraum, entsprechende

Organisation der Aufsicht, Vermeidung von Durchmischung

  • gute und regelmäßige Durchlüftung
  • regelmäßige Reinigung insbesondere Handkontaktflächen (Lichtschalter etc.)
  • das Tragen von Masken ist grundsätzlich nicht erforderlich
  • klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.

7.2.2 Schülerbeförderung

Für die Aufgabenträger des ÖPRV spielt die Reduzierung der Fahrgastdichte (insbesondere in der Hauptverkehrszeit) eine wesentliche Rolle. In Ballungszentren ist eine zeitliche Staffelung entscheidend. In Betracht kommen u.a. eine Beschulung an verschiedenen Tagen, Schichtunterricht, evtl. auch wöchentlicher Wechsel, ggf. auch Samstagsunterricht.

7.2.3 Hygienehinweise 

  • Sanitärräume müssen mit Flüssigseife und Händetrockenmöglichkeit ausgestattet sein
  • Eine Oberflächenreinigung genügt, eine Desinfektion der Schule ist nicht notwendig. Keine Reinigung mit Hochdruckreiniger.

7.2.4  Lehrkräfte

Soweit Unterricht wieder stattfindet, sind Lehrkräfte verpflichtet, diesen zu halten bzw. den Unterricht der Kollegin oder des Kollegen zu übernehmen, wenn sie keiner Risikogruppe zuzuordnen sind (Quelle 36).

7.2.5 Unterricht in geteilten Klassen (Quelle 37 und 41)

Erstellung eines Behelfsstundenplans – kein Sportunterricht – Einzeltische – frontale Sitzordnung, keine Partner- und Gruppenarbeit – feste Zuordnung von wenigen Lehrkräften – Reduzierung von Bewegungen (kein Klassenzimmerwechsel) – kein Austausch von genutzten Gegenständen – Toilettengang einzeln – Pause im Zimmer oder nach Gruppen, evtl. zeitversetzt – kein Pausenverkauf und Mensabetrieb

7.2.6 Psychosoziale Unterstützung (Quelle 33) 

Das Ministerium empfiehlt zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die schrittweise Öffnung der Schulen die Unterstützung durch die Regionalkoordinatoren von KIBBS des jeweiligen Regierungsbezirks. Unter www.kibbs.dewerden hier praktische Empfehlungen zur Unterstützung von Lehrkräften gegeben.

7.3 Ganztagsangebote bzw. Mittagsbetreuung (Quelle 62, 79, 80)

Teilnahmeberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler, …

  • die bereits zu Beginn des Schuljahres für das entsprechende Angebot angemeldet sind,
  • die gleichzeitig eine Jahrgangsstufe besuchen, die wieder im Präsenzunterricht beschult wird
  • die außerdem bei Beschulung in einem rollierenden System der Gruppe angehören, die im Schulgebäude (und nicht über Lernen zuhause) unterrichtet wird.

Die Regelungen der Notfallbetreuung bleiben davon unberührt. Die üblicherweise verpflichtende Teilnahme an offenen Ganztagsangeboten und Angeboten der Mittagsbetreuung ist bis Ende des Schuljahres 2019/20 freiwillig. Die Nichtteilnahme einzelner Schülerinnen und Schüler ist förderunschädlich.

Vom Erfordernis einer Mittagsverpflegung kann bis auf Weiteres verzichtet werden.

Träger einer staatlich geförderten Mittagsbetreuung können bei der zuständigen Regierung zusätzliche Fördermittel beantragen. Erziehungsberechtigte, die aufgrund des Betretungsverbots auf Angebote der Mittagsbetreuung verzichten, obwohl das Kind angemeldet ist, sollen finanziell entlastet werden. Die Träger erhalten eine beantragte Förderung (Mittagsbetreuung: bis zu 68.– € – verlängerte Mittagsbetreuung: bis zu 110.– € pro Kind/Monat). Die Träger verzichten im Gegenzug auf die Erhebung von Teilnehmerbeiträgen.

7.4 Leistungsnachweise, Probearbeiten, Zeugnisse (Quelle 73)

Bis zum Schuljahresende finden keine verpflichtenden Leistungsnachweise mehr statt. Die Noten für das Jahreszeugnis werden grundsätzlich auf Basis der bisher erbrachten Leistungsnachweise gebildet. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann die Durchführung von Leistungsnachweisen zur Bildung der Jahresfortgangsnote noch erforderlich sein. Freiwillige Leistungsnachweise sind zur Notenverbesserung grundsätzlich weiter möglich. Während der „Lernens zuhause“ finden keine Leistungsnachweise statt.

Zeugnisse in der Grundschule (Quelle 87) 

An den entsprechenden Formularen für die einzelnen Jahrgangsstufen gibt es keine formale Änderung, außer bei den Formularen der 2. Jahrgangsstufe, die ohne Eintragung für die Note angefertigt werden.

 Jahr- 

gangs-

stufe

Formular

Bericht

Sozial-, Lern-,

Arbeitsverhalten

Hinweise zu

Leistungsstand 

in den Fächern

Hinweise zur

individuellen

Lernentwicklung

Benotung
1 keine

Änderung

keine
2 analog

Jahrgang 1.,

ausschließlich

Verbalbeurteilung

entfällt
3 keine 

Änderung

ausschließlich

auf Basis der

bisher erbrachten

Leistungen,

ergänzende

Leistungserhebungen

möglich zur

Leistungsverbesserung

4 keine

Änderung

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über den Umfang der Eintragung in den Textfeldern die Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung entscheidet.

Stichpunkte sind ausreichend. Es empfiehlt sich, vor Ort schulintern einheitliche Verfahrensweisen anzustreben und diese den Elternvertretungen zu kommunizieren.

7.5 Wiederaufnahme des Seminarbetriebs (Quelle 66)

Sind regulär für das jeweilige Lehramt zwei Seminartage pro Woche vorgesehen, so findet bis auf Weiteres nur ein Seminartag in Präsenz und der zweite über digitale Wege als Lernen zuhause statt.

Maximale Teilnehmerzahl: 15 in geeigneten Räumen, so dass durch die passende Sitzordnung die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 bis 2 m gewährleistet wird. Falls in voller Gruppenstärke der Seminartag nicht durchgeführt werden kann, so ist der Präsenz-Seminartag auch im Schichtbetrieb (z.B. verteilt auf zwei kürzere Einheiten pro Woche mit anschließendem Lernen zuhause bzw. eine Wechselschicht am gleichen Tag) planbar. Bei Fach- und Förderlehrerseminaren wird ein wochenweiser Wechsel zwischen Präsenz-Veranstaltung und Lernen zuhause oder eine Wechselschicht pro Seminartag (wie oben) empfohlen.

Weiterhin ist zu beachten:

  • Verzicht auf Formen von Teamarbeiten in der Präsenzunterricht
  • Von Veranstaltungen, die über den normalen Seminarbetrieb hinausgehen (z.B. Einladung von Externen, Besuch außerschulischer Lernorte und Institutionen), ist bis auf Weiteres Abstand zu nehmen.
  • Keine gemeinsamen Seminartage oder Unterrichtsbesuche,
  • Verzicht auf gemeinsames Seminarfrühstück oder gemeinsame Mahlzeiten,
  • Meldepflicht der Seminarteilnehmer bei geringstem Anzeichen einer Krankheit,
  • Verzicht auf die Planung verbindlicher Seminarfahrten – Zulässig sind Planungen für das kommende Schuljahr, die problemlos rückgängig gemacht werden können bzw. kostenfrei storniert werden können
  • Hausarbeiten: bei einem eingeplanten Unterricht vor Abgabetermin der Hausarbeit ist eine theoretische Darstellung des geplanten Unterrichts mit entsprechender Reflexion als gleichwertig zu betrachten.
  • Beratungsgespräche, Einzelgespräche, Abschlussgespräche etc. sind unter Einhaltung des Hygienemaßgaben durchführbar.

8. RISIKOGRUPPE – SCHWANGERE UND STILLENDE BESCHÄFTIGTE EINSATZ DER LEHRKRÄFTE (QUELLE 4, 10, 12, 13, 25, 26, 34, 36, 45, 82, 84)  

8.1 Allgemeines 

Die meisten Menschen, die sich mit dem Coronavirus infizieren, erkranken nicht schwer. Wer jedoch zur Risikogruppe gehört, wird mit größerer Wahrscheinlichkeit schwer erkranken. Betroffen sind vor allem ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen. Lehrkräfte, die zu den Risikogruppen gehören, werden gegenwärtig nicht in der Notfallbetreuung oder anderweitig in der Schule eingesetzt. Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte, die selbst einer Risikogruppe angehören, sind von jeglicher Anwesenheit in der Schule befreit.

8.2 Schwangere und stillende Beschäftigte (Quelle 68 – 70) 

Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) wird ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule bzw. Behörde ausgesprochen. Schwangere, die über einen Tele- bzw. Homeoffice-Arbeitsplatz verfügen, werden weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet. Dies gilt auch für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten von zuhause aus (Quellen 69 und 70).

Derzeit besteht keine Notwendigkeit, auch für stillende Frauen ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen (Quelle 68).

8.3 Ältere Personen (Quelle 36, 82, 84)

Nach dem Robert Koch-Institut zählen zu den Risikogruppen für schwere Verläufe ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko ab etwa 50 – 60 Jahren). Eine „automatische“ Befreiung von einem Einsatz in der Schule erscheint nach KMS vom

21.04.2020 nicht geboten (Quelle 36). Hier ist eine (fach-)ärztliche Bewertung erforderlich.

Aufgrund der Ausweitung des Präsenzunterrichts verzichtet das Ministerium nach den Pfingstferien nicht mehr automatisch auf den Einsatz der Lehrkräfte und des sonstigen Personals im Alter von über 60 Jahren ohne Vorerkrankung im Präsenzunterricht oder in der Notfallbetreuung. Wenn sich Personal dieser Altersgruppe als sehr gefährdet erachtet, erfolgt kein entsprechender Einsatz. Die Lehrkraft hat diesen Umstand der Schulleitung durch ein formloses Schreiben mitzuteilen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist in diesem Fall nicht erforderlich.

8.4 Personen mit Vorerkrankungen

Hierunter fallen Personen mit Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck), mit einer chronischen Erkrankung der Lunge, einer chronischen Lebererkrankung oder mit Diabetes, einer Krebserkrankung bzw. einem geschwächten Immunsystem (Quelle 25).

Nach FMS vom 18. März 2020 (Quelle 26) sind aus Fürsorgegründen für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko (z.B. mit Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen) erforderliche Maßnahmen mit dem behandelnden Arzt abzusprechen. Eine ärztliche Aussage ist der Schulleitung vorzulegen.

Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, für die in einer (fach-)ärztlichen Bewertung festgestellt ist, dass eine besondere individuelle Gefährdung vorliegt, müssen weiterhin keinen Präsenzunterricht erteilen. Sie werden auch nicht in der Notfallbetreuung eingesetzt.

8.5 Besonders gefährdete Personen im häuslichen Umfeld 

In Fällen, in denen im häuslichen Umfeld der staatlichen Beschäftigten Personen leben, die durch eine Infektion einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, besteht aus Sicht des Ministeriums kein Handlungsbedarf seitens des Dienstherrn. Dies obliegt danach der privaten Lebensführung (besondere private Hygiene- und

Isolationsstandards) (Quelle 36).

8.6 Einsatz von gefährdeten Personen 

Die von Präsenzunterricht und der Mitwirkung an der Notfallbetreuung Befreiten sind verpflichtet, Dienst zu leisten, sei es zu Hause oder in einem anderen geschützten Bereich (ggf. auch in der Schule). Ihr Einsatz findet insbesondere beim Lernen zu Hause sowie bei der Übernahme von Korrektur- (evtl. Prüfungsarbeiten) und Verwaltungsarbeiten statt.

QUELLEN

  1. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 (FMS vom 4. März 2020)
  2. Anlage zu FMS vom 04.03.2020 (KMS vom 6. März 2020)
  3. Ergänzende Erläuterungen zum FMS vom 04.03.2020, Az.: Ref. 21 (FMS vom 9. März 2020)
  4. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren und stillenden Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 2. April 2020)
  5. Allgemeinverfügung des StMGP zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten (StMGP vom 6. März 2020)
  6. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: erneute Informationen zu COVID-19 (KMS vom 28. Februar 2020)
  7. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – hier: neues Coronavirus 2019nCoV (KMS vom 6. Februar 2020)
  8. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: aktuelle Informationen zu COVID-19 (KMS vom 9. März 2020)
  9. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Informationen zu COVID-19 (KMS vom 11. März 2020)
  10. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Informationen zu COVID-19 (KMS vom 16. März 2020)
  11. Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung)
  12. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Regelungen zur Präsenz während der Schulschließung im Rahmen der Coronakrise
  13. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (GPMBek vom 13. März 2020)
  14. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Informationen zu COVID-19; hier: Auswirkungen der Schulschließungen auf die Schülerbeförderung (KMS vom 23. März 2020)
  15. Einsatz digitaler Medien im Fall von längerfristiger Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Corona-Virus (KMS vom 12. März 2020)
  16. Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während der Unterrichtsbeeinträchtigung aufgrund des Coronavirus (KMS vom 30. März 2020))
  17. Absage von Schülerfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen wegen des Coronavirus – COVID-19 (KMS vom 8. April 2020)
  18. Erstattung von Stornokosten zur Vermeidung persönlicher Härten infolge Absage von Schüleraustauschmaßnahmen und Schülerfahrten wegen der Ausbreitung des Coronavirus (Antragsformular)
  19. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Schülerfahrten Absage wegen Corona – Stornokosten
  20. Informationen zum Übertrittsverfahren in Jahrgangsstufe 4 in 2020 (KMS vom 24. März 2020)
  21. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach Zuweisung durch das Jugendamt (KMS vom 2. April 2020)
  22. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Regelungen für die Notfallbetreuung in den Osterferien (KMS vom 26. März 2020)
  23. Einbeziehung der Ganztagsangebote für Schulkinder (Horte, Ganztagsschule, Mittagsbetreuung) in die Notfallbetreuung während der Osterferien (KMS vom 1. April 2020)
  24. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Zusammenfassung Notfallbetreuung während der Osterferien
  25. Robert Koch-Institut: Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) – Stand: 10. April 2020
  26. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 (FMS vom 18. März 2020)
  27. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Änderung der Regelungen für die Notfallbetreuung (KMS vom 23. März 2020)
  28. Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie (BayStGP vom 24. März 2020 – BayMBl. 2020 Nr. 130)
  29. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (BayStGP vom 16. April 2020)
  30. Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 2020 (GVBl. 2020 Nr. 11)
  31. Erläuterungen zum FMS vom 18.03.2020 „Konsolidierungs-FMS“ (FMS vom 01. April 2020
  32. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Hinweise zum Vorgehen in Kalenderwoche 17 (20.04.2020 bis 24.04.2020) – (KMS vom 16. April 2020)
  33. Empfehlungen zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die Öffnung der Schulen (Kriseninterventions- und Bewältigungsteam Bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen – April 2020)
  34. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Gefährdeter Personenkreis
  35. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes (KMS vom 21. April 2020)
  36. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) – COVID-19; hier: Personaleinsatz für die sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes (KMS vom 21. April 2020
  37. Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs mit Abschlussklassen – Hinweise zur Einhaltung des Infektionsschutzes (KMS vom 21. April 2020)
  38. Hinweise zur sukzessiven Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs (KMS vom 21. April 2020)
  39. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) – COVID-19; hier: Lernen zuhause ab dem 20.04.2020 und Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung ab dem 27.04.2020 (KMS vom 20. April 2020)
  40. Projektprüfung im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung (KMS vom 20. April 2020 – Anlage 1)
  41. Hinweise und Empfehlungen für Mittelschulen zum Unterricht ab dem 20. Bzw. 27.04.2020 (KMS vom 20. April 2020 – Anlage 2)
  42. Durchführung schulischer Ganztagsangebote sowie der Mittagsbetreuung bis einschließlich 26. April 2020 (KMS vom 20. April 2020)
  43. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) – COVID-19; hier: Berufsorientierungsmaßnahmen (KMS vom 20. April 2020)
  44. Fortsetzung des Lernens zuhause und Anpassungen im Übertrittsverfahren (KMS vom 20. April 2020) – Elternbrief
  45. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) – COVID-19; hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren und stillenden Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 17. April 2020)
  46. Informationen zu COVID-19; Fortsetzung des Lernen zuhause & Anpassung im Übertrittsverfahren (KMS vom 20. April 2020) – Schulleitungen
  47. Hinweise und Standards für das Lernen zuhause 2.0 (KMS vom 20. April 2020 – Anlage)
  48. Ausweitung der Notfallbetreuung, Durchführung schulischer Ganztagsangebote sowie der Mittagsbetreuungen zwischen dem 27. April 2020 und dem 10. Mai 2020 (KMS vom 24. April 2020)
  49. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an Mittelschulen und Förderschulen; hier: Durchführung von Sportunterricht und der praktischen Sportprüfung im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule (KMS vom 23. April 2020)
  50. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Informationen zu COVID-19; hier: Auswirkungen der Wiederöffnung der Schulen auf die Schülerbeförderung (KMS vom 23. April 2020)
  51. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes – Hinweise zur Maskentragung (KMS vom 23. April 2020)
  52. BLLV – ADB-Info Hans Rottbauer: Freiwilliger Einsatz von Angehörigen einer Risikogruppe (April 2020)
  53. Zweitqualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung an Grund- bzw. Mittelschulen; hier: Bewährungsfeststellung im Schuljahr 2019/2020 (Änderungen aufgrund COVID-19) (KMS vom 27. April 2020)
  54. Weitere Schritte zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Schulen in Bayern (KMS vom 05. Mai 2020)
  55. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Präsenzunterricht an Förderschulen ab dem 11.05.2020 (KMS vom 06. Mai 2020)
  56. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Hier: Präsenzunterricht für die Vorabschlussklassen ab 11.05.2020 und Ausblick auf die weiteren Schritte zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den übrigen Jahrgangsstufen (KMS vom 06. Mai 2020)
  57. Schrittweise Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für Jahrgangsstufen 1 und 4 – Grundschule (KMS vom 06. Mai 2020)
  58. Schrittweise Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für die Jahrgangsstufen 1 und 4 – Förderzentren (KMS vom 06. Mai 2020)
  59. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebs (KMS vom 07. Mai 2020)
  60. BayIfSMV vom 01. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 239)
  61. BayIfSMV vom 05. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 240)
  62. Durchführung schulischer Ganztagsangebote bzw. der Mittagsbetreuung ab dem 11. Mai 2020 (KMS vom 08. Mai 2020)
  63. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – COVID-19; hier: Verteilung der Starterpakete (KMS vom 06. Mai 2020)
  64. Verordnung zur Änderung der 3. und 4. BayISMV (BayMBl. 2020 Nr. 247)
  65. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes (KMS vom 08.05.2020)
  66. Hinweise für die Wiederaufnahme des Seminarbetriebs für Studienseminare im Bereich des Grund-, Mittelschulen sowie der Fach- und Förderlehrer (KMS vom 08.05.2020)
  67. Umgang mit Risikopatienten bei Öffnung der Schulen (KMS vom 07.05.2020)
  68. Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 – Stand 8. Mai 2020 (Bay. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 08.05.2020)
  69. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Maßnahmen zum Schutz der schwangeren und stillenden Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (KMS vom 15.05.2020)
  70. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie (FMS vom 14.05.2020)
  71. Übertritt im Schuljahr 2019/2020 (KMS vom 06.05.2020)
  72. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Notbetreuung in den Pfingstferien (KMS vom 18.05.2020)
  73. Corona-Pandemie – schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an den Schulen in Bayern (KMS vom 18.05.2020)
  74. Bereitstellung eines digitalen Werkzeugs zur Unterstützung des „Lernens zuhause“ an weiterführenden Schulen (KMS vom 13.05.2020)
  75. Schritte zur Nutzung von MS Teams (Anlage 1 zum KMS vom 13.05.2020)
  76. Hinweise für Schulleitungen und Lehrkräfte zum Einsatz von Videokonferenzsystemen beim Corona-bedingten „Lernen zuhause“ (Anlage 2 zum KMS vom 13.05.2020)
  77. GMS – Vorgehen bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen bei einer Schülerin bzw. bei einem Schüler (GMS vom 19.05.2020)
  78. Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs – Hinweise zur Einhaltung des Infektionsschutzes (Anlage zum GMS vom 19.05.2020)
  79. Ersatz der Teilnehmerbeiträge in Mittagsbetreuungen (KMS vom 20.05.2020)
  80. Antrag auf Fördermittel für entfallende Teilnehmerbeiträge (Anlage zum KMS vom 20.05.2020)
  81. Einbeziehung des Ganztagsangebote für Schulkinder (Horte, Ganztagsschule, Heilpädagogische Tagesstätten, Mittagsbetreuung) in die Notbetreuung während der Pfingstferien (KMS vom 22.05.2020)
  82. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: Personaleinsatz für die sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes (KMS vom 22.05.2020) Absage von Schülerfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen wegen des Coronavirus – COVID-19; Übernahme von Stornokosten; hier: ergänzende Hinweise zum Schreiben vom 08.04.2020 (KMS vom 22. 05.2020)
  83. BLLV-Info – ADB Rottbauer: Update – Personaleinsatz bei der Wiedereröffnung der Schulen ab den Pfingstferien (Info vom 22.05.2020)
  84. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie (FMS vom 27.05.2020)
  85. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Präsenzunterricht an Förderschulen ab dem 15.06.2020 (KMS vom 22.05.2020)
  86. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier: Präsenzunterricht für Mittelschülerinnen und Mittelschüler ab dem 15.06.2020 und weitere Hinweise (KMS vom 22.05.2020)
  87. Hinweise und Standards für die Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen zuhause 3.0 (KMS vom 22.05.2020 Anlage zu Nr. 89)
  88. Informationen zur Organisation und Unterrichtsgestaltung in den Jahrgangsstufen 1-4 ab 15.06.2020 (KMS vom 22.05.2020)
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