Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit diesem Infoschreiben möchten wir Sie gerne über einige wichtige und aktuelle Themen zum Dienstrecht und zum Unterrichtsbetrieb informieren:
- A13 – Aktueller Stand bei der stufenweisen Überführung
- Vorbereitungsklasse „9+2“ an der Mittelschule Gerbrunn
- Wiedereinführung des Sabbatjahres
- Handhabung von Burka und Niqab im schulischen Alltag
- Unterricht durch Förderlehrkräfte
- Neue Postanschrift der Bezügestelle
- Beförderungen zum 01.11.2025
Im Namen aller Mitglieder des Personalrates
Mit kollegialen Grüßen
Joachim Dutz Thomas Cimander
Vorsitzender des Personalrats Vorsitzender des Personalrats
Würzburg Stadt Würzburg Land
A 13 – Aktueller Stand bei der stufenweisen Überführung
Lehrkräfte A 12 | Lehrkräfte A 12 + Zulage | |
ab 1.1.2026 | +240 € | +120 € |
ab 1.1.2027 | +320 € | +160 € |
ab 1.1.2028 | +400 € | +200 € |
Ab 1.9.2028 erhalten dann alle Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Mittelschulen A13. Zu diesem Zeitpunkt werden Rektorinnen und Rektoren in den Schulleitungen um eine halbe Besoldungsgruppe gesetzlich übergeleitet. Konrektorinnen und Konrektoren mit derzeit kleiner Zulage kommen in A14 und mit großer Zulage in A14 + Zulage. Die in der Tabelle genannten Zulagen sind ruhegehaltsfähig. Sie nehmen an den allgemeinen Bezügeanpassungen teil.
Vorbereitungsklasse „9+2“ an der Mittelschule Gerbrunn
Zu Beginn dieses Schuljahres wurde an der Mittelschule Gerbrunn eine sog. „Vorbereitungsklasse“ eingerichtet.
Die Vorbereitungsklasse (VK), auch bekannt als ‚9+2‘, bietet leistungsstarken Schülerinnen und Schülern der 9. Klasse – die den Qualifizierenden Abschluss der Mittelschule (Quali) erfolgreich abgelegt haben – die Möglichkeit, sich in zwei Jahren intensiv auf den Mittleren Schulabschluss an der Mittelschule vorzubereiten. Der Abschluss der Vorbereitungsklasse ist gleichwertig zu allen anderen Mittleren Bildungsabschlüssen in Bayern.
Eine Anmeldung für die Vorbereitungsklasse ist ohne Einschränkung möglich, wenn der Quali mit einem Durchschnitt von 2,5 oder besser bestanden wurde, die Englischnote mindestens 3 ist und die Schülerin oder der Schüler derzeit eine Mittelschule besucht.
Weitere Infos finden Sie unter https://es-gerbrunn.de
Wiedereinführung des Sabbatjahres
Neuregelung (Wiedereinführung) des Sabbatjahrmodells ab dem Schuljahr 25/26:
-> Bewilligungszeitraum 6-10 Jahre (also 5+1, 6+1…bis 9+1), d.h. Mindestansparzeit 5 Jahre
-> anteilig verminderte Bezüge über den gesamten Zeitraum (also 5/6 bei 5+1, 6/7 bei 6+1 u.s.w.)
-> für alle Lehrkräfte im Beamten- oder Angestelltenverhältnis mit einer Mindestunterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden möglich
-> nur 1x während der gesamten Dienstzeit möglich
-> Freistellungsjahr muss am Ende der Ansparphase sein und darf sich nicht mit Altersteilzeit oder (Vor)Ruhestand überschneiden
-> bei Funktionsträgern muss die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen oder dem Antragsruhestand erfolgen
Handhabung von Burka und Niqab im schulischen Alltag
Bei der Frage, ob SuS Burkas oder Niqabs in der Schule tragen dürfen, ist Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BayEUG die ausschlaggebende Norm. Demzufolge dürfen SuS insbesondere in der Schule und bei Schulveranstaltungen ihr Gesicht NICHT verhüllen, es sei denn, schulbedingte Gründe erfordern dies (z.B. Theatervorführung etc…).
Die Schulleiter können jedoch in Einzelfällen zur Vermeidung „unbilliger Härten“ auch Ausnahmen zulassen. Eine Berufung auf religiöse oder ästhetische Gründe alleine kann eine solche Ausnahme aber NICHT rechtfertigen.
Für Erziehungsberechtigte besteht ein solches Verbot dagegen nicht, der Schulleiter kann jedoch jederzeit in Ausübung seines Hausrechts die Person dazu auffordern, ihre Identität offenzulegen! Es ist ebenfalls möglich, dass die Schule in der Hausordnung das Tragen von Burkas und Niqabs für ALLE mit dem Argument der Identitätsoffenlegung untersagt.
Eine Befreiung für Schülerinnen vom Schwimmunterricht nach § 20 Abs. 3 BaySchO kommt nur bei Vorliegen ernsthafter Glaubenskonflikte in Betracht, soweit diese nicht insbesondere durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden können (z.B. verschließbare Einzelumkleide o.ä.).
Unterricht durch Förderlehrkräfte
Förderlehrkräfte ohne weitere Qualifizierungsmaßnahme werden den Regierungen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung bei der Zuweisung der Lehrerwochenstunden weiterhin mit durchschnittlich zehn Wochenstunden berechnet. …In diesem Umfang sollen die Förderlehrkräfte zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Unterrichtserteilung eingesetzt werden. Neben dem Einsatz in Arbeitsgemeinschaften und der Deutschförderung bietet sich dem Ausbildungsprofil der Förderlehrkräfte gemäß insbesondere der Einsatz in Vorkursen an. ….. In den verbleibenden Unterrichtsstunden sind die Förderlehrkräfte gezielt für Förder- und Differenzierungsmaßnahmen einzusetzen.
Auf die Bekanntmachung vom 23.09.2014 (KMWBl I S. 213) wird unter folgendem Link verwiesen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV290601/True
Förderlehrkräfte sollen nicht zu längerfristigen Vertretungseinsätzen herangezogen werden.
„Die in Art. 60 Bay EUG oben bereits dargestellten Aufgaben der Förderlehrkräfte bilden gemeinsam mit der vorstehend genannten Bekanntmachung zum „Einsatz von Förderlehrkräften an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen“ die Grundlage dafür, dass Förderlehrkräfte NICHT im Pflicht-, Wahlpflicht oder Wahlunterricht in ganzen Klassen eingesetzt werden. Sie beschulen in der Regel kleinere Gruppen mit unterschiedlicher inhaltlicher Schwerpunktsetzung.“
Quelle: Antwortschreiben KM v. 02.08,.2022, III.3-BP 7035.0/0/26/2, Frau Dr. Gisela Stückl
Neue Postanschrift der Bezügestelle
Die Scanstelle des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung, wurde zum 17.07.2025 von Würzburg nach Weiden verlagert. Postsendungen an die Bezügestelle Besoldung Würzburg sind nun an folgende Anschrift zu richten:
Landesamt für Finanzen
Dienststelle Würzburg
Bezügestelle Besoldung
Postfach 1905
92609 Weiden i. d. Opf.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, auch weiterhin regelmäßig Ihre Bezügemitteilungen zu überprüfen und evtl. Änderungen zeitnah zu melden, um unnötige Irritationen zu vermeiden.
Gerade nach allen persönlichen Veränderungen (Beförderung, (Alters-)Teilzeit, Umzug, Scheidung, Kontowechsel, Familiengründung, …) sind die Bezügemitteilungen besonders genau zu prüfen und ein Augenmerk darauf zu legen, ob die Veränderungen entsprechend berücksichtigt wurden. Auch die persönlichen Daten (Anschrift, Kontodaten, Steuer-ID) sollten kontrolliert werden.
Beförderungen zum 01.11.2025
Auch während der Überführung nach A13 für alle Lehrkräfte werden weiterhin funktionslose Beförderungen an den Grund- und Mittelschulen durchgeführt.
Die Kriterien für die Beförderungen zum 01.11.2025, die auf den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilung von 2022 basieren, lauten wie folgt:
- a) Für eine Beförderung von Förderlehrkräften an GS und MS von A9 nach A10 können berücksichtigt werden:
– Alle FöLKs mit den Gesamtergebnissen „HQ“, „BG“, „UB“ und „VE“
- b) Für eine Beförderung von Fachlehrkräften an GS und MS von A10 nach A11 können berücksichtigt werden:
– Alle FLKs mit den Gesamtergebnissen „HQ“, „BG“ und „UB“
– FLKs mit dem Gesamtergebnis „VE“, wenn gleichzeitig folgende Voraussetzungen vorliegen: Durchschnitt aus den Bewertungen in den Beurteilungskriterien „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“ (2.1.1), „Unterrichtserfolg“ (2.1.2) und „Erzieherisches Wirken“ (2.1.3): Mindestens 4,0
- c) Für eine Beförderung von Lehrkräften an GS und MS von A12 nach A12+AZ können berücksichtigt werden:
– Alle LKs mit den Gesamtergebnissen „HQ“ und „BG“
– LKs mit dem Gesamtergebnis „UB“, wenn gleichzeitig folgende Voraussetzungen vorliegen:
Durchschnitt1 aus den Bewertungen in den Beurteilungskriterien
„Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“ (2.1.1),
„Unterrichtserfolg“ (2.1.2) und „Erzieherisches Wirken“ (2.1.3):
3,00 und besser oder
3,33 und zugleich im Kriterium „Zusammenarbeit“ (2.1.4)
mindestens „BG“
oder
3,33 und zugleich
im Kriterium „Zusammenarbeit“ (2.1.4) „UB“, sowie im Kriterium
„Einsatzbereitschaft“ (2.2.2) mindestens „BG“
oder
3,33 und zugleich
im Kriterium „Zusammenarbeit“ (2.1.4) „UB“ sowie im Kriterium „Einsatzbereitschaft (2.2.2) „UB“ und zusätzlich in der vorangegangenen periodischen Beurteilung mindestens das Gesamtprädikat „UB“
- d) Für eine Beförderung von Lehrkräften an GS und MS von A12+AZ zu Studienrät/innen A13 können berücksichtigt werden:
– Alle LKs im ersten Beförderungsamt, welche zum Stichtag 01.11.2025 die laufbahnrechtliche Mindestdienstzeit von drei Jahren seit der letzten Beförderung erfüllen UND in der dienstlichen Beurteilung 2022 als Lehrer A12+AZ beurteilt wurden und dabei folgende Prädikate erreicht haben: „HQ“, „BG“ und „UB“