Der Personalrat informiert….

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit diesem Infoschreiben möchten wir Sie gerne über einige wichtige und aktuelle Themen zum Dienstrecht und zum Unterrichtsbetrieb informieren:

  • A13 – Aktueller Stand bei der stufenweisen Überführung
  • Finale Anpassungen aus der Einkommensrunde 2023
  • Teilnahme (Registrierung) beim digitalen Mitarbeiterportal ab sofort verpflichtend
  • Ordnungsmaßnahmen durch die Lehrerkonferenz

Im Namen aller Mitglieder des Personalrates

Mit kollegialen Grüßen

Joachim Dutz                                        Thomas Cimander
Vorsitzender des Personalrats           Vorsitzender des Personalrats
Würzburg Stadt                                    Würzburg Land

A 13 – Aktueller Stand bei der stufenweisen Überführung

Lehrkräfte A 12 Lehrkräfte A 12 + Zulage
ab 1.1.2025 +160 € +80 €
ab 1.1.2026 +240 € +120 €
ab 1.1.2027 +320 € +160 €
ab 1.1.2028 +400 € +200 €

Ab 1.9.2028 erhalten dann alle Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Mittelschulen A13. Zu diesem Zeitpunkt werden Rektorinnen und Rektoren in den Schulleitungen um eine halbe Besoldungsgruppe gesetzlich übergeleitet. Konrektorinnen und Konrektoren mit derzeit kleiner Zulage kommen in A14 und mit großer Zulage in A14 + Zulage. Die in der Tabelle genannten Zulagen sind ruhegehaltsfähig. Sie nehmen an den allgemeinen Bezügeanpassungen teil.

Finale Anpassungen aus der Einkommensrunde 2023

Nachdem im Monat Oktober 2024 die letzte Rate des Inflationsausgleichs in Höhe von 120 Euro (bei Vollzeitbeschäftigung) überwiesen wurde, folgen nun noch die finalen Gehaltsanpassungen aus der Einkommensrunde 2023. Diese belaufen sich auf die folgenden beiden Änderungen:

  • ab dem 1. November 2024 Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro (Sockelbetrag)
  • ab dem 1. Februar 2025 Erhöhung um 5,5 Prozent

Daraus ergeben sich die aus der im folgenden Link hinterlegten Tabelle zu entnehmenden Grundgehaltssätze ab November 2024:

https://www.lff.bayern.de/themen/besoldung/besoldungstabellen/

Verpflichtende Registrierung beim digitalen Mitarbeiterportal

Ab dem 1. Oktober 2024 werden sämtliche Dokumente des Landesamts für Finanzen, also Bezügemitteilungen, Reisekostenabrechnungen, Beihilfebescheide, etc. ausschließlich in digitaler Form übermittelt. Lediglich die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind hiervon ausgenommen.

Aus diesem Grund ist – falls noch nicht erfolgt – eine Registrierung für alle aktiven Beschäftigten nötig unter                  www.mitarbeiterservice.bayern.de

Eine gute und einfache Videoanleitung für die Registrierung finden Sie unter folgendem Link:

https://www.youtube.com/watch?v=4v2UBA5cr1Y

Zusätzlich können Sie über das Mitarbeiterportal mittlerweile auch eine verkürzte Versorgungsauskunft erhalten, die bisher nur über das Landesamt für Finanzen möglich war. Somit wurde das Einholen der Information über die Höhe der zu erwartenden Ruhestandsversorgung deutlich vereinfacht.

Ordnungsmaßnahmen durch die Lehrerkonferenz:

Kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei Anhörung der Eltern!

Generell sind vor einer Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (außer Verweis und

verschärfter Verweis) die Eltern anzuhören. In einem konkreten Fall entschied sich die

Lehrerkonferenz für die Versetzung eines Schülers aus der Ganztagsklasse in eine

Halbtagsklasse für mehr als vier Wochen (nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6c BayEUG). Die Eltern

beantragten, dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz in der Lehrerkonferenz persönlich ihr

Anliegen vortragen wollten. Hierzu beantragten Sie die Hinzuziehung eines

Rechtsbeistands.

Die Konferenz lehnte das Beisein eines Anwalts jedoch ab. Dagegen klagten die Eltern.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht Würzburg urteilten,

dass kein Anspruch auf Teilnahme eines Juristen an einer Anhörung in der Konferenz

besteht. Danach muss die Schule das Beisein des Anwalts nicht zulassen. Entscheidend

ist hier die Formulierung im Gesetzestext, dass die Eltern ihr Anliegen in der Konferenz

persönlich vortragen dürfen (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG).

Nach Verhängung der Maßnahme haben die Eltern selbstverständlich das Recht, sich in

einem anschließenden Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren durch einen Rechtsanwalt

vertreten zu lassen.

Gerade bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bitten wir unbedingt Formfehler zu vermeiden, denn darauf kommt es bei evtl. Gerichtsentscheidungen an!

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